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Urteil

5 K 3063/04.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0813.5K3063.04A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist am 21. März 1941 in H. im Iran geboren und ist iranische Statsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 3. März 1995 zusammen mit ihrem Ehemann G. N. in das Bundesgebiet ein. Auf ihren Antrag wurden die Klägerin und ihr Ehemann durch Bescheid vom 6. April 1995 als Asylberechtigte anerkannt, die Klägerin gemäß § 26 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Der Ehemann der Klägerin teilte durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Mai 1998 an die Ausländerbehörde der Stadt B. mit, dass er in der Asylberechtigung einen Verrat an seinem Heimatland sehe, während er nur Schutz vor der Verfolgung durch die derzeitigen Regierenden seines Heimatlandes brauche. Da er gehört habe, dass sich die Verhältnisse im Iran jedenfalls insoweit geändert hätten, dass man auch einen Nationalpass bei der Botschaft erhalte, wenn man vorher Asyl beantragt habe und dafür um Entschuldigung bitte, möchte er sein Asyl zurückgeben und beantrage gleichzeitig, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zusammenleben mit seiner in der Bundesrepublik weiterhin asylberechtigten Ehefrau zu erteilen. Er beabsichtige nicht, in den Iran zurückzukehren, da dies sein Todesurteil wäre, er wolle lediglich in den Besitz eines Nationalpasses kommen. Seine Ehefrau wolle keinesfalls ihre Asylberechtigung zurückgeben. Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 teilte der Oberbürgermeister der Stadt B. dem Ehemann der Klägerin mit, dass er bereit sei, ihm eine Aufenthaltserlaubnis in einen zu erteilenden Nationalpass zu übertragen; seine Asylberechtigung sei von Amts wegen erloschen, der Reiseausweis und der Anerkennungsbescheid seien deshalb eingezogen worden. Dem Ehemann wurde unter dem 17. Juli 1998 ein iranischer Nationalpass ausgestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erhielt durch Schreiben des Ausländeramtes der Stadt B. im August 1998 Kenntnis von der Rückgabe der Asylberechtigung des Ehemannes. Nachdem das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von ihm beabsichtigten Widerruf der Asylberechtigung gegeben hatte, machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei ein nationalbewusster Iraner, der sich schon frühzeitig Gedanken über eine Rückkehr in sein Heimatland gemacht habe, wenn dort andere Verhältnisse herrschen würden. Dies belege sein Schreiben vom 7. November 1996, in welchem er der Ausländerbehörde meitgeteilt habe, dass er sich sinngemäß als "halber Mensch" fühle, wenn er einen "blauen" Pass anstelle eines iranischen Passes habe. Im Jahr 1998 habe ihr Ehemann die Notwenigkeit gesehen, seinen Patriotismus umzusetzen, und habe einen iranischen Nationalpass angenommen. Der Umstand, dass die Annahme des Nationalpasses erklärtermaßen keine Unterschutzstellung unter die Behörden seines Heimatlandes gewesen sei, spreche dafür, dass überhaupt kein Erlöschensgrund für die Asylberechtigung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gegeben sei. Jedenfalls habe ihr Ehemann aber deutlich gemacht, dass er weiterhin die Verfolgungsfurcht hege, die zu seiner Asylanerkennung geführt habe. Seine Verfolgungsprognose sei derzeit dieselbe wie im Jahre 1995. Damit habe sie, die Klägerin weiterhin zu befürchten, nach Art der Sippenhaft in die Verfolgung ihres Ehemannes einbezogen zu werden. Der persische Staat nehme nach wie vor Zugriff auf Ehegatten von politisch Missliebigen. Dies sei in ihrem Fall auch bereits geschehen, wie sie in dem damaligen Anhörungsprotokoll beschrieben habe, und zwar im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung, bei der ihr das rechte Handgelenk gebrochen worden sei. Sie hätte danach auch wegen eigener Vorverfolgung Asyl beanspruchen können. Schließlich habe sie nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik davon erfahren, dass aufgrund ihrer Flucht nach ihr gesucht werde. Im Anschluss an ihre Flucht hätten Durchsuchungen und Befragungen stattgefunden: Bei mindestens fünf von neun Nachbarn, bei ihrer älteren und bei ihrer jüngeren Schwester und zwei Arbeitskolleginnen. Dies habe sie von einem im Jahre 1995 ebenfalls in die Bundesrepublik eingereisten und zwischenzeitlich asylberechtigten Iraner, dem Zeugen S. , erfahren. Die Nachsuche nach ihr habe auch damit zu tun gehabt, dass sie den weit überwiegenden Teil der Fluchtvorbereitungen getroffen habe. Das Bundesamt widerrief mit am 8. Juni 2004 zugestelltem Bescheid vom 26. Mai "2006" die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es führte in der Begründung aus, die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen; die erforderliche Prognose politischer Verfolgung ließe sich nicht mehr treffen. Die Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin sei erloschen. Zwingende Gründe, aus denen die Klägerin die Rückkehr in den Iran ablehnen könnte, seien nicht ersichtlich. Im Iran werde keine Sippenhaft praktiziert. Auch bestehe keine Verfolgungsgefahr mehr für ihren Ehemann, weil Anhänger der konstitutionellen Moarchie im Iran nicht mehr als ernsthafte Bedrohung angesehen würden. Die Klägerin hat am 15. Juni 2005 Klage erhoben. Sie trägt über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus vor, dass die Annahme eines iranischen Reisepasses durch ihren Ehemann nicht im Rechtssinne freiwillig erfolgt sei. Ihr Ehemann habe gehofft, seinen schwer erkrankten Vater im Iran noch einmal sehen zu können. Hauptmotivationsfaktor für sein Verhalten sei wohl seine depressive Widersprüchlichkeit gewesen. Er habe immer gewusst, dass eine Rückkehr in den Iran mit großen Gefahren für ihn verbunden gewesen wäre. Der Vater sei dann aber im Verlauf des Verfahrens wegen Ausstellung des Passes verstorben. Jedenfalls sei hiernach durch die Annahme des iranischen Nationalpasses nicht das Merkmal der Unterschutzstellung erfüllt. Zu rügen sei auch, dass das Widerrufsverfahren nicht in der dem Gesetz entsprechenden Form eingeleitet worden sei. Wie sich aus dem Anörungsprotokoll im ursprünglichen Asylverfahren ergebe, habe die Klägerin davon berichtet, dass die Ehewohnung aufgebrochen und durchsucht worden sei. Man habe sie zwingen wollen, den Aufenthaltsort des Ehemannes preiszugeben, und hierbei körperliche Gewalt angewandt, indem man ihr den Arm immer weiter verdrehte, bis die Hand gebrochen worden sei. Dieser Vorfall habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Nachdem sie selbst untergetaucht sei, sei weiter nach ihr gesucht worden. Schließlich sei auch heute noch davon auszugehen, dass der Ehemann im Iran verfolgt würde. Dies habe auch damit zu tun, dass er ein ziemlich bekannter Rechtsanwalt im Iran gewesen sei. Außerdem stamme er aus dem näheren Umfeld des letzten Schah. Die Schwester des Vater von G1. E. , der letzten Frau des Schah, sei die Ehefrau des Bruders seines Vaters. Dieser Bruder, ein Senator im Iran, sei in den Revolutionswirren erschossen worden. Die Klägerin sei inzwischen schwer erkrankt. Die weitaus meisten Erkrankungen gingen zurück auf das im Heimatland Erlebte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai "2006", eingegangen am 8. Juni 2006, aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz in der Person der Klägerin erfüllt sind. Die Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug. Wegen der weiterne Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 26. Mai "2006" ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen; der Widerruf von Familienasyl setzt ferner voraus, dass die Anerkennung des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Familienasylberechtigte aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin, von dem sie die Familienasylberechtigung ableitet, ist gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erloschen, nachdem er durch Schreiben vom 19. Mai 1998 ausdrücklich und unmissverständlich auf sie verzichtet hatte. Auf eine Freiwilligkeit der möglicherweise hiermit einhergehenden Unterschutzstellung unter den Schutz des Heimatstaates kommt es - anders als im Fall des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG - bei dieser Fallalternative des § 72 Abs. 1 AsylVfG nicht an. An der Rechtmäßigkeit des vom Bundesamt durchgeführten Verfahrens bestehen keine Bedenken. Zu Gunsten der Klägerin greifen auch nicht die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 4 und 49 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein. Hiernach sich Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen. Die Jahresfrist gilt nicht für das Widerrufsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz. Dieses folgt einem eigenen Regelungssystem, wie sich den ausführlichen Verfahrensbestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 6 AsylVfG entnehmen lässt. Die Anwendung der Bestimmungen über die Jahresfrist würde auch dem eindeutigen Gesetzeszweck zuwiderlaufen. So hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 73 AsylVfG zu erkennen gegeben, dass die Asylanerkennung unter keinen Umständen bestehen bleiben soll, wenn die Verfolgungsgefahr nachträglich entfallen ist. Für eine dem Vertrauensschutz dienende Vorschrift wie § 48 Abs. 4 VwVfG besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2003 - A 6 S 820/03 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 1269/99 -, AuAS 2000, 82; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A -, juris; offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A - und in Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, juris. Die Klägerin könnte auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen des Iran im Jahr 1995 von den iranischen Sicherheitskräften in der von ihr geschilderten Weise angegriffen und verletzt worden ist und dieser Übergriff eine asylerhebliche Intensität aufwies. Denn nach der Überzeugung des Gerichts kann jedenfalls im heutigen Zeitpunkt eine Wiederholung einer vergleichbaren Verfolgungshandlung durch den iranischen Staat im Falle der Rückkehr der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Klägerin macht geltend, dass der iranische Staat sie verfolgt und nach ihr gesucht habe, um etwas über den Aufenthaltsort ihres in Opposition zu dem herrschenden Regime stehenden Ehemannes zu erfahren. Eine in dieser Weise als Sippenhaft bestehende Gefahr für die Klägerin ist nach der Überzeugung des Gerichts heute allerdings ausgeschlossen. Dies folgt bereits daraus, dass der Ehemann der Klägerin zu Anfang dieses Jahres in den Iran gereist ist und sich dort über mehrere Monate aufgehalten hatte, ohne dass die iranischen Behörden ihn festgesetzt hätten. Nach den Angaben der Klägerin hatte man ihren Ehemann zwar mehrfach vernommen, ihn dann aber immer wieder gehen lassen. Auch war Vernehmungsgrund nicht etwa eine oppositionelle Tätigkeit des Ehemannes, sondern - wie bei Rückkehrern aus dem Ausland nicht unüblich - die Erforschung der Gründe für den langen Auslandsaufenthalt und die Beantragung von Asyl im Ausland. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht die von der Klägerin behauptete Tatsache, dass ein Anwalt aufgrund seiner Beziehungen zu den Behörden geholfen habe, dass der Ehemann seinen Pass zurück erhalten habe und den Iran habe wieder verlassen dürfen, dafür, dass der Iran immer noch ein nachhaltiges Interesse an der Person des G. N. haben könnte. Dagegen, dass man über die Klägerin im Iran herausfinden wollte, wo sich ihr Ehemann aufhält, spricht vor allem auch, dass dessen Aufenthalt in Deutschland nunmehr auch den iranischen Behörden bekannt sein dürfte und es der Informationsbeschaffung mit Hilfe der Klägerin nicht mehr bedarf. Soweit die Klägerin geltend macht, im Iran sei auch nach ihrem Verschwinden noch nach ihr gesucht worden, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr für sie zu begründen. Dies folgt bereits daraus, dass zumindest Bedenken an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen. Während sie nämlich behauptete, der Zeuge S. habe ihr berichtet, dass ihre Schwester ihm persönlich erzählt habe, dass man im Iran bei ihrer Schwester und auf ihrer Arbeitsstelle nach ihr gesucht habe, konnte dies der Zeuge so nicht bestätigen. Dieser bekundete lediglich, dass er einmal auf einer Party von Dritten gehört habe, dass die Schwester gesagt habe, man suche die Klägerin; er habe nicht selbst mit der Schwester gesprochen. Der insoweit vage und allgemein gehaltenen Aussage des Zeugen konnten konkrete Anhaltspunkte für eine im Jahr 1995 bestehende tatsächliche Verfolgungsgefahr für die Klägerin nicht entnommen werden. Davon unabhängig ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt, mehr als 10 Jahre nach der Ausreise der Klägerin eine Gefahr für sie nicht mehr besteht. Dies ist den Angaben der Klägerin selbst zu entnehmen. So berichtete sie davon, dass sie regelmäßig mit ihren Verwandten im Iran, mit ihrem jüngsten Sohn sogar täglich telefonisch in Kontakt steht. Auf die Frage, ob sie einmal bei einer solchen Gelegenheit etwas davon gehört habe, dass man nach ihr suche, bekundete sie, dass sie über die folgenden Jahre nichts wisse, sie über solche Dinge nicht redeten. Wenn ihre Angehörigen aber, wie sie weiter berichtete, eine Telefonkarte benutzten, um nicht abgehört werden zu können, hatten sie bei den Telefonaten keine Veranlassung, etwaige Suchaktionen der iranischen Behörden aus Sicherheitsgründen zu verschweigen. Aus dem Umstand, dass der Klägerin dennoch nichts Derartiges berichtet wurde, kann daher nur geschlossen werden, dass die iranischen Behörden nicht (mehr) an der Klägerin interessiert sind. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen. Soweit sie geltend macht, dass sie krank sei und ständiger ärztlicher Behandlung wegen ihrer Lungenerkrankung und einer Psychotherapie bedürfe, so ist sie unabhängig von der Frage, ob hierdurch überhaupt eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG begründet sein könnte, jedenfalls darauf zu verweisen, diese ärztliche Hilfe im Iran in Anspruch zu nehmen, die dort jedenfalls in den großen Städten des Landes vorhanden ist. Im Hinblick darauf, dass im Iran mehrere erwachsene Kinder und auch Geschwister der Klägerin leben, ist auch davon auszugehen, dass sie nicht ohne familiäre Unterstützung bliebe, selbst dann, wenn sie ohne ihren Ehemann zurückkehrte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.