Beschluss
3 L 7/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0806.3L7.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Der Antrag mit dem Inhalt, 3 die aufschiebende Wirkung der Baunachbarklage (3 K 580/07) gegen die der Beigeladenen zum Neubau der L. erteilte 10. Teilbaugenehmigung vom 13. Dezember 2006 (Bauschein Nr. 303/06) anzuordnen, 4 ferner, 5 anzuordnen, dass der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten in dem von der vorgenannten Teilbaugenehmigung erfassten Bereich verfügt, 6 bleibt insgesamt ohne Erfolg. 7 Der Antrag ist allerdings nicht schon unzulässig. 8 Seine Statthaftigkeit als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Teilbaugenehmigung folgt aus § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 9 Der inzwischen erreichte Baufortschritt lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht entfallen. Für die im Wege des Eilantrags begehrte Anordnung der Aussetzung bzw. Baustilllegung ist jedenfalls insoweit noch Raum, als die beigeladene Bauherrin die ihr mit der 10. Teilbaugenehmigung gestattete "offene Bauweise an der L1.------gasse " noch nicht verwirklicht hat. 10 Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. 11 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der 10. Teilbaugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarn kann sich demgegenüber nicht durchsetzen. Ein Erfolg der von ihnen gegen die 10. Teilbaugenehmigung erhobenen Nachbarklage (3 K 580/07) erscheint jedenfalls nach aktueller Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich. 12 Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines innerstädtischen Eckgrundstücks, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist, gegen das Vorhaben eines L. neubaus, das ihr Grundstück im rückwärtigen Bereich umschließt. Die Außenwände des Vorhabens übersteigen das Walmdach des Wohn- und Geschäftshauses der Antragsteller (Firsthöhe: 11,45 m) und sind Bestandteil eines massiven Baukörpers mit Flachdachkonstruktion, der eine Höhe von ca. 18 m erreicht. Die hier allein zu überprüfende 10. Teilbaugenehmigung gestattet eine besondere Variante der Bauausführung, nach der an der Nachbargrenze zur I.--- straße grenzständig und an der Nachbargrenze zur L1.------gasse - insoweit anders als der bisher verwirklichte Bau - unter Einhaltung von Abstandflächen gebaut werden soll. 13 Unter dem für das gerichtliche Verfahren allein entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der Nachbarrechtsverletzung bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken daran, dass der Antragsgegner auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung in der Form einer (weiteren) Teilbaugenehmigung erteilt hat, vgl. § 76 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die dadurch hervorgerufene Komplexität der Genehmigungslage bedarf keiner weiteren rechtlichen Erörterung, da sie die hier auf dem Spiel stehenden Nachbarrechte unberührt lassen dürfte. 14 So entspricht es anerkannten Rechts, dass eine (Teil-)Baugenehmigung auf die Klage eines betroffenen Nachbarn nur dann aufzuheben ist, wenn sie (erstens) unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbestimmt ist und (zweitens) sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 15 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris. 16 Am Vorliegen dieser doppelten Voraussetzungen fehlt es hier. Der Genehmigungsinhalt der 10. Teilbaugenehmigung umfasst nämlich (anders als die von der Kammer beanstandeten Teilbaugenehmigungen Nrn. 8 und 9) den Gesamtkomplex der Bebauung an den beiden hier interessierenden Nachbargrenzen zum Grundstück der Antragsteller mit der Folge, dass eine hinreichend bestimmte Zulassungsentscheidung über die für die Nachbarverträglichkeit maßgeblichen Merkmale des Vorhabens ("hinreichender Abstand" bzw. "erdrückende Wirkung") vorliegt. 17 Der demnach maßgebliche Genehmigungsinhalt der 10. Teilbaugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Baunachbarrecht auf Einhaltung der in § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen. 18 Dabei ist zu Gunsten der beigeladenen Bauherrin auf § 6 BauO NRW neuer Fassung abzustellen, der mit Wirkung vom 28. Dezember 2006 und damit nach Erlass der angefochtenen 10. Teilbaugenehmigung in Kraft getreten ist. Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über den Widerspruch bzw. die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen. Denn es wäre mit der Eigentumsgewährleistung nicht vereinbar, eine bei ihrem Erlass fehlerhafte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid auch dann noch aufzuheben, wenn die Genehmigung bzw. der Vorbescheid sogleich - der neuen Rechtslage entsprechend - auf Antrag des Bauherrn erneut erteilt werden müsste. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, juris. 20 Aus der Überleitungsvorschrift des Art. II Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann der Bauherr (Antragsteller) verlangen, dass § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung angewendet wird, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt worden ist, über den bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht entschieden ist. Die Überleitungsregelung erfasst damit die Fälle, in denen sich die Rechtslage durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für den Bauherrn verschlechtert hat, nicht aber die Fälle, in denen - wie hier - während einer anhängigen Nachbarklage eine dem Bauherrn günstige Rechtsänderung in Kraft tritt. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, juris. 22 Nach der damit maßgeblichen Neufassung des § 6 BauO NRW ist die an und auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur I.---straße gestattete Bebauung nicht zu beanstanden. Aus der dort vorhandenen Umgebungsbebauung, die der Akteninhalt hinreichend vermittelt, folgt über den in § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) enthaltenen Begriff des "Einfügens" die zwingende planungsrechtliche Vorgabe einer geschlossenen Bauweise, vgl. § 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Damit entfällt nach Buchstabe a) des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW das Erfordernis der Einhaltung von Abstandflächen. Die Entbehrlichkeit von Abstandflächen in der geschlossenen Bauweise ist dabei nicht (wie bisher) auf "Außenwände, die an der Nachbargrenze errichtet werden" beschränkt, sondern gilt aufgrund der Neuregelung in Satz 2 des § 6 Abs.1 BauO NRW nunmehr allgemein "gegenüber Grundstücksgrenzen". Diese neue Anknüpfung des Gesetzgebers an die gegenüber liegende Grundstücksgrenze hat zur Folge, dass Bauteile von Gebäuden keine (seitlichen) Abstandflächen mehr auslösen, wenn sie in der geschlossenen Bauweise hinter der grenzständig errichteten Außenwand zurückspringen. 23 Vgl. zur Rechtsentwicklung: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: 1. Januar 2007, RdNrn. 139a ff. zu § 6. 24 Diese veränderten gesetzlichen Vorgaben haben zur Folge, dass der vom Antragsgegner nunmehr mit 3 m Abstand zur Nachbargrenze gestattete Aufzugsturm (Höhe 18,20 m) schon vom Ansatz keine seitlichen Abstandfläche in Richtung auf das Nachbargrundstück der Antragsteller auslöst. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage nach der Tiefe der Abstandfläche stellt sich nicht mehr. Es kommt hinzu, dass dieser zylinderförmige Turm nach dem Inhalt der 10. Teilbaugenehmigung nicht hinter der Grenzwand an der I.---straße hervortritt und damit keinen Wandabschnitt mehr besitzt, der als Außenwand auf die gemeinsame Grundstücksgrenze wirkt. 25 Die mit der 10. Teilbaugenehmigung ferner erlaubte "offene Bauweise an der L1.- -----gasse " lässt nach Maßgabe des § 6 BauO NRW neuer Fassung ebenso wenig einen Abstandflächenverstoß zu Lasten der antragstellenden Nachbarn erkennen. 26 Dabei geht die Kammer nach Aktenlage weiterhin davon aus, dass im Unterschied zur I.---straße für die Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in der L1.------gasse jedenfalls keine zwingende planungsrechtliche Vorgabe zur geschlossenen Bauweise besteht, zumal das Gebäude der Antragsteller zu dieser Grundstücksgrenze ebenfalls einen Grenzabstand einhält. Die maßgeblichen Abstandflächen, die das Vorhaben gegenüber der Nachbargrenze an der L1.------gasse auslöst, dürften, wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW erforderlich, auf dem Vorhabengrundstück liegen. Für die Berechnung der Tiefe der in Rede stehenden Abstandfläche gilt dabei das sog. "16- m-Privileg" (früher: "Schmalseitenprivileg") des hier anwendbaren § 6 Abs. 6 BauO NRW neuer Fassung. 27 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand 1. Januar 2007, RdNrn. 250 ff. zu § 6. 28 Danach sind sämtliche zu einer Grundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen nicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche eine Abstandfläche von 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht. Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob gestaffelt bestehende Wände eines Gebäudes bei natürlicher Betrachtungsweise wie zwei Außenwände wirken, solange es sich um die Außenwände eines Gebäudes handelt, die zu einer Grundstücksgrenze ausgerichtet sind. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob und wie oft das Maß von 0,4 H bzw. 0,25 H gegenüber anderen Gebäuden oder anderen Grundstücksgrenzen ausgeschöpft wird, da es gegenüber jeder Grundstücksgrenze in Anrechnung gebracht werden darf. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, juris. 30 Gemessen daran berechnet sich die Tiefe (T) der in Rede stehenden Abstandflächen nach einem Viertel der Wandhöhe (H). Dieses für den beigeladenen Bauherrn günstige Maß (0,25 H) ist anzusetzen, da mit Blick auf die zentrumstypischen Nutzungen (Rathaus, L. ) des hier maßgeblichen Innenstadtbereichs zwischen I. - und B.----straße schon nach Aktenlage Überwiegendes für das Vorliegen eines Kerngebiets im Sinne des § 7 BauNVO spricht. Daraus folgt aber, dass die Tiefe der in den Bauvorlagen mit 0,5 H dargestellten Abstandflächen zur Nachbargrenze an der L1.------gasse nochmals zu halbieren ist, mithin ein Abstandflächenverstoß erkennbar ausscheidet. Letzteres dürfte im Übrigen auch mit Blick auf diejenige Säule (Höhe ca. 19,30 m) gelten, die als letzte der die Fassade an der L1.------gasse prägenden Säulenreihe den geringsten Abstand zur Nachbargrenze besitzt. Insoweit genügt der Hinweis, dass bei 0,25 H ein (hier gewahrter) Abstand von 6 m eine (hier unterschrittene) Höhe von 24 m ermöglicht. 31 Schließlich vermag die Kammer aus dem Inhalt der 10. Teilbaugenehmigung nicht mit hinreichender Sicherheit einen nachbarrechtsrelvanten Verstoß gegen § 34 BauGB entnehmen. 32 Das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist nur dann verletzt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des Nachbarn die nachteilige Wirkung des streitigen Bauwerks dem Nachbarn billigerweise nicht zugemutet werden kann. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens wegen seines Maßes und Umfanges greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Eine Überschreitung dieser Werte ist für den Nachbarn nur im Falle einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung oder wenn sie den Eindruck des "Eingemauertseins" vermittelt, unzumutbar, da die geltende Rechtsordnung keinen allgemeinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung des bauplanungsrechtlichen Status quo kennt. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176. 34 Eine in diesem Sinne erdrückende oder erschlagende, den Antragstellern billigerweise nicht mehr zumutbare Wirkung geht regelmäßig von einem Bauvorhaben nicht aus, wenn - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten werden. Für einen solchen Fall hat der Gesetzgeber das Maß dessen, was im nachbarlichen Zusammenleben, d. h. bei einer Nachbarbebauung zumutbar ist, bestimmt. Daran ist nach Aufassung der Kammer auch nach der Neufassung des § 6 BauO NRW festzuhalten. Das in § 6 Abs. 6 BauO NRW nunmehr geregelte "16- m-Privileg" ist als gesetzgeberische Entscheidung für eine Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsverhältnisses im Sinne einer besseren Ausnutzbarkeit von Grund Boden zu respektieren. Damit führt eine - hier wegen der massiven Nachverdichtung im hinteren Grundstücksbereich geltend gemachte - Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung bei Wahrung der landesrechtlichen Abstandvorschriften regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 - 7 B 873/95 - und Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, Zeitschrift für das gesamte öffentliche Recht und private Baurecht 1994, 746. 36 Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine atypische Situation gegeben ist, in der die Maßstabsfunktionen der landesrechtlichen Festlegung für das Planungsrecht versagen könnten, sind jedenfalls bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht gegeben. Zwar verkennt die Kammer nicht die enorme bauliche Verdichtung durch das angegriffene Großvorhaben und die daraus resultierenden Nachteile für das Grundstück der Antragsteller. Indes dürfte damit die Schwelle der durch massive Bebauung im Kerngebiet typischerweise entstehenden Nachbarbeeinträchtigung noch nicht überschritten sein, zumal das Eckgrundstück der Antragsteller sich nach Maßgabe der 10. Teilbaugenehmigung an der L1.------gasse keiner Grenzbebauung gegenübersieht. 37 Nach alledem besteht für die beantragte Baustilllegung kein Anlass. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2 , 162 Abs. 3 VwGO. 39 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Baunachbarklage gegen den Erlass einer ihrem Regelungsgehalt nach nicht unbedeutenden Teilbaugenehmigung mit 10.000,- Euro, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Nachbareilantrags dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.