Urteil
5 K 1081/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0903.5K1081.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2006 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in N. geboren und ist iranische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben zusammen mit zwei ihrer Schwestern und ihrem Schwager am 3. Juli 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, ihre Familie gehöre den Modjahedin an. Nachdem ihre Eltern vor 3 Jahren geflohen seien, seien sie und ihre Schwestern immer wieder ins Informationsamt mitgenommen und nach den Eltern befragt worden. Nachdem die Pasdaran Waffen gefunden hätten, die ihr Schwager den Modjahedin habe überbringen sollen, seien sie geflohen. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 10. September 2001 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ihre Abschiebung in den Iran an 4 Das erkennende Gericht wies die Klage der Klägerin durch Urteil vom 20. April 2004 (5K 1784/01.A) ab. 5 Die Klägerin beantragte am 4. Mai 2006, das Verfahren wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen wiederaufzugreifen. Sie legte einen ärztlichen Bericht der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. und T. vom 14. Oktober 2005 und einen Entlassbrief der Rheinischen Kliniken E. vom 15. Februar 2006 vor. In dem Bericht der Neurologen wurde ausgeführt, die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Angststörung sowie latenter Suizidalität. In dem Entlassbrief der Rheinischen Kliniken E. wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin dort in der Zeit vom 11. Januar 2006 bis zum 7. Februar 2006 in stationärer Behandlung befunden habe. Als Entlassdiagnosen wurden angegeben: Posttraumatische Belastungsstörung und schwere agitierte depressive Symptome ohne psychotische Symptome. Die Klägerin sei zur freiwilligen Wiederaufnahme gekommen. Es sei ihr seit vier Wochen immer schlechter gegangen. Sie habe nicht mehr geschlafen, habe sich geschlagen, sich Haare ausgerissen und sich gekratzt. Die Selbstmordgedanken würden immer dringender. Sie habe über häufige Suizidgedanken berichtet, auch konkrete Pläne, sie könne sich aber melden. Letztlich habe sich durch eine medikamentöse Einstellung eine ausreichende Stabilisierung erreichen können. Da zur Zeit äußere Sicherheit (Wohnsituation, Aufenthaltsgenehmigung) nicht gegeben sei, sei eine Traumabearbeitung und damit längerfristige Stabilisierung nicht möglich. 6 Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 2006 ab. In der Begründung hieß es, aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sein kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis festzustellen. So sei diesen Bescheinigungen kein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass die diagnostizierte gesundheitliche Störung der Klägerin durch zielstaatsbezogene Umstände ausgelöst worden sein könnte. Offensichtlich vermöge die Klägerin nicht mit ihrer derzeitigen Lebenssituation als Asylbewerberin im Wohnheim und der ihr drohenden Rückführung in den Iran zurechtzukommen. Eine Vorverfolgung der Klägerin sei nach dem Ausgang des ersten Asylverfahrens unglaubhaft. Die ärztlichen Schreiben erfüllten auch nicht ansatzweise die Kritierien für ein Gutachten zur Feststellung einer PTBS. 7 Die Klägerin hat am 22. Juni 2006 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wie sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest der Rheinischen Kliniken E. vom 11. Juli 2006 ergebe, befinde sie sich dort seit dem 7. Februar 2006 in ambulanter Behandlung. In der Zeit vom 19. November 2004 bis zum 28. Dezember 2004 sowie in der Zeit vom 11. Januar 2006 bis zum 7. Februar 2006 habe sie sich in stationärer Behandlung befunden. In dem Attest wurde weiter ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin im Heimatland entstanden sei. Die nachfolgenden Erkrankungen ergäben sich aus der Grunderkrankung. Die zur Zeit nicht bestehende äußere Sicherheit unterhalte die Symptomatik der Erkrankung. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sie im Iran Verfolgung zu befürchten habe, weil sie mit dem Rat der Iraner in Köln, bei dem sich Anhänger der Volksmodjahedin zusammengefunden hätten, eng zusammenarbeite. Sie nehme an Protestaktionen und Informationsständen der Organisation teil. 8 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. 11 Zur Begründung führt sie über die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid hinaus aus, dass trotz des von dem Gericht eingeholten fachärztlichen Gutachtens, in welchem die Frage, ob die Klägerin an einer Traumastörung oder an einer anderen psychischen Erkrankung leide, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland alsbald zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Klägerin führe, bejaht werde, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Dem Gutachten sei bereits das Bestehen wesentlicher Gesundheitsgefahren nicht zu entnehmen. Soweit darin Gesundheitsgefahren bei erzwungener Rückführung beschrieben würden, handele es sich insoweit um inlandsbezogene und nicht zielstaatsbezogene Gefahren. Soweit im Gutachten gesagt werde, die krankheitsbedingten Störungen bestünden seit vielen Jahren, sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Rückkehr der Klägerin die konkrete Gefahr einer Verschlechterung angenommen werden könne, dies auch deshalb nicht, weil sich nach dem Inhalt des Gutachtens die gesundheitliche Situation der Klägerin gerade während ihres Aufenthalts in Deutschland verschlechtert habe. Es gebe keine aussagekräftigen Studien dazu, wie sich bei traumatisierten Flüchtlingen eine Rückkehr auf ihre Symptomatik auswirke. Spekulationen hierzu böten aber keine ausreichende Grundlage für eine positive Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Bei der von dem Gutachter angenommenen Suizidgefahr handele es sich um ein nicht annähernd greifbares Ereignis. Eine solche Gefahr hänge nicht von Umständen im Zielland ab, sondern von dem persönlichen Entschluss des Betroffenen. Es gebe keine Erkenntnisse in der psychiatrischen Wissenschaft über Voraussagen zu einer ernsthaften Suizidbereitschaft. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen psychotraumatologisch orientierten Gutachtens. Auf das Gutachten des Arztes für Innere Medizin, für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalytikers Dr. med H vom 17. Mai 2007 wird verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 K 1784/01.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die Klage ist begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 18 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sowie auf die Feststellung ebensolcher Abschiebungshindernisse. 19 Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind. Jedenfalls hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Wiederaufgreifensantrag gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG, der sich von Verfassungs wegen auf einen Rechtsanspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen verdichtet hat. 20 Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Elemente einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330. 22 Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen, 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - NVwZ 1988, 838, und vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -. 24 Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung, 25 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. 26 Erheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass eine erhöhte existentielle oder extreme Gefahr besteht, die den Betroffenen im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, wie dies im Falle so genannter Allgemeingefahren zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlich ist. Vielmehr liegt eine erhebliche konkrete Gefahr unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr im Falle einer Krankheit des Betroffenen bereits dann vor, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen bei unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, 27 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338 und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 - juris. 28 Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. 30 Schließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist, 31 so OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, juris, zur Suizidgefahr im Falle einer Retraumatisierung. 32 Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O. 34 Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungsland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. 35 Hiervon ausgehend ist die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Iran festzustellen. Denn für die Klägerin besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit, da sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlich verschlechtern wird. 36 Der Klägerin leidet ausweislich des fachärztlichen psychotraumatologisch orientierten Gutachtens des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. I. H vom 17. Mai 2007 an einer depressiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. Persönlichkeitsstörung analog F 34.1 infolge kindlicher Traumatisierung mit aufgepfropfter chronifizierter Anpassungsstörung bzw. Erschöpfungsdepression, Unterform am ehesten ICD 10 F 43,22 bzw. DSM IV 309,28 infolge Drangsalierung als Erwachsene. 37 Die Kammer hat - auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesamtes hierzu - keinen Anlass, die Feststellungen des Gutachters, eines anerkannten Spezialisten für Traumastörungen, der zugleich Koordinator der Arbeitsgruppe "Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen" ist, in Zweifel zu ziehen. Sein Gutachten entspricht den aktuellen wissenschaftlichen Mindeststandards für derartige Sachverständigengutachten. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris. 39 Nach der Erkenntnislage des Gerichts ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen im Iran jedenfalls insoweit behandelbar sind, dass der Eintritt existentieller Leibes- und Lebensgefahr nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, 40 vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2005 an das Bundesamt; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22. Dezember 2003. 41 In der Person der Klägerin liegen jedoch Umstände vor, die es rechtfertigen und erfordern, von einem besonderen Ausnahmefall auszugehen, weil die im Iran grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten die Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung ihres Leidens nicht verhindern können. 42 Nach den Feststellungen des Gutachters ist von Folgendem auszugehen: Die Klägerin leidet an einer erlebnisreaktiven chronifizierten Störung im Sinne einer depressiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. Persönlichkeitsstörung. Diese Erkrankung ist auf eine kindliche Taumatisierung in ihrem Elternhaus im Iran zurückzuführen. Der entscheidende traumatisierende Faktor war nach dem Verlieren der leiblichen Mutter das Fehlen einer Ausgleichsperson. Daneben machte sie wahrscheinlich auch Gewalterfahrungen im Zusammenleben mit ihrer Stiefmutter. Ihre Persönlichkeitsentwicklung wurde erheblich gestört, sie entwickelte kein ausreichendes Gefühl von Selbstkompetenz, Durchsetzungsfähigkeit, Glaube an eigene Fähigkeiten usw. Die Klägerin wuchs als ein in seiner Entwicklung deutlich behindertes Kind auf. Der langjährige Aufenthalt der Klägerin in Deutschland verursachte danach nicht das psychische Leiden, er führte aber zu einer Chronifizierung und Vertiefung des Krankheitsbildes. Die Klägerin ist heute aufgrund tief eingeschliffener depressiver Mechanismen in ihrer Realitätswahrnehmung und - verarbeitung infolge der frühen langen Traumatisierung erheblich eingeschränkt. Sie neigt darüber hinaus bei Belastungen zu vitaler Resignation und Autoaggression. Im Falle der Rückkehr in den Iran würde ihr wahrscheinlich ein psychischer Zusammenbruch mit dauerhaften Folgen drohen. In höherem Maße wahrscheinlich ist, dass im Iran eine akute Suizidgefahr eintritt. Die Klägerin würde im Falle ihrer Rückkehr von intensiven Affekten überschwemmt, die aus ihrer Verarbeitung der kindlichen Erfahrungen resultieren. Verlöre sie ihre letzte Hoffnung auf eine Änderung und auf ein in ihren Augen lebenswertes Leben als Frau, würde sie nicht weiterleben wollen. Die Klägerin würde sich im Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst töten. Sie sieht ihre Zukunft deutlich düsterer und ihre Bewältigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkter als eine gesunde Frau; sie kann dies nicht steuern. 43 Das Gericht sieht keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen des Gutachters unzutreffend sein könnten. Sie beruhen auf zwei ausführlichen diagnostischen Gesprächen mit der Klägerin sowie auf der Auswertung der Aktenlage und umfangreicher wissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Gutachter ist dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von ihm erstellter Begutachtungen und aufgrund persönlichen Eindrucks in einem anderen Asylverfahren bekannt. Das Gericht hat nicht ansatzweise Anlass, an der hohen Kompetenz des Gutachters zu zweifeln. Er hat seine Feststellungen und Eindrücke ausführlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet. Vor allem erscheint seine Einschätzung von der Authentizität der Angaben und des Verhaltens der Klägerin ohne weiteres nachvollziehbar. Auch das Bundesamt hat insoweit keine Bedenken geäußert. 44 Die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. So spricht weder der Umstand, dass die krankheitsbedingten Störungen der Klägerin schon seit vielen Jahren vorliegen, noch die Feststellung, dass sich die gesundheitliche Situation während des Aufenthalts in Deutschland verschlechtert hat, dagegen, dass im Falle der Rückkehr in den Iran mit einer dramatischen Verschlimmerung zu rechnen wäre. Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Rückkehr in den Iran von der Klägerin als weiteres dramatisches Erlebnis wahrgenommen und sie in ihrer Hoffnungslosigkeit bestärken würde. 45 Auch die vom Bundesamt gegenüber der Prognose der Suizidalität der Klägerin erhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Es ist gerade Aufgabe des Gerichts, unter Heranziehung von ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen zu beurteilen, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat namentlich eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich ausgeschlossen werden kann. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris. 47 Zwar mag es zutreffen, dass es in der psychiatrischen Wissenschaft keine Erkenntnisse für eine zuverlässige Einschätzung der konkreten Gefahr eines Suizids gibt. Der Gutachter hat hierzu allerdings ausführliche Angaben über wissenschaftliche Beobachtungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Suizidalität gemacht. Diese sprechen bereits für sich genommen dafür, dass die Suizidalität bei psychisch Kranken immer deutlich höher einzuschätzen ist als bei durchschnittlich gesunden Asylsuchenden. Depression ist hiernach der größte einzelne Risikofaktor für vollendeten Suizid. Im Falle der Klägerin kommt ein weiteres gewichtiges Moment hinzu, welches diese grundsätzlich bestehende Gefahr eines Suizids zu einer als in hohem Maße wahrscheinlichen Gefahr verdichtet. Die Klägerin wird nämlich nach allen ärztlichen Aussagen als suizidal beschrieben. Wegen der Gefahr des Suizids war sie in die Rheinischen Kliniken E. eingewiesen worden. Sie verhielt sich autoaggressiv und berichtete von häufigen Suizidgedanken. 48 Bei diesem Sachverhalt kann nicht mehr gesagt werden, die Gefahr der Suizidalität sei ein nicht annähernd greifbares Ereignis. Das Bundesamt kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 49 vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 26. April 2006 - 13 A 4611/04.A - 50 berufen. 51 In den zitierten Entscheidungen wurde gerade hervorgehoben, dass eine zur Überzeugung des Eintritts eines Suizids der Klägerin tendierende Annahme dem Senat vor allem auch deshalb nicht möglich sei, weil die Klägerin des Verfahrens bisher kein Verhalten gezeigt oder Handlungen vorgenommen habe, die auf eine Suizidabsicht oder -bereitschaft hindeuten könnten, bzw. dass die Gefahr bei einem in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereiten Ausländer nicht vorausgesagt werden könne. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich damit grundlegend von der der Klägerinnen der zitierten obergerichtlichen Entscheidungen. Im Falle der Klägerin fehlt darüber hinaus ein weiterer die psychische Situation im Heimatland möglicherweise stabilisierender Umstand, welcher in den genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW gegen eine zu erwartende Verschlimmerung des psychischen Leidens hervorgehoben wurde. Die Klägerin ist alleinstehend, ihre Herkunftsfamilie, zu der sie aufgrund ihrer Familiengeschichte ohnehin eher Distanz hält, lebt in Deutschland. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Iran eine Familienstruktur oder ein soziales Netz vorfinden würde, die sie aufnehmen und die ihr Halt geben würden. 52 Unter Berücksichtigung aller angeführten Gesichtspunkte und mit Blick auf den Rang des gefährdeten Rechtsguts - des Lebens der Klägerin - gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin das von dem Gutachter mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommene mit einer Rückkehr verbundene Risiko nicht zugemutet werden kann. 53 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.