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Urteil

2 K 316/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:1002.2K316.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2005 und des Widerspruchbescheides vom 8. August 2005 verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 21. November 2003 Pflegewohngeld bis zum 31. August 2005 in Höhe von 9.304,41 EUR zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die 1924 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Pflegewohngeld für die Zeit ab November 2003. 3 Die Klägerin, die früher zusammen mit ihrer Großnichte Frau C. B. in O. lebte, ist seit dem 21. November 2003 im Altenzentrum St. F. in A. untergebracht, dessen Träger die Krankenanstalten N. gGmbH ist. Der tägliche Pflegesatz für einen Platz im Doppelzimmer kostete bei diesem Pflegebedarf in dieser Einrichtung im Jahr 2003 114,36 EUR. Mit Antrag vom 24. November 2003 beantragte der Heimträger beim Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Klägerin. Sie bezog vier laufende Renten: Eigene Altersrente 298,88 EUR Witwenrente 427,44 EUR eine Werksrente 434,42 EUR eine Rente aus Lebensversicherung 416,77 EUR Daneben zahlte die Pflegversicherung Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von 1.279 EUR. 4 Die vermögensrechtliche Lage der Klägerin stellte sich damals wie folgt dar: Das Girokonto der Klägerin mit der Nr. 00000000 wies am 30. Dezember 2003 ein Guthaben von 9.434,17 EUR aus. Am 30. April 2004 war das Guthaben auf dem Konto auf 4.078,05 EUR abgeschmolzen. Das Geld war für den Aufenthalt im Altenheim verwandt worden. Aus weiter vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ihr Festgeldkonto bei der Deutschen Bank in Köln (kto.-Nr.00000) gekündigt und gebeten hatte, das Guthaben auf ein näher bezeichnetes Konto der Frau B. zu überweisen. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 40.382,06 EUR (ursprünglich 79.000 DM). Die Klägerin legte weiterhin eine notarielle Urkunde des Notars Dr. T. aus A. vor, in der sie Frau B. zu ihrer Alleinerbin bestimmte und Frau B. ihrerseits eine Verpflichtung zur Erbringung häuslicher Pflege einging. 5 Auf Nachfrage teilte Frau B. dem Beklagten mit, dass es sich bei den von der Klägerin ihr überwiesenen 40.000 EUR um eine Schenkung handele. Sie habe zusammen mit ihrem Mann die Klägerin im September 2002 zu sich nach Hause geholt. Man sei damals davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Lebensabend bei ihnen verbringen könne. Sie, Frau B. , sei in der Vergangenheit Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin eines Unternehmens gewesen. Im Frühjahr 2003 sei ihre Firma in starke Schwierigkeiten geraten. Aus diesem Grunde habe die Klägerin ihr und ihrem Mann das Geld im Mai 2003 gegeben. Ihr Mann habe mit der Klägerin das alles noch schriftlich regeln wollen. Am 25. Mai 2003 sei - vermutlich wegen der Firmenprobleme und des damit verbunden Stresses - ihr Mann plötzlich und unerwartet gestorben. Am 18. Juni 2003 habe sie für die Firma Insolvenz anmelden müssen. Mangels Masse sei das Konkursverfahren nicht eröffnet worden. Im Oktober 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin stark verschlechtert und einen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht. Sie habe zunächst gehofft, die Probleme der Klägerin ließen sich mit einer medikamentösen Neueinstellung beheben. Der Arzt habe ihr aber eröffnet, dass die Klägerin 24 Stunden Betreuung brauche und eine häusliche Pflege nicht länger möglich sei. Im Jahre 2004 sei sie gezwungen gewesen, auch für sich persönlich ein Insolvenzverfahren zu beantragen, da sie zum damaligen Zeitpunkt eigene Verbindlichkeiten aus Krediten und Bürgschaften in Höhe von ca. 800.000 EUR gehabt habe, die zum Teil aus der Geschäftstätigkeit der Firma, aus Hausfinanzierung sowie aus Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Gläubiger wie etwa des Finanzamts herrührten. Das Insolvenzverfahren sei zum 16. April 2004 vom Amtsgericht B. eröffnet worden. Sie erhalte eine Witwenrente in Höhe von 370,00 EUR; bei einer Teilzeittätigkeit erziele sie ein Nettoeinkommen von ca 1.000 EUR brutto. Sie habe zurzeit kein pfändbares Einkommen. Auf weitere Nachfrage des Beklagten erklärte Frau B. weiter, die Lebensversicherung sei vom Ehemann der Klägerin in eine monatlich zu zahlende Rente umgewandelt worden. Ein Rückkauf dieser Lebensversicherung sei nicht möglich. 6 Mit Bescheid vom 3. Januar 2005 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld sowohl gegenüber dem Heimbetreiber als auch mit gesondertem Bescheid mit eigener Begründung gegenüber der Klägerin ab. Der an die Betreuerin der Klägerin adressierte Bescheid konnte wegen eines Umzugs der Betreuerin nicht zugestellt werden. Von einem weiterem Zustellungsversuch an die Betreuerin wurde ausweislich eines Vermerks zunächst abgesehen, da man davon ausging, dass die Klägerin über den Heimbetreiber von der Ablehnung Kenntnis habe. Mit Schreiben vom 14. April 2005 wurde der Bescheid Frau B. als Betreuerin der Klägerin übersandt. Die versagende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin über Vermögen verfüge, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Im Jahre 2003 habe sie 40.000 EUR an ihre Nichte, Frau B. , verschenkt. Zum Vermögen gehöre auch der Rückforderungsanspruch des Schenkers bei eigener Bedürftigkeit nach § 528 BGB. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, dass Frau B. Insolvenz habe anmelden müssen und wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Die Beschenkte habe mit den 40.000 EUR Schulden getilgt; deshalb könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beschenkte sei deshalb auch immer noch durchsetzbar. 7 Die Betreuerin der Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2005, das am 9. Mai 2005 beim Beklagten einging, Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005, zugestellt am 12. August 2005, als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung war gegen die versagende Bescheide Klage beim Sozialgericht -SG- B. zu erheben. 8 Die Klägerin hat am 12. September 2005 Klage beim SG L. erhoben, das mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten verneint und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Vorverfahren. Frau B1. habe sich gegenüber dem jetzigen Betreuer der Klägerin bereit erklärt, ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Die Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin T1. aus E. , habe einem solchen Ansinnen widersprochen und mitgeteilt, dass die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich sei. Anschließend seien die Ansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet worden. Die Forderung werde aber von der Insolvenzverwalterin bestritten und sei deshalb nicht in die Tabelle eingetragen worden. Von einem Rechtsstreit gegen die Insolvenzverwalterin bezüglich dieser Nichteintragung habe der Betreuer im Hinblick auf die geringe Masse im Insolvenzverfahren abgesehen. Das Insolvenzverfahren sei bislang noch nicht abgeschlossen. Mit einer nennenswerten Masse sei nicht zu rechnen, weil Frau B1. hoffnungslos überschuldet sei. Es sei in dieser Situation davon auszugehen, dass ein Rückforderungsanspruch gegen Frau B1. wirtschaftlich nicht durchsetzbar sei. Es sei auch keine dritte Person in der Lage, sie zu unterstützen. Zurzeit habe sie, die Klägerin, gegenüber dem Heim Verbindlichkeiten in Höhe von 9.000 EUR. Der Heimbetreiber sehe von einer Kündigung des Heimvertrages zurzeit lediglich im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren ab. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2005 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 21. November 2003 Pflegewohngeld bis zum 31. August 2005 in Höhe von 9.304,41 EUR zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen der versagenden Bescheide entgegen. Er hält eine Berücksichtigung der Insolvenz der Beschenkten in diesem Rahmen nicht für möglich, da er keine Handhabe gegenüber dem Beschenkten habe, dessen Vermögenssituation zu überprüfen. 14 Die Kammer hat die Frau B1. betreffende Insolvenzakte des Amtsgerichts B. - 19 IN 158/04 - beigezogen. Daraus ergibt sich, dass Frau B1. im Februar 2004 einen persönlichen Insolvenzantrag gestellt hat. Mit Beschluss vom 16. April 2004 hat das Amtsgericht B. das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Februar 2007 hat das Amtsgericht B. das Verfahren nach § 200 Insolvenzordnung - InsO- mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben und der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Insolvenzakte des Amtsgerichts B. 19 IN 158/04 Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist zulässig. 18 Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- in seiner grundlegenden Entscheidung zum Pflegewohngeld ausgeführt hat, 19 Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff., = ZfSH/SGB 2003, 692 ff., 20 verleiht der Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 12 PfG NW dem Einrichtungsträger bzw. dem Heimbewohner ein subjektives öffentliches Recht. Denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen der anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und derjenigen der dort lebenden Heimbewohner. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Altenheimbetreiber Krankenanstalten N1. gGmbH - Altenzentrum St. F1. in A1. - den ursprünglichen Antrag gestellt hat und sowohl gegenüber dem Heimträger als auch gegenüber der Klägerin unter dem Datum vom 3. Januar 2005 jeweils ein ablehnender Bescheid ergangen ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid erst mit Schreiben vom 14. April 2005 bekannt gegeben wurde und somit erst später Wirksamkeit entfaltete (vgl. § 37 Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -SGB X-). Der am 9. Mai 2005 erhobene Widerspruch der Klägerin war in jedem Fall rechtzeitig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen 'Pflegewohngeld' (Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO) ist der Antrag auf Pflegewohngeld vorrangig vom Einrichtungsträger zu stellen. Stellt der Einrichtungsträger keinen Antrag, ist nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO der Pflegebedürftige antragsberechtigt. Nach Auffassung der Kammer gilt diese gesetzliche Regelung nicht nur für einen vom Pflegebedürftigen zu stellenden Neuantrag, sondern der Heimbewohner kann jederzeit auch ein bereits laufendes, vom Einrichtungsträger eingeleitetes Verwaltungsverfahren als Anspruchsberechtigter übernehmen, das letzterer nicht fortführen will. Die Nichtweiterführung des Verwaltungsverfahrens steht nach Auffassung der Kammer der Nichtantragstellung im Sinne des § 6 Abs. 2 PflFEinrVO gleich. Es ist deshalb rechtlich zutreffend, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 die Widerspruchsbefugnis der Klägerin bejaht hat. Dies erscheint insbesondere dann sachgerecht, wenn die Bewilligung von Pflegewohngeld - wie hier - aus Gründen scheitert, die in der Sphäre des Heimbewohners liegen und zu deren Vorliegen der Einrichtungsträger aus eigenem Wissen keine Angaben machen kann. Auch wegen des für ihn nicht abschätzbaren Kostenrisikos erscheint es sachgerecht, dass der Einrichtungsträger es in einer solchen Situation dem Pflegebedürftigen überlässt, das Verwaltungsverfahren zu übernehmen und den Anspruch auf Pflegewohngeld selbst weiter zu verfolgen, gegebenenfalls auch einzuklagen. Schließlich lässt sich im Ergebnis dieser Wechsel des Anspruchsberechtigten mit dem Grundsatz der "Verfahrensökonomie" rechtfertigen, da es sich bei der Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt und keinem Heimbewohner "eine Instanz" genommen wird, bei der - etwa mit Rücksicht auf Ermessenserwägungen - ein anderes Ergebnis hätte erreicht werden können. Dass die N1. gGmbH -Altenzentrum St. Elizabeth das Verwaltungsverfahren nicht selbst weiterführen wollte, steht für die Kammer außer Zweifel. 21 Die Klage ist auch begründet. 22 Soweit der Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 die Zahlung von Pflegewohngeld für die Klägerin für diesen Zeitraum ablehnen, sind diese Bescheide rechtswidrig. Sie waren deshalb aufzuheben und der Beklagte zur Bewilligung von Pflegewohngeld zu verpflichten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld in der Zeit vom 21. November 2003 bis 31. August 2005 in Höhe von 9.304,41 EUR. 23 Nach § 12 Abs. 3 PfG NW - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, GVNW S. 382 ff. - wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des BSHG findet keine Anwendung. Für den weiteren streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 gilt Folgendes: Durch Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe, GV NW S. 816 (818), ist in § 12 Abs. 3 PfG NW ab dem 1. Januar 2005 der Gesetzeswortlaut nur insoweit geändert worden, als statt auf die Normen des BSHG nunmehr auf diejenigen des das BSHG ablösenden SGB XII verwiesen wird. So sind in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW die Wörter "des Vierten Abschnitts des BSHG" durch die Wörter "des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII" ersetzt worden. In § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW heißt es statt bisher "Der Fünfte Abschnitt des BSHG" nunmehr "Der fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII". Eine Änderung der materiellen Rechtslage gegenüber der bisherigen Regelung ist damit nicht verbunden. 24 Das auf dem Konto der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vorhandene Geldvermögen lag unter der beim Pflegewohngeld maßgeblichen Freibetragsgrenze von 10.000 EUR. Weiteres verfügbares Vermögen der Klägerin war in diesem Zeitraum nicht vorhanden. Der Klage kann aber nicht schon wegen des sozialhilferechtlichen Grundsatzes "kein Verweis auf nicht präsente Mittel" entsprochen werden. Die Kammer hat dazu in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 303/05 - ausgeführt: 25 "Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Träger der Sozialhilfe bei einem nach dem BSHG anzuerkennenden Bedarf in einer solchen Situation (der nicht präsenten Mittel) in seiner Garantenfunktion den Bedarf abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen, 26 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163 ff.; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13,94 -, BVerwGE 100, 50 ff. = FEVS 46,397 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106,105 ff.. 27 Dieser Rechtsgrundsatz lässt sich aber nicht auf das Pflegewohngeld übertragen. Er wurde von der Rechtsprechung nämlich nicht im Rahmen des Einkommens- und Vermögenseinsatzes, sondern im Rahmen des "Nachranggrundsatzes" (vgl. § 2 BSHG) entwickelt und dort "verortet". § 12 Abs. 3 PfG NW enthält aber keinen generellen Verweis auf das BSHG, sondern nur hinsichtlich des 4. Abschnitts des BSHG, das sind die Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens. Der fünfte Abschnitt des BSHG - das sind die §§ 90 bis 91 a BSHG, die die Regelungen über Anspruchsübergang von Gesetzes wegen und die Überleitung sonstiger Ansprüche enthalten -, der gerade der Herstellung des Nachgrundsatzes dient, findet nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld ausdrücklich keine Anwendung. Dies lässt nur den Schluss zu, dass auch die übrigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine Anwendung finden." 28 Auch nach nochmaliger Prüfung dieser Frage hält die Kammer an dieser Auffassung fest. 29 Bei dieser Sachlage hängt nach den dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Fall die Bewilligung von Pflegewohngeld von der Frage ab, ob die Klägerin einen ihrem Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinne zuzuordnenden und durchsetzbaren Rückforderungsanspruch nach den §§ 528 f. BGB gegen ihre Nichte, Frau B1. , hat. Nach § 528 BGB kann ein Schenker, der nach Vollzug der Schenkung u.a. nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, vom Beschenkten unter Anwendung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rückgabe des Geschenks bzw. die Zahlung eines entsprechenden monatlichen Unterhaltsbetrages verlangen. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind. Gleiches gilt, wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben (§ 529 Abs. 2 BGB). 30 Für das Gericht und die Beteiligten steht fest, dass die Klägerin im Mai 2003 Frau B1. und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann einen Betrag von 40.382,06 EUR geschenkt hat. Da die Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit - Pflegestufe 2 - ihren angemessenen Lebensunterhalt im Altenheim nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten kann, sind zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen des § 528 BGB gegeben. In den streitbefangenen Bescheiden ist der Beklagte auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich Frau B1. in diesem Zusammenhang nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Diesem Befund steht aber nicht entgegen, dass eine Rückforderung z.B. wegen der Regelungen des § 529 BGB ausgeschlossen ist. 31 Streitig ist deshalb hier allein die Frage, ob der Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen Frau B1. nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Dies ist unter Berücksichtigung der umfangreichen zivilrechtlichen Judikatur zu § 529 BGB grundsätzlich eine zwischen Schenker und Beschenkten vor den ordentlichen Gerichten und nicht von der Behörde oder den Verwaltungsgerichten zu klärende Frage. Diese rechtliche Einschätzung hat zur Folge, dass auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Pflegewohngeld im Grundsatz der Schenker diese vermögensrechtliche Vorfrage vor den ordentlichen Gerichten klären muss. Die zivilgerichtliche Entscheidung bindet dann in diesem Punkt die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Behörde. Allein in Fällen eines offensichtlichen Ausschlusses des Rückforderungsanspruchs nach § 529 Abs. 2 BGB erscheint der Kammer eine solche Verweisung auf die zivilgerichtliche Klärung unzumutbar. Denn dem ohnehin schon in finanziellen Nöten befindlichen Altenheimbewohner würde ansonsten in einem solchen Fall zugemutet, auch noch einen offensichtlich aussichtslosen Prozess gegen den Beschenkten zu betreiben und sich so voraussehbaren weiteren Kosten auszusetzen. 32 Ein solcher Fall eines offensichtlichen Ausschlusses des Rückforderungsanspruchs liegt hier vor. Denn ein offensichtlicher Ausschluss des Rückforderungsanspruchs im eben skizzierten Sinne besteht bei einer völligen Überschuldung des Beschenkten bzw. bei einem laufenden persönlichen Insolvenzverfahren des Beschenkten. 33 So liegt der Fall hier. Frau B1. hatte bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2004 unter Beifügung des Beschlusses des Amtsgerichts B. über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Beklagten ausführlich darüber unterrichtet, dass sie völlig überschuldet sei und wegen Forderungen in Höhe von ca. 800.000 EUR Insolvenz angemeldet habe. Der Beklagte ist dieser Frage jedoch nicht weiter nachgegangen und hat weder die Klägerin noch Frau B1. aufgefordert, weitere diesen Vortrag bestätigende Unterlagen vorzulegen oder sich mit der Insolvenzverwalterin in Verbindung gesetzt, die während des laufenden Insolvenzverfahrens allein über Forderungen gegen Frau B1. und deren - auch nur teilweise - Erfüllung zu befinden hat. Dies gab dem Gericht Veranlassung, diesen Vortrag durch Beiziehung der Insolvenzakte nachzuprüfen. Daraus ergibt sich, dass Frau B1. bereits im Februar 2004 beim Amtsgericht B. - 19 IN 158/04 - einen persönlichen Insolvenzantrag gestellt hatte, nachdem bereits 2002 ihre Firma Insolvenz angemeldet hatte, das Amtsgericht Köln das Konkursverfahren aber mangels Masse nicht eröffnet hatte. Auch die Höhe der gegen sie geltend gemachten Forderungen entsprach den gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben. Mit Beschluss vom 16. April 2004 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Februar 2007 hat das Amtsgericht Aachen das Verfahren § 200 InsO mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben und der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im hier streitbefangenen Zeitraum wegen des Insolvenzverfahrens offensichtlich ein nach § 528 BGB bestehenden Rückforderungsanspruch gegen Frau B1. ausgeschlossen war. 34 Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb geboten, weil der Betreuer und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung erst im Jahr 2006 einen Antrag auf Eintragung des Rückforderungsanspruchs der Klägerin in die Tabelle gestellt hat. Denn die Insolvenzverwalterin hat das Bestehen dieser Forderung bestritten und sich geweigert, diese Forderung zur Tabelle zu nehmen. Auf eine entsprechende Feststellungsklage gegen die Insolvenzverwalterin hat der Betreuer der Klägerin im Hinblick auf die fehlende Verteilungsmasse verzichtet. Dass diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich schon daraus, dass das Amtsgericht im Februar dieses Jahres das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben hat. 35 Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgetragene Erwägung, er habe keine rechtliche Möglichkeit, den Beschenkten zur Offenbarung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu veranlassen, gibt der Kammer keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Wie die Kammer oben ausgeführt hat, obliegt es im Grundsatz dem Altenheimbewohner, die zivilgerichtliche Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs herbeizuführen. Wer sich auf den Ausnahmefall eines offensichtlichen Ausschlusses des Rückforderungsanspruchs nach § 529 BGB beruft, muss auch entsprechende Belege zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschenkten beibringen. Geschieht dies nicht, bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, dass die Pflegewohngeldstelle den Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 528 BGB bis zu einer abweichenden zivilgerichtlichen Entscheidung als Vermögen des Heimbewohners im Sinne des § 12 Abs. 3 PfG NW behandelt. 36 Die Frage, wie die vermögensrechtliche Situation der Klägerin und Frau B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu beurteilen ist, braucht im Rahmen der vorliegenden Klage nicht weiter geklärt zu werden, weil der streitbefangene Bewilligungszeitraum schon im Jahr 2005 - und somit vor Beendigung des Insolvenzverfahrens - endet. Im Übrigen ist auf die §§ 201 ff. InsO und die oben gemachten Ausführungen zu verweisen. Aus der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO im Beschluss des Amtsgerichts B. vom 2. Februar 2007, - 19 IN 158/04 -, ist bezüglich des zukünftigen Einkommens oder eines etwaig anfallenden Vermögens der Frau B1. zu schließen, dass auch weiterhin all das, was das Existenzminimum überschreitet, an die Insolvenzverwalterin zur Verteilung abzuführen ist, will Frau B1. das Ziel der Restschuldbefreiung erreichen. Eine Möglichkeit einer Rückgabe des Geschenks oder Zahlung einer entsprechenden Unterhaltsrente für die Klägerin zu erreichen, sieht die Kammer bis dahin nicht. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38