Beschluss
9 L 301/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0906.9L301.07.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der Klasse 10 teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung sind bezüglich der beanstandeten Nachprüfung im Fach Physik keine Fehler ersichtlich, die den Antragsteller in dessen Rechten verletzen und einen Anspruch auf eine andere Bewertung der Nachprüfung begründen könnten. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der hier anzu- wendenden Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (AO-S I) bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Schulleiter in Angelegenheiten des Antragstellers ist nach der entsprechenden Weisung der Bezirksregierung L. vom 10. Mai 2004 Herr U. . Anhaltspunkte dafür, dass diese Weisung, von der die Kammer Kenntnis aus dem noch anhängigen Klageverfahren 9 K 4365/04 hat, nicht mehr fortgilt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Herr U. hat den Prüfungsausschuss gebildet und Frau E. zu dessen Vorsitzender bestellt. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nach § 22 Abs. 3 Satz 2 AO-S I die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung. Demgemäß hat Herr U. den bisherigen Fachlehrer des Antragstellers, Herrn T. , sowie Herrn G. als weiteren Fachlehrer zu Mitgliedern des Püfungsausschusses bestellt. Nach der Niederschrift über die Nachprüfung und den Angaben der Ausschussmitglieder hat Herr T. die Prüfung durchgeführt und Herr G. die Protokollierung übernommen. Die Bestellung von Frau E. zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - sollte dies überhaupt von seinem Antragsvorbringen erfasst sein - nicht mehr mit Erfolg rügen, da er sich der Nachprüfung in Kenntnis der Besetzung des Prüfungsausschusses unterzogen und damit sein diesbezügliches Rügerecht verloren hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. März 2006 - 19 B 298/06 -. Aber auch in der Sache greifen die Einwände des Antragstellers gegen das Ergebnis der Nachprüfung nicht durch. Mit Blick auf die von den Mitgliedern des Prüfungsaus-schusses abgegebenen Stellungnahmen liegen weder Anhaltspunkte für eine Befan-genheit der Ausschussmitglieder noch dafür vor, dass sich die Ausschussmitglieder T. oder G. bei der Beurteilung der vom Antragsteller erbrachten Leistung, wie dieser mutmaßt, Druck von Frau E. gebeugt haben könnten. Vielmehr lässt sich den vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung mit dem im Prüfungsprotokoll wiedergegebenen Verlauf der Prüfung und der Begründung des Ergebnisses der Prüfung entnehmen, dass das Prüfungsergebnis auf der nicht ausreichenden Leistung des Antragstellers beruht. Der Antragsteller hat danach keine der in der Prüfung gestellten Fragen ohne Hilfe beantwortet und selbst bei Hilfestellung nicht zu den richtigen Antworten gefunden. Dem Vortrag des Antragstellers, Herr T. habe ihm im Verlauf der Prüfung mit Bemerkungen wie "das stimmt", "in Ordnung" und "das ist richtig" angedeutet, dass die erbrachte Leistung ausreichend sei, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses übereinstimmend widersprochen. Nach ihren Darstellungen bezogen sich die genannten Äußerungen Herrn T. lediglich auf berichtigende Antworten des Antragstellers bzw. die Berichtigung einer Zeichnung, sind jedoch kein Indiz für eine ausreichende Prüfungsleistung. Zudem kommt es - was aber auf der Hand liegt - für einen Prüfungserfolg nicht auf den Eindruck des Prüflings vom Verlauf der Prüfung oder einzelne Bemerkungen der Prüfer, sondern auf die gezeigten Leistungen an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.