Urteil
1 K 1270/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0621.1K1270.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 1. Juni 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge. Der Kläger steht als Steueroberamtsrat bei dem Finanzamt F. im Dienst des beklagten Landes. Er ist geschieden und hat seit dem 1. August 2005 den ledigen 25- jährigen Sohn in den Haushalt aufgenommen. Dieser absolvierte ab dem 1. Juli 2005 eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker. Hierfür erhielt er zunächst eine Ausbildungsvergütung von 376,01 EUR monatlich. Da er mit dieser Ausbildungsvergütung, dem Kindergeld in Höhe von 154,- EUR sowie dem Kinderanteil im Familienzuschlag des Klägers von 90,05 EUR monatlich den Grenzbetrag von 631,68 EUR nicht überstieg, gewährte der Beklagte dem Kläger den Ortszuschlag der Stufe 1. 3 Nachdem der Kläger gegenüber dem LBV mitgeteilt hatte, dass sein Sohn in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 insgesamt 3.261,40 EUR brutto Arbeitslohn bezogen habe, bat das LBV um Klärung der monatlichen Nettoausbildungsvergütung des Sohnes. Ausweislich der Abrechnungsbescheide erhielt er ab August 2005 monatlich 429,32 EUR netto und ab April 2006 monatlich 432,53 EUR netto. 4 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 forderte das LBV von dem Kläger in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 überzahlte Dienstbezüge in Höhe von 1.105,44 EUR zurück. Es legte dar, dass die Einkünfte seines Sohnes in Höhe von 673,37 EUR bzw. 676,58 EUR den Grenzbetrag von 631,68 EUR überstiegen, sodass dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) seit dem 1. August 2005 nicht mehr zugestanden hätte. Die Rückforderung richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG. Aus Billigkeitsgründen werde ihm eine ratenweise Rückzahlung gestattet. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag in 6 Monatsraten von 184,24 EUR ab Juli 2006 von den laufenden Bezügen einzubehalten. Die anteiligen Steuern würden dabei gleichzeitig erstattet. Der Anspruch auf Bezüge und Nachzahlung von Bezügen werde gemäß § 11 Abs. 2 BBesG gegen die Forderung von zu viel gezahlten Bezügen aufgerechnet. 5 Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte, den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterzuzahlen. Er führte aus, die eigenen Mittel seines Sohnes überstiegen den Grenzbetrag von 631,68 EUR nicht. Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit seien die Werbungskosten in Abzug zu bringen. Grundlage der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel könnten nur die Mittel sein, die auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Diese Eigenmittel errechneten sich aus dem Bruttobetrag abzüglich aller gesetzlich vorgesehener Abgaben. Hierzu gehöre auch die Werbungskostenpauschale nach § 9 a Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 920,- EUR jährlich. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, bei den Werbungskosten handele es sich nicht um gesetzliche Abgaben, sondern um einen Aufwand, der die Steuerschuld mindere. Dieser bleibe für die Beurteilung des Familienzuschlags außer Betracht. Die eigenen Einnahmen des Kindes stünden ihm mit dem Nettobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben zur Verfügung. Dabei umfasse der Begriff der gesetzlichen Abgaben Steuern und Sozialabgaben, nicht jedoch Werbungskosten im Rahmen einer nicht selbstständigen Tätigkeit. Demgemäß habe der Kläger Dienstbezüge zu Unrecht erhalten, die gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurückgefordert würden. Zwar könne der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden. Der Erstattungsanspruch bleibe aber bestehen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein offensichtlicher Mangel gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Für die Auslegung dieses Begriffes der Sorgfaltspflichtverletzung komme es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Der Umfang der Prüfungspflicht müsse in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen. Er sei gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage bei der auszahlenden Kasse Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt sei. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte ihm auffallen müssen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 weiterhin gezahlt worden sei, obwohl die Eigenmittel seines Sohnes den Grenzbetrag ab dem 1. August 2005 überschritten hätten. Demgemäß dürfe er sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Aus Billigkeitsgründen könne angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage von der Rückforderung nicht abgesehen werden. Es werde ihm eine ratenweise Rückzahlung der überzahlten Bezüge von 1.105,44 EUR in monatlichen Raten von 184,24 EUR gestattet. 7 Der Kläger hat am 8. August 2006 Klage erhoben. Er meint, er habe den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Recht erhalten. Auch unter Berücksichtigung der höheren Ausbildungsvergütung seines Sohnes sei der Grenzbetrag von monatlich 631,68 EUR nicht überschritten worden, da die Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen seien. Dies werde unter anderem deutlich an dem vom LBV verwendeten Formular zur "Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes", aus dessen Nr. 4 hervorgehe, dass die Pauschale von 920,- EUR in jedem Fall abgezogen werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des LBV vom 1. Juni 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für das Rückforderungsbegehren des Beklagten ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Hiernach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG auch der Familienzuschlag gehört, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hat danach jemand durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, ist er ihm zur Herausgabe verpflichtet, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er nach § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder von der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch zur Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 18 Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist zunächst festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 den Ortszuschlag der Stufe 1 in Höhe von insgesamt 1.105,44 EUR zu Unrecht erhalten hat. Denn er gehörte in diesem Zeitraum nicht zu den gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BBesG zuschlagsberechtigten Beamten. Für die in Nrn. 1 bis 3 geregelten Tatbestände steht dies außer Frage und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Er war aber auch nicht berechtigt, den Familienzuschlag der Stufe 1 zu erhalten, weil er eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hatte und ihr Unterhalt gewährte, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet war oder die Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen seiner Hilfe bedurfte. Zwar hatte er seinen Sohn in die Wohnung aufgenommen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG besteht die Berechtigung zum Bezug des Familienzuschlags der Stufe 1 aber dann nicht - oder nicht mehr -, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das 6-Fache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. So liegt der Fall hier. 19 Der Sohn des Klägers erzielte mit seinen Arbeitseinkünften von 429,32 EUR bzw. 432,53 EUR zuzüglich dem Kindergeld von 154,- EUR und dem Kinderanteil im Familienzuschlag von 90,05 EUR ab August 2005 monatliche Bezüge von 673,37 EUR und ab April 2006 von 676,58 EUR. Gemäß der ab 1. August 2004 gültigen Tabelle der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 in diesem Zeitpunkt für die Besoldungsgruppe des Klägers 105,28 EUR, vgl. die. Damit belief sich der 6-fache Betrag auf 631,68 EUR, die der Sohn des Klägers mit seinen Einkünften überschritt. 20 Dem steht der Einwand des Klägers nicht entgegen, dass die Werbungskostenpauschale von 920,- EUR von den Bezügen abgezogen werden müsse. Zwar könnte in diesem Fall ein monatlichern Betrag von (920,-- EUR : 12 =) 76,67 EUR von der Ausbildungsvergütung abgezogen werden, womit das Einkommen tatsächlich unter der Grenze von 631,68 EUR bliebe. Allerdings ist dieser Abzug nicht gerechtfertigt. Mit dem in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verwandten Begriff "Mittel" ist nämlich nicht gesagt, dass Eigenmittel der aufgenommenen Person nach dem Nettoprinzip, also nach Abzug etwa der Werbungskosten, zu berücksichtigen wären. Durch die Wortwahl hat der Gesetzgeber vielmehr verdeutlicht, dass es ihm ausschließlich auf die Mittel ankommt, auf die das aufgenommene Kind ohne rechtliche Hindernisse für seinen Unterhalt zurückgreifen kann. Es gilt deshalb schon nach dem Wortlaut der Norm der besoldungs- und versorgungsrechtliche Grundsatz des Bruttoprinzips, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, juris. 22 Damit b leibt es bei der festgestellten Überschreitung des Grenzbetrages für die Eigenmittel der aufgenommenen Person. 23 Angesichts der geringfügigen Überzahlung wird in den angefochtenen Bescheiden allerdings zu Recht festgestellt, dass ein Wegfall der Bereicherung des Klägers im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB unterstellt werden kann. 24 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Kläger sich auf diesen Wegfall auch berufen. Denn weder kannte er in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von August 2005 bis Mai 2006 die Fehlerhaftigkeit der Zahlung, noch musste er sie erkennen. Eine Kenntnis kann insbesondere nicht deshalb angenommen werden, weil dem Kläger als Steueroberamtsrat auch der Umgang mit Dienstbezügen und damit einhergehenden Zuschlägen bekannt gewesen sein dürfte. Denn die Frage der Behandlung des Familienzuschlags der Stufe 1 unter Berücksichtigung von in den Haushalt aufgenommenen Kindern und deren Einkommen war vor dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts offenbar unklar. Dies belegt das Formular, welches das LBV für die "Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes" - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - verwendet hat. Unter der laufenden Nr. 4 "Einkünfte/Bezüge" waren unter anderem die Jahreseinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit anzugeben. Weiter heißt es unter dieser Nummer: "Werbungskosten im Kalenderjahr - nur wenn über 920,- EUR -". Diese Formulierung ließ es nahe liegen, dass der Pauschbetrag von 920,- EUR jährlich in jedem Fall in Abzug gebracht wurde. Dies wurde unter anderem auch in der Rechtsprechung vertreten, 25 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 2005 - 2 A 12144/04 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, zitiert nach Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, juris. 26 Als mit dem Steuerrecht vertrauter Beamter durfte der Kläger deshalb davon ausgehen, dass die Einkünfte des in den Haushalt aufgenommenen Sohnes unter Abzug der Werbungskostenpauschale monatlich den Grenzbetrag von 631,68 EUR nicht überschritten. Jedenfalls war die fehlerhafte Zahlung nicht so offensichtlich, dass er sie bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. 27 Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.