OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3070/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0710.2K3070.04.00
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage eine Bekleidungsbeihilfe aus Mitteln der Sozialhilfe. Der Kläger ist im Anschluss an die Strafhaft im Rahmen des Maßregelvollzugs als Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt -JVA- B. untergebracht. Mit Schreiben vom 10. März 2004, das am 15. März 2004 beim Beklagten einging, stellte er einen Antrag auf eine einmalige Bekleidungsbeihilfe für einen Herrenanzug, eine Strickjacke, einen Sakko, eine Herrenhose, eine Jeanshose, einen Wintermantel, einen Übergangsmantel, eine Sommerjacke, einen Trainingsanzug und vier T-Shirts. Die JVA sei nicht in der Lage, ihm eigene Bekleidung zur Verfügung zu stellen. Kein Mensch sei verpflichtet, Bekleidung zu tragen, die ein anderer Mensch einen Tag vorher getragen habe. Mit dem geringen Taschengeld von monatlich 60 EUR, von dem er schon 21 EUR für die Reinigung der Wäsche aufzuwenden habe, könne er nur seine persönlichen Bedürfnisse decken. Er sei nicht in der Lage, den geltend gemachten Bekleidungsbedarf durch eigene Anschaffungen zu decken. Mit Bescheid vom 29. März 2004 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die beantragten Bekleidungsstücke ab. Der Kläger befinde sich im Strafvollzug. Er habe deshalb einen Anspruch auf Bekleidung nach dem Strafvollzugsgesetz -StVollzG- gegen die Justizvollzugsanstalt, der gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe vorrangig sei. Mit seinem Widerspruch hält der Kläger daran fest, die JVA sei nicht in der Lage, ihm eigene Bekleidung zur Verfügung zu stellen. Er habe während der Strafhaft 30 kg zugenommen, deshalb passe ihm seine noch vorhandene eigene Wäsche nicht mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2004, als Übergabeeinschreiben am 4. Juni 2004 zur Post gegeben, wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die vorrangige Verpflichtung der JVA als unbegründet zurück. Der Kläger hat mit nicht unterschriebenem Klageschriftsatz vom 9. Juni 2004, der am 16. Juni 2004 bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben. Eine vom Kläger unterschriebene Klageschrift ist am 7. Juli 2004 beim erkennenden Gericht mit dem Bemerken eingegangen, er habe den Widerspruchsbescheid am 7. Juni 2004 erhalten. Sofern er die Klagefrist versäumt habe sollte, begehrt er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache wiederholt und vertieft er den Vortrag aus dem Vorverfahren. Seine Familienangehörigen könnten ihm die beantragte Bekleidung nicht zur Verfügung stellen, da sie ihren Lebensunterhalt selbst aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten. Die Argumentation des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gehe fehl, da sich die herangezogenen Vorschriften des StVollzG entweder überhaupt nicht mit der Bekleidung befassten oder erst die Verfahrensweise zum Zeitpunkt der Entlassung regelten. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass er sich nicht mehr in Strafhaft befinde. Im Maßregelvollzug stehe ihm gesetzlich das Recht zu, eigene Kleidung zu tragen; er brauche sich deshalb nicht auf Anstaltskleidung verweisen zu lassen. Auch die Kommentarliteratur zu § 132 StVollzG halte das Tragen eigener Kleidung für ein wesentliches Element der persönlichen Entfaltung des Sicherungsverwahrten. Diese Vorschrift könne ihren Sinn nur dann erfüllen, wenn es dem Sicherungsverwahrten sowohl finanziell als auch organisatorisch ermöglicht werde, die seinem persönlichen Geschmack entsprechende Kleidung zu erwerben. Könne die Justizvollzugsanstalt dafür nicht sorgen, müsse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Sozialamt diesen Bedarf decken. Er sei nicht anders zu behandeln wie ein Hilfebedürftiger, der sich im Krankenhaus oder in Kur in einer Einrichtung aufhalte. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe für die mit Schreiben vom 10. März 2004 beantragte Bekleidung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Vertiefung der Erwägungen der angefochtenen Bescheide entgegen. Die Kammer hat mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2007, zugestellt am 17. April 2007, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 11. Mai 2007 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Denn nach der hier anzuwendenden alten Fassung des § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG a.F. - i.V.m. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen a.F. gilt bei einer Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Da der Widerspruchsbescheid am 4. Juni 2004 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben wurde, gilt er somit am 7. Juni 2004 als zugestellt. Der Kläger hat im Übrigen dieses Datum als Zugangsdatum selbst bestätigt. Die Klagefrist lief somit am 7. Juli 2004 ab. An diesem Tag ist bei Gericht das vom Kläger unterschriebene Exemplar der Klageschrift eingegangen. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Bekleidungsbeihilfe für die mit Schreiben vom 10. März 2004 beantragten Bekleidungsstücke aus Mitteln der Sozialhilfe. Unzweifelhaft umfasst der durch Sozialhilfeleistungen sicherzustellende notwendige Lebensunterhalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch die (notwendige) Bekleidung. Die Zuständigkeit des Sozialamtes einmal zu Gunsten des Klägers unterstellt - wäre ein solcher bestehender Bedarf durch einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1a BSHG zu decken. Dabei kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob der vom Kläger im Antrag vom 10. März 2004 geltend gemachte Bedarf für die beantragten Bekleidungsstücke im Rahmen des Maßregelvollzugs innerhalb der Anstalt hier tatsächlich sozialhilferechtlich als notwendig berücksichtigungsfähig wäre. Denn der vom Kläger behauptete Anspruch auf die beantragte Bekleidung scheitert bereits am Nachrang der Sozialhilfe gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gewährleistungen nach dem StVollzG, das die Deckung des Bekleidungsbedarfs durch die JVA - auch während der Sicherungsverwahrung - abschließend regelt. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zwar taucht die Bedarfsdeckung durch Justizvollzugsanstalten in dieser Aufzählung nicht auf. Die Angehörigen und die Träger anderer Sozialleistungen sind aber in dieser Vorschrift nur beispielhaft erwähnt und schließen andere bedarfsdeckende Einrichtungen nicht aus. § 2 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen durch das BSHG nicht berührt werden. Insbesondere dürfen auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil im BSHG entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar die Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich allein kein der Sozialhilfebewilligung entgegenstehender Grund, Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 4. November 1976 - 5 C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 ff. mit weiteren Nachweisen. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Frage, ob einem Gefangenen eine der mannigfachen Sozialhilfeleistungen zu gewähren ist oder nicht gewährt werden kann, nicht generell, sondern nur im Einzelfall entschieden werden kann. Die Entscheidung ist zum einen danach auszurichten, ob der Zweck des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder die Eigenart des Vollzugs die Hilfeleistung ausschließen, zum anderen danach, ob der mit der Hilfeleistung verfolgte Zweck während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erreicht werden kann. Sinngemäß dürfte für den Maßregelvollzug nichts anderes gelten. Schließlich ist - gerade unter dem Aspekt des Nachrangs der Sozialhilfe - zu prüfen, ob der Bedarf, dessentwegen die Hilfe begehrt wird, bereits anderweitig gedeckt ist, etwa durch erbrachte Regelleistungen im Vollzug oder gerade in den den Vollzug betreffenden Vorschriften, zu denen eben auch das StVollzG gehört. In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass der Umstand der Sicherungsverwahrung allein der Gewährung der hier im Streit stehenden Sozialhilfeleistung dem Grunde nach nicht entgegensteht. Denn die Möglichkeit des Tragens eigener Kleidung ist gerade eine der Freiheiten, die den Sicherungsverwahrten vom "normalen" Strafvollzug abheben. Der Kläger weist als Sicherungsverwahrter zu Recht darauf hin, dass er sich nicht im allgemeinen Strafvollzug, sondern im Maßregelvollzug befinde. Es erscheint deshalb der Kammer, um den Rahmen aufzuzeigen, in dem die hier streitige Rechtsfrage aus ihrer Sicht zu klären ist, notwendig, die besondere Situation der Sicherungsverwahrung zu skizzieren, wie sie sich insbesondere aus dem StVollzG und den Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Wie das Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01-, BVerfGE 109, 133 ff., insbes. S. 150 ff. = NJW 2004,739 ff., in seiner grundlegenden Entscheidung zur Sicherungsverwahrung ausgeführt hat, ist bei der Ausgestaltung derselben zum einen das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor dem von einem Gericht als gefährlich eingestuften Individuum durch besonders gesicherte staatliche Unterbringung zu berücksichtigen. Zum anderen folgt aus der Menschenwürde des Sicherungsverwahrten, dass ein sinnvoller Behandlungsvollzug stattfinden muss, wobei insbesondere schädlichen Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen entgegenzuwirken ist. Denn schließlich ist es auch Ziel der Sicherungsverwahrung, dem Sicherungsverwahrten zu helfen, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern (vgl. § 129 Satz 2 StVollzG). Es ist zu gewährleisten, dass die Sicherungsverwahrung nur so einschneidend wie nötig und zugleich im gesetzlichen Rahmen des Maßregelvollzugs so angenehm wie unter Sicherungsbedingungen möglich auszugestalten ist. Umgesetzt wird dies durch das Trennungsprinzip (§ 140 Abs. 1 StVollzG), wonach der Sicherungsverwahrte im Grundsatz nicht zusammen mit Strafgefangenen in einer Abteilung einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden soll. Ferner ist der Sicherungsverwahrte freier bei der Ausgestaltung seiner Zelle (§ 131 StVollzG) und darf eigene Bettwäsche und Bekleidung (§ 132 StVollzG) benutzen. Er hat einen erleichterten Zugang zur Selbstbeschäftigung und mehr Taschengeld als der in Strafhaft Einsitzende (§ 133 StVollzG). Zur Entlassungsvorbereitung steht ihm Sonderurlaub bis zu einem Monat zu (§ 134 StVollzG). Bei einer Gesamtschau dieser Aspekte kann zwar aus den Besonderheiten der Ausgestaltung des Maßregelvollzugs nichts hergeleitet werden, was grundsätzlich der Bewilligung einer einmaligen Bekleidungsbeihilfe nach dem BSHG entgegensteht. Der Klage steht aber letztlich entgegen, dass während der Dauer der Sicherungsverwahrung die Frage der Bekleidung auch für den Maßregelvollzug im StVollzG abschließend geregelt ist und die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung allein den Justizvollzugsbehörden obliegt. Daneben ist für gleichartige Leistungen der Bedarfsdeckung durch Mittel der nachrangigen Sozialhilfe kein Raum mehr. Im Grundsatz wird dem in der Justizvollzugsanstalt untergebrachten Personenkreis nach § 20 Abs. 1 StVollzG die Wäsche gestellt. Zwar sieht auch schon § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die Ermächtigung für den Anstaltsleiter vor, nach Ermessen dem Strafgefangenen das Tragen eigener Kleidung zu erlauben. Demgegenüber gewährt § 132 StVollzG dem in Sicherungsverwahrung Untergebrachten - wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen - ein Recht auf das Tragen eigener Kleidung. Sowohl § 20 Abs. 2 StVollzG als auch § 132 StVollzG setzen zunächst voraus, dass der, der eigene Kleidung tragen will, dann auch über entsprechende eigene Bekleidung verfügt. Die Frage, ob im Fall des Nichtvorhandenseins eigener Kleidung ein Anspruch auf Bereitstellung entsprechender Geldmittel zur Beschaffung solcher Bekleidung besteht, ist weder im StVollzG noch anderweitig gesetzlich ausdrücklich geregelt. Die Vorschriften des StVollzG enthalten auch keinen Verweis auf entsprechende Vorschriften der Sozialhilfe, nach denen dem Sicherungsverwahrten für die Dauer der Sicherungsverwahrung zusätzliche Mittel für die Anschaffung eigener Bekleidung bereitzustellen sind. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob dies auch für die Entlassung oder den sie vorbereitenden Sonderurlaub nach § 134 StVollzG gilt; denn keine dieser Situationen hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum vorgetragen. Hat der Sicherungsverwahrte aber keine eigene Kleidung, ist er zunächst gehalten, die - wie hier - von der Justizvollzugsanstalt nach § 20 StVollzG kostenlos zur Verfügung gestellte (Anstalts-)Kleidung zu tragen. Der Bekleidungsbedarf des Sicherungsverwahrten ist damit gedeckt. Wenn - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gegeben wäre, wäre damit zugleich auch eine durch die Sozialhilfe zu deckende Bedarfslücke entfallen. Dem Sicherungsverwahrten, der - aus welchem Grund auch immer - über keine eigene Wäsche verfügt, bleibt somit zunächst nur der Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Taschengeldes in Höhe von 60 EUR, um sich im Laufe der Zeit nach und nach "eigene Bekleidung" im Sinne des § 132 StVollzG anzuschaffen. Der Vortrag des Klägers, daran hinderten ihn bereits die monatlichen Wäschereinigungskosten in Höhe von monatlich 20 EUR, erscheint der Kammer nicht glaubhaft, da er nach seinem Vortrag über keine eigene Wäsche verfügt. Allein für deren Reinigung kann ihm die Justizvollzugsanstalt überhaupt Kosten in Rechnung stellen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, durch entsprechende Auslegung des § 132 StVollzG in Verbindung mit den oben skizzierten besonderen Rechten des Sicherungsverwahrten im Maßregelvollzug ergebe sich eine Verpflichtung, ihm Geld zur Beschaffung angemessener Bekleidung zur Verfügung zu stellen, obliegt eine entsprechende Auslegung dieser Vorschriften weder dem Sozialamt des Beklagten noch dem erkennenden Gericht. Sofern der Kläger der Auffassung ist, dass seine besonderen Rechte aus dem Maßregelvollzug - hier aus § 132 StVollzG - ohne die Verfügungsbefugnis über eigene Kleidung leer laufen, so wäre ein entsprechender Antrag auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eigener Kleidung - da unmittelbar durch die gesetzliche Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung veranlasst - allein gegenüber der JVA Aachen zu verfolgen. Wäre diese nicht bereit, einem solchen Antrag zu entsprechen, bliebe dem Kläger die Möglichkeit zu erwägen, ob er dieses Begehren im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten (genauer der Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts, vgl. §§ 109 ff. StVollzG bzw. nachfolgend im Rahmen der Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht, vgl. §§ 116 ff. StVollzG) weiter verfolgt. Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Auffassung, dass das Sozialamt für den Bekleidungsbedarf aufzukommen habe, auch nicht auf die in der mündlichen Verhandlung überreichte Kommentarliteratur zu § 132 StVollzG stützen, Feest, StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 132 Rdnr. 1. Denn dort wird lediglich dargelegt, dass das in dieser Vorschrift verbriefte Recht des Tragens eigener Bekleidung seinen Sinn nur dann erfüllen könne, wenn es dem Sicherungsverwahrten sowohl finanziell als auch organisatorisch ermöglicht werde, die seinem persönlichen Geschmack entsprechende Kleidung zu erwerben. Zur Frage, wer diese finanziellen Mittel bereit zu stellen habe, äußert sich der Kommentar ausdrücklich nicht. Da diese Auffassung aber im Rahmen einer Kommentierung zu § 132 StVollzG vertreten wird, deutet das Fehlen eines Verweises auf eine etwaige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers darauf hin, dass der Autor - wie die Kammer - eine entsprechende Verpflichtung der Justizvollzugsbehörden sieht. Schließlich ist auch der vom Kläger herangezogene Vergleich der Sicherungsverwahrung mit dem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium zur Begründung seiner Rechtsauffassung nicht tragfähig. Denn zum einen befinden sich die Patienten einer solchen Einrichtung in keinem der Sicherungsverwahrung vergleichbaren Rechtsverhältnis. Zum andern gibt es dort keine dem StVollzG vergleichbaren Regelungen zur Deckung des Bekleidungsbedarfs der Patienten durch den jeweiligen Einrichtungsträger, so dass bei Bedürftigen, die nicht selbst zur Bedarfsdeckung in der Lage sind, die Sozialhilfe im Rahmen des Notwendigen zur Bedarfsdeckung verpflichtet sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.