Beschluss
1 L 138/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten kann der unterlegene Beamte im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, dass die Besetzung bis zur erneuten rechtmäßigen Entscheidung unterbleibt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist.
• Der Dienstherr hat bei der Auswahl das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten; zur Ermittlung der Leistungsstände sind vorrangig unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.
• Endbeurteilungen müssen Abweichungen vom Erstbeurteilungsentwurf so plausibel begründen, dass die maßstabsbildenden Kriterien und die Gründe für die abweichende Wertung für den Betroffenen und Dritte nachvollziehbar werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilung bei Beförderung • Bei konkurrierenden Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten kann der unterlegene Beamte im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, dass die Besetzung bis zur erneuten rechtmäßigen Entscheidung unterbleibt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. • Der Dienstherr hat bei der Auswahl das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten; zur Ermittlung der Leistungsstände sind vorrangig unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen, regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. • Endbeurteilungen müssen Abweichungen vom Erstbeurteilungsentwurf so plausibel begründen, dass die maßstabsbildenden Kriterien und die Gründe für die abweichende Wertung für den Betroffenen und Dritte nachvollziehbar werden. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10. Der Antragsgegner wies die Planstelle mit Verfügung einem Mitbewerber (Beigeladenen) zu. Der Antragsteller rügte Mängel in seiner dienstlichen Beurteilung, die Grundlage der Auswahlentscheidung war. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Übertragung der Planstelle bis zur erneuten Entscheidung zu verhindern. Streitgegenstand ist, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft und damit sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Relevant sind die Abweichungen zwischen Erst- und Endbeurteilung sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Begründung des Endbeurteilers. Das Gericht prüfte, ob hierdurch die Auswahlentscheidung beeinflusst wurde und ob dem Antragsteller ein Anspruch auf einstweiligen Schutz zusteht. • Zulässigkeit und Anordnungsgrund: Der Antragsgrund liegt vor, weil der Antragsgegner beabsichtigt, die Planstelle zu übertragen, und damit vollendete Tatsachen schaffen würde. • Anordnungsanspruch bei Konkurrenz um Beförderung: Der unterlegene Bewerber hat Anspruch auf Anordnung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und seine Chancen in einem erneuten rechtmäßigen Verfahren offen sind; maßgeblich ist der durch Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG verankerte Leistungsgrundsatz. • Fehlerhafte Auswahlgrundlage: Die Auswahl beruhte auf einer dienstlichen Beurteilung, die erhebliche Bedenken hinsichtlich Rechtmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit aufweist. • Anforderungen an Endbeurteilung: Nach den Beurteilungsrichtlinien darf der Endbeurteiler nur abweichen, wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen oder plausibler indirekter Erkenntnisse eine andere Einschätzung begründen kann; diese Begründung muss über eine formelhafte Behauptung hinausgehen und maßstabsbildende Kriterien nennen. • Mängel im konkreten Fall: Die Begründung des Endbeurteilers für die Herabstufung ist nicht stichhaltig; es fehlt an der Auseinandersetzung mit den deutlich besseren Bewertungen des Erstbeurteilers und an Angaben zur Anzahl und Natur der Entwürfe, die den Vorwurf fehlender Distanz stützen. • Vergleichsmaßstab und Gewichtung: Ein bloßer Quervergleich mit einer anderen Vergleichsgruppe reicht nicht; der Endbeurteiler hätte die maßstabsbildenden Kriterien für die Vergleichsgruppe konkret benennen müssen. • Wirkung auf Auswahlentscheidung: Wegen der fehlerhaften Beurteilung hätte der Antragsteller bei einer um eine Notenstufe besseren Bewertung möglicherweise ausgewählt werden können. • Rechtsfolgen: Wegen dieser Rechtsfehler erscheint die einstweilige Anordnung geboten, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. Die einstweilige Anordnung wurde erlassen: Dem Antragsgegner ist untersagt, die Planstelle A 10 vor einer erneuten, rechtsfehlerfrei durchgeführten Entscheidung zu übertragen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beurteilung des Antragstellers erhebliche Mängel in der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung der Abweichung vom Erstbeurteilungsentwurf aufweist, wodurch die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhte. Da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei rechtmäßiger Beurteilung für die Beförderung in Betracht gekommen wäre, besteht sein Anordnungsanspruch fort. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.