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Urteil

3 K 1496/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0710.3K1496.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrte mit Anfrage vom 10. Oktober 2005 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 699 qm, einer Bebauungstiefe von ca. 100 m und 76 Pkw-Stellplätzen auf einem Teil des Grundstücks Gemarkung I. , Flurstück c , das an der Südseite der T - Straße zwischen der Einmündung der X.---------straße und der Bahnüberführung (Bundesbahnstrecke) liegt. Die ca. 13.000 bis 14.000 qm große Parzelle c verläuft mit einer Frontlänge von ca. 130 m parallel zur T -Straße. Zwischen dem Geh- und Radweg der T -Straße und der Parzelle der Klägerin liegt die ca. 5-9 m breite Parzelle d der Stadt I. , die aus den früheren Parzellen a und b gebildet worden ist und als bepflanzte Grünfläche eingerichtet ist. Nach der Widmungsverfügung der Stadt I. vom 17. Dezember 1986 gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ( StrWG NRW ) wurde das neugeschaffene Straßenteilstück der T -Straße und zwar zwischen dem Einmündungsbereich B. -, L. -, X.---------straße und dem Brückenbauwerk der Bundesbahn sowie die neben der Fahrbahn gelegenen Gehwege dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dabei handelte es sich unter anderem um die Parzellen a und b . Die westlich einmündende X.---------straße ist ebenso überwiegend beidseitig mit Wohnhäusern bebaut, wie die dem Antragsgrundstück gegenüberliegende Straßenseite der T -Straße und die beidseitige Bebauung an dieser Straße östlich der Bahnüberquerung. Im südlichen Bereich der Parzelle c ist die sich teilweise auf ca. 80 m verengende und anschließend auf ca. 200 m ausbreitende Freifläche bis zu einer Tiefe von ca. 700 m zwischen dem Bahndamm und den Häusern an der Ostseite der X.---------straße und der X1.----straße unbebaut. An der Westseite der Parzelle c und weiter südlich verläuft der provisorisch befestigte und knapp 3 m breite I1. Weg, der zu einer Gartenhausansammlung führt und zu dem zwei Garagen und ein Wohnhaus von der Westseite her angeschlossen sind. Nach seiner verkehrsrechtlichen Beschilderung ist für diesen Weg ein Verbot für PKW und Motorräder mit Ausnahme des Anlieger- und landwirtschaftlichen Verkehrs angeordnet. Ein Bebauungsplan besteht für den hier fraglichen Bereich nicht. Im Flächennutzungsplan der Stadt I. ist der 4.980 qm große zur Bebauung vorgesehene Teil der Parzelle c als Mischgebiet und sind die übrigen Bereiche der Freifläche als Fläche für die Landwirtschaft, als Waldfläche und als Ausgleichsfläche dargestellt. Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 lehnte der Beklagte die begehrte Bebauungsgenehmigung ab und führte zur Begründung aus, das Grundstück der Klägerin liege im Außenbereich und seine Bebauung beeinträchtige öffentliche Belange, weil die hier vorliegende Frischluftschneise für die Innenstadt und die auf dem Grundstück vorhandene Streuobstwiese negativ beeinträchtigt würden. Außerdem bestehe für die Bebauung des hier fraglichen Bereichs ein Planungsbedürfnis. Schließlich sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. Wegen des im Eigentum der Stadt I. stehenden Grüngürtels an der T. - Straße auf der Parzelle d liege die Parzelle c nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese vortrug, ihr Grundstück liege im Innenbereich und es müsse der Flächennutzungsplan zu ihren Gunsten mitberücksichtigt werden, wies der Landrat des Kreises mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 unter Wiederholung der im ablehnenden Bescheid enthaltenen Begründung zurück. Die Klägerin hat am 17. Oktober 2006 Klage erhoben. Sie trägt zusätzlich vor: Ihr im Innenbereich gelegenes Bauvorhaben solle lediglich auf einer kleinen Teilfläche der Parzelle c errichtet werden, so dass auch mit Blick auf die nördlich der T. -Straße gelegene barriereartige Wohnbebauung und auf die geringe Höhe ihres Vorhabens keine nennenswerte zusätzliche Beeinträchtigung der Frischluftzufuhr zu erwarten sei. Schützenswerte Obstbäume seien auf der Freifläche nicht vorhanden. Aus der Widmungsverfügung gehe hervor, dass die bis zu ihrem Grundstück reichenden Flächen der Stadt I. öffentliche Flächen seien. Die vorhandene Begrünung ändere an dem Charakter der Widmung nichts. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 13. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 6. Oktober 2006 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 10. Oktober 2005 für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 699 qm Verkaufsfläche und 76 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I. Flurstück c positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Begründung seines ablehnenden Bescheides Bezug und weist erneut darauf hin, dass die wegemäßige Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei, weil das Grundstück der Klägerin an keiner Stelle an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Die Widmung sei nur für die neben der Fahrbahn liegenden Gehwege erfolgt. Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Juni 2007 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landrates des Kreises verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises vom 6. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarktes mit 699 qm Verkaufsfläche auf einem 4.980 qm großen Teil des Grundstücks Gemarkung I. , Flurstück c , vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihrem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, vgl. §§ 71, 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Im vorliegenden Fall findet § 35 BauGB Anwendung, weil das Antragsgrundstück entgegen der Ansicht der Klägerin im sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und seine Bebauung öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, da die zur Bebauung vorgesehene Fläche - unstreitig - nicht von einem Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB erfasst wird und - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) gelegen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Grundstück nur dann innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt, vgl. zusammenfassend und grundlegend dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 31, 22 = Baurechtsammlung (BRS) 20 Nr. 35; Beschluss vom 17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 - und vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1997, 324; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Februar 1973 - 7 A 709/71 -, Urteil vom 31. August 1988 - 7 A 863/87 -, Urteil vom 14. Januar 1991 - 7 A 1387/89 - sowie Urteil vom 11. Februar 1993 - 7 A 288/81 - . Bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Grundlage dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus bestimmte topographische Verhältnisse, wie z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, d. h. Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen sowie Straßen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz, 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 und vom 18. Juni 1997 - a. a. O. -. Ob die in der Örtlichkeit festgestellte Bebauung und/oder topographischen Besonderheiten geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls sein. Gemessen an diesen Kriterien unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die die Kammer durch Auswertung des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials, des von dem Beklagten vorgelegten Luftbildes sowie durch die Eindrücke des Einzelrichters aus dem Ortstermin gewonnen hat, steht zu ihrer Überzeugung fest, dass das Antragsgrundstück Bestandteil des Außenbereichs ist. Das folgt jedoch nicht allein bereits schon daraus, dass das Antragsgrundstück einer Freifläche zugehörig ist, die sich insgesamt über ca. 70.000 qm ausdehnt. Denn zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sich diese Freifläche über einen langen aber schmalen Bereich erstreckt, der entlang der T. -Straße mit einer Frontbreite von ca. 130 m an drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Die unbebaute Fläche längs der Straße ist jedoch so groß, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dies ergibt sich zum einen aus der trennend wirkenden Einmündung der X.---------straße , an der ebenso wie bis zu der trennend wirkenden Bahnbrücke keine Bebauung zur Südseite der T. -Straße hin erschlossen ist. Zum anderen sind die bebauten Bereiche an den drei Seiten des Grundstücks der Klägerin an der X.---------straße , an der Nordseite der T. -Straße und jenseits des Bahnüberganges sehr dicht bebaut, wodurch der Eindruck vermittelt wird, dass die Freifläche schon deshalb nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt, sondern als eigene, nicht zur umliegenden Bebauung zählende Fläche, wahrgenommen wird, vgl. zu einer Freifläche von nur 9.000 qm: Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 3. November 2005 - M 11 K 05.2170 - in Juris; und zu einer 10.000 qm großen Fläche: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 - BVerWGE 35, 256 = BRS 23 Nr. 44. Das Grundstück der Klägerin ist trotz seines schmalen Zuschnittes, aber andererseits auch wegen der Länge der Freifläche von ca. 700 m Teil der Freifläche zuzuordnen und als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Unter diesen Umständen kann angesichts einer Frontlänge von ca. 130 m längs der T. - Straße nicht mehr von einer Baulücke gesprochen werden. Topographische Besonderheiten (z. B. Geländeerhebungen oder -einschnitte), die es rechtfertigen könnten, das Antragsgrundstück ausnahmsweise noch in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, liegen nicht vor. Es handelt sich insgesamt um ein ebenes Wiesengrundstück ohne topographische, trennend wirkende Merkmale. Die vorhandene Umgebungsbebauung setzt für die Bebauung dieser Freifläche, in der sich das Antragsgrundstück befindet, keinen Rahmen, der die Fläche prägen würde. Zur Bebauung der Freifläche ist eine Bauleitplanung erforderlich, weil die Umgebungsbebauung selbst nicht die unerlässlichen Grenzen für die Bebauung setzt. Die Freifläche ist vielmehr mit ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig. Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere für ein Bauvorhaben, mit einer Bebauungstiefe von ca. 100 m abseits von der T. -Straße. Die Freiheit von der Prägung durch die vorhandene Umgebungsbebauung schließt die Beurteilung als im Innenbereich gelegen aus. Das Bauvorhaben der Klägerin beeinträchtigt auch öffentliche Belangen im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Zwar widerspricht es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt I. (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), da an der geplanten Baustelle eine Mischbauweise dargestellt ist. Aus einer Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan als lediglich vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde können jedoch keine Rechte hergeleitet werden, vergl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = BauR 2000, 1171. Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt jedoch insofern öffentliche Belange, als es gegen den ungeschriebenen Grundsatz des Planungserfordernisses verstößt, der in Rechtsprechung und Literatur in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB anerkannt ist. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung Rechnung zu tragen vermag, vgl. BVerwG; Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = Baur 2003, 55, wonach zu den nicht benannten öffentlichen Belangen auch das Erfordernis einer förmlichen Planung gehört. Danach hängt es im Wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Es kommt darauf im Wesentlichen an, in welcher Weise sich ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84. Mehrere Gesichtspunkte können dafür ausschlaggebend sein. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, wird zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwirft. Dafür geben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtliche relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Nach diesen Grundsätzen erfordert die hier geplante Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 699 qm und einer Bebauungstiefe von ca. 100 m mit davor angelegten 76 Pkw-Stellplätzen eine förmliche Planung der dafür zuständigen Gemeinde. Hinsichtlich der Bebauung der hier vorliegenden Außenbereichsinsel ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, um geordnete städtebauliche Verhältnisse im Hinblick auf die geplante und weitere Bebauung der Freiflächen zu regeln. Es ist eine sogenannte Binnenkoordination zur Erreichung der Verträglichkeit eines Lebensmittelmarktes mit anderer zukünftiger Bebauung und insbesondere auch die Erschließung der Außenbereichsfläche bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 100 m erforderlich. Mit der Errichtung des Vorhabens der Klägerin würden in einem erheblichen Umfang tatsächliche Verhältnisse geschaffen und mögliche Erschließungen der Freifläche ausgeschlossen, die das Planermessen der die Planungshoheit innehabenden Gemeinde unzulässig einschränken würde. Im Rahmen des Planermessens bieten sich nämlich insbesondere hinsichtlich der Bebauungstiefe und der wegemäßigen Erschließung verschiedene Möglichkeiten zur Bebauung der Freifläche an. Ist das Bauvorhaben der Klägerin schon aus den dargelegten Gründen nicht genehmigungsfähig, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr darüber, ob die wegemäßige Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW gesichert ist. Nach letzterer Vorschrift dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Zweifel bestehen hier deshalb, weil vieles dafür spricht, dass die als Grünfläche genutzte Parzelle d , die aus den Parzellen a und b hervorgegangen ist, keine öffentliche Verkehrsfläche ist. Denn nach dem Wortlaut der Widmung vom 17. Dezember 1986 gemäß § 6 StrWG NRW sind nur das Straßenteilstück sowie die neben der Fahrbahn gelegenen Gehwege dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Die Grünfläche liegt aber außerhalb der Straßen- und Gehwegflächen und ist deshalb später als selbständige Parzelle d herausgebildet worden. Es spricht daher vieles dafür, dass die Klägerin, um den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu genügen, einer Baulast zur Sicherung der Zufahrt über die private Grundstücksfläche bedarf. Ein ihr eventuell zustehendes Notwegerecht reicht für die öffentliche Sicherung nicht aus, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2006 - AN 3 K 05.01746 - in Juris; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1974 - II A 168/74 -, Entscheidungssammlung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVGE) 30, 143 zur Frage der Öffentlichkeit einer Grünfläche längs einer Straße. Ob das Bauvorhaben der Klägerin auch dadurch öffentliche Belange beeinträchtigt, dass eine Streuobstwiese oder eine Frischluftschneise negativ beeinträchtigt werden, bedarf nach alledem keiner Entscheidung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.