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Urteil

2 K 1313/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0806.2K1313.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten für J. F. , die die Klägerin in den Zeitspannen vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 sowie vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 aufgewendet hat. Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

J. F. wurde am 8. Juni 2003 in B. außerhalb einer Ehe geboren. Mutter ist Frau U. F. , geb. 30. Juli 1982, nunmehr wohnhaft in E. . Am 17. November 2004 erkannte Herr T. L. K. T1. , geb. 10. Juni 1975, die Vaterschaft zu dem Kind vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes der Beklagten an. Die Mutter stimmte der Anerkennung jedoch nicht zu.

Am 18. September 2004 meldete sich beim Pflegekinderdienst der Klägerin Frau O. H. aus N. -C. , d.h. aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin, und gab an, seit dem 17. September 2004 das Kind J. F. zu betreuen. Die Mutter des Kindes war, wie sich in der Folgezeit herausstellte, aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) G. (Mutter-Kind-Vollzug) abgängig und hatte dieser Frau das Kind zur Betreuung übergeben. J. F. wurde vom Pflegekinderdienst in Obhut genommen und am Nachmittag des 18. September 2004 im Pflegenest C1. (ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelegen) untergebracht.

Am 20. September 2004 richteten sowohl der Betreuer der Kindesmutter als auch die Mutter selbst einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung für das Kind in Form von Vollzeitpflege an das Jugendamt der Klägerin. Diese bewilligte dem Kind mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33, 39 des Sozialgesetzbuchs - 8. Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit Wirkung ab 20. September 2004. Da das Jugendamt der Beklagten sich seit dem Entweichen der Mutter aus der Haft nicht mehr für die weitere Bearbeitung bzw. für die Übernahme des Falles für zuständig hielt, wurde die Klägerin vorläufig tätig.

Sie begehrt nunmehr von der Beklagten Kostenerstattung zum einen für den Zeitraum vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 in Höhe von 50,49 EUR, und zwar insoweit gestützt auf § 89 b SGB VIII, ferner für den Zeitraum vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von 3.544,64 EUR, insoweit gestützt auf § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die entsprechende Kostenerstattungsforderung, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 erhoben hatte, lehnte die Beklagte unter dem 26. Januar 2005 ab.

Die Beteiligten sind sich in rechtlicher Hinsicht darüber einig, dass die Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten von der Beurteilung der Frage abhängt, wie sich der "gewöhnliche Aufenthalt" der Mutter während des Erstattungszeitraums rechtlich darstellt.

In tatsächlicher Hinsicht gehen die Beteiligten übereinstimmend von folgenden Aufenthaltsverhältnissen der Kindesmutter aus:

Bis 18.02.2002 B., S. -L1. -Str. 1-3 (E1. -C2. -Haus)

Vom 01.03.2002 bis 28.02.2003 B., K1. -

Vom 01.03.2003 bis 24.08.2003 B. , B.------------weg 283

Vom 25.08.2003 bis 13.09.2004 JVA G1. (Mutter-Kind-Abteilung)

Vom 13.09.2004 bis 20.09.2004 Flucht; Aufgriff in G1.

Vom 21.09.2004 bis 17.02.2005 JVA L2. -P.

Am 17.02.2005 Entlassung aus der JVA L2. ; polizeiliche Anmeldung in E.

Am 2. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Erstattungsforderung weiterverfolgt.

Sie ist der Auffassung, dass die Kindesmutter aufgrund ihres - vor den Ereignissen in G1. liegenden - lückenlosen Aufenthaltes in B. zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an diesem Ort aufhalte wolle. Sie habe damals den Mittelpunkt ihrer gesamten Lebensbeziehungen in B. aufgebaut. Nach der Geburt ihres Kindes sei sie dort in ihrer Unterkunft im B.------------weg vom SKF B. betreut worden und habe seit dem 1. Juli 2003 Hilfe zur Erziehung für ihr Kind in Form sozialpädagogischer Familienhilfe vom Jugendamt der Beklagten erhalten. Im Rahmen dieser Hilfe habe sie auch vielfältige Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin erhalten, wodurch sie befähigt worden sei, ihren Haushalt zu führen sowie ihr Kind zu versorgen und zu betreuen. All diese Umstände deuteten darauf hin, dass Mutter und Kind damals ihren Lebensmittelpunkt in Aachen begründet hätten.

Trotz des Antritts der Haftstrafe in der JVA G1. habe die Kindesmutter diesen Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben. Eine solche Absicht sei jedenfalls weder vor noch während der Inhaftierung bekannt geworden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter während ihrer Haftzeit in G1. mehrmals über die Wochenenden beurlaubt worden sei. Diese Zeiten habe sie zusammen mit ihrem Kind in B. bei dem mutmaßlichen Kindesvater verbracht. Für die Zeit nach ihrer - zunächst geplanten - vorzeitigen Entlassung sei ebenfalls eine Anschlusshilfe in Form des betreuten Wohnens in B. angedacht gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kindesmutter jedenfalls in G1. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Aufgrund der feststehenden Dauer einer Haft (hier: 18 Monate) handele es sich bei einem Aufenthalt in einer JVA um ein (nur) vorübergehendes Verweilen im Sinne des § 30 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I), welches nicht geeignet sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die im Hilfefall des Kindes J. F. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Maßnahme der Inobhutnahme in der Zeit vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 in Höhe von 50,49 EUR sowie für die Maßnahme in Form von Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von 3.544,64 EUR, jeweils nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über den Basiszinssatz ab 2. Juni 2005, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt zu der Frage des "gewöhnlichen Aufenthalts" der Mutter eine abweichende Auffassung. Unstreitig habe die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Februar 2002 in B. gehabt. In der JVA G1. habe die Kindesmutter jedoch einen neuen "gewöhnlichen Aufenthalt" begründet. Die Erfüllung des Merkmals des "gewöhnlichen Aufenthalts" sei am Ort einer Justizvollzugsanstalt durchaus möglich, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 -) ergebe. Dass es sich bei dem Aufenthalt der Kindesmutter um einen Zwangsaufenthalt in der JVA gehandelt habe, stehe der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne nicht entgegen.

Hinzu komme, dass die Kindesmutter mit ihrer Flucht ab dem 13. September 2004 diesen "gewöhnlichen Aufenthalt" wiederum aufgegeben habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie nach ihrer Ergreifung in die JVA L2. -P. verlegt worden und dort bis zum Ende ihrer Haftstrafe am 17. Februar 2005 verblieben sei.

Unter diesen Umständen sei zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes J. F. am 18. September 2004 ein "gewöhnlicher Aufenthalt" der Kindesmutter nicht feststellbar gewesen. Im Hinblick darauf richte sich die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dieser liege im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich - und habe sich aus der Rückschau ebenfalls nicht bestätigt -, dass J. F. in den mütterlichen Haushalt habe rückgeführt werden sollen.

Soweit die Klägerin ab dem 20. September 2004 Hilfe zur Erziehung im Pflegenest C1. gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährt habe, habe es sich - gemessen an den vorgenannten Zielen bei der Hilfe zur Erziehung - um eine qualitativ andere Hilfe zur Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs von J. F. gehandelt. Vor dieser neuen jugendhilferechtlichen Leistung habe J. F. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Frau O. H. und seit dem 18. September 2004 in einem Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Unter diesen Umständen sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht kostenerstattungspflichtig.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakten II und III) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen der für die beiden Teilzeiträume heranzuziehenden Erstattungsnormen - § 89 b SGB VIII bzw. § 89 c SGB VIII - sind nicht in der Weise erfüllt, dass sich daraus eine Erstattungspflicht der Beklagten ergäbe. Für die Erstattung der aufgewendeten Kosten - im Rahmen der Maßnahme der Inobhutnahme gemäß § 89 b SGB VIII, für die Kosten der Hilfe zur Erziehung gemäß § 89 c SGB VIII - ist jeweils derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, dessen Zuständigkeit durch den "gewöhnlichen Aufenthalt" nach § 86 SGB VIII begründet wird. Da während der hier maßgeblichen Zeiträume keine rechtserhebliche Vaterschaftsanerkennung vorlag, kommt es gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII entscheidungserheblich auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" der Mutter an.

Die Kindesmutter, Frau U. F. , hatte während der in Rede stehenden beiden Teilzeiträume - vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 sowie vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 - ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch nicht (mehr) im Bereich der Beklagten.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 - zu dem Merkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts" zusammenfassend ausgeführt:

"Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,

vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f),

mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436).

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -.

Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer voraus,

- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 -.

Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein.

Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77.

Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen.

Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -.

Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend.

Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31.

Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen.

Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B 5.00 -."

In Würdigung und Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer die Frage, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im Rechtssinne etwa im Hinblick auf die Dauer der Verbüßung einer Zeitstrafe auch am Ort einer Justizvollzugsanstalt begründet werden kann,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751- 753,

hier nicht für entscheidungserheblich. Nach der Überzeugung der Kammer ist der - möglicherweise zuvor noch zu bejahende - "gewöhnliche Aufenthalt" der Kindesmutter jedenfalls ab dem 13. September 2004, d. h. aus Anlass ihrer Flucht aus der Justizvollzugsanstalt G1. , beendet worden. Durch die Flucht der Kindesmutter haben sich in Anwendung der vorzitierten Grundsätze sämtliche etwa noch konstruierbaren Bindungen an den Zuständigkeitsbereich der Beklagten "aufgelöst". Durch die Flucht der Kindesmutter sind deren Aufenthaltsverhältnisse im eigentlichen Sinne des Wortes "zukunftsoffen" gestaltet worden, so dass es auf die Frage, ob die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthalts" in B. nicht bereits durch die vorangegangene, mehr als ein Jahr dauernde Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt G1. entfallen war, nicht mehr ankommt. Im Übrigen hat die Weiterentwicklung der Aufenthaltsverhältnisse der Kindesmutter die Einschätzung, dass diese während der hier maßgeblichen Teilzeiträume ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" jedenfalls nicht mehr in B. hatte, nachträglich bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten für J. F. , die die Klägerin in den Zeitspannen vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 sowie vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 aufgewendet hat. Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: J. F. wurde am 8. Juni 2003 in B. außerhalb einer Ehe geboren. Mutter ist Frau U. F. , geb. 30. Juli 1982, nunmehr wohnhaft in E. . Am 17. November 2004 erkannte Herr T. L. K. T1. , geb. 10. Juni 1975, die Vaterschaft zu dem Kind vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes der Beklagten an. Die Mutter stimmte der Anerkennung jedoch nicht zu. Am 18. September 2004 meldete sich beim Pflegekinderdienst der Klägerin Frau O. H. aus N. -C. , d.h. aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin, und gab an, seit dem 17. September 2004 das Kind J. F. zu betreuen. Die Mutter des Kindes war, wie sich in der Folgezeit herausstellte, aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) G. (Mutter-Kind-Vollzug) abgängig und hatte dieser Frau das Kind zur Betreuung übergeben. J. F. wurde vom Pflegekinderdienst in Obhut genommen und am Nachmittag des 18. September 2004 im Pflegenest C1. (ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin gelegen) untergebracht. Am 20. September 2004 richteten sowohl der Betreuer der Kindesmutter als auch die Mutter selbst einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung für das Kind in Form von Vollzeitpflege an das Jugendamt der Klägerin. Diese bewilligte dem Kind mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33, 39 des Sozialgesetzbuchs - 8. Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) mit Wirkung ab 20. September 2004. Da das Jugendamt der Beklagten sich seit dem Entweichen der Mutter aus der Haft nicht mehr für die weitere Bearbeitung bzw. für die Übernahme des Falles für zuständig hielt, wurde die Klägerin vorläufig tätig. Sie begehrt nunmehr von der Beklagten Kostenerstattung zum einen für den Zeitraum vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 in Höhe von 50,49 EUR, und zwar insoweit gestützt auf § 89 b SGB VIII, ferner für den Zeitraum vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von 3.544,64 EUR, insoweit gestützt auf § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die entsprechende Kostenerstattungsforderung, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 erhoben hatte, lehnte die Beklagte unter dem 26. Januar 2005 ab. Die Beteiligten sind sich in rechtlicher Hinsicht darüber einig, dass die Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten von der Beurteilung der Frage abhängt, wie sich der "gewöhnliche Aufenthalt" der Mutter während des Erstattungszeitraums rechtlich darstellt. In tatsächlicher Hinsicht gehen die Beteiligten übereinstimmend von folgenden Aufenthaltsverhältnissen der Kindesmutter aus: Bis 18.02.2002 B., S. -L1. -Str. 1-3 (E1. -C2. -Haus) Vom 01.03.2002 bis 28.02.2003 B., K1. - Vom 01.03.2003 bis 24.08.2003 B. , B.------------weg 283 Vom 25.08.2003 bis 13.09.2004 JVA G1. (Mutter-Kind-Abteilung) Vom 13.09.2004 bis 20.09.2004 Flucht; Aufgriff in G1. Vom 21.09.2004 bis 17.02.2005 JVA L2. -P. Am 17.02.2005 Entlassung aus der JVA L2. ; polizeiliche Anmeldung in E. Am 2. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Erstattungsforderung weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die Kindesmutter aufgrund ihres - vor den Ereignissen in G1. liegenden - lückenlosen Aufenthaltes in B. zu erkennen gegeben habe, dass sie sich an diesem Ort aufhalte wolle. Sie habe damals den Mittelpunkt ihrer gesamten Lebensbeziehungen in B. aufgebaut. Nach der Geburt ihres Kindes sei sie dort in ihrer Unterkunft im B.------------weg vom SKF B. betreut worden und habe seit dem 1. Juli 2003 Hilfe zur Erziehung für ihr Kind in Form sozialpädagogischer Familienhilfe vom Jugendamt der Beklagten erhalten. Im Rahmen dieser Hilfe habe sie auch vielfältige Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin erhalten, wodurch sie befähigt worden sei, ihren Haushalt zu führen sowie ihr Kind zu versorgen und zu betreuen. All diese Umstände deuteten darauf hin, dass Mutter und Kind damals ihren Lebensmittelpunkt in Aachen begründet hätten. Trotz des Antritts der Haftstrafe in der JVA G1. habe die Kindesmutter diesen Lebensmittelpunkt nicht aufgegeben. Eine solche Absicht sei jedenfalls weder vor noch während der Inhaftierung bekannt geworden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter während ihrer Haftzeit in G1. mehrmals über die Wochenenden beurlaubt worden sei. Diese Zeiten habe sie zusammen mit ihrem Kind in B. bei dem mutmaßlichen Kindesvater verbracht. Für die Zeit nach ihrer - zunächst geplanten - vorzeitigen Entlassung sei ebenfalls eine Anschlusshilfe in Form des betreuten Wohnens in B. angedacht gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kindesmutter jedenfalls in G1. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Aufgrund der feststehenden Dauer einer Haft (hier: 18 Monate) handele es sich bei einem Aufenthalt in einer JVA um ein (nur) vorübergehendes Verweilen im Sinne des § 30 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I), welches nicht geeignet sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die im Hilfefall des Kindes J. F. aufgewendeten Jugendhilfekosten für die Maßnahme der Inobhutnahme in der Zeit vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 in Höhe von 50,49 EUR sowie für die Maßnahme in Form von Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 in Höhe von 3.544,64 EUR, jeweils nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über den Basiszinssatz ab 2. Juni 2005, zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt zu der Frage des "gewöhnlichen Aufenthalts" der Mutter eine abweichende Auffassung. Unstreitig habe die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Februar 2002 in B. gehabt. In der JVA G1. habe die Kindesmutter jedoch einen neuen "gewöhnlichen Aufenthalt" begründet. Die Erfüllung des Merkmals des "gewöhnlichen Aufenthalts" sei am Ort einer Justizvollzugsanstalt durchaus möglich, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 -) ergebe. Dass es sich bei dem Aufenthalt der Kindesmutter um einen Zwangsaufenthalt in der JVA gehandelt habe, stehe der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne nicht entgegen. Hinzu komme, dass die Kindesmutter mit ihrer Flucht ab dem 13. September 2004 diesen "gewöhnlichen Aufenthalt" wiederum aufgegeben habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sie nach ihrer Ergreifung in die JVA L2. -P. verlegt worden und dort bis zum Ende ihrer Haftstrafe am 17. Februar 2005 verblieben sei. Unter diesen Umständen sei zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes J. F. am 18. September 2004 ein "gewöhnlicher Aufenthalt" der Kindesmutter nicht feststellbar gewesen. Im Hinblick darauf richte sich die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt des Kindes. Dieser liege im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich - und habe sich aus der Rückschau ebenfalls nicht bestätigt -, dass J. F. in den mütterlichen Haushalt habe rückgeführt werden sollen. Soweit die Klägerin ab dem 20. September 2004 Hilfe zur Erziehung im Pflegenest C1. gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährt habe, habe es sich - gemessen an den vorgenannten Zielen bei der Hilfe zur Erziehung - um eine qualitativ andere Hilfe zur Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs von J. F. gehandelt. Vor dieser neuen jugendhilferechtlichen Leistung habe J. F. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Frau O. H. und seit dem 18. September 2004 in einem Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Unter diesen Umständen sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht kostenerstattungspflichtig. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakten II und III) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der für die beiden Teilzeiträume heranzuziehenden Erstattungsnormen - § 89 b SGB VIII bzw. § 89 c SGB VIII - sind nicht in der Weise erfüllt, dass sich daraus eine Erstattungspflicht der Beklagten ergäbe. Für die Erstattung der aufgewendeten Kosten - im Rahmen der Maßnahme der Inobhutnahme gemäß § 89 b SGB VIII, für die Kosten der Hilfe zur Erziehung gemäß § 89 c SGB VIII - ist jeweils derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, dessen Zuständigkeit durch den "gewöhnlichen Aufenthalt" nach § 86 SGB VIII begründet wird. Da während der hier maßgeblichen Zeiträume keine rechtserhebliche Vaterschaftsanerkennung vorlag, kommt es gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII entscheidungserheblich auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" der Mutter an. Die Kindesmutter, Frau U. F. , hatte während der in Rede stehenden beiden Teilzeiträume - vom 18. September 2004 bis 19. September 2004 sowie vom 20. September 2004 bis 16. Februar 2005 - ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch nicht (mehr) im Bereich der Beklagten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 - zu dem Merkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts" zusammenfassend ausgeführt: "Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18; Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f), mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) = FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer voraus, - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 -. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31. Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B 5.00 -." In Würdigung und Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer die Frage, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" im Rechtssinne etwa im Hinblick auf die Dauer der Verbüßung einer Zeitstrafe auch am Ort einer Justizvollzugsanstalt begründet werden kann, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751- 753, hier nicht für entscheidungserheblich. Nach der Überzeugung der Kammer ist der - möglicherweise zuvor noch zu bejahende - "gewöhnliche Aufenthalt" der Kindesmutter jedenfalls ab dem 13. September 2004, d. h. aus Anlass ihrer Flucht aus der Justizvollzugsanstalt G1. , beendet worden. Durch die Flucht der Kindesmutter haben sich in Anwendung der vorzitierten Grundsätze sämtliche etwa noch konstruierbaren Bindungen an den Zuständigkeitsbereich der Beklagten "aufgelöst". Durch die Flucht der Kindesmutter sind deren Aufenthaltsverhältnisse im eigentlichen Sinne des Wortes "zukunftsoffen" gestaltet worden, so dass es auf die Frage, ob die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthalts" in B. nicht bereits durch die vorangegangene, mehr als ein Jahr dauernde Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt G1. entfallen war, nicht mehr ankommt. Im Übrigen hat die Weiterentwicklung der Aufenthaltsverhältnisse der Kindesmutter die Einschätzung, dass diese während der hier maßgeblichen Teilzeiträume ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" jedenfalls nicht mehr in B. hatte, nachträglich bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO). dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).