Beschluss
8 L 50/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0828.8L50.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sich gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil der Verlängerungsantrag des Antragstellers die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat und der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil sich die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2007 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Es spricht alles dafür, dass die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht erfolgt und in dieser Situation dem öffentlichen Vollzugsinteresse entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Vorrang einzuräumen ist. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu. Ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre, sondern nach der eigenen Erklärung des Antragstellers vom 22. Juli 2004 von seiner Einreise bis zur Trennung lediglich etwa ein Jahr und neun Monate rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Es kommt daher nicht auf die im Verwaltungsverfahren wegen der dahin gehenden Angaben der früheren Ehefrau des Antragstellers behandelte Frage an, ob die eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt bzw. erzwungenermaßen nur für ein oder zwei Wochen stattgefunden hat. Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist nicht gegeben. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abzusehen, soweit dies zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlich ist. Hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Durch seine Beschäftigung bei der Fa. Q. & Q1. in P. hatte der Antragsteller allenfalls die erste Stufe der durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeräumten Rechte erreicht. Dies bedeutet, einen rechtmäßigen Aufenthalt unterstellt, dass er nach dem ersten Spiegelstrich der Vorschrift nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis und daraus folgend des Aufenthaltstitels bei demselben Arbeitgeber hatte. Erst nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber hätte er die zweite Stufe - Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 - und mithin das Recht erreicht, sich auch bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Der Antragsteller hat aber nicht drei Jahre, sondern nur vom 12. Dezember 2002 bis zum 7. April 2005, bei der Fa. Q. & Q1. gearbeitet. Auch die Beschäftigung bei der Fa. L. hat dem Antragsteller kein Recht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verschafft. Dort ist der Antragsteller seit November 2005 tätig. Eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeit bei der Fa. L. mit der vorherigen Tätigkeit bei der Fa. Q. & Q1. ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 - (Sedef) kann ein türkischer Arbeitnehmer generell ein Recht nach Art. 6 Absatz 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber (erster Spiegelstrich) und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (zweiter Spiegelstrich). Die Assoziationsberechtigung entsteht und erweitert sich nach dem System des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in abgestufter Weise. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger bereits die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstrichs nicht erfüllt. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, durch die nunmehr fast zweijährige Erwerbstätigkeit bei der Fa. L. seit November 2005 jedenfalls erneut die für das Erreichen der Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erforderliche Zeit absolviert zu haben, woraus ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht für eine Weiterbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C- 192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 12 und 22, und vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26, setzt nämlich jede Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 voraus, dass der Betroffene über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit über ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht verfügt. In dem oben genannten Urteil vom 16. Dezember 1992 hat der Gerichtshof entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt wurde, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist, da der Betroffene das Recht, sich bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorläufig erhalten hatte. Beschäftigungszeiten können danach nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, solange nicht endgültig feststeht, daß dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand. Als lediglich vorläufig im Sinne dieser Rechtsprechung gelten insbesondere Zeiten, in denen der Aufenthalt des Ausländers nur auf Grund der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (vorläufig) als erlaubt gilt, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4. August 2005 - 10 CS 05.1658 - und 8. Dezember 2005 - 24 ZB 05.2712 - vgl. schon zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. August 1996, InfAuslR 1997, 15/16, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2003 -11 S 910/03 -, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 44 zu § 69 AuslG m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 55 zu Art. 6 ARB 1/80 Der Kläger verfügt seit dem 14. Dezember 2005 lediglich über ein solches Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 AufenthG; sein Aufenthalt gilt aufgrund seines rechtzeitigen Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (Erlaubnisfiktion). Deshalb ist die bei der Fa. L. seit dem 10. November 2005 zurückgelegte Zeit seit dem 14. Dezember 2005 mit der o. g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 anzusehen und damit nicht geeignet, dem Antragsteller eine Rechtspositon nach dieser Vorschrift zu verschaffen. Die Ausführungen des Antragstellers, ob eine Ausweisung des Antragstellers wegen seiner Straftaten gerechtfertigt wäre, sind nicht erheblich, weil eine Ausweisungsverfügung nicht vorliegt. Deshalb wird nur am Rande angemerkt, dass der Vortrag nicht nachvollziehbar ist, wonach es für den Antragsteller im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung entlastend zu berücksichtigen sei, dass die den Verurteilungen wegen Bedrohung zugrunde liegenden Taten sich "nur" gegen seine frühere Ehefrau und nicht gegen andere Personen gerichtet hätten. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, weil der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Aussetzungsantrag ist jedoch auch insoweit unbegründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt; die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und kein die Vollziehbarkeit hemmender Tatbestand vorliegt (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil dem Widerspruch gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt und auch im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GKG). Das Antragsinteresse erscheint mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.