OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 323/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0124.6K323.06.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006 wegen eines Betrags von 30,50 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 70 %, der Beklagte trägt sie zu 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Halter des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen F. -I. 000. Am 24. September 2005 hatte der Kläger mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Ausweislich ihres Einsatzberichts wurde die Freiwillige Feuerwehr A. um 0.11 Uhr wegen des Auslaufens von Betriebsstoffen alarmiert und sei um 0.16 Uhr im Einsatz gewesen. Sie habe den Pkw des Klägers auf einer Verkehrsinsel vorgefunden. Aufgrund des defekten Motors seien Betriebsstoffe ausgelaufen. Die Batterie sei abgeklemmt und die auslaufenden Betriebsstoffe aufgenommen worden. Der Einsatz sei um 1.51 Uhr beendet gewesen, nachdem die Feuerwehrkräfte um 1.44 Uhr zurück am Standort gewesen seien. 3 Mit Bescheid vom 5. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger wegen der Beseitigung von Betriebsstoffen, der Reinigung der Fahrbahn aufgrund des Verkehrsunfalls und des Ausleuchtens und der Sicherung der Unfallstelle am 24. September 2005 zur Zahlung eines Betrages von 1.042,40 EUR heran, der sich aus im Einzelnen aufgeschlüsselten Positionen zusammensetzt. 4 Der Kläger erhob am 16. Januar 2006 Widerspruch. Es habe sich um einen kleinen Unfall mit geringem Sachschaden und ohne Personenschaden gehandelt. Die Gebührenberechnung für zehn Feuerwehrleute für jeweils zwei Stunden sei bei weitem überhöht. Dies entspreche einer Großunfallstelle mit erheblichem Sach- und Personenschaden. Zudem seien die berechneten Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte nicht zum Einsatz gekommen bzw. nicht vorhanden gewesen. Am 24. September 2005 hätten mindestens zwei Einsatzkräfte vor Ort die geringfügige Öllache mit Bindemitteln entfernt. Die Sicherung der Unfallstelle habe der Kläger selbst übernommen. Er habe auch selbst die Feuerwehr wegen der Öllache auf der Straße alarmiert. Nicht zu beanstanden seien der Nachtzuschlag, die Personalkosten für zwei bis drei Feuerwehrleute, Pauschalkosten für Gerätschaften sowie die Sachkosten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2006, zugestellt am 21. Januar 2006, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die abgerechneten Personalkosten seien nicht überhöht. Die Feuerwehr A. sei durch die Rettungsleitstelle des Kreises Euskirchen alarmiert worden. Die Feuerwehr sei unter dem Stichwort "Verkehrsunfall mit auslaufenden Betriebsstoffen" an die Unfallstelle gesandt worden. Wie viel Personal, Material und Fahrzeuge in den Einsatz gebracht würden, obliege der Entscheidung des Einsatzleiters und nicht des Unfallmelders. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen, der Arbeiten am Unfallort und der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sei die Anzahl von zehn eingesetzten Feuerwehrkräften vertretbar. 6 Der Kläger hat am 21. Februar 2006 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Er habe dem flüchtigen Unfallfahrer ausweichen müssen. Durch das Ausweichmanöver sei ein Riss in der Ölwanne entstanden, so dass Öl ausgetreten sei. Nach seiner Erinnerung sei nur ein Einsatzfahrzeug mit zwei Rettungskräften am Unfallort erschienen. An den Einsatz weiterer Fahrzeuge oder Einsatzkräfte könne er sich nicht erinnern. Jedenfalls seien zur Beseitigung der Unfallfolgen nur zwei Feuerwehrkräfte und ein Fahrzeug- und Geräteeinsatz erforderlich gewesen. Die Feuerwehrleitstelle habe es versäumt, sich in der gebotenen Kürze ein tatsächliches Bild über den Unfall zu machen. Mindestens sei nach § 41 Abs. 6 FSHG aus Billigkeitsgründen von weitergehenden Kosten abzusehen. 8 In der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2007 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid wegen eines Betrages von 275,- EUR aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 9 Der Kläger beantragt nunmehr noch, 10 den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006 wegen eines Betrags von 767,40 EUR aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt insoweit, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt ergänzend vor, der Gebührenbescheid entspreche dem Einsatzbericht des Einsatzleiters. Die aufgeführten Fahrzeuge und auch die aufgeführten Personen seien tatsächlich am Unfallort gewesen. Die Unfallmeldung sei auch nicht von einer Privatperson bei der Leitstelle des Kreises F1. eingegangen, sondern über die Polizei. Unmittelbar nach seinem Eintreffen auf der Feuerwache der Stadt A. habe der Einsatzleiter die ebenfalls durch Funkmeldeempfänger alarmierten Einsatzkräfte entsprechend eingeteilt. Da es sich bei der Straße, wo der Unfall sich ereignet habe, um eine Ausgangsstraße handele, die zu einer Bundesstraße führe, sei es erforderlich gewesen, die Unfallstelle insbesondere in den Nachtstunden durch Personal und Fahrzeuge abzusichern. Daher sei die Anzahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte zu vertreten und auch die Anzahl der im Einsatz befindlichen Fahrzeuge nicht zu beanstanden. 14 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2007 Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr A. vom 24. September 2005 als Zeugen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 18 Im Übrigen ist die Klage zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Weiteren ist sie unbegründet 19 Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2006 ist im noch streitgegenständlichen Umfang von 767,40 EUR in Höhe eines Betrags von 30,50 EUR rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im restlichen streitbefangenen Umfang von 736,90 EUR ist der Bescheid hingegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz ist vorliegend § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt A. (Feuerwehrsatzung) vom 20. Juli 1992. 21 Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, dem § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Feuerwehrsatzung wörtlich entspricht, können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 FSHG ist der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Regelungen hinsichtlich des Kostenersatzes im Einzelnen enthalten §§ 3 ff. der Feuerwehrsatzung, wo zwischen Personalkosten (§ 4 der Feuerwehrsatzung), Fahrzeug- und Gerätekosten (§ 5 der Feuerwehrsatzung) und Sachkosten (§ 6 der Feuerwehrsatzung) unterschieden wird. 22 Die den vorgenannten Bestimmungen zu entnehmenden Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz wegen des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt A. am 24. September 2005 sind bezogen auf einen Betrag von 736,90 EUR gegeben. 23 Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt A. ist im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG tätig geworden. 24 Nach dieser Vorschrift hat die Feuerwehr unter anderem bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten, wobei unter einem Unglücksfall jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht, zu verstehen ist. 25 Vgl. Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand April 2002, § 1 FSHG Rn. 45 ff. 26 Darunter ist auch ein Verkehrsunfall zu subsumieren, in dessen Folge es - wie hier - zu einem Auslaufen von Öl kommt, weil die Ölwanne des Pkw aufgerissen wurde. 27 Weiterhin lag eine Gefahr vor, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. 28 Für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorlag, ist regelmäßig auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. 29 Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. Mai 2004 - 9 K 1857/02 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 29. Juni 2005 - 5 UE 3736/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, 66; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 232. 30 Die in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG vorgesehene Haftung des Halters knüpft jedoch im Grundsatz an eine tatsächlich bestehende Gefahr an. Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters erscheint nämlich nur deshalb nicht unbillig, weil dieser durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs ein erhebliches Gefährdungspotenzial in den Verkehr einbringt. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht ist somit gewissermaßen der Preis für die dem Fahrzeughalter erlaubte Schaffung einer besonderen Gefahr, den zu zahlen der Halter verpflichtet ist, wenn sich die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs verwirklicht. Angesichts der weit reichenden Einstandspflicht des Halters ist es nicht gerechtfertigt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters auf Fälle der Anscheinsgefahr auszudehnen. Für eine Beschränkung der Haftung spricht vielmehr, dass der in § 41 Abs. 1 FSHG verankerte Grundsatz der Gebührenfreiheit - dort ist niedergelegt, dass die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben unentgeltlich sind, soweit nicht in § 41 Abs. 2 FSHG etwas anderes bestimmt ist - seine Berechtigung darin findet, dass es sich bei Feuerwehreinsätzen um Maßnahmen handelt, die den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugewiesen sind, in dem der Schutz des Bürgers vom Staat aufrecht erhalten wird, ohne dass in konkreten Fällen Gegenleistungen in Form von Gebühren gefordert werden müssen, weil insoweit die öffentliche Hand von der Allgemeinheit durch Steuern und öffentliche Abgaben unterhalten wird und für den Schutz der Allgemeinheit zu sorgen hat. 31 Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. Mai 2004 - 9 K 1857/02 -, juris; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 1 K 3539/04 -, juris. 32 Vorliegend war indes tatsächlich eine Gefahr gegeben. Durch das Auslaufen des Öls aus dem verunfallten Pkw war ein Zustand eingetreten, der bei ungehindertem Fortgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung, § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) beeinträchtigt hätte und auch eine Umweltgefahr - etwa für den Boden und den Wasserhaushalt - (vgl. Art. 20 a des Grundgesetzes, § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes) darstellte. 33 Diese Gefahr ist auch gerade beim Betrieb des Pkw des Klägers, dessen Halter er war, entstanden. 34 Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs beginnt - in Entsprechung zu dem Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) - nach der maschinentechnischen Auffassung mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs oder dem vorschriftsmäßigen Parken auf ausschließlich dem ruhenden Verkehr vorbehaltenen, von der Fahrbahn getrennten Flächen. Nur solange die Kraftfahrzeuge sich im Verkehr bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen, sind sie in Betrieb. Nach der - ergänzend heranzuziehenden - verkehrstechnischen Auffassung ist jeweils eine wertende Betrachtung anzustellen: Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Es muss sich eine Gefahr realisieren, die mit dem Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Juni 1994 - 9 A 2130/92 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 472; Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 19. 36 Daran gemessen ist die Gefahr ohne Weiteres beim Betrieb des Pkw des Klägers entstanden. Der Kläger ist während der Fahrt mit seinem Kfz auf eine Verkehrsinsel geraten, wodurch der Riss in der Ölwanne verursacht wurde und das Öl austrat. 37 Ob es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG handelte, ist ohne Belang. Die Kostenpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 StVG entsteht unabhängig davon, weil der Gesetzgeber des FSHG keine dem § 7 Abs. 2 StVG entsprechende Regelung in das Gesetz aufgenommen hat. 38 Vgl. Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 22. 39 Der Feuerwehreinsatz vom 24. September 2005 ist ferner nicht ermessensfehlerhaft durchgeführt worden. 40 Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßem Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei - wie ausgeführt - grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen. 41 Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 232. 42 Ist aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach der Einsatzumfang beim Ausrücken der Feuerwehr ermessensfehlerfrei bestimmt worden, so wird diese Entscheidung nicht dadurch wieder rechtswidrig, dass nach der vorgefundenen Situation vor Ort ein im Umfang geringerer Einsatz ausreicht. Ungeachtet einer nach wie vor rechtmäßigen Einsatzentscheidung kann sich indessen die spätere Erkenntnis einer offensichtlichen Überdimensionierung auf die Höhe der Kostenerstattung auswirken, denn einer außer Verhältnis zum Umfang des objektiv erforderlichen Einsatzes stehenden "übermäßigen" Kostenbelastung des Kostenschuldners steht das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen. 43 Vgl. HessVGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - 5 UE 3736/04 -, NVwZ 2006, 66; VGH B.-W., Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 232. 44 Bei einem Schadensereignis mit unbekanntem Ausmaß ist die Feuerwehr berechtigt, entsprechend ihrer Ausrückordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, zu verfahren. 45 Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 232. 46 Gemessen an diesem Maßstab lässt die Durchführung des Feuerwehreinsatzes vom 24. September 2005 Ermessensfehler nicht erkennen. 47 Zwar gibt die vom Beklagten vorgelegte Alarm- und Ausrückordnung insofern keinen Aufschluss, weil diese erst von März 2006 datiert und ausweislich der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Vorläufer hatte. 48 Allerdings steht in Anbetracht der Zeugenaussage des Brandmeisters X. , der der Leiter des Einsatzes vom 24. September 2005 war, zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Feuerwehr ergriffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunktes der Einsatzentscheidung von Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes her in Relation zu dem Schadensereignis verhältnismäßig und nicht etwa offensichtlich überdimensioniert waren. 49 Der Zeuge hat den Ablauf des Einsatzes und den Hintergrund seiner Einsatzentscheidungen nachvollziehbar erläutert. 50 Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt A. ist danach am 24. September 2005 von der Rettungsleitstelle unter dem Stichwort "Verkehrsunfall mit auslaufenden Betriebsstoffen" informiert worden. Da der Zeuge nach seiner überzeugenden Aussage - wie auch sonst in ähnlich gelagerten Fällen - kein genaues Bild von dem konkreten Umfang des Schadensereignisses hatte, richtete er sich nach dem in derartigen Situationen praktizierten Handlungsschema und begab sich zunächst mit einem Rüstwagen (mit technischen Geräten) und dem Einsatzleitwagen zum Unfallort. Dort entschied er, zusätzlich den "Gerätewagen Sonderfunktion" - einen Materialtransporter mit Ölbindemitteln, Säcken, Besen etc. - anzufordern, nicht zuletzt auch um mit diesem und dem Einsatzleitwagen die M. Straße, wo der Unfall sich ereignet hatte, abzusperren, bis die Polizei die Verkehrsleitung übernommen haben würde. Der Einsatz dieser Fahrzeuge und Geräte erscheint ohne Weiteres vertretbar. 51 Nichts anderes gilt für das eingesetzte Personal. Der Zeuge hat plausibel dargelegt, wie die zehn Feuerwehrleute, die im Übrigen im Einsatzbericht namentlich genannt sind, eingesetzt gewesen sind: Drei Kräfte kümmerten sich um den verunfallten Pkw, indem sie z. B. die Batterie abklemmten, um einen Kurzschluss zu verhindern. Außerdem suchten sie nach einer etwa vorhandenen zweiten Batterie, wie sie moderne Fahrzeuge des Typs, den der Kläger fuhr, mitunter aufweisen. Zwei Feuerwehrleute nahmen das ausgelaufene Öl auf und zwei weitere blieben beim Einsatzleitwagen und beim "Gerätewagen Sonderfunktion", damit sie diese wegfahren könnten, wenn dies erforderlich werden würde. Der achte Mann blieb am Funktisch und hielt Kontakt zur Leitstelle, der neunte Mann fungierte als Melder des Zeugen, führte das Gespräch mit dem Unfallverursacher und versorgte den Zeugen mit diesbezüglichen Informationen und der zehnte Mann war der Zeuge selbst. Mit Blick auf diese konkrete Beschreibung der jeweiligen Aufgabenzuweisung lässt sich von einer offensichtlichen Überdimensionierung des Personaleinsatzes nicht sprechen. 52 Aufgrund der anschaulichen und detaillierten Aussage des Zeugen ist auch die Einlassung des Klägers widerlegt, nach seiner Erinnerung sei nur ein Einsatzfahrzeug mit zwei Rettungskräften am Unfallort erschienen, an den Einsatz weiterer Fahrzeuge oder Einsatzkräfte könne er sich nicht erinnern und jedenfalls seien zur Beseitigung der Unfallfolgen nur zwei Feuerwehrkräfte und ein Fahrzeug- und Geräteeinsatz erforderlich gewesen. 53 Allerdings erweist sich die Kostenfestsetzung im noch streitgegenständlichen Umfang nicht insgesamt als ermessensfehlerfrei, sondern nur in Höhe von 736,90 EUR. 54 Der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 FSHG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde ("können"), wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Ihr steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch durch eine Satzung oder durch Richtlinien zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 41 Abs. 2 FSHG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Ermessensentscheidung darf hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen werden. 55 Vgl. insoweit VGH B.-W., Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 232; Steegmann, in: Grafe/Steegmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 10. 56 Nach diesen Grundsätzen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kostenerhebung an seiner Feuerwehrsatzung ausrichtete. Die Kostenerhebung steht - soweit sie noch zur Entscheidung gestellt ist - mit dieser im Einklang, soweit der Beklagte den Kläger zur Zahlung von 736,90 EUR heranzieht. Die weitere Anforderung von 30,50 EUR ist von ihr dagegen nicht mehr gedeckt. 57 Die Personalkosten sind zunächst fehlerfrei in Ansatz gebracht worden. 58 Gemäß § 4 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung berechnen die Personalkosten sich bei Einsätzen nach § 36 Abs. 2 FSHG (a. F.) aufgrund der Einsatzzeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung). Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Feuerwehrsatzung). Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erhoben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Feuerwehrsatzung). Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Feuerwehrsatzung). Für die Dauer des Einsatzes wird nach § 4 Abs. 5 der Feuerwehrsatzung je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 20,50 EUR erhoben. Für alle Einsätze nach § 36 Abs. 2 FSHG (a. F.), die in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen erfolgen, wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben (§ 4 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung). 59 Diesen Vorgaben wird die Berechnung der Personalkosten gerecht. Wie dargelegt, waren zehn Feuerwehrleute im Einsatz. Es durften zwei Einsatzstunden abgerechnet werden, weil die Alarmierung um 0.11 Uhr erfolgte und die Einheit dem insofern als maßgebend heranzuziehenden Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr A. zufolge um 1.44 Uhr - also mehr als anderthalb Stunden später - wieder am Standort eintraf. Daraus ergeben sich zu Recht Personalkosten i.H.v. 410,- EUR zuzüglich eines Nachtzuschlags von 205,- EUR. 60 Da § 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung die Einsatzzeit ausdrücklich mit der "Alarmierung" beginnen lässt und anders als § 5 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung für die Fahrzeug- und Gerätekosten insoweit nicht an das "Ausrücken" anknüpft, ist es nicht geboten, zwischen den fünf Feuerwehrleuten, die sich unmittelbar mit dem Einsatzleitwagen und dem Rüstwagen zur Unfallstelle begaben, und dort ausweislich des Einsatzberichts der Freiwilligen Feuerwehr A. wohl um 0.16 Uhr eintrafen, und denjenigen fünf zu differenzieren, die nach der Zeugenaussage des Brandmeisters X. erst später mit dem nachträglich angeforderten "Gerätewagen Sonderfunktion" am Unfallort eintrafen, also weniger als anderthalb Stunden vom Feuerwehrgerätehaus abwesend waren. Die Alarmierung um 0.11 Uhr aber betraf die zehn Mitglieder der "kleinen praktischen Einheit", von der der Zeuge in der mündlichen Verhandlung sprach, gleichermaßen. 61 Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, es seien nur diejenigen Personalkosten erstattungsfähig, die auch mit einem nach der Feuerwehrsatzung erstattungsfähigen Fahrzeug an den Einsatzort transportiert worden seien, verfängt nicht. Denn die Personalkosten eines Einsatzes entstehen unabhängig von den Fahrzeugkosten. 62 Die Fahrzeug- und Gerätekosten für den "Gerätewagen Sonderfunktion" sind jedoch fehlerhaft berechnet worden. 63 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Feuerwehrsatzung werden bei Einsätzen nach § 36 Abs. 2 FSHG (a. F.) die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung). Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung). Dabei wird die erste Einsatzstunde von ihrem Beginn und jede weitere Einsatzstunde nach Ablauf von 30 Minuten voll berechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung). Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemessen sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (§ 5 Abs. 5 der Feuerwehrsatzung). 64 Daraus ergibt für die Kosten des "Gerätewagens Sonderfunktion" Folgendes: Zwar kann er im von § 5 Abs. 5 der Feuerwehrsatzung in Bezug genommenen Kostentarif den Ziffern 9 bzw. 10 mit einem Stundensatz von 61,- EUR zugeordnet werden. Allerdings waren in Bezug auf den Einsatz des "Gerätewagens Sonderfunktion" nicht - wie im Bescheid im Ergebnis geschehen - 122,- EUR, also zwei Stunden, abrechenbar, sondern - wie es die vorangehende Gebührenberechnung "1,5 Stunden à 61,- EUR/Std." auch nahe legt -, nur 91,50 EUR. Denn der "Gerätewagen Sonderfunktion" war nicht länger als anderthalb Stunden im Einsatz, was allein nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung eine Abrechnung von zwei vollen Einsatzstunden gerechtfertigt hätte. Nach der Zeugenaussage des Brandmeisters X. hat er den "Gerätewagen Sonderfunktion" nämlich erst angefordert, nachdem er am Unfallort eingetroffen war, wo der "Gerätewagen Sonderfunktion" ca. 15 Minuten später eintraf. Geht man aber mit dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr A. davon aus, dass der Einsatzleiter nicht vor 0.16 Uhr am Einsatzort war und die Fahrzeuge um 1.44 Uhr zum Feuerwehrgerätehaus zurückgekehrt waren, war der "Gerätewagen Sonderfunktion" gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung weniger als anderthalb Stunden im Einsatz, so dass lediglich 1,5 Einsatzstunden abrechnungsfähig sind. Das Gericht weist insoweit noch darauf hin, dass es § 5 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung trotz des insoweit - im Unterschied zu § 4 Abs. 4 Satz 3 der Feuerwehrsatzung - nicht eindeutigen Wortlauts aus teleologischen Gründen dahingehend versteht, dass bei einem mehrstündigen Einsatz - wie hier - für die letzte Stunde bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz berechnet werden soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber in diesem Umfang hinsichtlich der Fahrzeug- und Gerätekosten anders als bei den Personalkosten eine Kostenfreiheit statuieren wollte. 65 Die Berechnung der Sachkosten unterliegt keinen Bedenken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie § 6 der Feuerwehrsatzung widerspricht, wonach die Sachkosten für Verbrauchsmaterialien sowie die Kosten für die Entsorgung gebrauchter Ölbindemittel (ölhaltige Abfälle) in voller Höhe nach dem jeweiligen Tagespreis berechnet werden. Der Kläger hat den Bescheid in dieser Hinsicht auch nicht angegriffen. 66 Warum von der Kostenerhebung gemäß § 41 Abs. 6 FSHG aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden sollte, hat der Kläger nicht näher ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den angefochtenen Bescheid in Höhe eines Betrags von 275,- EUR aufgehoben und den Kläger damit insofern klaglos gestellt hat. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.