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Urteil

2 K 263/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0710.2K263.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten gemäß § 89 b des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - die Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme der Jugendlichen T. E. in Höhe von 338,64 EUR, die in der Zeit vom 4. November 2001 bis 6. November 2001 entstanden sind. Dem Erstattungsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 6. April 1985 geborene T. E. , damals wohnhaft bei ihren Eltern V. und D. E. , B.-----straße 6, 00000 B., wurde am 4. November 2001 in H. , d. h. im Kreisgebiet des Klägers, aufgegriffen und zunächst im Heil- Pädagogischen Zentrum T1. e.V. (HPZ), H1.----straße 31, 52538 T2. , untergebracht. T. E. hatte sich nach ihrem Aufgreifen gegenüber der Polizeidienststelle H. dahin geäußert, nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu wollen, da sie von ihrem Vater massiv misshandelt worden sei. Am 5. November 2001 setzte sich das Jugendamt des Klägers mit den Eltern von T. E. in Verbindung. Diese wurden über den Aufenthalt ihrer Tochter unterrichtet und an die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten verwiesen. Zwischen dem Jugendamt des Klägers und demjenigen der Beklagten wurde noch am 5. November 2001 vereinbart, dass T. E. eine weitere Nacht im HPZ, und zwar dort in der Mädchenwohngruppe in T3. -T1. , verbringen sollte. Die dortige Inobhutnahme wurde unstreitig am 6. November 2001 beendet. Über diesen Unterbringungsvorgang existiert unter der Bezeichnung "MiSS Mädchenwohngruppe in T2. -T1. " eine Rechnung ohne Datum über die nunmehr in Rede stehende Klageforderung in Höhe von 338,64 EUR (damals 662,31 DM ) mit den Angaben "Aufnahmetag: 04.11.2001" und "Entlasstag: 06.11.2001". Der Gesamtbetrag setzt sich aus einem Pflegesatz in Höhe von 214,67 DM für 3 Pflegetage, einem Taschengeldansatz in Höhe von 10,44 DM und einem Ansatz für "Bekleidung" in Höhe von 7,86 DM zusammen. Diese Rechnung soll nach Angaben des HPZ "am 14.11.2001 erstellt und Ende November (gemeint wohl: 2001) dem Stadtjugendamt B. zugeleitet" worden sein. Das genaue Datum könne leider nicht mehr festgestellt werden. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich der Eingang dieser Rechnung zur damaligen Zeit nicht. Der Beklagten wurde diese Rechnung nach Aktenlage vielmehr erstmals aus Anlass eines Schreibens des HPZ vom 4. Februar 2003 bekannt. Mit diesem Schreiben bat das HPZ die Beklagten "erneut" um Begleichung der Rechnung (ohne Datum) in Höhe von 338,64 EUR betr. T. E. unter Hinweis auf der Inobhutnahme in der Zeit vom 4. November 2001 bis 6. November 2001. Nach Überprüfung des Vorgangs teilte die Beklagte dem HPZ mit Schreiben vom 19. Mai 2003 mit, dass die angeforderten Kosten für die Inobhutnahme von T. E. nicht übernommen werden könnten. Zwar räumte die Beklagte ein, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Jugendlichen und ihrer Eltern damals in der Stadt Aachen anzunehmen gewesen sei. Für die Inobhutnahme von T. E. sei damals das Jugendamt des Klägers gemäß § 87 SGB VIII örtliche zuständig gewesen. Grundsätzlich bestehe unter diesen Umständen zwar eine Kostenerstattungspflicht nach 89 b SGB VIII gegenüber dem Kläger. Voraussetzung hierfür sei jedoch die rechtzeitige Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs, woran es hier ausweislich der Akten fehle. Gemäß § 111 SGB X sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend mache. Fristablauf sei hier unter diesen Umständen der 6. November 2002, also der Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Inobhutnahme, gewesen. Die Beklagte wies das HPZ darauf hin, dass sie ihre Forderung unter diesen Umständen an den Kläger richten müsse. Sollte von dort ein Erstattungsbegehren gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden, müsse dem Kläger bereits angekündigt werden, dass dieses unter Hinweis auf die Verfristung nach § 111 SGB X abgelehnt werde. Daraufhin wandte sich das HPZ an den Kläger, verwies auf die Weigerung der Beklagten und bat um Klärung der Angelegenheit. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte diese (ebenfalls) auf, die Rechnung über 338,64 EUR zu begleichen. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X könne nicht durchgreifen, da diese Frist frühestens mit seiner - des Klägers - Kenntniserlangung von der Rechnung für die Inobhutnahme, d. h. mit Eingang des Schreibens des HPZ am 26. Mai 2003, habe beginnen können. Die Beklagte reagierte jedoch auf dieses Schreiben ebensowenig wie auf eine weitere Aufforderung des Klägers vom 8. Dezember 2003. Am 2. Februar 2004 veranlasste der Kläger durch Auszahlungsordnung die Begleichung dieser Rechnung gegenüber dem HPZ. Am 9. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Erstattungsforderung gegenüber der Beklagten weiterverfolgt. Zur Begründung verweist der Kläger nochmals darauf, dass die Ausschlussfrist des § 111 SGB X frühestens im Mai 2003 mit seiner Kenntniserlangung von der Rechnung in Lauf gesetzt worden sei. Das Verhalten der Beklagten verstoße im Übrigen gegen Treu und Glauben. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 89 b SGB VIII. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Inobhutnahme der Jugendlichen T. E. , geb. 06.04.1985, für die Zeit vom 4. November 2001 bis 6. November 2001 in Höhe von 338,64 EUR nebst 6,22 v. H. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, d. h. ab 9. Februar 2004, zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegenstehe. Die Berufung des Klägers darauf, diese Ausschlussfrist habe gemäß § 111 Satz 2 SGB X erst mit Eingang der Rechnung seitens des HPZ am 26. Mai 2003 begonnen, treffe nicht zu. Ein nach § 111 Satz 2 SGB X an die Kenntnis von einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers geknüpfter späterer Beginn der Ausschlussfrist mache Sinn nur in den Fällen, in denen eine ursprünglich entstandene Leistungsverpflichtung des erstattungsberechtigten Trägers nachträglich entfalle. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift solle die Ersatzverpflichtung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers aus Gründen der Rechtsicherheit dann entfallen, wenn der ersatzberechtigte Träger zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs diese nicht geltend mache, diesen aber objektiv hätte geltend machen können. Die Inrechnungstellung der Kosten seitens des HPZ könne nicht als fristwahrende Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X in Betracht kommen. Der Erstattungsanspruch sei stets vom Erstattungsberechtigten selbst geltend zu machen. Das HPZ sei insoweit nicht forderungsberechtigt und könne einen Erstattungsanspruch des Klägers nicht ersetzen. Eine telefonische Zusage gegenüber dem HPZ betr. Kostenübernahme seitens der Beklagten sei aus der Akte nicht ersichtlich. Insbesondere könne der Vereinbarung, die Jugendliche noch einen weiteren Tag in der Einrichtung zu belassen, eine solche Kostenzusage nicht entnommen werden. Im Übrigen müsse der erstattungsberechtigte Träger den Zugang der Erklärung hinsichtlich des Kostenerstattungsbegehrens beweisen; der Kläger habe hier aber den Beweis nicht erbracht, so dass die Ausschlussfrist des 111 Satz 1 SGB X nicht gewahrt sei. Das Verhalten der Beklagten sei unter diesen Umständen auch nicht treuwidrig; entgegen der Auffassung des Klägers habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, den Kläger an die Geltendmachung seines Ersatzanspruchs zu erinnern. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X berufen. Hiernach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist hat der hier grundsätzlich erstattungsberechtigte Kläger nicht gewahrt. Beide Jugendhilfeträger, also sowohl der Kläger als auch die Beklagte, waren ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge mit dem der Erstattungsforderung zugrunde liegenden Unterbringungsvorgang betr. T. E. (Zeitraum vom 4.-6. November 2001) damals zeitnah befasst. Die Unterbringungskosten in Höhe der Klageforderung von 338,61 EUR sind damals zunächst beim HPZ entstanden. Dort ist es jedoch nach Aktenlage versäumt worden, diese Kosten - sei es zwecks Verwaltungsvereinfachung unmittelbar bei der im Grundsatz (unstreitig) erstattungspflichtigen Beklagten oder aber beim Kläger als dem Vermittler der Unterbringungsmaßnahme - so zeitgerecht geltend zu machen, dass im Ergebnis die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X hätte eingehalten werden können. Die (undatierte!) Rechnung der MiSS (Mädchenwohngruppe in T2. -T1. ) ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten dort erstmals mit Begleitschreiben des HPZ vom 4. Februar 2003, also im Laufe des Monats Februar 2003, eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X bereits abgelaufen. Anknüpfungspunkt für den Lauf der Ausschlussfrist ist die Leistungsgewährung an den Sozialleistungsbezieher; denn allein diese Auslegung ermöglicht eine Anknüpfung an die gesetzliche Vorgabe des "Ablauf(s) des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde". Der Sinn der Vorschrift des § 111 SGB X besteht in erster Linie in einer "Warnfunktion" an den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger; dieser soll in die Lage versetzt werden, in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungsgewährung finanzielle Dispositionen zur Begleichung der zu erwartenden Erstattungsforderung zu treffen, vgl. zu dieser Problematik auch: VG Aachen, Urteil vom 30. Dezember 2002 - 2 K 4480/97-, bestätigt durch OVG NW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 12 A 2451/03 -. Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 111 Satz 2 SGB X. Der Kläger hätte nämlich, sofern der Erstattungsvorgang seinerzeit in Kooperation mit dem HPZ zeitnah und zügig zu Ende geführt worden wäre, seine Erstattungsforderung ohne Schwierigkeiten fristgerecht gegenüber der Beklagten anmelden können. Die Verfristung nach § 111 Satz 1 SGB X ist im Ergebnis dadurch eingetreten, dass die Beitreibung der Unterbringungskosten seinerzeit - im November 2001 - durch das HPZ nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt ist und der die damalige Unterbringung vermittelnde Kläger zudem die finanzielle Abwicklung der Angelegenheit ebenfalls nicht weiter unter Beobachtung und Kontrolle gehalten hat. Mit ihrer Berufung auf den Ablauf der Frist des § 111 Satz 1 SGB X verstößt die Beklagte auch nicht gegen Treu und Glauben; sie nimmt lediglich die Rechte in Anspruch, die sich aus dieser Ausschlussfrist ergeben . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.