Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides vom 31. Mai 2001, des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2003 sowie des Ablehnungsbescheides vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Antrages vom 20. März 2001 zur Errichtung einer Abteilung für internistische Rheumatologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, ein Universitätskrankenhaus, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrages auf Bildung eines Behandlungsschwerpunkts Rheumatologie unter Einrichtung von Betten innerhalb des Gebiets der Inneren Medizin seines Hauses im Krankenhausplan unter Aufhebung der zu Gunsten eines konkurrierenden Krankenhauses, der Beigeladenen, ergangenen Bescheide. Im Herbst 1999 beantragten das Bethlehem-Krankenhaus T. und das Kreiskrankenhaus N. in X. jeweils die Einrichtung einer Abteilung Internistische Rheumatologie mit 20 Betten im Krankenhausplan (Versorgungsgebiet 7). Darauf schlossen sich Verhandlungen nach § 16 Krankenhausgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) zur Errichtung einer Internistischen Rheumatologie an. Im Hinblick auf eine geplante Fusion des Kreiskrankenhauses N. in X. und des Knappschaftskrankenhauses X. -C. zum Medizinischen Zentrum Kreis B. gGmbH (Krankenhaus der Bundesknappschaft und des Kreises B. mit den Betriebsstellen X. und X. -C. ), der Beigeladenen, stellte das Knappschaftskrankenhaus C. als Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach dem Fusionsbeschluss am 11. Juli 2000 einen Antrag auf einen neuen Feststellungsbescheid für dieses neue Krankenhaus. Die Fusion fand sodann zum 1. Januar 2001 statt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 und 14. Februar 2002 berichtete die Beklagte dem Ministerium zur geplanten Ausweisung der internistisch- rheumatologische Betten. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (MFJFG) hörte den Kläger mit Schreiben vom 16. März 2001 zu dem einvernehmlich mit den Kostenträgern erarbeiteten regionalen Planungskonzept an, wonach die Einrichtung einer Rheumatologie mit 20 Betten bei der Beigeladenen vorgesehen war. Unter dem 20. März 2001 stellte der Kläger einen eigenen Antrag auf Bildung eines Behandlungsschwerpunkts Rheumatologie unter Einrichtung von 8 vollstationären und 8 teilstationären Betten innerhalb des Gebiets der Inneren Medizin seines Hauses. Zum Anhörungsschreiben des MFJFG vom 16. März 2001 rügte er mit Schreiben vom 9. Mai 2001, dass er hinsichtlich der Errichtung der internistischen Rheumatologie bei der Beigeladenen nicht an der Erarbeitung des regionalen Planungskonzeptes beteiligt worden sei. Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 31. Mai 2001 stellte der Beklagte im Krankenhausplan die Struktur des neuen Krankenhauses unter anderem unter Einbeziehung einer Internistischen Rheumatologie fest. Den hiergegen hinsichtlich der Einrichtung einer Internistischen Rheumatologie mit 20 Betten und der Aufstockung um 5 Betten im Bereich der Orthopädischen Rheumatologie eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2002 als unzulässig und im Übrigen unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2003 die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einrichtung einer Abteilung für Internistische Rheumatologie ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, ein Bedarf für eine Abteilung für Internistische Rheumatologie bei der Klägerin sei nicht (mehr) gegeben, nachdem eine solche Abteilung bei der Beilgeladenen eingerichtet worden sei. Bei der Entscheidung seien alle relevanten Belange berücksichtigt worden. Die Interessen von Forschung und Lehre hätten nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Außerdem habe der Kläger erst am 20. März 2001 zu Verhandlungen über das Teilgebiet Internistische Rheumatologie aufgefordert, zu einem Zeitpunkt also, zu dem das Verfahren bezüglich des Planungskonzepts für die Beigeladene schon weit fortgeschritten gewesen sei. Es bestehe kein Recht des Konkurrenten, dass Planungen zur Deckung eines Bedarfs verzögert würden, bis auch das später zur Verhandlung gestellte Konzept erörtert worden sei. Hiergegen richtet sich die am 22. September 2003 zum Aktenzeichen 8 K 1957/03 erhobene Klage mit dem Begehren, den Antrag der Klägerin unter Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kammer hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 8 K 571/03 verbunden. Der Kläger trägt vor, die Klage sei zulässig und begründet. Er sei als konkurrierendes und damit betroffenes Krankenhaus am Verfahren betreffend die Struktur der Beigeladenen nicht hinreichend beteiligt worden und habe mangels Information seine Einwände nicht rechtzeitig vortragen können. Die getroffene Auswahlentscheidung sei deshalb von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und damit fehlerhaft. Die Beklagte habe das ihr eröffnete Beurteilungsermessen nicht richtig ausgeübt: Insbesondere habe die Beklage entgegen § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW die Belange von Forschung und Lehre vollkommen unberücksichtigt gelassen. Bei einer einwandfreien, den Antrag des Klägers einbeziehenden Auswahlentscheidung hätte dieser den Vorzug erhalten müssen. Dies ergebe sich insbesondere schon daraus, dass sich der zentrale Sonderforschungsbereich 542 des Klägers schwerpunktmäßig mit chronisch entzündlichen, immunologisch vermittelten Krankheiten, insbesondere Rheumatologie, befasse und daraus, dass dieser Forschungsschwerpunkt mit der Besetzung des Lehrstuhls für Innere Medizin II, Nephrologie und Immunologie weiter ausgebaut und durch die Bewilligung einer Forschungsnachwuchsgruppe durch das Land weiter gestärkt worden sei. Dieser mit Landesmitteln geförderte Lehrstuhl sei auf entsprechende rheumatologische Planbetten angewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides vom 31. Mai 2003, des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2002 sowie des Ablehnungsbescheides vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 zu verpflichten, ihn hinsichtlich seines Antrages vom 20. März 2001 zur Einrichtung einer Abteilung für Internistische Rheumatologie und die Aufstockung von fünf Betten im Bereich Orthopädische Rheumatologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei, soweit sie die Anfechtung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides durch den Kläger umfasse, unzulässig. Sie sei auch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger nicht an der Erstellung des Konzepts für die Beigeladene beteiligt worden sei. Das Krankenhausgesetz NRW regele, dass zunächst die Krankenhausträger und die Krankenkassenverbände jeweils ein regionales Planungskonzept entwickelten. Eine Verpflichtung der miteinander verhandelnden Partner, andere Krankenhäuser einzubeziehen, bestehe nicht. Jedes Krankenhaus könne seine Interessen in diesem Verfahrensstadium vielmehr so einbringen, dass es zur Erstellung eines Konzepts betreffend das eigene Haus auffordere. Die Interessen betroffener Krankenhäuser stelle § 17 Abs. 4 KHG NRW sicher, wonach diese durch das zuständige Ministerium als entscheidende Instanz angehört würden. Dies sei hier durch das Schreiben vom 16. März 2001 geschehen. Auch sei der Kläger nicht in seinen Belangen von Forschung und Lehre oder in seinen Grundrechten verletzt. Die streitbefangene Auswahlentscheidungen genüge den rechtlichen Anforderungen an eine (Auswahl-)Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe unter dem 31. Mai 2001 zur Deckung eines festgestellten Bedarfs bei der Beigeladenen ein Teilgebiet Rheumatologie in der Inneren Medizin mit 20 Betten anerkannt und in der Orthopädischen Rheumatologie 5 zusätzliche Betten in den Krankenhausplan aufgenommen. Der Antrag des Klägers sei erst wenig vorher, nämlich mit Schreiben vom 20. März 2001, gestellt worden. Der Kläger habe kein Recht darauf, dass bedarfsgerechte Ausweisungen im Krankenhausplan verzögert würden. Bei Entscheidungsreife habe die Beklagte keinen zwingenden, in der Einrichtung des Klägers begründeten Anlass gesehen, diesen mit den beantragten Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen und die Beigeladene wieder aus dem Plan zu entfernen, um keine Überkapazitäten zu produzieren. Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechte stünden mit Ausnahme des Art. 5 Grundgesetz (GG) auch der Beigeladenen zu. Entgegen dem vom Kläger erweckten Eindruck stehe und falle der Sonderforschungsbereich 542 nicht mit der Einbeziehung rheumatischer Erkrankungen. Dort fielen sicherlich auch wissenschaftliche Erkenntnisse für die Rheumatologie ab, diese seien aber nicht originäres Forschungsziel. Auf das Vorhandensein rheumatologischer Patienten komme es nicht an. Bezüglich der vom Kläger ursprünglich angefochtenen Erhöhung der Bettenzahl um 5 Betten im Bereich der Orthopädischen Rheumatologie der Beigeladenen durch Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2001 haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass die orthopädische Rheumatologie inzwischen von 25 auf 20 Betten verringert worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten streitige Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides vom 31. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2002 ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar 2004, - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, S. 431, NVwZ 2004, S. 718 GewArch 2004, S. 296, im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers geklärt. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für das konkurrierende Krankenhaus mit der Aufnahme eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan verbunden ist, und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes machen es nach dieser Entscheidung erforderlich, dem konkurrierenden Bewerber hiergegen zeitnahen Rechtsschutz im Wege der Drittanfechtung zu eröffnen. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2002 sowie der Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie werden daher aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrages vom 20. März 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Rechtsgrundlage für das vorliegende Verpflichtungsbegehren bildet § 8 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Ergänzend heranzuziehen sind die Bestimmungen der §§ 1, 13 bis 18 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid der zuständigen Landesbehörde - hier der Bezirksregierung L. - festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahingehend ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a. F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, = BVerwGE 62, 86; vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38. Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BvR 355/96 - in: BVerfGE 82, 209, vgl. auch Beschluss vom 14. Januar 2004, a. a. O., und Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, schließt sich die Kammer an. Nach der o. a. Rechtsprechung sind die objektiven Kriterien der ersten Entscheidungsstufe vollständig gerichtlich nachprüfbar. Demgegenüber ist die Feststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich überprüfbar, nämlich dahingehend, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge in ihrer Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von sachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen. Zu Recht hat der Kläger sein Begehren auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf Aufnahme in den Krankenhausplan beschränkt. Denn die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen auf der ersten Entscheidungsstufe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, noch bzw. sogar verstärkt anzutreffen. Der im Versorgungsgebiet 7 bestehende Bedarf an internistisch-rheumatologischen Betten ist durch die im Krankenhausplan beim Beigeladen ausgewiesenen Betten mehr als gedeckt. Dies folgt aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und durch Vorlage der entsprechenden Auslastungsstatistik nachgewiesenen Auslastungsquote der 20 Betten im Haus der Beigeladenen von 41,4 % für das Jahr 2004 und 50,5 % für 2005 sowie aus dem errechneten dementsprechenden tatsächlichen Bedarf von neun Betten für 2004 und zwölf Betten für 2005. Zur Deckung dieses Bedarfs stand und steht mindestens der Kläger als ebenfalls geeignetes anderes Krankenhaus zur Verfügung. Die zur Auslösung der zweiten Entscheidungsstufe erforderliche Konkurrenzsituation liegt also vor. Hieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrages auf Aufnahme in den Krankenhausplan vom 20. März 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes nach §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Auswahlentscheidung der Beklagten in der zweiten Entscheidungsstufe erweist sich nämlich als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Sätze 1 und 2 VwGO. Die Beklagte hat von ihrem Auswahlermessen nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht, d. h. sie hat die erforderliche Auswahlentscheidung gar nicht bzw. nicht in der rechtlich gebotenen Weise getroffen. Die Anforderungen an die Auswahlentscheidung ergeben sich aus der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004. Dort hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen hat, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Eine solche Auswahlentscheidung setzt voraus, dass nicht nur der jeweilige Antrag des einen Krankenhauses in den Blick genommen werden darf, sondern zugleich ein Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser vorgenommen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, dass im Fall der Bewerbung zweier Krankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze eine direkte Konkurrenzsituation gegeben ist, die eine einheitliche Auswahlentscheidung erfordert. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar, BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004, a. a. O., Rdnr. 27, 28. Die Beklagte hat eine solche einheitliche Auswahlentscheidung hier nicht getroffen. Ausgehend von dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, der von der bis zur o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschluss vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 -, geprägt war, hat sie sich nicht bewusst gemacht, dass eine einheitliche Auswahlentscheidung unabdingbar ist. Vielmehr hat sie umgekehrt gemeint, jeder Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan sei gesondert und strikt unbeeinflusst von später, aber noch vor der Behördenentscheidung eingehenden Anträgen von Konkurrenten zu behandeln. Diese Auffassung hat sie in dem hier streitbefangenen Verfahren - aus den oben dargestellten Gründen damit fehlerhaft - unter Verletzung der Rechte des Klägers umgesetzt. Die Beklagte hat daher eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Diese einheitliche Auswahlentscheidung muss den oben dargelegten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und unter Einbeziehung auch etwaiger Anträge von ggf. neu hinzu getretenen konkurrierenden Krankenhäusern vorgenommen werden. Die insgesamt in das Auswahlermessen einzustellenden Erwägungen sind daher - im Fall des Auftretens weiterer Bewerber - nicht vollständig bekannt. Für die Auswahlentscheidung im Verhältnis des Klägers und der Beigeladenen zueinander sind allerdings verschiedene im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bereits angesprochene Gesichtspunkte zu erwägen. Die Beklagte wird sich diese nachfolgend dargestellten, zum Teil vormals eigenen Erwägungen in Erinnerung zu rufen und diese in das Auswahlermessen einzustellen haben. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 hat die Beklagte dem Ministerium im Hinblick auf den damals noch konkurrierenden Antrag des Bethlehem-Krankenhauses T. auf Einrichtung einer internistischen Rheumatologie berichtet, für die Entwicklung der Beigeladenen sei diese Disziplin nicht von entscheidendem Belang, für das für das Bethlehem-Krankenhaus aber als ein Baustein für die strukturelle Weiterentwicklung anzusehen, weshalb dieses Krankenhaus vorzuziehen sei. Dieser Gesichtspunkt, dem das Ministerium nicht gefolgt ist, spricht eher nicht für die Beigeladene. Eine weitere, nicht unbedeutende Erwägung ist das Gewicht des § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW, wonach die Aufgaben aus Forschung und Lehre zu berücksichtigen sind. Dem § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW ist schon mangels einer einheitlichen Auswahlentscheidung nicht Genüge getan worden. Die in der Klageerwiderung im verbundenen Verfahren 8 K 1957/03 zum Ausdruck kommende Auffassung, eine (einheitliche) Entscheidung hätte diesbezüglich auch nicht zugunsten des Klägers ausfallen müssen, stellt keine wirkliche Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt dar. Sie wäre auch im Rahmen der nunmehr anstehenden Ermessensentscheidung nicht hinreichend. Dort heißt es nämlich schlicht, die vom Kläger geltend gemachten Grundrechte stünden mit Ausnahme des Art. 5 GG auch der Beigeladenen zu. Eben dieser Punkt, dieser "Vorsprung" des Klägers hinsichtlich Art. 5 GG, ist in der vorzunehmenden Auswahlentscheidung ernsthaft zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch die Besetzung des Lehrstuhls für Innere Medizin II, Nephrologie und Immunologie und die Einrichtung einer C3-Professur für Klinisch-Experimentelle Rheumatologie anführen kann. Ist dies der Fall, so ist der Gedanke konsequent, diesen Lehrstuhl und den dahinter stehenden Förderungswillen durch das Land durch Ausweisung entsprechender Betten im Krankenhausplan zu unterstützen. Dieser Gesichtspunkt gilt auch dann, wenn das Vorbringen des Klägers über die Beziehung des Sonderforschungsbereichs 542 zur Rheumatologie angesichts des Vortrags der Beklagten zu dieser Frage zu relativieren sein sollte, der Sonderforschungsbereich also nicht zwingend auf rheumatologische Betten angewiesen, sondern solche nur für ihn förderlich sein sollten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem das Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2002 an das Ministerium, wonach diese es zur Abrundung des Leistungsspektrums einer Universität grundsätzlich für angebracht hielte, dort internistisch-rheumatologische Betten vorzuhalten. Es sei in den vergangenen Jahren, in denen im Versorgungsgebiet 7 keine Betten für diesen Bereich zur Verfügung gestanden hätten, eine große Hilfe gewesen, dass das Universitätsklinikum innerhalb der Inneren Medizin rheumatologische Patienten behandelt habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Klage aus § 161 Abs. 1 VwGO. Auch insoweit werden die Kosten der Beklagten auferlegt, weil die Klage voraussichtlich auch diesbezüglich Erfolg gehabt hätte. Denn - wie eingangs ausgeführt - hat sich die in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 angenommene Unzulässigkeit eines Konkurrenten-Widerspruchs und einer entsprechenden Klage nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004 als nicht haltbar erwiesen. Ferner spricht aufgrund der inzwischen erfolgten Korrektur der Bettenzahl im Bereich der Orthopädischen Rheumatologie der Beigeladenen um die vom Kläger beanstandete Bettenzahl Vieles für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag i. S. d. § 154 Abs. 3 VwGO gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.