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Urteil

2 K 2427/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0828.2K2427.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der nach seinen Abgaben am 1. Oktober 1978 in Lagos geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er gehört nach eigenen Angaben dem Volk der Itsekiri an und ist Mitglied einer protestantischen Kirche. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Besuch der Grund- und Sekundarschule sei als Berufskraftfahrer tätig gewesen. Zuletzt habe er einen Minibus gefahren. 3 Er spricht nach seinen Angaben zufolge Englisch und Yoruba. Seine Eltern lebten nicht mehr. Der Vater habe nach seinen Angaben gleichfalls dem Volk der Itsekiri angehört; seine Mutter sei aus dem Ibo-Teil des Delta State gekommen. Er spreche die Sprache der Itsekiri nicht, da er in Lagos aufgewachsen sei. Der Vater habe nur Englisch und Yoruba, die Mutter Yoruba, Ibo und gebrochenes Englisch gesprochen. Der Vater habe den Namen B. B1. und die Mutter den Namen W. B1. geführt. Der Vater habe in Lagos gelebt und dort ein eigenes Haus besessen. Er habe aber auch Hauseigentum und große Ländereien in P. J. und B2. W1. gehabt, die im Delta State gelegen seien. Der Vater sei dort ein Chief gewesen. Er, der Kläger, sei noch nicht auf allen Ländereien des Vaters gewesen. Wegen der Probleme im Heimatdorf habe der Vater die Familie grundsätzlich nicht mit dorthin genommen. Die Eltern hätten ihn lediglich einmal, im Jahr 1988, dorthin mitgenommen. Im Übrigen habe sich die Familie immer in Lagos aufgehalten. 4 Am 28. Oktober 2005 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 2. November 2005 trug der Kläger vor, sich in Lagos eingeschifft zu haben. Die Schiffsreise habe etwa ein Monat gedauert. Das Schiff sei am 23. Oktober 2005 in der Bundesrepublik angekommen. Er wisse weder, ob das Schiff unterwegs in einem Hafen angelegt habe, noch kenne er den Hafen, in dem er angekommen sein will. Er sei während der Schiffsreise eingeschlossen gewesen. Danach sei er von seinem Begleiter mit einem PKW bis nach Bielefeld transportiert worden. Materiell hat er sein Asylbegehren wie folgt begründet: Chiefs der J. und V. in P. J. und B2. W1. hätten beschlossen, das Land seines Vaters mit Gewalt wegzunehmen und seine Familie auszurotten. Seine Familie sei sehr groß; sie sei wie eine Königsfamilie. Er habe noch drei Brüder. Im September 2005 sei an einem Abend zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr eine Gruppe von Männern in sein Fahrzeug gestiegen. Er sei an diesem Abend auf der Strecke unterwegs gewesen, die er immer fahre. Die Männer hätten ein Gewehr herausgeholt und auf ihn gerichtet. Einer habe ihm befohlen, immer nur zu fahren. Er sei so bis zur Stadtgrenze von Lagos zum Gebiet von Ikeja gefahren. Dort habe er anhalten müssen und sei gezwungen worden auszusteigen. Einer aus der Gruppe habe ihn geschlagen und zu einem anderen Fahrzeug gebracht. Er habe den Eindruck gehabt, dass er aus dem Raum Lagos weggeschafft werden sollte. Es sei ihm gelungen, seinen Bewacher zu schlagen und wegzulaufen. Er sei immer gelaufen. Irgendwann habe er Passanten gefragt, wo er sei. Er habe mit deren Angaben an Hand seiner eigenen Ortskenntnisse feststellen können, dass er sich an der Grenze zwischen Lagos und Ikeja aufhalte. Danach habe er versucht, Freunde zu lokalisieren und Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Dabei habe er erfahren, was wirklich los gewesen sei. Die Gruppe, die ihn überfallen habe, seien Schläger der Chiefs aus dem Nigerdelta gewesen. Sie hätten die Absicht gehabt, ihn und seine Brüder zu töten, um die Ländereien des Vaters in P. J. und B2. W1. an sich reißen zu können. Er habe auf diesem Weg Kenntnis davon erhalten, dass seine Brüder auch weggelaufen seien. Wenn er nach Nigeria zurückmüsse, fürchte er um sein Leben. Er bitte, einige Jahre hier bleiben zu können. Die Leute hätten einen Voodoo-Zauber auf seine Familie gelegt. Damit könnten sie ihn und seine Brüder immer finden, gleich wo sie sich versteckten. Mit den Behörden seines Landes habe er keine Probleme. 5 Mit Bescheid vom 9. November 2005 - am 14. November 2005 zugestellt -, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ebenfalls stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger zugleich unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria angedroht. 6 Mit der am 17. November 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt. 7 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den versagenden Bescheid entgegen. 12 Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az.: 2 L 798/05.A) mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 abgelehnt. Der vorliegende Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 6. April 2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 13 Der Kläger ist seit dem 14. Juni 2006 Vater eines deutschen Kindes, mit dessen Mutter er nicht verheiratet ist. Der Landrat des Kreises P hat eine wohlwollende Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, sofern der Kläger eine Bescheinigung des Jugendamtes in Münster vorlegt, wonach er das Personensorgerecht oder ein intensives Umgangsrecht erhalte. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind. 17 Die Klage ist offensichtlich unbegründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) nach § 30 Abs. 1 Asyl VfG offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) bzw. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 20 Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. 21 Ein Asylantrag ist nach § 30 Asyl VfG offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt. 22 Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss vom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -. 23 In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht hier zu der Überzeugung, dass ein auf Art. 16 a Abs. 1 GG gestützter Asylantrag des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. 24 Dem Kläger droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria und sein Vorbringen ist zudem in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und widersprüchlich, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. 25 Bereits dem eigenen Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender staatlicher politischer Verfolgung verlassen hat. Denn nach seinen eigenen Bekundungen hat er mit den Behörden seines Landes keine Probleme. 26 Ein Asylanspruch des Klägers ist ferner auch deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil sich dem Vortrag nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, dass er im Hinblick auf die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i.V.m § 26 a AsylVfG tatsächlich auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sein diesbezüglicher Sachvortrag ist im Tatsächlichen so ausweichend und pauschal, dass sich kein einziger Anhalt für eine Einreise auf dem Seeweg ergibt, den man zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nehmen könnte. Er macht weder nachvollziehbare Angaben dazu, wie er In Lagos auf das Schiff gekommen ist, wie das Schiff hieß, unter welcher Flagge es fuhr, wo er auf dem Schiff versteckt war, wie er sich während des Aufenthaltes auf dem Schiff ernährt und mit Trinkwasser oder anderen Getränken versorgt hat. Er erklärt lediglich, er sei während der Schiffspassage eingeschlossen gewesen. Wo und von wem wird nicht vorgetragen. Er will weder wissen, welchen Hafen oder welche Häfen das Schiff auf der nach seinen Angaben etwa ein Monat dauernden Schiffspassage angefahren hatte, noch will er den Namen des Hafens oder der Stadt kennen, in der von Bord gegangen ist, noch wie er - ohne jegliche Personalpapiere - den in Seehäfen üblichen Kontrollen entgangen ist. Es ist unglaubwürdig, wenn lediglich behauptet wird, irgendein nicht benannter Freund der Familie habe ihm irgendwie die Schiffsreise ermöglicht, ohne zugleich zu erwähnen, wer und wie die Verbindung zu dieser Person hergestellt hat, welche konkreten Hilfen dieser Freund geleistet hat und wie er, der Kläger, konkret als Flüchtling an Bord gelangt ist. Auch in der Bundesrepublik wird nur von einem ominösen Reisebegleiter gesprochen, der ihn schließlich mit dem Auto nach Bielefeld gebracht haben soll. Wer dieser Reisebegleiter - seit wann (seit Lagos?) - gewesen sein soll, wie sie in den Besitz eines Autos in Deutschland gekommen sein wollen, dazu fehlt jegliche Angabe. Ebenso wenig wird nachvollziehbar, wieso die Fahrt ausgerechnet nach Bielefeld führte, das ziemlich weit ab von deutschen Seehäfen liegt. Da der Kläger nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat er auf Grund dieser Entscheidung selbst zu vertreten, dass insoweit keine auch nur ansatzweise weitere Sachaufklärung möglich war. 27 Da der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein, bleibt als einzige seriöse Möglichkeit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Landweg. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG) sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, den Ausschlussgrund des § 26 a AsylVfG verwirklicht. Dem steht vorliegend auch nicht § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG entgegen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nach den Vorschriften des Art. 5 ff der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - AsylZustVO - vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S.1, nicht gegeben. Soweit die Bundesrepublik Deutschland lediglich nach der Auffangvorschrift des Art. 13 AsylZustVO zuständig ist, weil auf Grund der Angaben des Klägers nicht festgestellt werden kann, über welchen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser letztlich eingereist ist (vgl. Art. 10 Absatz 1 AsylZustVO), liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vor, und es verbleibt bei dem Ausschluss des Asylrechtes 28 Der Kläger auch offensichtlich keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 29 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, 30 vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843. 31 Darüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 32 Einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). 33 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff. 34 Der Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237. 36 Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23. 38 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 39 Zwar kann im Einzelfall auch eine drohende Tötung durch einen anderen Volksstamm eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die staatlichen Institutionen nicht willens oder in der Lage sind, ihn zu schützen. Das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria allein wegen einer drohenden Tötung durch Stammesauseinandersetzungen im Nigerdelta verlassen hat. Im Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2005 hat das Bundesamt überzeugend und detailliert dargelegt, dass es seit 1997 im Nigerdelta immer wieder Stammesauseinandersetzungen zwischen den Ethnien der Itsekiri, J. und V. gibt. Die geltend gemachten Übergriffe wären als Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG zu qualifizieren, wenn nicht der nigerianische Staat immer wieder durch Polizei und militärische Einsätze effektiven Schutz gegen solche Übergriffe gewähren würde. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 9. November 2007 und sieht nach § 77 Abs. 2 AsylVfG von der weiteren Darstellung der Gründe ab. 40 Hinzu kommt, dass der den Bezug zu den Stammesauseinandersetzungen herstellende Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt sehr allgemein und oberflächlich gehalten und schon deshalb offensichtlich unglaubhaft ist. So hat der Kläger, der sich nach seinem eigenen Vortrag in seinem Leben - außer für einen kurzen Zeitraum im Jahr 1988 - zu keinem Zeitpunkt im Nigerdelta aufgehalten sondern immer in Lagos gelebt hat, selbst nicht vorgetragen, dass er bei dem erlittenen Überfall im September 2005 irgendeinen Hinweis auf einen ethnisch motivierten Hintergrund dieser Tat gewonnen hatte. Es drängt sich bei der gegebenen Kriminalität in der Metropole Lagos auch nicht auf, dass ein solcher Überfall einen ethnisch bedingten Hintergrund haben muss. Das Ausmaß von "bloß materiell motivierter" Gewaltkriminalität in Lagos ist dem Gericht aus zahlreichen Presseberichten bekannt. Der Kläger hat bei seiner Anhörung lediglich erklärt, dass er - nachdem er den Kriminellen entkommen sei - noch auf der Flucht Freunde lokalisiert und angerufen habe, die ihm dann den wahren Hintergrund der Tat erläutert hätten. Weder werden die Freunde benannt noch dargelegt, woher sie ihre Kenntnis von den Hintermännern des Überfalls auf den Kläger und den -angeblichen - Überfällen auf seine Brüder hatten. Schließlich hat er auch nicht vorgetragen, dass er sich wegen dieser Vorfälle mit der Polizei in Verbindung gesetzt hat, um in Zusammenarbeit mit ihr den Überfall aufzuklären oder zumindest zukünftige Schutzmöglichkeiten zu erörtern. Da er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ließen sich auch die aufdrängenden massiven Zweifel an der Richtigkeit der Verfolgungsgeschichte nicht weiter aufklären. 41 Dies alles spricht dafür, dass der vorgetragene Sachverhalt offensichtlich unrichtig ist und der Kläger lediglich in Nigeria bekannte Auseinandersetzungen zum Anlass genommen hat, um ein eigenes Verfolgungsschicksal zu konstruieren. 42 Der unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Asylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht. 43 vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lagebericht vom 29. März 2005, Ziffer IV 2). 44 Bei Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist zudem seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - zu beachten. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind danach insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 RL 2004/83/EG zu berücksichtigen. 45 Anhaltspunkte für eine nach diesen Vorschriften relevanten Verfolgungshandlung sind nach den obigen Ausführungen wegen des unglaubhaften Sachvortrages des Klägers offensichtlich nicht gegeben. 46 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Dem Kläger droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennbar. 47 Insbesondere ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Frage eines etwaigen Abschiebungsverbots wegen der Sicherung des Umgangsrechts des Klägers mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Kind nicht zu erörtern. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 48 vgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ff., 49 differenziert insoweit zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Tatbeständen. Während letztere durch § 60 Abs. 4 AufenthG (früher § 53 Abs. 4 AuslG) erfasst werden, vom Bundesamt und im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind, sollen erstere nur von der Ausländerbehörde untersucht werden und nur eine Duldung wegen eines temporären Vollstreckungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 AufebthG zur Folge haben. Gerichtlicher Rechtsschutz wäre bei einem solchen inlandsbezogenen Abschiebungshindernis erst nach einer für den Kläger negativen Entscheidung der Ausländerbehörde in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Selbst dafür hätte aber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch kein Anlass bestanden. Denn die zuständige Ausländerbehörde hat eine wohlwollende Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, sofern der Kläger eine Bescheinigung des Jugendamtes in Münster vorlegt, wonach er das Personensorgerecht oder ein intensives Umgangsrecht erhalte. 50 Vgl zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung in einem ähnlich gelagerten Fall, VG Darmstadt, Beschluss vom 8. November 2006 - 8 G 1411/05.A -, ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 34 f. 51 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist und keine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung besitzt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).