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Beschluss

6 K 805/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0115.6K805.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung der Beklagten werden die nach dem rechtskräftigen Beschluss des P. N. vom 12. Oktober 2006 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Berufungszulassungsverfahrens - Az. - unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2006 auf 55,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2006 festgesetzt. Die weiter gehende Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 G r ü n d e: 2 Die gemäß §§ 165 Satz 2, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2006 hat teilweise Erfolg. 3 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zunächst zu Recht nach §§ 2, 13 des hier anwendbaren Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 3200 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) ausgehend von einem Streitwert von 150,01 EUR für die Verfahrensgebühr einen Gebührensatz von 1,6 zugrundegelegt. Denn vorliegend steht die Erstattung der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen Kosten der Klägerin in Rede. Für die anwaltliche Tätigkeit in der Rechtsmittelinstanz hat der Gesetzgeber aber den festgesetzten Gebührensatz vorgesehen (vgl. auch Abs. 1 der Vorbemerkung 3.2 zu Abschnitt 2 des VV). Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass die im Kostenfestsetzungsantrag benannte - erstinstanzliche - Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 lediglich einen Gebührensatz von 1,3 vorsieht. Insoweit handelt es sich aber erkennbar um eine bloße Falschbezeichnung. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen, soweit mit ihr die Festsetzung einer 1,6 - fachen Verfahrensgebühr beanstandet wird. 4 Soweit die Beklagte die Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 beanstandet, ist die Kostenerinnerung hingegen erfolgreich. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um einen Gebührensatz von 0,3 sind nicht gegeben. Denn dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht von "mehreren Personen" i.S.d. VV Nr. 1008 der unbedingte Auftrag zur anwaltlichen Vertretung im Berufungszulassungsverfahren erteilt worden. 5 Klägerin und damit notwendig auch Auftraggeberin im Rechtsmittelverfahren war ausweislich des Klageschriftsatzes vom 15. April 2003 die "C. im I. GbR, bestehend aus den Rechtsanwälten F. N1. L. und S. M. I1. , B.---- straße 17, B1. ". Bei dieser C. handelt es sich - nach außen dokumentiert durch den Zusatz "GbR" - ausweislich des Vortrages der Klägerin um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Während früher in der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum angenommen wurde, dass eine BGB-Gesellschaft nicht als solche, sondern dass lediglich jeder einzelne Gesellschafter klagen und damit auch eine anwaltliche Vertretung in Auftrag geben konnte, wird nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft im Zivilprozess, 6 vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Januar 2001 (bestätigt durch den im gleichen Verfahren ergangenen Beschluss vom 18. Februar 2002) - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, 7 inzwischen allgemein angenommen, dass eine BGB-Gesellschaft als solche beteiligungsfähig ist und einen Prozess führen kann, soweit sie als (Außen- )Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, 8 vgl. statt vieler: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 7 RVG Rdnr. 7; für den Verwaltungsprozess: OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - <juris>; VGH BW, Urteil vom 25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403; Kopp/Schenke, 14. Aufl. 2005, § 61 Rdnr. 9, jeweils m.w.N. 9 Vorliegend ist die "C. im I. GbR" nach dem dem Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2005 zugrundeliegenden Sachvortrag Halterin des abgeschleppten Kraftfahrzeuges. Für eine Haltereigenschaft der beiden Gesellschafter ist demgegenüber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Jedenfalls insoweit nimmt die BGB-Gesellschaft daher am Rechtsverkehr teil, begründet eigene (Gesellschafts-)Rechte und sieht sich eigenen (Gesellschafts-)Verpflichtungen ausgesetzt. Damit ist sie grundsätzlich auch beteiligungsfähig in einem das von ihr gehaltene Kraftfahrzeug betreffenden und auf eine Erstattung von Abschleppkosten gerichteten Aktivprozess. 10 Ob neben der Gesellschaft als solcher auch die einzelnen Gesellschafter den vorliegenden Aktivprozess hätten führen können, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn das Klageverfahren ist ausweislich der von der Klägerin selbst verwendeten Beteiligtenbezeichnung sowie der im Verfahren von ihr verwendeten Formulierungen zweifellos nicht von den beiden Gesellschaftern als einer Mehrheit von "Klägern", sondern vielmehr von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") als "Klägerin" geführt worden. Hiervon ist auch das Gericht bei seiner stattgebenden Sachentscheidung ausgegangen. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in der C. "keinerlei Auftreten der BGB-Gesellschaft nach außen" erfolge. Denn auch wenn die C. einen entsprechenden Hinweis nicht auf ihrem Briefkopf verwendet, so wurde das Vorliegen einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls im Klageschriftsatz durch die Verwendung des Zusatzes "GbR" offenbart. Hat aber die Klägerin das Klageverfahren und damit auch das Rechtsmittelverfahren als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben, so handelte es sich bei ihr auch lediglich um einen Auftraggeber, 11 vgl. hierzu: Hartmann, a.a.O., § 7 RVG Rdnr. 7 sowie VV 1008 Rdnr. 1. 12 Die Zuerkennung der - von der Klägerin bei der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung richtigerweise auch noch nicht beanspruchten - Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 ist daher nicht gerechtfertigt. Insoweit ist der Kostenerinnerung mithin stattzugeben. 13 Durch die erforderliche Streichung der Gebühr nach VV Nr. 1008 reduzieren sich die Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 auf 8,-- EUR und die nach VV Nr. 7008 erstattungsfähige Mehrwertsteuer auf 7,68 EUR, weshalb die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten im Ergebnis auf 55,68 EUR zu kürzen sind. 14 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) in der seit Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 gültigen Fassung (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.