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Urteil

6 K 1110/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0912.6K1110.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt in U. auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück in der Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ), einen Abgrabungsbetrieb für Sand und Kies. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist das Betriebsgelände als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. In den Jahren 1994/95 verzichtete die Klägerin auf die Verfüllung mit Bauschutt und Straßenaufbruch ab dem Abbauabschnitt 5. Im Rahmen von Ortsbesichtigungen stellte der Landrat des Kreises E. fest, dass die Klägerin auf dem westlichen Plateau der Verfüllböschung des Abgrabungsgeländes Bauschutt, Straßenaufbruch und daraus gebrochenes Recyclingmaterial zwischenlagerte. Eine Vertreterin der Klägerin erklärte dazu, dass dieses Material gesammelt und dann mittels einer mobilen Brecheranlage gebrochen werde. Am 30. Mai 2005 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Umweltamt Aachen die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs eines Umschlagplatzes sowie der Zwischenlagerung und des Brechens, Mahlens oder Klassierens von natürlichem oder künstlichem Gestein mittels einer mobilen Brecheranlage mit einer Kapazität von "kleiner 10.000 t/a" auf dem Gelände in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , (früher: Flur , Flurstück ). Dazu führte das Ingenieurbüro D. Umweltprüfungen für die Klägerin aus, die Erweiterung ihres bisher auf dem Grundstück unterhaltenen Abgrabungsbetriebs sei für die Klägerin existentiell notwendig. Denn ein Betrieb für die Abgrabung von Sand und Kies lasse sich nur noch dann betriebswirtschaftlich aufrechterhalten, wenn den gewerblichen Beziehern das Mitbringen von Bauschutt und Straßenaufbruch angeboten werde. Gerade die Bauwirtschaft befinde sich in einer angespannten Kostensituation, die dazu zwinge, Leerfahrten auf jeden Fall zu vermeiden. Die Vermeidung von Leerfahrten mit großvolumigen Baustellen-Lkw diene auch der Entlastung des öffentlichen Straßenverkehrs und liege somit auch im öffentlichen Interesse. Da gerade die Beigeladene unter wilden Verkippungen mit erheblichem Entsorgungsaufwand leide, stelle die beabsichtigte Anlage überdies eine Entlastung der Umwelt und der öffentlichen Haushalte dar. Das angesammelte Material werde voraussichtlich mittels einer mobilen Anlage ein- bis zweimal im Jahr gebrochen. Mit Schreiben vom 8. August 2005 versagte die Beigeladene dem Staatlichen Umweltamt Aachen gegenüber das gemeindliche Einvernehmen mit der Bemerkung, dass aus ihrer Sicht gegen eine befristete Duldung der Bauschuttrecyclinganlage keine Bedenken bestünden, sofern das Vorhaben auf die Zeitdauer des Kiesabbaus beschränkt bleibe. Mit Schreiben vom 20. September 2005 teilte die Beigeladene dem Staatlichen Umweltamt Aachen mit, dass das Einvernehmen versagt worden sei, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Aus der Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung bestünden jedoch keine Bedenken, weil das geplante Vorhaben für die zukünftige bauleitplanerische Entwicklung der Beigeladenen nicht hinderlich sei. Mit Bescheid vom 28. September 2005 lehnte das Staatliche Umweltamt Aachen den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung fänden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag auf dem Gelände in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , ab. Zur Begründung führte es aus, es handele es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben. Diese Privilegierung könne nur dann zum Tragen kommen, wenn die Recyclinganlage aus zwingenden geographischen oder geologischen Gründen dem Wesen nach nur an der fraglichen Stelle betrieben werden könne. Es könne nicht ausschlaggebend sein, dass sich diese Option lediglich wirtschaftlich anbiete oder gar aufdränge. Zudem könne eine Bauschuttrecyclinganlage auch in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden, zumal kein untrennbar zwingender funktionaler Zusammenhang zwischen Kiesbetrieb und Recyclinganlage bestehe. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme daher nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen stünden. Es liege ein Flächennutzungsplan vor, welcher die Fläche als landwirtschaftliche Fläche i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB ausweise. Somit würde auch das Landschaftsbild i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unnötig verunstaltet. Ebenso könne eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht kommen. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Einvernehmen der Beigeladenen, das diese mit Schreiben vom 8. August 2005 versagt habe. Die Klägerin erhob am 11. Oktober 2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung machte sie geltend: Bezüglich des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB werde verkannt, dass es sich bei der beantragten Nebenanlage um ein mit dem privilegierten Abgrabungsbetrieb in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stehendes Vorhaben handele. Auf die Ortsgebundenheit der Recyclinganlage komme es nicht an, weil es sich hier um ein Vorhaben handele, dass in einem objektiven und gewollten Zusammenhang mit dem ortsgebundenen Betrieb der Kies- und Sandgrube stehe und von dessen Privilegierung mitumfasst werde. Entscheidend sei allein, dass die Erweiterung dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb diene. Die erforderliche bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum ortsgebundenen Betrieb sei unzweifelhaft gegeben. Denn der Absatz von Kies bzw. Sand setze faktisch die Annahme von Bauschutt im Gegenzug voraus und gehöre zu den regelmäßigen Arbeitsabläufen eines Abgrabungsbetriebs. Der Betrieb einer Bauschutt-recyclinganlage entspreche auch dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art. Zudem würden einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung nicht zwingend mit dem ortsgebundenen Betrieb verbunden seien, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der ortsgebundenen Tätigkeit von dieser mitgezogen und nähmen damit an der Privilegierung teil. Bei dem beantragten Vorhaben handele es sich um eine angemessene Anpassung an veränderte wirtschaftliche und tatsächliche Ver-hältnisse durch Wandel und Erweiterung herkömmlicher Betriebsstrukturen. Das Erscheinungsbild des ursprünglichen Betriebs erfahre durch die Erweiterung um das beantragte Vorhaben keine erhebliche Veränderung. Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2006 gab der Landrat des Kreises E. der Klägerin auf, (1.) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf dem Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , abgelagerte Massen von Natursteinschotter in einer Menge von 50 m³ vom Grundstück zu entfernen, (2.) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf dem Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , abgelagerte Massen von ungebrochenem Bauschutt und Straßenaufbruch in einer Menge von mindestens 1.300 m³ vom Grundstück zu entfernen und einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sowie (3.) die tatsächliche Durchführung der Entsorgung des unter Ziffer 2 genannten Materials binnen zwei Wochen nach Durchführung der Entsorgung durch entsprechende Belege nachzuweisen. Schließlich untersagte der Landrat des Kreises E. der Klägerin (4.) mit sofortiger Wirkung jede weitere Lagerung von nicht zur Verfüllung zugelassenem Material auf dem Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück . Der Landrat des Kreises E. ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung erfolge wegen der herausragenden Bedeutung, die zum einen der Genehmigung einer Abgrabung und der ordnungsgemäßen Abgrabung (Gewinnung von Bodenschätzen) sowie zum anderen der ordnungsgemäßen Entsorgung (Behandlung, Lagerung und Ablagerung) von Abfällen für das Wohl der Allgemeinheit zukomme und insbesondere deshalb, weil die abgelagerten Abfälle aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet seien, künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Die Gefährdung liege hier vor allem in der Art und Weise der Lagerung der Abfälle und in ihrer Zusammensetzung. Durch die zum Teil witterungsungeschützte Lagerung der vorgenannten Materialien bestehe die Gefahr der Auswaschung von Schadstoffen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 134/06 - den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises E. vom 31. Januar 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Juli 2006 - 20 B 850/06 - zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 28. November 2005 zurück. Ergänzend führte sie aus, das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich auch deswegen unzulässig, weil es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige. Bei einer Zulassung der Bauschuttrecyclinganlage seien in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in der Gestalt erheblicher Luftverunreinigungen (Staub) und in Form von Geräuschen zu erwarten. Wegen dieses erheblichen Störpotentials seien Bauschuttrecyclinganlagen regelmäßig nur in Industriegebieten zulässig. Hinzu kämen die durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr verursachten Emissionen. Es seien mindestens 2.000 zusätzliche Lkw-An- und Abfahrten pro Jahr zu erwarten. Die durch den Betrieb der Recyclinganlage und den zusätzlichen Lkw- Verkehr verursachten Immissionen überschritten voraussichtlich das für die Nachbarschaft zumutbare Maß. Die Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, die Beigeladene habe das gemeindliche Einvernehmen nachträglich erteilt und verweist dazu auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Beigeladenen an die Beklagte vom 18. Juli 2006 (siehe Blatt 57 f. der Gerichtsakte). Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB sowie darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sollte das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sein, stünden ihm keine öffentlichen Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan könne ihm nicht mehr entgegen gehalten werden, da die tatsächliche bauliche Situation - der Kiesabgrabungsbetrieb werde auf dem Gelände seit rund 40 Jahren betrieben - den im Flächennutzungsplan niedergelegten Planungsabsichten entgegen stehe. Öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB würden nicht beeinträchtigt. Die Verbindung der Anlage mit dem bereits vorhandenen Abgrabungsbetrieb führe vielmehr dazu, dass der Lkw-Verkehr einer erheblich besseren Ausnutzung zugeführt werde. Eine Vielzahl der jetzigen Leerfahrten werde entfallen, da die Kunden zukünftig Bauschutt- und Straßenaufbruchmaterial anlieferten und die Lkw sodann mit Sand bzw. Kies belüden. Da es sich bei der Recyclinganlage um eine mobile Anlage handele, die lediglich zwei- bis dreimal jährlich betrieben werden solle, sei die Befürchtung schädlicher Umwelteinwirkungen nicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe sich zudem durch die Genehmigung zahlreicher, im Einzelnen zu benennender (siehe Blatt 100 der Gerichtsakte) Bauschuttannahme- und Recyclinganlagen im Außenbereich im Rahmen von Abgrabungsbetrieben selbst gebunden. Die Ablehnung verstoße daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zum Umschlag sowie zur Zwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem unbelasteten Gestein mit einer Kapazität von kleiner als 10.000 t/Jahr in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ), zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtsverbindlich verweigert und nach wie vor nicht erteilt. Die von der Beigeladenen der Einvernehmenserteilung vom 18. Juli 2006 beigefügte Maßgabe, dass sich aus dem geplanten Vorhaben keine zusätzlichen Immissionsbelastungen ergäben, sei tatsächlich nicht zu erfüllen. Die geplante Anlage sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es treffe nicht zu, dass jeder andere Kies- und Sandgrubenbetrieb gleichzeitig auch über ein Bauschuttrecyclingsystem verfüge. Dem könne entgegen gehalten werden, dass nach Angaben des Landrats des Kreises E. allein in dessen Zuständigkeitsbereich ca. zehn Kiesgruben ohne Bauschuttrecyclinganlage betrieben würden. Das Argument der Klägerin, der Lkw-Verkehr verringerte sich bei einer Zulassung der Recyclinganlage, verfange nicht. Wenn die Kunden - wie von der Klägerin beschrieben - den Schutt brächten und auf der Rückfahrt Sand bzw. Kies mitnähmen, verbliebe der angelieferte Schutt oder das daraus hergestellte Recyclingprodukt auf dem Gelände der Klägerin und müsste durch einen gesonderten - leer anfahrenden oder neuen (und später als Produkt abzuholenden) Schutt anliefernden - Lkw abgeholt werden. Eine Leerfahrt entfiele nur dann, wenn Lkw ausschließlich Schutt auf das Gelände der Klägerin brächten und Recyclingmaterial abholten. Dann wäre aber offensichtlich, dass diese Stoffe mit dem Kiesabbau nichts mehr zu tun hätten. In der Bilanz müssten dann die anderen Kunden ebenfalls für den Kies mit einer Leerfahrt anfahren. Auf der Rückfahrt könnten nämlich die Kunden der Klägerin nur alternativ Recyclingmaterial oder Kies bzw. Sand mitnehmen. In jedem Fall komme es zu zusätzlichem Verkehr. Sollten Lkw mit einer Ladekapazität von 18 Tonnen das Gelände der Klägerin anfahren, sei davon auszugehen, dass die Fahrzeuge einen höheren Geräuschpegel verursachten. Neben den Betriebsgeräuschen des Brechers finde mehrmals jährlich ein Auf- und Abbau statt, der mit Lärm verbunden sei. Beim Brechen des Bauschutts und beim Entleeren und Befüllen der Lkw sei mit Staubemissionen zu rechnen. Soweit die Klägerin auf andere Fälle von Bauschuttannahme- und Recyclinganlagen im Außenbereich im Rahmen von Abgrabungsbetrieben hinweise, handele es sich teilweise um andere Sachverhalte. Nicht alle benannten Anlagen seien von der Beklagten zugelassen worden. Teilweise seien die entsprechenden Anlagen von der Gemeinde auch planerisch abgesichert. Wiederum andere seien keine Abgrabung, sondern eine Deponie. In mindestens einem weiteren Fall habe die Kiesgrube eine entsprechende Oberflächenabdichtung, so dass sie weiterhin zulässigerweise Bauschutt verfüllen dürfe, wie dies bei der Klägerin früher der Fall gewesen sei. Eine Anlage sei bereits stillgelegt und zurückgebaut. Sollte eine dieser Anlagen rechtswidrig zugelassen worden sein, sei auf den Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" hinzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie teilt mit, in ihrem Gebiet seien folgende Flächen durch rechtskräftige Bebauungspläne als Industrie- bzw. Gewerbegebiete ausgewiesen: Ortslage S. (Bebauungsplan 5, Gewerbegebiet), Ortslage B. (Bebauungsplan 14, Gewerbegebiet), Ortslage B. (Bebauungsplan 17, Industrie- und Gewerbegebiet), Ortslage K. (Bebauungsplan 20, Gewerbegebiet). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte Verwaltungsgericht Aachen 5 L 134/06. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen. Gemäß Art. 1 § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. 622), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, werden die den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Dieser behördliche Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO, auf den die Vorschriften über die Klageänderung nach § 91 VwGO nicht anwendbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 und juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06 -, juris Rn. 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zum Umschlag sowie zur Zwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem unbelasteten Gestein - als sog. Bauschuttrecyclinganlage - mit einer Kapazität von kleiner als 10.000 t/Jahr in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ). Rechtsgrundlage für die Erteilung des im Streit befindlichen Vorbescheids ist § 9 BImSchG, da eine Anlage zum Umschlag sowie zur Zwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem unbelasteten Gestein des beantragten Zuschnitts jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 2.2, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV ("Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies") genehmigungsbedürftig ist. Vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 28. November 2005 - 6 K 1259/03 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks und juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 26 für eine Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich. Auf Antrag kann gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die Vorschriften der §§ 6 und 21 BImSchG gelten sinngemäß (§ 9 Abs. 3 BImSchG). Danach hängt die Erteilung eines Vorbescheids, der vor allem dazu dient, bei komplexen oder neuartigen Anlagen wichtige Vorfragen mit endgültig feststellendem Regelungsgehalt vorab zu klären, um das mit derartigen Anlagen verbundene Investitionsrisiko zu vermindern, vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 2 und 8; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f., zunächst davon ab, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Erteilung hat. Ein solches ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen vorhanden sind. Die Aufteilung des Vorhabens muss dem Antragsteller einen objektiven Vorteil bringen oder einen sonst eintretenden Nachteil verhindern. Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn die Vorabklärung ohne die Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich erscheint und verfahrensökonomische, wirtschaftliche oder technische Gründe dafür bestehen, das Genehmigungsverfahren gestuft vorzunehmen, wenn also etwa die Bindungswirkung des Vorbescheids das Investitionsrisiko des Vorhabenträgers verringern kann oder durch die Erteilung des Vorbescheids eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu erwarten ist. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 9 Rn. 49; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 13. Weiterhin ist der Erlass eines Vorbescheids - in den Grenzen seines Regelungsumfangs - von den gleichen materiellen Voraussetzungen abhängig, wie die Genehmigung selbst. Eine positive Entscheidung dieser Art darf also nur ergehen, wenn insoweit sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das erfordert eine abschließende Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfrage. Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 14; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f. Außerdem ist für die Erteilung des Vorbescheids zu verlangen, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Die Genehmigungsbehörde hat sich ein vorläufiges positives Gesamturteil zu bilden und die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens in den Blick zu nehmen. Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 12 und 15; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 9 Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25. Positiv ist die vorläufige Gesamtbeurteilung, wenn sie ergibt, dass dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 - 21 A 952/88 - NWVBl. 1990, 90, 93; Peschau, in: Feldhaus, Bundes- Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 17. Von vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zusätzliche Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, ausgeräumt werden können. Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 17. Die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung bezogen auf den Gegenstand des Vorbescheids muss sich aus den dem Antrag beizufügenden Unterlagen, für die § 10 Abs. 1 und 2 BImSchG entsprechend gilt, ergeben (vgl. § 23 Abs. 4 der 9. BImSchV i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das Gleiche gilt im Hinblick auf eine ausreichende Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage. Die Unterlagen müssen daher mindestens so vollständig sein, dass die Genehmigungsbehörde die Prüfungsfrage mit hinreichender Sicherheit beantworten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 ff. und juris Rn. 28; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 9 Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25: "Vorlage prüffähiger Unterlagen". Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids. Sie hat schon kein berechtigtes Interesse an dem Erlass des Vorbescheids (dazu unter I). Überdies sind auch die sachlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und es ist auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Jedenfalls lässt sich nach den mit dem Antrag von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend beurteilen, dass die streitgegenständliche Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es ist damit nicht sichergestellt, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts - als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage nicht entgegen stehen (dazu unter II.). Darüber hinaus ermöglichen die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und der weitere Verfahrensinhalt auch keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Denn es kann danach nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der Errichtung und dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen stehen, weil nicht sichergestellt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen sind (dazu unter III.). I. Es fehlt bereits an dem berechtigten Interesse der Klägerin an dem Erlass des streitigen Vorbescheids. Es ist nicht zu erkennen, welchen Vorteil die Erteilung eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellenden Vorbescheids der Klägerin gegenüber der unmittelbaren Einleitung eines Genehmigungsverfahrens brächte. Im zugrunde liegenden Vorbescheidsverfahren stellt sich nämlich notwendig auch die Frage der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Anlage. Diese Frage betrifft zugleich das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und geht damit über den Antragsgegenstand ohnehin hinaus. Auch ein Beschleunigungseffekt ist im hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV maßgeblichen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG nicht zu erwarten. Vgl. hierzu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 9 Rn. 50; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand November 2003, § 9 Rn. 13. II. 1. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Es fällt nicht unter die - im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden - Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist unter anderem ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine Bauschuttrecyclinganlage des von der Klägerin anvisierten Typs nach keiner Betrachtungsweise einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Bei der Bauschuttrecyclinganlage selbst handelt es sich nicht um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Eine Ortsgebundenheit eines gewerblichen Betriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liegt - dem Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs folgend - vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 und juris Rn. 8, nur dann vor, wenn das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen - und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit - hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist (wie z. B. eine Kiesgrube, eine Zechenanlage, eine Torfgrube oder eine Anlage für Erdölgewinnung und Erdgasgewinnung). Es kommt nicht darauf an, dass der Betrieb einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder dass der Betrieb selbst etwa nur "ortsfest" und gerade an dieser Stelle sich besonders gut und ertragreich betreiben lässt, oder ob er an eben dieser Stelle geographisch oder aus sonstigen Gründen optimal unterzubringen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 76.71 -, NJW 1975, 550 und juris Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 53. Gemessen an diesen Maßstäben stellt die von der Klägerin geplante Bauschuttrecyclinganlage selbst keinen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dar. Sie ist nicht ihrem Wesen nach auf die geographische oder geologische Eigenart des Betriebsgeländes der Klägerin angewiesen, sondern könnte ebenso gut im Innenbereich etwa in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO betrieben werden. Vgl. insoweit auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich. Dass der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage auf dem Gelände und im Rahmen des Abgrabungsbetriebs für die Klägerin wirtschaftlich von Vorteil wäre, weil sie - wie sie behauptet - ihren Kundenstamm nur halten könne, wenn sie diesem im Gegenzug zur Abnahme von Sand und Kies die Anlieferung von Bauschutt und Straßenaufbruch anbiete, was den Betrieb einer mobilen Brecheranlage erfordere, nachdem sie den angelieferten Bauschutt und Straßenaufbruch nicht mehr verfüllen dürfe, ist nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Ortsgebundenheit ohne Bedeutung, weil es sich dabei um einen bloßen - rein wirtschaftlich begründeten - Lagevorteil handelt. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 und juris Rn. 8. Des Weiteren lassen sich der Abgrabungsbetrieb der Klägerin und die Bauschuttrecyclinganlage nicht insgesamt als ein ortsgebundener Betrieb ansehen, so dass die Bauschuttrecyclinganlage von der Privilegierung des Kies- und Sandabbaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht gleichsam "mitgezogen" wird. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 f. und 351 f. sowie juris (Leitsatz) zu einer Transportbetonanlage im Rahmen einer Kiesausbeute, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 und juris Rn. 4, Beschluss vom 28. August 1998 - 4 B 66.98 -, NVwZ- RR 1999, 106 und juris Rn. 6 und 9 zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 54. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass unter diesem Gesichtspunkt Anlagen mitumfasst sind, die dem Verkauf, der Vorbereitung, der Weiterverwendung und dem Abtransport dienen und sich insgesamt als untergeordnete Betätigung im Vergleich zum Hauptzweck darstellen. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 54. So liegt der Fall hier indes nicht. Der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage entspricht bereits nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen, vgl. zum Erfordernis dieses Bezugspunktes: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346, 352, Kiesabbaubetriebs. Das Brechen, Mahlen und Klassieren von - von außen angeliefertem - Bauschutt und Straßenaufbruch ist keine technisch bedingte Konsequenz des Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Vielmehr ist das Recyceln von Bauschutt und Straßenaufbruch eine lediglich von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung. Es ist unabhängig vom Aspekt des technischen Erfordernisses auch nicht erkennbar, dass der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage zum typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Abgrabungsbetriebs gehörte. Zwar nennt die Klägerin "exemplarisch" elf "kombinierte Abgrabungs- und Bauschuttrecyclingbetriebe", die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Außenbereich unterhalten würden. Mit diesen Angaben ist jedoch nicht dargetan, dass zu einer "typischen Kiesgrube" im Außenbereich mittlerweile auch der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage gehörte. Denn die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin substantiiert mit dem Hinweis entgegen getreten, dass nach den Angaben des Landrats des Kreises E. allein in dessen Zuständigkeitsbereich ca. zehn weitere Kiesgruben ohne Bauschuttrecyclinganlage betrieben würden. Darüber hinaus fehlt es der Beklagten zufolge an einer Vergleichbarkeit der von der Klägerin genannten Betriebe mit ihrem eigenen Abgrabungsbetrieb, so dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin für das gegenwärtig typische Erscheinungsbild eines Abgrabungsbetriebs im Außenbereich nichts herleiten lässt. Die benannten Anlagen seien - so die Beklagte - teilweise von der jeweiligen Gemeinde planerisch abgesichert, teilweise handele es sich bei ihnen nicht um Abgrabungen, sondern um Deponien. In mindestens einem weiteren Fall habe die Kiesgrube - anders als diejenige der Klägerin - die entsprechende Oberflächenabdichtung, so dass sie zulässigerweise weiterhin Bauschutt verfüllen dürfe, wie dies bei der Klägerin früher der Fall gewesen sei. Eine Anlage sei bereits stillgelegt und zurückgebaut. Es sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass mangels Vergleichbarkeit des klägerischen Betriebs mit den in Bezug genommenen anderen Abgrabungsbetrieben keine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Interpretation des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB durch die Beklagte gegeben ist. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage innerhalb eines im Außenbereich sich befindenden Abgrabungsbetriebs, wie ihn die Klägerin anstrebt, nicht als typischerweise durch § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (mit-)privilegierter Betrieb dieser Art betrachtet werden kann, bilden die von der Beklagten ins Feld geführten "Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben im Außenbereich" (Außenbereichserlass) als Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.34 - und des Ministeriums für Umwelt, Bauen und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-2- BauGB - vom 27. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 786/ SMBl. NRW. 2311), die die tatsächliche Gestalt im Außenbereich angesiedelter Abgrabungsbetriebe zumindest mitprägen und zudem das verwaltungsseitig gewünschte "typische Erscheinungsbild" eines Abgrabungsbetriebs im Außenbereich festlegen. Denn nach Nr. 3.3 des Außenbereichserlasses ("Vorhaben der öffentlichen Versorgung oder zur Versorgung eines ortsgebundenen gewerblichen Betrieb") ist die Errichtung einer Bauschuttrecyclinganlage am Standort einer Kiesgrube in der Regel nicht privilegiert zulässig. Voraussetzung hierfür wäre - so heißt es in Nr. 3.3 des Außenbereichserlasses weiter -, dass der Bauschutt in der Kiesgrube als genehmigte Bauschuttdeponie verfüllt würde und somit der funktionelle Zusammenhang zum privilegierten Kernbetrieb gegeben wäre. Der von der Klägerin ins Auge gefasste Betrieb erfüllt die Vorgaben des Außenbereichserlasses jedoch nicht und liegt - gemessen an diesem Maßstab - somit außerhalb des Spektrums typischer Abgrabungsbetriebe im Außenbereich. Im Weiteren dient eine Bauschuttrecyclinganlage der in Rede stehenden Art auch nicht dem Abgrabungsbetrieb der Klägerin als ortsgebundenem gewerblichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, dass ein vernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 f. und 348 ff. sowie juris (Leitsatz), vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 14 und vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 und juris Rn. 12 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 54. Diese Maßgaben treffen auf die streitbefangene Bauschuttrecyclinganlage nicht zu. Wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, ist sie dem Kiesabbaubetrieb nicht über einen räumlichen Zusammenhang hinaus gehend zugeordnet. Es fehlt an dem gleichfalls erforderlichen funktionalen Zusammenhang, weil die Annahme und Verarbeitung von Recyclingmaterial lediglich anlässlich des Abgrabungsbetriebs außerhalb von dessen eigentlichen Betriebsabläufen stattfinden würde. Der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage ist des Weiteren auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Privilegierung stellt einen Auffangtatbestand für solche privilegierten Vorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht erfasst werden. Es handelt sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 55. Vorliegend fehlt es an der Erfüllung der - allen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Vorhaben gemeinsamen - Voraussetzung, dass das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in Industriegebieten errichtet werden können. Ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet besteht, ist nicht abstrakt, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und juris Rn. 5; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 55. Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und juris Rn. 7, Urteile vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 20 und vom 14. März 1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 und juris Rn. 25. Fehlt es an diesen Voraussetzungen und fehlt es an Genehmigungsmöglichkeiten in Gewerbe- oder Industriegebieten, kann dies dazu führen, dass auf die Ausführung des entsprechenden Vorhabens der jeweiligen Art überhaupt zu verzichten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und juris Rn. 7; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 55, bzw. dass der Vorhabenträger sich bei kleineren Gemeinden gegebenenfalls auf ein geeignetes Baugebiet in einer Nachbargemeinde verweisen lassen muss. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außen- bereich; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 36 für eine Bauschutt- regulierungsanlage im Außenbereich. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich das Vorhaben der Klägerin nach den konkreten bauleitplanerischen Gegebenheiten im Gebiet der Beigeladenen nicht nur im Außenbereich ausführen. Denn die Beigeladene hat ausweislich ihrer Mitteilung an das Gericht vom 6. September 2007 in der Ortslage B. durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 17 ein Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem die Bauschuttrecyclinganlage als womöglich erheblich belästigender Gewerbebetrieb, der gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO in anderen Baugebieten - und damit auch in den von der Beigeladenen außerdem ausgewiesenen Gewerbegebieten in den Ortslagen S. (Bebauungsplan 5), B. (Bebauungsplan 14) und K1. (Bebauungsplan 20) unzulässig wäre, - sachgerechter - errichtet werden könnte. Vgl. insoweit auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 30 ff. für eine Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich. Besteht im Gebiet der Beigeladenen keine konkrete Genehmigungsmöglichkeit, muss die Klägerin gegebenenfalls auf die Realisierung des Vorhabens dort verzichten. Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1994 - 8 S 1337/94 -, UPR 1995, 115 und juris Rn. 21. Darüber hinaus kann die Bauschuttrecyclinganlage aber auch ungeachtet einer konkret feststellbaren Möglichkeit der Realisierung an einem anderen Standort des Gemeindegebietes der Beigeladenen nicht als Vorhaben angesehen werden, dass nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Es ist aufgrund seines Immissionspotentials im Hinblick auf die nähere Umgebung nicht in einer Weise billigenswert, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Es ist zu besorgen, dass von dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage Störungen der Nachbarschaft - die Ortslage S. und deren Wohnbebauung liegt nur einige hundert Meter entfernt - durch schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG - ohne dass dieser Begriff hier näher bestimmt werden muss - in Gestalt von Geräusch- und Staubimmissionen ausgehen. Die Beklagte weist mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 zu Recht darauf hin, dass damit zu rechnen ist, dass nicht nur von dem Betrieb der Brecheranlage, die nach dem Vorbringen der Klägerin vor ihrem jeweiligen Einsatz angeliefert und aufgebaut werden müsste, selbst, sondern auch von dem - dem Anlagenbetrieb zuzurechnenden (vgl. Nr. 7.4 der TA Lärm) An- und Abfahrverkehr mit Lkw - wohl erhebliche Geräusch- immissionen ausgehen werden. Der Beklagten ist darüber hinaus auch darin zuzu- stimmen, dass die von der Klägerin projektierten Betriebsabläufe - anders als in der mit Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2006 vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros D. Umweltprüfungen vom selben Tage dargestellt - voraus- sichtlich nicht zu einer Verringerung, sondern eher zu einer Erhöhung des Lkw- Verkehrs führen werden: Trifft es zu, dass die Kunden zukünftig Bauschutt und Straßenaufbruch auf das Betriebsgelände der Klägerin mitbringen und auf der Rückfahrt im Abgrabungsbetrieb gewonnenen Kies oder Sand mitnehmen, wird der angelieferte Schutt oder das daraus hergestellte Recyclingprodukt zunächst auf dem Betriebsgelände verbleiben und müsste durch einen Lkw, der keine Fracht mit sich führt, gesondert abgeholt werden. Neben den Geräuschimmissionen wohnt auch den durch den An- und Abfahrtverkehr verursachten Staubimmissionen ein erhebliches Störpotential in Bezug auf die Nachbarschaft inne. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2007 anhand eines Luftbildes mit dem Hinweis veranschaulicht, dass die Zufahrt zu dem klägerischen Betriebsgelände, die zuvor auch durch Wohnbebauung führt, großenteils über unbefestigte Wirtschaftswege geleitet ist, was gerade in den Sommermonaten mit einer erheblichen Staubentwicklung verbunden sei. Die Vertreter der Beklagten, die im Rahmen des von der Klägerin angestrengten Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen einen Ortstermin auf dem Betriebsgelände der Klägerin wahrgenommen hätten, hätten davon einen unmittelbaren Eindruck gewonnen, als sie die Zuwegung zu dem Betriebsgelände der Klägerin mit Pkw befahren hätten und es bereits dabei zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen sei. Soweit die Klägerin geltend macht, die Errichtung der Bauschuttrecyclinganlage liege im Allgemeininteresse, weil die Beigeladene unter "wilden Bauschuttdeponien" in Straßengräben und sonstigen Naturbereichen zu leiden habe, die jeweils auf Kosten der Beigeladenen zu beseitigen seien, rechtfertigt dies nicht die Annahme, ihr Vorhaben solle im Außenbereich ausgeführt werden. Die Interpretation der restriktiv zu handhabenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann nicht von - angeblichen - Rahmenumständen des Einzelfalls abhängig gemacht und zudem auch nicht als Vehikel von Vermeidungsstrategien nutzbar gemacht werden, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 und juris Rn. 8, deren Verfolgung anderen - im weitesten Sinne ordnungs- und umweltschutzrechtlichen - gesetzgeberischen Handlungsfeldern vorbehalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 24. In die vorzunehmende Wertung muss schließlich - zum Nachteil der Klägerin - einfließen, dass es sich bei dem Vorhaben, das die Klägerin verfolgt und dass für eine Vielzahl von im Außenbereich ansässigen Abgrabungsbetrieben aus ökonomischen Gründen attraktiv sein dürfte, wohl nicht um ein solches mit singulärem Charakter handelt, das nicht in größerer Zahl zu erwarten ist und für das deshalb nicht planerisch vorausschauende Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 21. 2. Das Vorhaben der Klägerin ist demnach bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen. Es ist auch nach dieser Bestimmung nicht zulässig, weil plausibel ist, dass es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann und solchermaßen öffentliche Belange beeinträchtigt. Jedenfalls lässt sich dies nach den mit dem Antrag von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend beurteilen. Es ist damit nicht in einer für den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlichen Weise sicherge-stellt, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfenden Bestimmun-gen des Bauplanungsrechts - als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage nicht entgegen stehen. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können, werden beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt. Das Gesetz bezeichnet in § 35 Abs. 3 BauGB absolute Schranken, bei deren Vorliegen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne dass es noch auf eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Eine Art "Abwägung" kann im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BauGB allenfalls in Betracht kommen, wenn es (namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines Vorhabens) um die Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit darum geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt. Das, was im Einzelfall als beeinträchtigter bzw. entgegenstehender Belang beurteilt werden muss, kann, anders ausgedrückt, als Belang unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, was für ein Vorhaben ihm gegenübersteht. Eine der bereits festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange sich noch anschließende Abwägung öffentlicher und privater Belange hingegen ist im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB ebenso wenig zugelassen, wie diese Vorschrift eine Handhabe dafür bietet, die Beeinträchtigung eines bestimmten öffentlichen Belangs nachträglich noch gegen andere öffentliche Belange zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 10.71 -, DÖV 1974, 566 und juris Rn. 21. Indem § 35 Abs. 2 BauGB bereits eine Beeinträchtigung als einen "entgegen stehenden" öffentlichen Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon sind die Errichtung und der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage auf dem Betriebsgelände der Klägerin bei verständiger Würdigung nach Lage der Verhältnisse des zu entscheidenden Einzelfalles gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits deswegen gegeben ist, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht, der die Fläche, auf dem sich das Betriebsgelände der Klägerin befindet, als Fläche für die Landwirtschaft darstellt oder ob dies nicht der Fall ist, weil die tatsächlichen Verhältnisse möglicherweise einer Verwirklichung der der Darstellung zugrunde liegenden Planungsabsichten entgegen stehen, die Entwicklung des Baugeschehens ihr also in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris Rn. 7, und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, NVwZ 1997, 899 und juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 80. Denn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann hier konkret erwartet werden, weil der Betrieb der geplanten Bauschuttrecyclinganlage nach Lage der Dinge schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind dabei gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Schwelle der Erheblichkeit solcher Immissionen kann durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 -, juris Rn. 3. Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen setzt voraus, dass das übliche und zumutbare Maß überschritten wird, wobei es auf die nach der gegebenen Situation bestehende Unzumutbarkeit ankommt, die die bebauungsrechtliche Prägung und die tatsächliche und planerische Vorbelastung berücksichtigt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001 und juris Rn. 6. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen sind technische Regelwerke des Immissionsschutzrechts wie die TA Lärm oder die TA Luft. Sie können jedoch nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten bauplanungsrechtlichen Verhältnisse Anwendung finden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - , NVwZ 2002, 1114 und juris Rn. 17. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist es plausibel, dass der Betrieb der Brecheranlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht und solchermaßen den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtigt. Wie oben dar-gestellt, ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Brecheranlage und der diesem zuzurechnenden An- und Abfahrtverkehr mit Lkw für die nähere Umgebung Geräuschimmissionen und Luftverunreinigungen durch Staub hervorrufen wird. Es bestehen aus den im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Erwägungen heraus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Immissionen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten können, indem sie die Nachbarschaft unzumutbar belästigen, namentlich weil sie über die bisherige Vorbelastung nach Art und Ausmaß deutlich hinausgehen würden. Ohnehin steht einem Anspruch der Klägerin auf Erlass eines Vorbescheids aber jedenfalls entgegen, dass sich die Frage der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen nach den mit dem Antrag von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend beantworten lässt. Die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen und der weitere Verfahrensinhalt ermöglichen keine hinreichend bestimmte Einschätzung des Immissionspotentials der Anlage durch die Genehmigungsbehörde. Es fehlen etwa eine Schallimmissions- prognose bzw. eine Schallmessung hinsichtlich des Betriebs einer mobilen Brecher- anlage, deren Durchführung der Klägerin auch möglich gewesen wäre, nachdem sie ausweislich der Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises E. vom 31. Januar 2006 - wie aus der Gerichtsakte des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 in Bezug genommenen Verfahrens Verwaltungsgericht Aachen 5 L 134/06 hervorgeht - bereits eine derartige Brecheranlage in Dienst genommen hatte, sowie überdies nachvollziehbar belegte Angaben zum zu erwartenden Lkw- Verkehr und dessen Immissionswirkungen. Der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2007 "einschränkende Vorgaben" benennt, die entgegen stehende öffentliche Belange, die gegen die "Erweiterung des vorhandenen Kiesabgrabungsbetriebs um die beantragte Bauschuttannahmestelle und Brecheranlage" sprächen, ausräumen würden, ändert daran nichts. Es ist auch angesichts dessen weiterhin nicht hinreichend bestimmt erkennbar, dass diese "Vorgaben" - einem eventuellen Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmungen beigefügt - die Besorgnis schädlicher Umwelteinwirkungen entfallen ließen. Insbesondere verhalten sie sich nicht zu den durch den erwartbaren zunehmenden An- und Abfahrtsverkehr mit Lkw entstehenden Staubimmissionen. Davon abgesehen müssen die von der Klägerin angeregten "Vorgaben" im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch deswegen außer Betracht bleiben, weil sie den Regelungsgehalt des beantragten Vorbescheids überschreiten würden. Der Antrag der Klägerin ist allein auf die Vorabfeststellung der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bauschuttrecyclinganlage gerichtet. Die sinngemäß angeregten Nebenbestimmungen dienen jedoch gleichzeitig auch der Sicherstellung der Genehmigungs-voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, um deren abschließende Beur-teilung es bei der Vorbescheidsanfrage gerade nicht geht. III. Die von der Klägerin mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und der weitere Verfahrensinhalt ermöglichen gleichfalls keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens, was der Erteilung des streitigen Vorbescheids zusätzlich entgegen steht. Denn es kann - wie sich den vorangegangenen Darlegungen zugleich entnehmen lässt - danach nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der Errichtung und dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen stehen, weil nicht sichergestellt ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen sind. Auch insoweit sind aus der gegenwärtigen Sicht keine Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt ersichtlich, die zur Überwindung der bestehenden rechtlichen Hindernisse konkret geeignet wären. Vgl. insoweit auch BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 22 CS 96.2192 - NVwZ-RR 1998, 25, 26 zu § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG und dem Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin letztlich auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zustehen kann. Nach dieser Bestimmung spricht das Gericht andernfalls, d. h. wenn die Sache nicht spruchreif ist, aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Ein Neubescheidungsanspruch scheitert daran, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Vorbescheids - wie gezeigt - nicht gegeben sind und die Sache spruchreif ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.