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Urteil

5 K 345/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0205.5K345.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2000 Elektrotechnik an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen. Für sein Studium beantragte er am 27. Juli 2000, 19. Juni 2001, 29. Mai 2002 und 8. August 2003 Ausbildungsförderung. In den jeweiligen Antragsformblättern machte er keine Angaben zu eigenem Einkommen und Vermögen sowie zu Schulden. Der Beklagte gewährte dem Kläger Ausbildungsförderung und zwar - aufgrund der (Änderungs-)Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2003 für den Zeitraum Oktober 2000 bis März 2001 in Höhe von 345,99 EUR monatlich sowie für den Zeitraum April bis September 2001 in Höhe von 394,58 EUR monatlich, - aufgrund des Bescheides vom 29. September 2001 für den Zeitraum Oktober 2001 bis August 2002 in Höhe von 877,-- DM monatlich, - aufgrund des Bescheides vom 29. August 2002 für September 2002 in Höhe von 369,-- EUR sowie - aufgrund des (Änderungs-)Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2002 für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von 408,-- EUR monatlich. Im September 2002 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 359,95 EUR in Anspruch genommen hatte. Auf die Aufforderung des Beklagten, sein gesamtes Kapitalvermögen für die vergangenen Bewilligungszeiträume darzulegen und nachzuweisen, gab der Kläger an, zu den Antragszeitpunkten über Barvermögen auf zwei Girokonten bei der Stadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000) und der Cortal Consors (Nr. 000000000), Sparvermögen auf einem Sparbuch der Stadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000) sowie über Wertpapiere in zwei Depots bei der Stadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000) und der Consors (Nr. 000000000) verfügt zu haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2000 habe das Gesamtvermögen 22.055,08 EUR, im Juni 2001 18.499,90 EUR und im Mai 2002 4.150,22 EUR betragen. Ausweislich zweier vom Kläger zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gereichten Depotauszüge vom 28. Januar 2000 und 26. Januar 2001 befanden sich am 31. Dezember 1999 und am 31. Dezember 2000 in dem - auf den Namen des Klägers angelegten - Depot bei der Stadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000) Bundesschatzbriefe im Wert von 27.000,- - DM. Die Depotauszüge enthalten u. a. den Hinweis, dass die Depotkosten für die Jahre 1999 und 2000 im Januar 2000 bzw. Januar 2001 von dem Sparkonto des Klägers bei der Stadt-Sparkasse E. abgebucht würden. Der Kläger leitete dem Beklagten im November 2003 des Weiteren ein - nicht datiertes - Schreiben seiner Eltern zu, worin diese bestätigten, den Erlös aus dem Verkauf der Bundesschatzbriefe in Höhe von 27.000,-- DM im November 2001 erhalten und für die Finanzierung des Auslandsaufenthalts ihres Sohnes I. (17.000,-- DM) verbraucht bzw. in ihre Firma (10.000,-- DM) investiert zu haben. Der Beklagte forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. April 2004 überzahlte Ausbildungsförderung in den Bewilligungszeiträumen von Oktober 2000 bis September 2003 in Höhe von insgesamt 14.640,85 EUR zurück. In der Begründung führte er aus, dem Kläger habe in der genannten Höhe Ausbildungsförderung nicht zugestanden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die früheren Bewilligungsbescheide zumindest auf der grob fahrlässigen Unterlassung von Angaben über sein Vermögen beruht hätten. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei das öffentliche Interesse in Anbetracht der angespannten Haushaltslage der öffentlichen Hand höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, überzahlte Ausbildungsförderung behalten zu dürfen. Der Kläger erhob am 2. Juni 2004 Widerspruch und machte in der Folgezeit geltend, dass die Bundesschatzbriefe nicht in seinem Eigentum stünden. Seine Eltern hätten das Wertpapierdepot bei der Stadt-Sparkasse E. im Jahre 1996 lediglich auf seinen Namen angelegt, um Steuern zu sparen. Er selbst habe erstmalig im November 2002 Kenntnis von der Existenz der Bundesschatzbriefe erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrag in Höhe von 27.000,-- DM auf sein Girokonto bei der Stadt-Sparkasse überwiesen worden. Er habe das Geld unmittelbar an seine Eltern weitergeleitet. Da er das Geld in bar von seinem Girokonto abgehoben habe, existiere kein Überweisungsbeleg, der die Weiterleitung an seine Eltern dokumentieren könne. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 7. Februar 2006 zurück. Der Kläger hat am 22. Februar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und die Ansicht vertritt, dass er jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 7. Februar 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln sowie der Akte der Staatsanwaltschaft Aachen - 599 Js 345/04 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2004 und der Bescheid der Bezirksregierung Köln von 7. Februar 2006 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in den im Bescheid bezeichneten Bewilligungszeiträumen war in dem von dem Beklagten errechneten Umfang rechtswidrig, weil der Kläger in dem genannten Zeitraum über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, welches seinen ausbildungsrelevanten Bedarf überstieg. Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -, juris, und Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284 ff. Nach diesen Grundsätzen stand dem Kläger für die ersten beiden Bewilligungszeiträume (Oktober 2000 bis September 2002) keine Ausbildungsförderung zu, weil er zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember 2000 (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 22. Dezember 1999 bzw. 21. Dezember 2000) - wenigstens - über ein anzurechnendes Kapitalvermögen in Höhe von 27.000,-- DM verfügte. Bei dem Wertpapierdepot des Klägers handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Stadt-Sparkasse E. im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. In diesem Zusammenhang kann der Kläger insbesondere nicht mit dem Argument gehört werden, das angelegte Vermögen sei nicht sein Vermögen, sondern gehöre entsprechend den getätigten Einzahlungen seinen Eltern. Entscheidend für die Zuordnung eines Sparvermögens bzw. eines Wertpapiervermögens ist, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Vielmehr gilt, dass, wer etwa eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten Konto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewandte verliert und damit zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift verschafft, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, NJW 1995, 26, und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931. Hier ist das Wertpapiervermögen nicht den Eltern, sondern dem Kläger zuzuordnen. Der Kläger sollte ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Depoteröffnungsantrages vom 9. Januar 1996 nicht nur Kontoinhaber, sondern auch Forderungsberechtigter gegenüber der Stadt-Sparkasse E. sein. Dies ergibt sich aus den ausdrücklichen Angaben der Eltern des Klägers in dem Depoteröffnungsantrag, wonach zum damaligen Zeitpunkt kein vom Kontoinhaber "abweichend wirtschaftlich Berechtigter" vorhanden war. Darüber hinaus hat der Kläger einen Freistellungsauftrag gestellt, den gemäß § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen kann. Auch hierdurch hat er nach außen hin deutlich gemacht, dass das Vermögen samt seinen Erträgen allein ihm zuzuordnen sein sollte. Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Dass der Kläger sich hierdurch möglicherweise gegenüber seinen Eltern vertragswidrig verhalten hätte, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist nach den eingangs dargestellten Grundsätzen allein, dass er auf sein eigenes Vermögen zugreifen konnte und hierzu nach förderungsrechtlichen Maßstäben auch verpflichtet war, statt seine Ausbildung vom Staat finanzieren zu lassen. Von dem Wertpapiervermögen des Klägers waren auch keine Schulden abzuziehen. § 28 Abs. 3 BAföG bestimmt, dass von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen sind. Schulden im Sinne dieser Vorschrift sind alle Verbindlichkeiten des Auszubildenden zur Erbringung von Leistungen, sei es in Geld, Waren oder Dienstleistungen. Regelmäßig sind nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eines rechtliche Verbindlichkeit besteht, die also auch zwangsweise durchgesetzt werden können. So ist der Abzug von Schulden nicht zulässig, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen oder bei denen sich der Schuldner voraussichtlich auf Verjährung berufen wird, vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2006, § 28 Rdnr. 10. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, dass die Schuld bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Ausreichend aber auch erforderlich ist allerdings, dass der Auszubildende zum Antragszeitpunkt ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1985, 222; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 30. August 2006 - 12 C 06.1225 -, juris; Rothe/Blanke, a.a.O. Hier macht der Kläger geltend, seine Eltern hätten das Wertpapiervermögen nicht endgültig und vorbehaltlos, sondern nur für einen gewissen Zeitraum auf ihn übertragen, um Steuern zu sparen. Einen Anspruch seiner Eltern auf Herausgabe des Betrages in Höhe von 27.000,-- DM aufgrund einer sog. - hier allein in Betracht zu ziehenden - verdeckten (stillen) Treuhand hat der Kläger indes nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Dabei brauchte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob bei der Ausbildungsförderung verdeckte Treuhandverhältnisse überhaupt als vermögensmindernd anerkannt werden können, vgl. zu den verschiedenen Auffassungen: Rothe/Blanke, a.a.O., § 27 Rdnr. 8.2; ablehnend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 12 C 06.468 -, juris; bejahend für den Bereich der Arbeitslosenhilfebewilligung: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R -, juris, Ein verdecktes Treuhandverhältnis kann nämlich auch nach der Rechtsprechung des Zivilgerichte, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622. nur anerkannt werden kann, wenn ein gewisses Maß an Förmlichkeiten für die Nachweisbarkeit desselben erfüllt ist, damit einem Missbrauch dieses Rechtsinstituts zum Nachteil der Gläubiger des "Treunehmers" begegnet werden kann. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles. Wenden unterhaltspflichtige Eltern ihren in der Ausbildung befindlichen Kindern Geldbeträge oder andere Vermögenswerte zu, ohne die Pflicht zur Rückgewähr oder andere vereinbarte Bindungen schriftlich zu dokumentieren, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall davon ausgegangen werden, dass solche Zuwendungen grundsätzlich im Vermögen des Kindes verbleiben sollen. Selbst wenn bei Leistung der Zuwendung die Qualifizierung als Schenkung, Darlehen oder Treuhandvermögen offen bleibt, werden derartige Zuwendungen letztlich meist nicht von den Eltern zurückgefordert. Insofern wird der Anschein bei einer von unterhaltspflichtigen Eltern an ein in der Ausbildung befindliches Kind - wie hier - ohne schriftliche Abreden geleisteten Zuwendung regelmäßig auf das Fehlen einer der ausbildungsbedingten Verwertung entgegenstehenden schuldrechtlichen Bindung des Vermögens hindeuten. Es ist dann Sache des Auszubildenden, diesen Anschein zu widerlegen. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Februar 2004 - 15 A 304/03 -. Allerdings erscheint es zu weitgehend, für den Nachweis einer Treuhandabrede die Grundsätze heranzuziehen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 - 10 K 4181/03 -. Nach diesen Grundsätzen sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, juris. Dieser Fremdvergleich sei notwendig, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen. Vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -, juris; VG Karlsruhe, a.a.O. Vereinbarungen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung getroffen worden ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002, a.a.O., Urteile vom 28. Januar 1993 - IV R 109/91 -, juris, und vom 5. Februar 1988 a.a.O.; VG Karlsruhe, a.a.O. Gegen die Anlegung dieses strengen Maßstabs ist einzuwenden, dass wegen des häufig wenig formellen Charakters und fehlender schriftlicher Dokumentation von innerfamiliären Treuhandverhältnissen ihre Anerkennung bei noch so ernstgemeinter Abrede und trotz tragfähiger sonstiger Beweismittel im Rechtsverkehr ausgeschlossen wäre. Aus diesem Grunde erscheint es vertretbar, es ausreichen zu lassen, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Indizien ergibt, dass von den Eltern des Auszubildenden zugewendete Vermögenswerte nicht zu dessen freier Verfügung stehen, sondern weiterhin Zwecken der Eltern dienen und der Auszubildende verpflichtet ist, die Vermögenswerte oder deren Gegenwert den Eltern zurückzugewähren. Indiz für eine treuhänderische Bindung von den Eltern zugewendeter Vermögenswerte kann es beispielsweise sein, wenn die Eltern auf eine verlässliche Rückzahlung finanziell angewiesen sind und ein plausibler Grund für die Übertragung der Vermögenswerte vorliegt oder wenn ein Kind im Vergleich zu den Geschwistern unverhältnismäßig hohe Zuwendungen erhält, ohne dass für die Zuwendung ein ausbildungsbedingter oder sonst in den persönlichen und ökonomischen Verhältnissen des bedachten Kindes begründeter Anlass bestand. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Februar 2004 - 15 A 304/03 -. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht gelungen, das Bestehen einer Treuhandabrede glaubhaft zu machen. Der Kläger hat bereits keinen plausiblen Grund für eine zeitlich begrenzte Vermögensübertragung angeben können. Die Behauptung, seine Eltern hätten ihm die Bundesschatzbriefe nicht geschenkt, sondern zeitlich befristet übertragen, um Steuern zu sparen, vermag nicht zu überzeugen. Nach den Angaben der Zeugin P. -L. L1. in der mündlichen Verhandlung verfügten die Eltern des Klägers Anfang des Jahres 1996 über ein Vermögen in Höhe von insgesamt ca. 54.000,-- DM. Selbst bei einer äußerst geschickten Anlage dieses Vermögens hätten die Eltern des Klägers keine Zinseinkünfte erzielen können, die den im Jahre 1996 geltenden Sparerfreibetrag für Ehegatten in Höhe von 12.000,-- DM (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung vom 21. Dezember 2003) überstiegen hätten. Für eine Übertragung des Wertpapiervermögens auf den Kläger aus steuerlichen Gründen bestand daher keine Notwendigkeit. Aus diesem Grunde haben die Eltern des Klägers sich bislang offensichtlich auch noch nicht veranlasst gesehen, eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt zu erstatten. Die Angaben der Zeugin P. -L. L1. zu der (angeblichen) treuhänderischen Bindung der in dem Depot des Klägers befindlichen Bundesschatzbriefe waren darüber hinaus derart vage und allgemein gehalten, dass sie auch aus diesem Grund keinen Glauben verdienen. Die Zeugin P. -L. L1. konnte weder verlässliche Angaben zur Höhe des Mitte der neunziger Jahre von ihr und ihrem Ehemann angesparten Kapitalvermögens, noch zu dessen Verbleib nach der Rückzahlung durch den Kläger im November 2001 machen. Die diesbezüglichen Angaben waren vielmehr zögerlich und ausweichend. So konnte die Zeugin die Behauptung ihres Sohnes, er habe ihr den Betrag in Höhe von 27.000,-- DM im November 2001 in bar ausgehändigt, nicht spontan bestätigen. Erst nach mehrmaligen Nachfragen sowohl seitens des Gerichts als auch ihres Prozessbevollmächtigten gab die Zeugin an, sie glaube das Geld in bar erhalten und zu Hause verwahrt zu haben. Im Verlauf der nächsten Jahre hätten sie und ihr Ehemann einen Betrag in Höhe von 17.000,-- DM für die Auslandsaufenthalte ihres Sohnes I. aufgewandt und einen Betrag in Höhe von 10.000,-- DM in das Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes (re-)investiert. Präzise Angaben zur Höhe der monatlich anfallenden Kosten des Auslandsaufenthaltes von I. L1. konnte die Klägerin ebenso wenig machen, wie zu der genauen Verwendung des Betrages in Höhe von 10.000,-- DM durch ihren Ehemann. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts flüchtete sie sich in die äußerst allgemein gehaltenen Angaben, im Laufe der Zeit habe sie einen Betrag in Höhe von 17.000,-- DM an ihren Sohn I. überwiesen bzw. der Vater des Klägers habe immer etwas zu reparieren oder Rechnungen zu bezahlen gehabt. Ein derartig ausweichendes Aussageverhalten lässt angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen Eltern nur den Schluss zu, dass der geschilderte Sachverhalt frei erfunden wurde, um eine Rückzahlung der erhaltenen Ausbildungsförderung zu umgehen. Dies gilt umso mehr als der Sachverhalt, auch mit den eingangs der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Zeugin, sie hätten das dem Kläger überschriebene Kapitalvermögen zur Alterssicherung verwenden wollen, in keiner Weise zu vereinbaren ist. Der Kläger muss auch die ihm für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 gewährte Ausbildungsförderung zurückerstatten. Zum 31. Dezember 2001 (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 21. Dezember 2000) stand das Wertpapiervermögen zwar nicht mehr im Eigentum des Klägers, weil dieser den Betrag in Höhe von 27.000,-- DM unentgeltlich seinen Eltern übertragen hatte. Der Kläger muss sich jedoch auch für den dritten Bewilligungszeitraum das Kapitalvermögen in Höhe von 27.000,-- DM anrechnen lassen, soweit dieses durch die für den 1. und 2. Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Abbuchungen (4.443,42 EUR bzw. 3.587,22 EUR) noch nicht verbraucht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. das Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829 ff., der die Kammer folgt, ist die unentgeltliche Vermögensübertragung an wirtschaftlich nicht leistungsfähige Eltern nämlich grundsätzlich rechtsmissbräuchlich; das übertragene Vermögen wird dem Auszubildenden daher weiterhin zugerechnet und angerechnet. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Letzteres ist hier indes der Fall. Die in den Förderungsanträgen vom 27. Juli 2000, 19. Juni 2001 und 29. Mai 2002 gemachten Angaben des Klägers, er verfüge im Zeitpunkt der Antragstellung über kein Bank- und Sparkassenguthaben in einer Höhe von mehr als 10.000,-- DM, waren objektiv unrichtig. Sie waren auch wesentlich im Sinne des Gesetzes, denn die Rechtmäßigkeit der Förderung war davon abhängig, dass kein den Freibetrag des § 29 Abs. 2 BAföG überschreitendes eigenes Vermögen vorhanden war. Dem Kläger fällt auch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser falschen bzw. unvollständigen Angaben zur Last. Denn er hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dieser höchste Grad der Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1990 - 7 S 257/89 -, juris. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn der Auszubildende wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl er - wie der Kläger - im Antragsformblatt ausdrücklich danach befragt wird, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 23. August 2006 - 12 C 06.1008 -, juris. Selbst wenn der Kläger (rechtsirrig) der Meinung gewesen sein sollte, dass die in dem auf seinen Namen lautenden Depot bei der Stadt-Sparkasse E. befindlichen Bundesschatzbriefe im Eigentum seiner Eltern stünden, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, dieses Wertpapierguthaben, für das er immerhin mit 18 Jahren einen Freistellungsauftrag unterzeichnet hatte, offen zu legen, damit der Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Indem der Kläger diese einfachste, ganz nahe liegende Überlegung nicht anstellte, verletzte er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Der Beklagte hat die hier nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X geltende Zehnjahresfrist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide eingehalten. Der Beklagte hat schließlich auch das ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in denjenigen Fällen, in denen Sozialleistungen durch grob fahrlässige fehlerhafte Angaben erwirkt werden, regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern für die Rücknahme der entsprechenden Bescheide spricht. Gründe, warum vorliegend ausnahmsweise davon hätte abgesehen werden sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Erstattungsforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.