OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 588/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist bei wiederverheiratetem Elternteil ausgeschlossen, sofern kein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt. • Ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB erfordert den erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen; bloße faktische räumliche Trennung wegen fehlender Einreisegenehmigung genügt nicht. • Die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 UVG sind abschließend und dürfen nicht zugunsten ausländerrechtlich bedingter Trennungen erweitert werden.
Entscheidungsgründe
Kein Unterhaltsvorschuss bei Wiederverheiratung ohne Trennungswille • Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist bei wiederverheiratetem Elternteil ausgeschlossen, sofern kein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt. • Ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB erfordert den erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen; bloße faktische räumliche Trennung wegen fehlender Einreisegenehmigung genügt nicht. • Die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 UVG sind abschließend und dürfen nicht zugunsten ausländerrechtlich bedingter Trennungen erweitert werden. Der Kläger begehrt Unterhaltsvorschuss für seine 1998 geborene Tochter. Er ist togolesischer Staatsangehöriger und seit dem 22.10.2004 wieder verheiratet; seine Ehefrau lebt in Togo und durfte mangels Visum nicht nach Deutschland einreisen. Zuvor erhielt die Tochter bereits Unterhaltsvorschuss (01.2003–10.2004), die Leistungen wurden wegen der erneuten Eheschließung eingestellt. Der Kläger beantragte die Wiedergewährung; die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Kläger lebe nicht dauernd von seinem Ehegatten getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Streitpunkt ist, ob die faktische räumliche Trennung wegen fehlender Einreisegenehmigung ein dauerndes Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB und damit Ausschlussgrund nach dem UVG darstellt. • Klage ist zulässig und der Kläger klagebefugt (Ableitung aus § 9 Abs. 1 UVG). • Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sind nicht erfüllt, weil der Kläger wieder verheiratet ist und nicht von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Gesetzgeberischer Zweck des UVG sieht Leistung nur für Eltern vor, die Alltag und Erziehung allein bewältigen müssen. • Der Begriff des dauernden Getrenntlebens ist nach Gesetzesänderung an § 1567 BGB anzulegen; danach erfordert Trennungsstatus das erkennbar fehlende Bestreben mindestens eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen. • Eine räumliche Trennung allein, die auf ausländerrechtlichen Einreisehindernissen beruht, erfüllt den Trennungswillen nicht. Kläger und Ehefrau streben die Herstellung der Gemeinschaft an; fortlaufende Bemühungen um Einreise sprechen gegen Trennungswillen. • Die in § 1 Abs. 2 UVG genannten Fallgestaltungen (z. B. Anstaltsunterbringung) sind abschließend; eine analoge oder erweiternde Anwendung zugunsten ausländerrechtlicher Fälle widerspricht Wortlaut, Gesetzesbegründung und Rechtsprechung. • Daher war die Ablehnung des Antrags durch den Beklagten rechtmäßig; die vorgebrachten Argumente des Klägers ändern daran nichts. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für seine Tochter nach § 1 UVG, weil er seit Wiederheirat nicht als ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1567 BGB anzusehen ist. Die räumliche Trennung wegen fehlender Einreisegenehmigung der Ehefrau begründet keinen Trennungswillen und fällt nicht unter die in § 1 Abs. 2 UVG abschließend geregelten Ausnahmefälle. Die Ablehnung durch die Behörde war deshalb rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.