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Urteil

3 K 896/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Kind zur Familienzusammenführung eingereister türkischer Staatsangehöriger verliert sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art.7 ARB 1/80 nur bei Ausreise in die Türkei für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe oder bei Eintritt der in Art.14 Abs.1 genannten Fälle. • Eine mehrjährige Inhaftierung im Ausland führt nicht zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts, wenn die Inhaftierung die Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat unmöglich gemacht hat. • Zur Beurteilung, ob der Lebensmittelpunkt im Aufnahmemitgliedstaat aufgegeben wurde, sind neben der Abwesenheitsdauer auch Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung oder Arbeitsplatz und andere Indizien heranzuziehen. • Für die Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts kommt §4 Abs.5 AufenthG in Betracht. • Bei unentschuldigter Untätigkeit der Behörde ist eine Verpflichtungsklage nach §75 VwGO statthaft, wenn die Dreimonatsfrist verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Fortbestand des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts trotz Auslandsinhaftierung • Ein als Kind zur Familienzusammenführung eingereister türkischer Staatsangehöriger verliert sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art.7 ARB 1/80 nur bei Ausreise in die Türkei für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe oder bei Eintritt der in Art.14 Abs.1 genannten Fälle. • Eine mehrjährige Inhaftierung im Ausland führt nicht zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts, wenn die Inhaftierung die Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat unmöglich gemacht hat. • Zur Beurteilung, ob der Lebensmittelpunkt im Aufnahmemitgliedstaat aufgegeben wurde, sind neben der Abwesenheitsdauer auch Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung oder Arbeitsplatz und andere Indizien heranzuziehen. • Für die Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts kommt §4 Abs.5 AufenthG in Betracht. • Bei unentschuldigter Untätigkeit der Behörde ist eine Verpflichtungsklage nach §75 VwGO statthaft, wenn die Dreimonatsfrist verstrichen ist. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, war 1981 als Kind zur Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist und arbeitete fortlaufend. Am 10.10.1989 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung; er war bis 2000 bei einem Tagebaubetrieb beschäftigt. Im August 2000 wurde er auf der Rückreise aus der Türkei in Serbien festgenommen; serbische Gerichte verurteilten ihn wegen versuchten Totschlags, er verbüßte bis Februar 2004 Haft. Nach seiner Wiedereinreise 2004 erklärte die Ausländerbehörde die Aufenthaltsberechtigung für ungültig und erteilte nur Duldungen. Der Kläger machte geltend, nach EuGH-Rechtsprechung (z. B. Cetinkaya) bestehe sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht fort und beantragte die Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach §4 Abs.5 AufenthG. Die Behörde blieb untätig, der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht Aachen. • Klage zulässig als Untätigkeitsklage nach §75 VwGO, weil die Behörde über das im November 2004 erhobene Verpflichtungsbegehren nicht innerhalb der Dreimonatsfrist entschieden hat. • Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach §4 Abs.5 AufenthG zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts aus Art.7 Satz1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 für den Zeitraum ab 10.10.1989. • Nach EuGH-Rechtsprechung erlischt das aus Art.7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht nur in zwei Fallgruppen: bei den in Art.14 Abs.1 genannten Fällen oder bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe. • Zur Frage des nicht unerheblichen Zeitraums genügt nicht allein die Dauer der Abwesenheit; entscheidend ist, ob der Betroffene den Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunkts dauerhaft beseitigt hat. Es sind weitere Kriterien heranzuziehen (z. B. Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung/Arbeitsplatz, Meldeverhalten). • Im vorliegenden Fall hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass die Ausreise 2000 als kurzfristiger Urlaub/Verwandtenbesuch geplant war und die anschließende mehrjährige Haft seine Rückkehr unmöglich machte; daher lag kein Aufenthalt "ohne berechtigte Gründe" vor. • Ob die serbische Verurteilung materiell zu Recht erfolgte, ist unerheblich für die Beurteilung des Fortbestands des assoziationsrechtlichen Status. • Eine unzulässige Besserstellung der Türkei nach Art.59 Zusatzprotokoll liegt nicht vor; der Fortbestand der Rechte aus Art.7 ARB 1/80 in Fällen wie diesem steht nicht im Widerspruch zu völker- oder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger gemäß §4 Abs.5 AufenthG eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ab dem 10.10.1989 zu erteilen. Die Entscheidung beruht darauf, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht durch die mehrjährige Inhaftierung in Serbien erloschen ist, weil die Haft die Rückkehr unmöglich machte und der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht aufgegeben hatte. Die Untätigkeit der Ausländerbehörde machte die Verpflichtungsklage zulässig; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Behörde wird angewiesen, das Ergebnis der Entscheidung auch im weiteren Verwaltungshandeln zu berücksichtigen.