Beschluss
6 K 172/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0420.6K172.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e: Das Gericht legt die Eingabe des Klägers mit Schriftsatz vom 23. Februar 2007 mit Blick auf die darin verwendete Formulierung, es werde "vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe Klage gegen den Widerspruchsbescheid der C. L. vom 23. Januar 2007" erhoben, gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus. Denn die Klageerhebung als solche sowie der Streitgegenstand dürfen vom Kläger nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden, auch nicht von der Bedingung, dass für die Klage Prozesskostenhilfe gewährt wird. Eine derartige "Bedingung" ist jedoch - wie hier - im Zweifel dahingehend zu verstehen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wird und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Januar 1980 - 5 C 32/79 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, 698; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 1977 - XV B 2/77 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1977, 793; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 25. Juni 2002 - 12 C 02.1023 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 82 Rn. 8; Ortloff, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Januar 2000, § 81 Rn. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2007 zu verurteilen, die Niederschrift über den Erörterungstermin des Planfeststellungsvorhabens "Neubau der B 57 - OU C1. - von der B 56 bis zur L 240n" am 13. Dezember 2006 im Rathaus T. der Stadt C1. dahingehend zu berichtigen, dass die im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 13. Dezember 2006 zusammengefassten Einwendungen in die Niederschrift aufgenommen werden, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Eine derartige Klage, die als allgemeine Leistungsklage wohl nicht fristgebunden wäre, wäre voraussichtlich unzulässig, weil sie auf die isolierte Vornahme einer unselbständigen behördlichen Verfahrenshandlung gerichtet ist. Gemäß § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44 a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Als Verfahrenshandlungen kommen alle Maßnahmen in Betracht, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, auch konkludentes Verhalten oder bloßes Unterlassen. In der Regel versteht man unter einer Verfahrenshandlung alle im Lauf eines Verwaltungsverfahrens ergehenden Maßnahmen, die nach Ansicht der Behörde zwar geeignet sind, dieses zu fördern, es aber nicht abschließen. § 44 a VwGO bezieht sich unmittelbar auf alle Fälle, bei denen das Verwaltungsverfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen werden kann. Unter Sachentscheidungen sind dabei Verwaltungsakte zu verstehen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines formlosen oder förmlichen Verwaltungsverfahrens (vgl. §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -), eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. z. B. §§ 72 ff. VwVfG) oder eines Rechtsbehelfsverfahrens wie des Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 79 f. VwVfG ergehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 44 a Rn. 3; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Februar 1998, § 44 a Rn. 8 ff. Entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut ("gegen behördliche Verfahrenshandlungen") schließt § 44 a Satz 1 VwGO jede auf Verfahrenshandlungen gerichtete Klageform ein. Vgl. Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Februar 1998, § 44 a Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 44 a Rn. 4. Ausgehend davon stellt die Niederschrift über einen Erörterungstermin im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens - und damit auch die Berichtigung dieser Niederschrift - eine nicht selbständig einklagbare behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. § 44 a Satz 1 VwGO dar. Denn eine nach § 17 Abs. 3 c) des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 39 Abs. 2 b) des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) oder §§ 73 Abs. 6 Satz 1 und 5, 68 Abs. 4 VwVfG erstellte Niederschrift, siehe dazu im Einzelnen auch Stüer/Probstfeld, Anhörungsverfahren bei straßenrechtlichen Großvorhaben, DÖV 2000, 701, 708; außerdem: Dürr, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 35 Rn. 8 ff., und eine etwaige Berichtigung derselben entsprechend § 164 ZPO, vgl. insoweit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 68 Rn. 38, sind zwar geeignet, ein Verwaltungsverfahren zu fördern, nicht aber, ein solches abzuschließen. Den Abschluss eines straßenrechtliches Planfeststellungsverfahrens bildet selbstredend erst der - mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angreifbare - Planfeststellungsbeschluss nach § 17 FStrG, § 38 StrWG NRW, § 74 VwVfG. Dass die Berichtigung einer Niederschrift unter § 44 a Satz 1 VwGO zu subsumieren ist, zeigt im Wege des "Erst-recht-Schlusses" auch der Umstand, dass § 44 a Satz 1 VwGO sogar dann greift, wenn es um die Beteiligung von Einwendern und um Rechtsbehelfe in Bezug auf die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in förmlichen Verfahren oder Planfeststellungsverfahren geht. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1987 - 7 C 1/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 76 hinsichtlich die Ablehnung einer von Drittbetroffenen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, zusätzlich beantragten förmlichen Hinzuziehung zum Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 1988 - 22 AE 88.40074, 22 AE 88.40075 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1988, 1179 betreffend die Einwender in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, nachgehend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 1988 - 1 BvR 1047/88 -, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1988, 387; BayVGH, Urteil vom 21. November 1988 - 22 A 88.40085 -, NVwZ 1989, 1179; Stelkens, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Februar 1998, § 44 a Rn. 17. Ein Fall des § 44 a Satz 2 VwGO ist vorliegend wohl nicht gegeben. Bei der in Rede stehenden Niederschrift zu einem Erörterungstermin und ihrer Berichtigung handelt es sich nicht um eine vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlungen oder eine behördliche Verfahrenshandlung gegen einen Nichtbeteiligten. Auch die im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotene verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 44 a Satz 2 VwGO führt aller Voraussicht nach nicht zu einem anderen Ergebnis. Da die beiden in § 44 a Satz 2 VwGO ausdrücklich genannten Fallgruppen nur Beispiele für die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Ausnahmen von der Anwendung des § 44 a Satz 1 VwGO sind, ist im Rahmen des § 44 a Satz 2 VwGO eine weitere Ausnahme für diejenigen Fälle zu machen, in denen durch eine behördliche Verfahrenshandlung selbständig ein materielles Recht des Verfahrensbeteiligten betroffen wird und sich daraus eventuell ergebenden Verletzungsfolgen durch Rechtsbehelfe gegen die Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 44 a Rn. 73; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 44 a Rn. 9; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Februar 1998, § 44 a Rn. 25 ff. Es ist jedoch nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass ohne die Berichtigung der Niederschrift vom 13. Dezember 2006 selbständig ein materielles Recht des Klägers betroffen wird und sich daraus eventuell ergebenden Verletzungsfolgen für den Kläger durch Rechtsbehelfe gegen die Sachentscheidung - hier also den Planfeststellungsbeschluss - nicht mehr beseitigt werden könnten. Im Übrigen dürfte auch in der Sache kein Anlass zu einer Berichtigung der Niederschrift unter entsprechender Heranziehung des § 164 ZPO bestehen, weil sie sich nicht als unrichtig erweisen dürfte. Die von der Beklagten übersandte Niederschrift vom 13. Dezember 2006 enthält nach Lage der Dinge den wesentlichen Inhalt, vgl. dazu wiederum Stüer/Probstfeld, Anhörungsverfahren bei straßenrechtlichen Großvorhaben, DÖV 2000, 701, 708 unter Hinweis auf § 68 Abs. 4 VwVfG, der vom Kläger im Erörterungstermin erhobenen Einwendungen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Vorfeld der verfahrensabschließenden Entscheidung auseinander zu setzen haben wird, wie sie auch selbst in ihrer am 23. März 2007 bei Gericht eingegangenen Klageerwiderung erklärt: Danach habe der Kläger (als Einwender P 19) im Erörterungstermin sein Vorbringen insbesondere bezüglich der von ihm befürchteten zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der L1.-------straße in C1. vertieft und habe in diesem Zusammenhang nach dem Verkehrsgutachten gefragt, aus dem die von der Stadt C1. genannten Belastungszahlen stammten. Er habe in diesem Zusammenhang gefordert, dass die Kosten der Querspange dem Baukosten der B 57n zugeschlagen werden müssten. Weiterhin habe der Kläger sein Vorbringen hinsichtlich der Linienbestimmung vertieft. Er habe dabei insbesondere die Abweichung von der seinerzeit bestimmten Linie südlich der Halde D. -B. kritisiert. Schließlich habe er sich vor allem gegen die "Verlärmung" des Naherholungsgebietes gewandt. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 13. Dezember 2006 und der Entwurf der Klageschrift lassen nicht erkennen, dass die Niederschrift wesentliche Bestandteile der vom Kläger im Erörterungstermin vorgebrachter Einwendungen nicht beinhaltet. In seinem Schreiben vom 13. Dezember 2006 weist der Kläger vornehmlich auf nach Lage der Akten auch im Erörterungstermin thematisierte Fragen im Zusammenhang mit der veränderten Linienführung hin, durch die er eine massive Betroffenheit der Ortslage C1. -West und auch seines eigenen Wohnhauses befürchte. Diesen Gesichtspunkt greift der Kläger auch in dem Entwurf seiner Klageschrift unter ergänzender Infragestellung der finanziellen Vernünftigkeit der Planung insgesamt auf.