OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 680/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0427.2K680.03.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die 1939 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Bewilligung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs wegen eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Die Klägerin leidet u. a. an einem Diabetes mellitus Typ II b. Sie steht seit längerem im Sozialhilfebezug bzw. seit dem 1. Januar 2003 im Bezug von Grundsicherungs-leistungen. In der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2002 wurde ihr ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 28,00 EUR bewilligt. Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten legte sie im Rahmen der Weiterbewilligung dieser Hilfe ein Attest ihres Hausarztes Dr. S. vom 3. Oktober 2002 vor, wonach sie wegen des Diabetes und einer Reduktionsdiät auf einen Mehrbedarf angewiesen sei. Aufgrund einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2003, wonach ein medizinisches Erfordernis zur Gewährung des bisher erbrachten Mehrbedarfs nicht mehr gegeben sei, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2002 die Weitergewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den das Fachamt dem Gesundheitsamt vorlegte. In der daraufhin unter dem 3. Januar 2003 erstellten Stellungnahme führte die Amtsärztin Dr. C. aus: "Im Rahmen der Begutachtung zu einem Vorliegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wurde Frau U. am 16. November 2001 amtsärztlich untersucht. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein ausführliches Gespräch über die Voraussetzungen der Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung geführt. Deutlich gemacht wurde u.a., dass eine Besserung sowohl der Werte als auch die Reduzierung des Gewichts dringend notwendig ist. Zur Begutachtung des neuen Antrags vom 16. Oktober 2002 wurde ein ausführliches Gespräch mit Herrn Dr. S.°°°°°°° geführt. Die Langzeitwerte, mit denen man ein Einhalten der Diät kontrollieren kann, liegen deutlich oberhalb der Norm. Das Gewicht konnte nicht reduziert werden. Aus amtsärztlicher Sicht waren somit die durchgeführten Maßnahmen nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen der Weitergewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung liegen somit nicht mehr vor." Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2003 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die amtsärztlichen Feststellungen als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 3. April 2003 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft den Vortrag aus dem Vorverfahren. Zur Bestätigung ihres Vortrags legt sie eine ärztliche Bescheinigung des Dr. S. vom 14. April 2005 vor, wonach sie wegen folgender Erkrankungen in seiner ärztlichen Behandlung stehe: 1.) Linksseitige Unterbauchschmerzen bei degenerativen LWS-Syndrom; V.a. Adhäsion. 2.) KHK mit Z. nach PTCA 1998, Hinterwandinfarkt. 3.) PAVK st. II bds., mit Z.n..Y-Prothesenimplantation 1986, bei Bauchaortaaneurysma 4. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 zu verpflichten, ihr im Rahmen der Sozialhilfe ab dem 1. November 2002 und im Rahmen der Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2003 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in bisher gezahlter Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Zusätzlich legt er eine Stellungnahme der Amtsärztin Dr. C. vor, wonach die im Attest des Dr. S. vom 14. April 2005 beschriebenen Erkrankungen bereits in den im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen angemessen berücksichtigt seien, so dass keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden könne. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im Hinblick auf den festgestellten Diabetes mellitus keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung. Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren kommt auch während des Zeitraums ab dem 1. Januar 2003 allein § 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, der auch im Rahmen der Grundsicherungsleistungen für die nicht vom Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) erfassten Mehrbedarfstatbestände Anwendung findet, vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. November 2004 - 2 K 1928/04- rechtskräftig; Schoch, Zur Umsetzung des Grundsicherungs-gesetzes, Teil 2, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 2002, 206; Hammel, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) - Ein tauglicher Ansatz zum Abbau verschämter Armut und zum Aufbau einer bedarfsgerechten sozialen Grundsicherung?, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 2001, 724; Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB 2003, 139; Deibel, Einführung in das Grundsicherungsgesetz, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2003, 48. Nach dieser Vorschrift ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Die Klägerin leidet u.a. an Diabetes mellitus Typ II b. Aufgrund dieser Erkrankung und der Notwendigkeit einer Gewichtsreduktionsdiät erhielt sie vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2002 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 28,00 EUR. Die Entscheidung des Beklagten, diesen Mehrbedarf nicht weiter zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II b, so genannter "Alterszuckerkrankheit mit Übergewicht", bedarf es nach neueren Erkenntnissen keiner kostenaufwändigen Ernährung. Dies ergibt sich aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 22. Oktober 2002 , 3. Januar 2003 und 29. April 2005, die im Einklang mit den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997, Kleinere Schriftenreihe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, stehen. Zu den auf den Seiten 12 bis 14 des Heftes aufgezählten Erkrankungen, für die eine Anerkennung eines Mehrbedarfes empfohlen wird, gehört Diabetes mellitus Typ II b nicht; vielmehr sind hier mit Blick auf Diabetes mellitus allein die Typen I (intensivierte konventionelle Insulintherapie bei der bei Jugendlichen auftretenden, insulinbedürftigen Zuckerkrankheit) und II a (Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Patienten) genannt. Im Rahmen der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II b kommt es bereits durch eine deutliche Gewichtsreduzierung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, die durch Einhaltung einer Reduktionskost erreicht werden kann. Die Ernährung mit Reduktionskost ist jedoch nicht zwangsläufig mit Mehrkosten verbunden. Sie verursacht schon deshalb keinen finanziellen Mehraufwand, weil der Bedarf an Lebensmitteln im Hinblick auf die anzustrebende geringere Nahrungsmittelzufuhr kleiner ist. Vgl. zur Frage eines Mehrbedarfes bei Diabetes mellitus Typ II b ebenfalls ablehnend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 53, 310; VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2001 - 1 K 405/00 - ; ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. September 2005 - L 9 B 186/05 SO ER -, FEVS 57, 356 ff zu der § 23 Abs. 4 BSHG nachfolgenden Regelung des § 30 Abs. 5 SGB XII. Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgetragen, dass bei ihrer Erkrankung oder Ernährungsweise eine abweichende Beurteilung der Frage einer kostenaufwändigen Ernährung geboten wäre. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie gegenüber normalen Lebensmitteln teurere Diätprodukte anschaffen müsste. Der Umstand, dass der Klägerin in der Vergangenheit ein Mehrbedarf aufgrund ihrer Diabeteserkrankung und einer Diät zur Reduktion des Übergewichts gewährt worden ist, vermag keine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen. Da die Gewährung eines solchen Mehrbedarfs generell nur zeitabschnittsweise amtsärztlich empfohlen wird - im vorliegenden Fall bis zum 31. Oktober 2002 -, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass eine Weitergewährung automatisch erfolgt. Die anderweitigen, in der Stellungnahme des Hausarztes vom 14. April 2005 ärztlich bescheinigten Erkrankungen der Klägerin führen ebenfalls nicht dazu, dass ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren wäre. Wie sich der bereits genannten amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. April 2005 entnehmen lässt, ist ein finanzieller Mehrbedarf - wie bereits oben ausgeführt - nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.