Urteil
2 K 1574/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0925.2K1574.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme des Besuchs der privaten B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage im Rahmen der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006. 3 Bei dem 1994 geborenen Kläger wurde bereits im Alter von 4 Jahren eine Aufmerksamkeitsstörung durch das Sozialpädiatrische Zentrum der Kinderklinik der RWTH B. diagnostiziert. Es folgten im Kindergartenalter heilpädagogische und ergotherapeutische Maßnahmen. Im Schuljahr 1999/2000 wurde der Kläger in die Grundschule H.------straße in B. eingeschult. Schon nach wenigen Monaten traten bei der Bewältigung des schulischen Alltags erhebliche Probleme auf, so dass ein Sonderschulaufnahmeverfahren eingeleitet wurde. Im März 2000 wechselte Q. auf die Schule für Erziehungshilfe in B., die er bis zum Abschluss des 4. Schuljahres im Sommer 2005 besuchte. Daneben bewilligte der Beklagte zur Unterstützung der Familie ab dem 7. Mai 2001 eine teilstationäre Unterbringung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe des B1. in T. . Die Unterbringung in dieser Tagesgruppe wurde zum 31. Oktober 2003 beendet. 4 Am 16. Februar 2005 beantragten die Eltern mit Blick auf den im Sommer anstehenden Wechsel in die Sekundarschule für den Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung durch die private B. -D. -Schule inB. 5 Am 24. Februar 2005 fand ein erstes Hilfeplangespräch statt, an dem neben den Eltern und den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes, unter anderem die bisherige Klassenlehrerin von Q. , Frau I. , und Frau Dr. G. als Ärztin des Kinder- und Jugendärztedienstes der Stadt B. teilnahmen. Die Klassenlehrerin brachte auf Grund des Umgangs und den von ihr angestellten Erhebungen die Auffassung zum Ausdruck, dass beim Kläger nach der Symptomatik ein Asperger- Autismus vorliege, der bislang nur noch nicht medizinisch abgesichert worden sei. Als Q. im Jahr 2000 in die Klasse der Schule für Erziehungshilfe gekommen sei, sei anfangs Einzelunterricht notwendig gewesen. Q. lebe in einer Welt für sich. Aufgrund seiner Auffälligkeiten sei er in einer großen Klasse überfordert. Deshalb habe sie - die Klassenlehrerin - den Eltern den Vorschlag unterbreitet, dass er an der B. -D. -Schule hospitiere. Im letzten Jahr habe Q. dort eine Woche Praktikum gemacht, das ihm sehr gut gefallen habe. 6 In der Folge legten die Eltern eine von Frau I. von der Städtischen Schule für Erziehungshilfe mit Blick auf den Übergang zur Sekundarschule erstellte sonderpädagogische Stellungnahme für Q. vom 1. Februar 2005 vor. Dort beschreibt die Lehrerin Auffälligkeiten des Klägers, die laut der WHO-Definition charakteristisch für das Asperger-Syndrom seien. Da für diese Kinder leider keine adäquate staatliche Schulform zur Verfügung stehe, komme als einziger Förderort die private B. -D. -Schule in B. infrage. Aufgrund der hohen Begabung in Teilbereichen (Kunst, mündliche Sprachkompetenz und eigenständiger Erwerb von Spezialwissen) sei es durchaus möglich, dass Q. einen an dieser Schule möglichen gymnasialen Schulabschluss erreichen könne. Eine weitere Beschulung an der Schule für Erziehungshilfe sei für den Kläger contraindiziert, da er sich dort wegen der in der Sekundarstufe geänderten Zusammensetzung der Schülerschaft dieser Sonderschule unter Berücksichtigung seiner Behinderungen voraussichtlich nicht behaupten könne. 7 Das Schulamt der Stadt B. teilte den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 20. April 2005 mit, dass ausweislich des vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens auf der Grundlage eines chronisch-psychiatrischen Krankheitsbildes eine umfassende Persönlichkeits- und Kommunikationsstörung gegeben sei, die mindestens in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sprache" und "motorische Entwicklung" Störungen der Kommunikations- und Verhaltensentwicklung wie bei Autismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der Primarstufe kämen für das Kind folgende Schulen in Betracht: Die B2. -G1. -Schule - Rheinische Schule für Körperbehinderte in L. -. Diese könne als weiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur Oberschulreife oder gegebenenfalls zur allgemeinen Hochschulreife führen. Die H1. -Schule - Rheinische Schule für Sprachbehinderte in T. -. Die Förderung in dieser Schule erfolge zielgleich und könne zur Fachoberschulreife führen. 8 Die Rheinische Schule für Körperbehinderte in B.. Die Förderung in dieser Schule könne zielgleich erfolgen und ebenfalls der Abschluss Fachoberschulreife erreicht werden. 9 Darüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder Gesamtschule einverstanden. In Betracht komme auch die Beschulung in einer privaten Schule (z. B. der B. -D. -Schule). 10 Mit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte die begehrte Eingliederungshilfe ab. Es sei festgestellt worden, dass beim Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die Schulbehörde habe jedoch 3 mögliche öffentliche Schulen benannt, die als geeignete Förderorte für den Kläger in Betracht kämen. Die schulische Förderung von Kindern sei vorrangig vom öffentlichen Schulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber nachrangig. Es bestehe auch die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen schulisch zu fördern. Unabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf erkenne er die diagnostizierten seelischen Störungen als seelische Behinderung an. Der Kläger sei somit eingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35 a SGB VIII. Um Vereinbarungen über geeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu treffen, sei deshalb ein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich. 11 Ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Frau Dr. G2. vom 21. März 2005 kommt zu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass beim Kläger seit geraumer Zeit nicht nur eine Aufmerksamkeitsstörung sondern komorbid sowohl eine Asperger- Erkrankung als auch eine Hyperaktivitätsstörung mit oppositionellem Verhalten vorliege. Auch die durchgängige Integrationsproblematik, die trotz unterschiedlicher professioneller Interventionen massive Einschränkungen seiner sozialen Kompetenz und die nachfolgende Unmöglichkeit zur Erhaltung von Freundschaften, bestätigten die neuere diagnostische Einschätzung. Die auswärts durchgeführte Intelligenzdiagnostik habe mit einem IQ von 128 eine grenzwertige Hochbegabung ergeben, die aber aufgrund des erethischen Verhaltens und der Verweigerung vor Anforderungssituationen lange nicht richtig eingeschätzt werden konnte. Aufgrund der massiven Auffälligkeiten und der komorbiden Erkrankung einer ADHS-Störung und eines Asperger-Syndroms gehöre Q. zu den Kindern und Jugendlichen, deren seelische Gesundheit über längere Zeit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und bei denen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft massiv beeinträchtigt sei. In Anbetracht seiner hohen intellektuellen Ausstattung und der Mangel an geeigneten staatlichen Schulformen für diese Kinder werde deshalb eine Beschulung durch die B. -D. -Schule für indiziert erachtet. 12 Am 13. Mai 2005 fand ein weiteres Gespräch unter Mitwirkung der Mitarbeiter des Jugendamtes und der Eltern statt. In diesem Gespräch machten die Vertreter des Jugendamtes klar, dass sie bei einer Änderung des Bescheides der Schulbehörde in die Prüfung eintreten würden, ob die B. -D. -Schule eine geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe sei. Die Eltern verwiesen darauf, dass die im Bescheid des Schulamtes genannten Sonderschulen der besonderen Situation ihres Sohnes nicht gerecht würden. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, diese Sonderschulen erst einmal auszuprobieren, weil sie auf besondere Bedürfnisse von Kindern mit anderen Behinderungen zugeschnitten seien, die mit den Defiziten des Klägers nichts zu tun hätten. Wenn der Kläger eine dieser Sonderschulen besuchen würde, würden die Beschulung fehlschlagen und die Eltern stünden nach 2-3 Monaten wieder vor der Frage, wo ihr Sohn beschult werden solle. Das Jugendamt räumte darauf hin ein, dass hinsichtlich der richtigen Beschulung für Q. ein Systemversagen des Schulsystem deutlich werde bzw. sich die Grenzen des vorhandenen Systems zeigten. Dem Hilfebedarf des Klägers könne gegebenenfalls auch in Form einer Erziehungsbeistandschaft Rechnung getragen werden. 13 Das Schulamt lehnte eine Abänderung seines Bescheides ab. 14 In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005 kamen die Ärztinnen für Kinder und Jugendmedizin Frau Dr. G. und Frau Dr. U.-C. zu der Diagnose einer ausgeprägten Verhaltensstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms mit Störung der sozialen Interaktion bei guter kognitiver Entwicklung und Spezialinteressen. Aufgrund seiner Auffälligkeiten benötige der Kläger aus medizinischer Sicht ein schulisches Umfeld; in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktion anschaulich durch konkretes Üben lernen könne, er aber auch entsprechend seiner Intelligenz und seinen Sonderinteressen gefördert werde. Er benötige eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit, klare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. Wie im Hilfeplangespräch im Februar und bei einer Dienstbesprechung mit Frau N. -T1. bereits dargelegt, sei bei den vom Schulamt empfohlenen öffentlichen Förderschulen diese Lernumfeld nicht gegeben. Aus medizinischer Sicht scheine die B. -D. -Schule die für die schulische Integration notwendigen Voraussetzungen zu bieten. 15 Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 begründete der Kläger damit, dass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen nicht zugemutet werden könne. Der Besuch der Schule in L1. scheide schon aus, weil ihm auf Grund seiner Behinderung die tägliche Fahrt nach L1. nicht möglich und eine Heim- und Internatsunterbringung nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich der Schule in T. gelte in Bezug auf die tägliche Anfahrt gleichfalls, dass ihm diese nicht möglich sei. Im Übrigen habe bei der Besprechung im Jugendamt Einigkeit bestanden, dass die Angebote dieser Schule seinem Förderbedarf nur bedingt gerecht würden. Eine weiterführende Förderung wie Hausaufgabenbetreuung und Einzelförderung werde dort nicht oder nur bedingt angeboten. Die Schule für Körperbehinderte in B. sei ausgebucht. 16 Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005, zugestellt am 16. Juni 2005, als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule nachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis gegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden, beinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Kostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass vom Schulamt 3 öffentliche Sonderschulen als geeignete Schulen benannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung und der Anspruch einer Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die mittlerweile vorliegende fachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die Einschätzung, dass die private B. -D. -Schule am ehesten die für die schulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten scheine, stütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im Schulamt für die Stadt B., die aber in dem Bescheid keine entsprechenden Niederschlag gefunden hätten. 17 Der Kläger hat am 7. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags im Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006 zu bewilligen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er tritt dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen der versagenden Bescheide entgegen. Zusätzlich trägt er vor, dass in einem anderen vergleichbaren Fall eines Kindes mit autistischen Zügen, Kind und Eltern das Angebot einer Beschulung in der auch hier angebotenen Schule in T. angenommen hätten und das Kind dort gut zurecht gekommen sei. Deshalb sei es auch für den Kläger eine zumutbare Alternative, die er zunächst einmal anzunehmen habe. 22 Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 9 K 1883/05, in dem der Kläger die schulrechtliche Anerkennung der B. -D. -Schule als sonderpädagogischen Förderort erstrebte, ausgesetzt. Diese als vorgreiflich angesehene Klage hat der Kläger nach einem Erörtungstermin, vor dem Berichterstatter im März 2007 zurückgenommen. Das vorliegende Verfahren wurde daraufhin am 17. April 2007 wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 3. August 2008 wurde der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen. 23 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Leitende Schulamtsdirektorin Frau N. -T1. als Zeugin zu dem Zustandekommen der schulamtlichen Entscheidung und die Rückkehrmöglichkeit des Klägers in das öffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 verwiesen. 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist zulässig und begründet. 27 Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ihm durch den Besuch der Privaten Weiterführenden Schule B. - D. -Schule in B. in Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten. 28 Anspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers ist § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII). Für die Zeit vom 20. August 2005 (Schuljahrsbeginn) bis 30. September 2005 in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 29 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 30 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 31 An diesen Voraussetzungen hat die Neufassung des § 35a durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), die für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 bis 8. August 2006 (Ende des Schuljahres) maßgebend ist, keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Änderungen gebracht. Zwar sind in § 35 a Abs. 1a) SGB VIII - im vorliegenden Fall unproblematische - Anforderungen an die medizinische/psychologische Begutachtung festgeschrieben wurden. Zu beachten ist ab diesem Zeitpunkt aber die Regelung des § 36a SGB VIII, der die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes insbesondere gegenüber der Selbstbeschaffung betont, aber insoweit - insbesondere in § 36a Abs. 3 SGB VIII - keine inhaltlich neuen Regelungen schafft, sondern nur die bis dahin zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kodifiziert, 32 vgl. hierzu Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 36a Rdnr. 3 f. 33 Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundlagen liegen bei dem Kläger die materiellen Voraussetzungen für eine Hilfebewilligung vor. Es liegt ein Krankheitsbild vor, dass den Schluss zulässt, dass er seelisch behindert im Sinne des § 35 a SGB VIII ist. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf die von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. G2. zur Vorlage beim Jugendamt des Beklagten erstellten Stellungnahme vom 21. März 2005. Dort kommt die Fachärztin nach detailreicher Beschreibung der beim Kläger gegebenen Einschränkungen zu dem Ergebnis, dass seit geraumer Zeit nicht nur eine Aufmerksamkeitsstörung sondern komorbid sowohl eine Asperger-Erkrankung als auch eine Hyperaktivitätsstörung mit oppositionellem Verhalten vorliegt. Auch die durchgängige Integrationsproblematik, die trotz unterschiedlicher professioneller Interventionen massive Einschränkungen seiner sozialen Kompetenz und die nachfolgende Unmöglichkeit zur Erhaltung von Freundschaften, bestätigten die neuere diagnostische Einschätzung. Weiter stützt sich die Auffassung des erkennenden Gerichts auf die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und Dr. U. . -C. vom 22. April 2005. Sie bestätigen dort die Diagnose von Dr. G2. und sprechen von einer ausgeprägten Verhaltensstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms mit Störung der sozialen Interaktion bei guter kognitiver Entwicklung und Spezialinteressen. Auch wenn in keinem dieser Gutachten eine Einordnung in die ICD 10 erfolgt, wie es in § 35 a Abs. 1 a) SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005 gefordert wird, spricht hier alles eindeutig für eine Einordnung als "autistische Psychopathie" bzw. Asperger Syndrom, die in dem Klassifikationsschema der WHO unter ICD 10 F 84.5 geführt wird. Diese Krankheitsbilder wirken sich beim Kläger als schwere Störungen beim Verhalten und in der Kommunikationsfähigkeit aus, die den Schluss zulässt, dass seine seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. 34 Der Kläger ist aufgrund dieser seelischen Behinderung auch in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Dass Autismus zu den seelischen Behinderungen gehört, für den Hilfen nach § 35 a SGB VIII und nicht nach den §§ 53 ff. SGB XII zu gewähren ist, ist heute nicht mehr streitig, 35 vgl. u.a. Fegert, in Fegert-Schrapper, Handbuch Jugendhilfe - Jugendpsychiatrie, 2004, S. 213 sowie ders., a.a.O., 293 f; so auch die ständige Praxis der Kammer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2002 -12 A 5322/00 - FEVS 54, 182, insbes. S. 183 ff., 36 und braucht deshalb an dieser Stelle keiner erneuten Vertiefung. 37 Die Beeinträchtigung in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf Grund der Behinderung ist zu gewärtigen, da der Kläger ohne eine seiner besonderen Situation Rechnung tragenden Hilfen eine seiner Veranlagung gerecht werdende Beschulung mit dem Ziel eines erfolgreichen Abschlusses der Schullaufbahn und folgend ein Einstieg in das Berufsleben nicht möglich sein wird. In der bereits erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und V. . -C. vom 22. April 2005 wird - wie unten noch näher auszuführen sein wird - dies für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Im Übrigen bestätigt die von Frau Dr. G2. zur Vorlage beim Jugendamt des Beklagten erstellte Stellungnahme vom 21. März 2005 die Auffassungen der Amtsärztinnen. 38 Diesen ärztlichen Befunden und den Einschätzungen bezüglich der Anforderungen an die Modalitäten einer Beschulung ist auch weder der Beklagte noch das Schulamt ernsthaft entgegengetreten. 39 Streitig bleiben nach diesen Erwägungen im vorliegenden Verfahren allein noch die Punkte, 40 a) ob im vorliegenden Fall eine vorrangige Verpflichtung der Schulbehörden zur angemessenen Beschulung des Klägers besteht, die der Kläger annehmen muss, und 41 b) ob die Gewährung von Eingliederungshilfe zum Besuch der B. -D. - Schule die für den Kläger angemessene und notwendige Jugendhilfemaßnahme darstellt, 42 c) ob hier bei einer Verneinung der Frage a) und Bejahung der Frage b) hier die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes gewahrt ist. 43 d) 44 a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum Ablauf des 30. September 2005 geltenden Fassung werden Verpflichtungen von Trägern anderer Sozialleistungen durch dieses Buch nicht berührt. Dieses Vorrangprinzip gilt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, mit der die Spruchpraxis der Kammer übereinstimmt, auch für die Schule. Ob der Besuch einer öffentlichen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat deshalb im Grundsatz nicht der Träger der Jugendhilfe zu beurteilen sondern die Schulverwaltung entsprechend den Vorgaben des Schulrechts. Deshalb ist durch die seit dem 1. Oktober 2005 geltende Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die neben der vorrangigen Zuständigkeit der Träger von anderen Sozialleistungen nun mehr auch ausdrücklich den Vorrang der Schule gegenüber der Jugendhilfe benennt, materiell keine Änderung der bisherigen Rechtslage eingetreten, sondern allenfalls eine ausdrückliche Klarstellung des Gesetzgebers erfolgt. 45 Zum Nachranggrundsatz gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler angemessen zu fördern. Als eine Fördermaßnahme sieht der im hier maßgeblichen Zeitraum noch geltende § 7 Abs. 1 des (alten) Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchpflG) vor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 7 Abs. 4 SchpfG i.V.m. der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 - VO-SF - entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort. 46 Leider hat die Praxis dem Gericht in den letzten Jahren doch in einer Reihe von Verfahren gezeigt, dass der Anspruch der öffentlichen Schule, für jedes - auch das behinderte Kind - im öffentlichen Schulsystem eine individuelle Beschulungsmöglichkeit anzubieten, heute praktisch noch gewisse Lücken aufweist, die man als Schulversagen bezeichnen kann. Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sind deshalb angezeigt, soweit ein Schüler auf Grund einer seelischen Behinderung im öffentlichen Schulangebot einschließlich der Sonderschulen nicht beschulbar ist, weil die Möglichkeiten dieser Schule nicht ausreichen, um unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Defizite eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes und Jugendlichen zu ermöglichen. Um eine sachgerechte Beurteilung zu treffen, hat das Jugendamt - im Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X - auch alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschöpfen. Dazu gehört - wie hier geschehen - die Beiziehung gerade auch von Gutachten und Stellungnahmen, die in schulrechtlichen Verfahren vorgelegt oder eingeholt wurden. 47 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, sind hier Maßnahmen der Eingliederungshilfe angezeigt. 48 Das derzeitige öffentliche Schulsystem hält weder im Bereich der allgemeinen Schulen noch der Sonderschulen Ausbildungsangebote bereit, die den behinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers - mit einer Aufmerksamkeitsstörung verbunden mit einer Hyperaktivitätsstörung mit oppositionellem Verhalten und Asperger-Erkrankung - Rechnung trägt. Diese Einschätzung des Gerichts stützt sich insbesondere auf die amtsärztliche Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und V. . -C. vom 22. April 2005. Danach benötigt der Kläger auf Grund seiner Auffälligkeiten aus medizinischer Sicht ein schulisches Umfeld; in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktion anschaulich durch konkretes Üben lernen kann, er aber auch entsprechend seiner Intelligenz und seiner Sonderinteressen gefördert wird. Er benötigt eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit, klare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. Diese Auffassung haben die Amtsärztinnen im vom Jugendamt des Beklagten organisierten Hilfeplangespräch im Februar 2005 und bei einer Dienstbesprechung mit Frau N. -T1. dargelegt und mündlich erläutert. Die besondere Sachkunde, die dieser gutachterlichen Einschätzung zugrunde liegt, ist auch daraus ersichtlich, dass zumindest Frau Dr. G. als Schulärztin der Stadt B. tätig ist. Im Übrigen bestätigt die von Frau Dr. G2. zur Vorlage beim Jugendamt des Beklagten erstellte Stellungnahme vom 21. März 2005 insoweit die hier wiedergegebenen Auffassungen der Amtsärztinnen. 49 Soweit das Schulamt der Stadt B. unter Zugrundelegung der medizinischen Befunde in seinem Bescheid vom 20. April 2005 als geeignete Förderorte zwei Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und eine Sonderschule für Sprachbehinderte sowie ein Gymnasium/Gesamtschule und die B. -D. -Schule vorgeschlagen hat, steht dies der oben dargelegten Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Soweit Gymnasium und Gesamtschule als Beschulungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, scheiden diese Schulen bereits wegen der dort üblichen Klassengrößen - selbst in integrativen Klassen - für den Kläger aus. Das Gericht stützt seine Entscheidung insoweit auf seine diesbezüglich langjährige Befassung mit Streitigkeiten, in denen Kindern und Jugendlichen mit ähnlichen Krankheitsbildern schulische Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe erstreben. 50 Auch die Angaben der zuständigen Leitende Schulamtsdirektorin Frau N. - T1. bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung geben - insbesondere mit Blick auf die vorgeschlagenen Sonderschulen - zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Zeugin hat bei ihrer Anhörung zunächst deutlich gemacht, dass sie die von ihr unterbreiteten Schulvorschläge einschließlich der B. -D. -Schule als gleichwertig sieht und sie insbesondere die Sonderschulen nicht als vorrangig von der vom Kläger gewünschten Schule verstanden wissen will. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass sie bekundete, mit dieser Entscheidung - wie in anderen vergleichbaren Fällen - gerade dem Elternwillen, die Ausbildung an einer Privatschule fortzusetzen, entsprechen wollte. 51 Sie hat nach dem bei der zeugenschaftlichen Vernehmung gewonnenen Eindruck des erkennenden Gerichts mit ihrer Entscheidung vom 20. April 2005 auch nicht die ärztlichen Feststellungen und Empfehlungen in Frage stellen wollen, sondern lediglich den Vorschlag des sonderpädagogischen Gutachtens vom 1. Februar 2005 bezüglich der als Förderort einzig in Betracht kommenden privaten Ergänzungsschule korrigieren wollen. Zum einen hat nach ihren Bekundungen das sonderpädagogische Gutachten nur die Aufgabe den sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermitteln. Die Entscheidung über den geeigneten Förderort obliege allein dem Schulamt. Soweit das sonderpädagogische Gutachten der Frau I. sich zum Förderort äußere, liegt nach der Einschätzung der Zeugin insoweit eine Kompetenzüberschreitung vor. Im Übrigen stützt sie ihre Zweifel an der Richtigkeit der im sonderpädagogischen Gutachten von Frau I. ausgesprochenen Schulempfehlung darauf, dass die Gutachterin sích dabei weniger von erhobenen Befunden leiten ließ, sondern diesen Vorschlag mehr an den Erfahrungen eines anderen Kindes mit einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ausrichtete, das in der Grundschule auch an der vom Kläger besuchten Schule für Erziehungshilfe in B.-X. beschult wurde und anschließend in der Sekundarstufe auf der B. -D. -Schule hervorragend zurecht gekommen sei. Sie, die Zeugin, hingegen habe auch positive Erfahrungen mit autistischen Kindern, die die von ihr angegebenen Sonderschulen besucht hätten. 52 Eine entsprechende Kritik der Zeugin an den in das Verfahren eingeführten ärztlichen Stellungnahmen ist weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, noch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von ihr aus thematisiert worden. 53 Es steht dem Gericht nicht zu, die positive Erfahrung der verantwortlichen Beamtin der Schulaufsicht in anderen Fällen auch nur in Zweifel zu ziehen. Es beabsichtigt auch nicht, diesen positiven Erfahrungen der Zeugin eigene (negative) Erfahrungen, die es in anderen Verfahren gemacht hat, entgegenzusetzen. Es soll deshalb nur beispielsweise auf die Entscheidung des OVG NRW, 54 Beschluss vom 18. März 2004 - 12 B 2634/04 -, vorgehend VG Aachen, Beschluss vom 26. November 2003 - 2 L 108/03, 55 hingewiesen werden, in dem bei der dortigen Antragstellerin gleichfalls ein Asperger-Syndrom diagnostiziert worden war. Auch dort war der Ort ihrer Beschulung umstritten, wobei das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts nicht abgeschlossen worden war. Das Kind war als Notlösung nacheinander in einer Schule für geistigbehinderte Kinder und einer Schule für körperbehinderte Kinder beschult worden, die aber - wie hier - seiner eigenen Behinderung nicht entsprachen. Auf Grund der Überlegenheit gegenüber den anderen dort beschulten behinderten Kinder zeigte die dortige Antragstellerin ein so vorher nicht erwartetes aggressives, die anderen Schüler gefährdendes Verhalten, das Anlass gab, sogar über das Ruhen der Schulpflicht nachzudenken. Schließlich wurde die Beschulung auf Grund gerichtlicher Entscheidungen in einer spezialisierten Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII fortgeführt, deren monatliche Kosten sich auf ein Vielfaches des hier streitigen Betrages beliefen. 56 Letztlich gibt es weder eine Erkenntnis, dass auch bei Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis das öffentliche Schulwesen stets ausreichende Beschulungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, noch dass bei solchen Erkrankungen stets ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII auf Übernahme der Kosten einer Beschulung in einer Privatschule besteht. Vielmehr kann eine solche Entscheidung immer nur unter Berücksichtigung der Ausprägung der seelischen Behinderung im Einzelfall getroffen werden, wobei gerade den medizinischen Feststellungen zum aus der Behinderung folgenden Hilfebedarf eine besondere Bedeutung beizumessen ist. 57 Diese Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem - einschließlich der Sonderschulen - waren hier - wie oben ausgeführt - für den Kläger zur Überzeugung des Gerichts - im hier streitigen Zeitraum - nicht mehr gegeben. Insoweit nimmt das Gericht zur Stützung seiner Auffassung auf die überzeugenden und auch von der Zeugin nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen der Amtsärztinnen Dres. G3. und V. . -C. in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2005 Bezug. Zwar hat die Leitende Schulamtsdirektorin N. - T1. bei ihrer Anhörung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger alle Möglichkeiten, die das staatliche Schulwesen bietet, ausgeschöpft seien. Sie konnte aber dem erkennenden Gericht - außer dem Hinweis auf ihre positive Erfahrung in anderen Fällen - auch nicht verdeutlichen, weshalb die Einschätzung der Amtsärztinnen Dres. G3. und V. . -C. , dass bei den empfohlenen öffentlichen Förderschulen das erforderliche Lernumfeld für den Kläger nicht gegeben ist, unzutreffend ist. Da sowohl die beiden Ärztinnen aus dem öffentlichen Gesundheitswesen als auch die niedergelassene Fachärztin übereinstimmend aus medizinischer Sicht zu dem Schluss kommen, dass demgegenüber die B. -D. - Schule die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen bietet, sieht das Gericht keine Notwendigkeit von dieser Empfehlung abzuweichen. Die Gründe, weshalb Frau I. , Philips Klassenlehrerin, diese Einschätzung in der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 1. Februar 2005 teilt, können deshalb dahinstehen und bedürfen bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren Aufklärung. 58 Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Fall der Kläger nicht verpflichtet ist, zunächst den Angeboten des Schulamtes zum Besuch der entsprechenden Sonderschulen zu entsprechen und dort zu scheitern, bevor er Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei ausgeprägten Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis wegen der besonderen Problematik der Kinder bei tatsächlichen Änderungen ihrer Lebensumfeldes ohnehin andere Maßstäbe anzulegen sind. Dies bedürfte dann aber weiterer medizinischer Abklärung. 59 b) Im vorliegenden Einzelfall ist die vom Kläger gewählte Form der Förderung durch den Besuch der B. -D. -Schule auch die richtige Art der Hilfegewährung. 60 Zwar ist der Besuch einer privaten Ergänzungsschule weder in § 35a Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgeführt, noch ergibt er sich unmittelbar aus dem in § 35a Abs. 3 enthaltenen Verweis auf die §§ 53 ff. SGB XII . Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, 61 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1966 - 5 C 185.65 - BVerwGE 25, 28 ff. mit weiteren Nachweisen , 62 und der Auffassung in der Literatur, 63 vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. München 2006, § 35 a Rdnr. 83, 64 die dort enthaltenen Aufzählungen nicht abschließend sind. Wichtig ist insoweit lediglich, dass § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII die Hilfen zur angemessenen Schulbildung anführt. Die Eingliederungshilfe umfasst insoweit auch Hilfen zur Erreichung eines allgemeinen Schulabschlusse wie Fachoberschulreife oder Abitur. 65 Zur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe kann der Beklagte auch andere nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen ergreifen, soweit diese geeignet und erforderlich sind, die dem Kläger drohende Behinderung zu verhüten und die bereits eingetretene Störung zu beseitigen oder zu mildern; dazu kann auch der Besuch einer Privatschule oder eines Internats in Betracht kommen, 66 vgl. z. B. VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 L 831/02 -; VG Dessau, Beschluss vom 23. August 2001 - 2 A 550/00 DE -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2003, 132 ff. 67 Dass die B. -D. -Schule vom Kläger aller Voraussicht nach als eine private Ergänzungsschule besucht wird, steht der Einstufung des Besuchs dieser Schule als Maßnahme der Eingliederungshilfe nicht entgegen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch die privaten Ergänzungsschulen trotz ihres Bemühens um Schüler mit einer seelischen Behinderungen wie dem Asperger-Autismus oder einer ausgeprägten Form der ADSH keine allgemein anerkannten entsprechend spezialisierten Sonderschulen für diesen sonderpädagogischen Förderbedarf sind. Für die B. - D. -Schule gilt insoweit nichts Abweichendes. Das erkennende Gericht hat sich in der Vergangenheit in zumindest einem anderen Verfahren vom Schulleiter dieser Schule das pädagogische Konzept der Schule und die Qualifikation des dort tätigen Lehrpersonals sowie der psychologisch und sozialpädagogisch ausgebildeten Personen beschreiben lassen. Es ist danach möglich, dass diese Schule im Einzelfall - wie hier - aufgrund der kleinen Klassengrößen und des für die jeweilige Problematik durch ständige Fortbildungen besonders geschulten Lehrpersonals die zur Fortführung der Beschulung geeignete Einrichtung ist, auch ohne dass daneben noch andere sozialpädagogische schulbegleitende Hilfen des Jugendamtes in Anspruch genommen werden. 68 Das Gericht ist sich darüber im Klaren, dass mit diesem Ergebnis der Beklagte den Eindruck gewinnen könnte, er werde als Jugendhilfeträger in Fällen wie dem vorliegenden zum Ausfallbürgen für etwaige Defizite der staatlichen Schulen "missbraucht". Auch unter Berücksichtigung des nicht in Zweifel zu ziehenden Vorrangs der Schule vor der Jugendhilfe ist jedoch der Jugendhilfeträger bereits aufgrund seines Auftrages nach § 1 SGB VIII gehalten, solange das Schulsystem seelisch behinderte Kinder mit Besonderheiten - wie einer schweren Ausprägung von ADS-H oder Autismus - nicht aufzufangen vermag, diesen Kindern die ihren Möglichkeiten angemessene Bildung zu verschaffen, um somit durch Schaffen der Voraussetzungen für eine Berufsausbildung und spätere Berufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - . 70 Weder im Verwaltungsverfahren noch im Laufe des vorliegenden Verwaltungsrechtstreit hat der Beklagte dem Kläger eine Alternative zur B. -D. -Schule unterbreitet. Hat ein Jugendhilfeträger in einem von ihm durchzuführenden jugendhilferechtlichen Verfahren aber keine Alternative aufgezeigt, ist es ihm verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die Entscheidung über die im Fall des Hilfe Suchenden angezeigte Hilfeart zu berufen und diesem entgegen zu halten, er selbst hätte eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet, 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - . 72 Die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe hängt im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon noch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, 73 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff., 74 steht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Da aber der Beklagte seine Entscheidung, die Eingliederungshilfe zu versagen, hier zu Unrecht mit dem Nachrang der Jugendhilfe gegenüber dem Bildungsauftrag der staatlichen Schulen und im Ergebnis an dem durch die fachärztlichen Stellungnahmen festgestellten Hilfebedarf vorbeigehenden Hilfeformen begründet hat, ist das Gericht im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes darauf verwiesen, die vom Kläger gewünschte Hilfeform zu überprüfen und ihr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stattzugeben. 75 c) Bei dieser insbes. unter den Punkten a) und b) dargelegten Sachlage hat das Gericht keinen Hinweis, dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes nicht gewahrt ist. Es liegt insbesondere kein Fall der Selbstbeschaffung im Sinne des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor. Denn von einer Selbstbeschaffung kann keine Rede sein, wenn die Jugendhilfe rechtzeitig beantragt wurde - wie hier im Februar 2005 -, und der Berechtigte erst während des laufenden Rechtsmittelverfahrens - der Klage - (hier ab dem 20. August 2005) die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme in Kenntnis der ablehnenden Entscheidungen in Anspruch nimmt. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.