Beschluss
6 L 121/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0504.6L121.07.00
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Tenor
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 2.796,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 2.796,68 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und des Antragsgegners war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Kostenverteilung kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Kostenpflichtig ist in der Regel diejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben sind aber auch unter Umständen besondere Kostenregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO, § 156 VwGO oder § 160 VwGO zu berücksichtigen. Bleiben die Erfolgsaussichten völlig offen, so sind die Kosten dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 161 Rn. 16 ff. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn der - gemäß § 88 VwGO bei sachgerechtem Verständnis des Begehrens des Antragstellers sinngemäß gestellte - Antrag, festzustellen, dass der Widerspruch vom 3. April 2007 gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 15. März 2007 aufschiebende Wirkung hat, hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des in Rede stehenden "Bescheides über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eschweiler" nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und eine sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ausscheidet, weil es sich bei dem Erlass des Kostenbescheids nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt, kommt dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, da die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen dürfte. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass der streitgegenständliche Kostenbescheid keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Unter einer öffentlichen Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 1112; Schoch, in: Schoch/Pietzner/Schmidt-Aßmann, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 1998, § 80 Rn. 112. Ein - wie hier - auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i.V.m. § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt F. vom 18. Januar 2006 erhobener Ersatzanspruch ist nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung jedoch weder als Steuer, noch als Beitrag oder Gebühr, sondern als öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art zu qualifizieren. Vgl. insoweit Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 3. April 1997 - 4 L 131/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 174; Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 1996 - 2 L 4685/95.KO -, juris. Die mit Rücksicht auf Steuern, Gebühren und Beiträge für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten, erfasst den in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruch nicht. Vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Pietzner/Schmidt-Aßmann, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 1998, § 80 Rn. 113; VGH B.- W.), Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris. Dies zeigt zum einen der Blick auf § 41 Abs. 1 FSHG, wonach die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - nach § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht sind - unentgeltlich sind, sofern nicht in § 41 Abs. 2 FSHG etwas anderes bestimmt ist. Nach dem diesem Regelungskonzept zugrunde liegenden Grundsatz der Kostenfreiheit, vgl. Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 6, dient der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG somit nicht dem Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand. Zum anderen variiert die Höhe des Kostenersatzes im Einzelfall stark nach den Umständen und dem Umfang des jeweiligen Einsatzes der Feuerwehr, so dass die Kostenerstattung nach § 41 Abs. 2 FSHG weder tatbestandlich - der Höhe nach - normativ bestimmt, noch geeignet ist, eine Stetigkeit des Mittelzuflusses an die öffentliche Hand zu gewährleisten. Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 3. April 1997 - 4 L 131/96 -, NVwZ-RR 1998, 174. An diesem Befund ändert der eher formale Gesichtspunkt, dass die Tarife zur Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr durch Satzung, also durch abstrakt-generellen Rechtssatz, geregelt werden können, nichts. Denn allein durch den Erlass einer Satzung kann der Satzungsgeber den Inhalt des bundesrechtlichen Begriffs der "öffentlichen Abgabe" nicht determinieren. Die vorliegend geforderte Geldleistung zählt auch nicht zu den öffentlichen Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist. Vgl. wiederum etwa VGH B.-W., Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris. Zwar werden die Kosten eines Feuerwehreinsatzes im zugrunde liegenden Fall nach in der erwähnten Satzung niedergelegten Tarifen erhoben. Jedoch stehen gleichwohl hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 FSHG - wie bereits ausgeführt - ähnlich wie bei den nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Kosten der Ersatzvornahme, vgl. insoweit etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 61, die besonderen Umstände des Einzelfalles im Vordergrund. Die Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches kann und muss daher erst im nachhinein erfolgen, so dass sich eben nicht sagen lässt, er sei von vornherein nach festen Normen und Sätzen bestimmt bzw. bestimmbar. Vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 3. April 1997 - 4 L 131/96 -, NVwZ-RR 1998, 174. Eine anderslautende Lesart des Begriffs der "öffentlichen Kosten" stünde zudem im Widerspruch zu dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Vgl. insoweit auch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 3. April 1997 - 4 L 131/96 -, NVwZ-RR 1998, 174 Ordnete man etwa auch die Kosten eines Feuerwehreinsatzes den öffentlichen Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu, gelangte man in die Nähe einer Umdeutung seines Tatbestandes in eine "Anforderung öffentlicher Geldleistungen", vgl. Schoch, in: Schoch/Pietzner/Schmidt-Aßmann, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 1998, § 80 Rn. 112, und entfernte sich dergestalt von dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der nicht zuletzt darin besteht, dem Staat durch den Eintritt des Suspensiveffektes nicht Einnahmen vorzuenthalten, auf deren Eingang er sich - da rechtsnormativ und berechenbar festgelegt - verlassen darf. Vgl. Schoch, in: Schoch/Pietzner/Schmidt-Aßmann, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 1998, § 80 Rn. 113. Ob ein Hoheitsträger in einem Haushaltsjahr überhaupt Kosten eines Feuerwehreinsatzes wird vereinnahmen können, lässt sich indes im vorhinein nicht absehen, weil unbestimmt ist, ob einer der Fälle des § 41 Abs. 2 FSHG eintreten wird und welches Ausmaß der Feuerwehreinsatz in einem dieser Fälle haben wird. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2004. Demzufolge beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes, der hier 11.186,71 EUR betrüge.