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Urteil

7 K 155/07

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche Gebührenfreiheit der Kirche nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW gilt nur für Amtshandlungen, die unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dienen. • Der Betrieb eines konfessionellen Kindergartens und die damit verbundene Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung sind nicht insgesamt oder überwiegend als unmittelbare Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO anzusehen. • Für Einrichtungen mit neben religiösen auch allgemeinen Aufgaben entscheidet der überwiegende objektive Inhalt der Tätigkeit über eine Gebührenbefreiung; allgemeine Bildung und Betreuung begründen keine Privilegierung.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für konfessionellen Kindergartenbetrieb bei Verwaltungsgebühr • Die persönliche Gebührenfreiheit der Kirche nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW gilt nur für Amtshandlungen, die unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dienen. • Der Betrieb eines konfessionellen Kindergartens und die damit verbundene Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung sind nicht insgesamt oder überwiegend als unmittelbare Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO anzusehen. • Für Einrichtungen mit neben religiösen auch allgemeinen Aufgaben entscheidet der überwiegende objektive Inhalt der Tätigkeit über eine Gebührenbefreiung; allgemeine Bildung und Betreuung begründen keine Privilegierung. Die Klägerin betreibt einen konfessionellen Kindergarten. Die Beklagte setzte nach der Schließung einer Kindergartengruppe mit Bescheid vom 30.11.2006 die Zulässigkeit einer Kündigung gegenüber einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin fest und erhob dafür eine Verwaltungsgebühr von 500 EUR. Die Klägerin widersprach und machte geltend, der Vorgang gehöre zur Verwaltung des Kirchenvermögens und sei nach § 54 AO gebührenfrei; sie berief sich auf Auffassungen der Landesfinanzverwaltung und auf die Auffassung, Kindergartenbetrieb gehöre zum Verkündigungsauftrag. Die Beklagte lehnte Gebührenbefreiung ab und verwies darauf, dass der Kindergarten überwiegend allgemeine Bildungs- und Betreuungsaufgaben erfülle. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, die Gebührenfestsetzung aufzuheben. • Rechtsgrundlage der Gebührensatzung sind die einschlägigen Vorschriften des GebG NRW und der AVwGebO sowie Nr. 1.1.1 Buchst. b AGT. • Die streitige Amtshandlung (Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung) ist eine gebührenfähige Verwaltungsentscheidung nach GebG NRW. • § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW gewährt Gebührenfreiheit nur, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. • § 54 AO nennt typischerweise kultische, verkündigungs- und organisationsbezogene Aufgaben; diese Aufzählung ist eng auszulegen. • Der objektive Schwerpunkt der Tätigkeit in konfessionellen Kindergärten liegt überwiegend in allgemeiner Betreuung, Bildung und Erziehung, nicht in der Verkündigung von Glaubenswahrheiten oder spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen. • Spezifisch-religiöse Elemente in konfessionellen Kindergärten (z. B. Gebete, Feste) sind lediglich ein relativ kleiner Teilbereich und rechtfertigen keine Gesamtprivilegierung. • Vorliegend trifft die Klägerin keine persönliche Gebührenbefreiung, weil die streitige Amtshandlung nicht unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung in Höhe von 500 EUR, weil die beanstandete Amtshandlung nicht als unmittelbare Durchführung kirchlicher Zwecke nach § 54 AO anzusehen ist. Konfessionelle Kindergärten erfüllen überwiegend allgemeine Bildungs- und Betreuungsaufgaben, sodass für diese Amtshandlungen keine persönliche Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.