Urteil
7 K 2616/04
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV begründet nicht ohne Weiteres die Kostenschuld des beauftragten Dritten; Kostenschuldner ist in der Regel der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage.
• Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie unmittelbar vorgenommen wird; bloße mittelbare wirtschaftliche Vorteile genügen nicht.
• Zur Begründung der Gebührenpflicht ist eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung gegenüber dem Gebührenschuldner erforderlich; die bloße Einreichung der Anzeige durch einen beauftragten Dritten schafft diese Beziehung nicht, sofern ersichtlich im Auftrag gehandelt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenpflicht des beauftragten Dritten für Voranmeldung nach § 7 AbfKlärV • Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV begründet nicht ohne Weiteres die Kostenschuld des beauftragten Dritten; Kostenschuldner ist in der Regel der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. • Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie unmittelbar vorgenommen wird; bloße mittelbare wirtschaftliche Vorteile genügen nicht. • Zur Begründung der Gebührenpflicht ist eine konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung gegenüber dem Gebührenschuldner erforderlich; die bloße Einreichung der Anzeige durch einen beauftragten Dritten schafft diese Beziehung nicht, sofern ersichtlich im Auftrag gehandelt wurde. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Unternehmens, das im Auftrag von Betreibern kommunaler Kläranlagen Voranmeldungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV einreichte. Für eine Voranmeldung zu einer konkreten Fläche stellte die Behörde per Bescheid Gebühren in Höhe von 50 EUR nach der AVwGebO NRW (Tarifstelle 28.2.2.19) fest. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin reichte die Anzeige im Namen und angeblich im Auftrag des Anlagenbetreibers ein; die Behörde hielt sie dennoch für gebührenpflichtig und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin klagte gegen den Gebührenbescheid und berief sich darauf, als beauftragter Dritter keine gebührenrechtliche Kostenschuldnerin zu sein, zumal der Betreiber von materiellen Nachweispflichten und Gebührenerleichterungen betroffen sei. Die Behörde argumentierte, die Anzeige habe die Prüfungsmaßnahme ausgelöst, die Klägerin habe als wirtschaftlich handelnder Unternehmer den Eindruck eigener Verantwortlichkeit erweckt und sei daher kostenpflichtig. Das Gericht hat über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. • Rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung ist das GebG NRW i.V.m. der AVwGebO und der Tarifstelle 28.2.2.19, jedoch bestimmt § 13 Abs. 1 GebG NRW, wer Kostenschuldner ist: Veranlasser oder unmittelbarer Begünstigter der Amtshandlung. • Bei Anzeigen, die als Willensakt eine Amtshandlung auslösen, ist der Zurechnungsmaßstab entscheidend; maßgeblich ist, wem der Antrag rechtlich zuzurechnen ist, nicht allein wer ihn physisch eingereicht hat. • Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV treffen die materiell-rechtlichen Nachweispflichten und die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben den Anlagenbetreiber, insbesondere durch die geforderte Unterschrift auf dem Lieferschein. • Die entgeltliche Prüfungs- und Kontrolltätigkeit der Behörde bezieht sich auf die vom Anlagenbetreiber abgegebenen Erklärungen; daher ist der Betreiber als verantwortlicher Veranlasser und nicht der beauftragte Dritte anzusehen. • Die Klägerin hat in den vorgelegten Formularen hinreichend deutlich gemacht, dass sie "im Auftrag der abgebenden Kläranlage" handelte; vor diesem Empfängerhorizont begründet dies keine zurechenbare Veranlassung der Amtshandlung. • Auch eine unmittelbare Begünstigung der Klägerin durch die Amtshandlung liegt nicht vor; allenfalls mittelbare wirtschaftliche Vorteile genügen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW nicht, um Kostenschuld zu begründen. Der Gebührenbescheid vom 5.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2004 wird aufgehoben. Die Klägerin hat gegen die Festsetzung der Gebühr Erfolg, weil sie als beauftragter Dritter die Amtshandlung nicht zurechenbar veranlasst hat und auch nicht unmittelbar von der Amtshandlung begünstigt wurde; vielmehr trifft die materiell-rechtliche Verantwortung für die Anzeige den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.