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Urteil

7 K 1621/05.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0109.7K1621.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2005 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Côte d' Ivoire vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Côte d' Ivoire angedroht wird. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde ihren Angaben zufolge am 0. XXX 1983 in C. geboren, verfügt über die Staatsangehörigkeit von Côte d'Ivoire, gehört der Volksgruppe der Akan an und ist Christin. Sie reiste im Juni 2005 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. 3 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ( nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 29. Juni 2005 gab sie an, ihre Mutter sei Attié und ihr Vater Abron. Sie spreche außer Französisch die jeweilige Sprachen dieser Volksgruppen. Vor ihrer Ausreise habe sie zuletzt bei ihren Eltern in C1. nahe Ghana gewohnt. Sie sei bei ihrem älteren Bruder in C2. aufgewachsen und nach dessen Tod zur Familie zurückgegangen. Sie habe öfters ihre Ferien bei Verwandten in Abidjan verbracht. Im Jahre 2003 habe sie den Besuch der Schule K. B. in C2. beendet. Nach der Schule habe sie in C1. in ihrem Wohnviertel A. als Haushaltshilfe (Monatseinkünfte ca. 25.000 CFA) gearbeitet und als Kleinhändlerin Kleidung verkauft. Sie habe ihr Heimatland am 28. April 2005 verlassen und sei nach L. in Ghana gegangen. Von dort aus sei sie am 14. Juni 2005 nach Ghana gegangen und am 22. Juni 2005 nach Deutschland geflogen. Für die Reise habe sie 300.000 CFA aus eigenem Vermögen gehabt und weitere 800.000 CFA von dem Mann, der sie heiraten sollte. Sie habe im April 2005 erfahren, dass sie beschnitten und mit einem älteren Händler, den sie W. I. (ca. 60/70 Jahre alt) nannten, zwangsverheiratet werden solle. Ihr Vater sei seit zehn Jahren Moslem. Beschneidungen seien in Côte d' Ivoire bei Yacouba, Gerré und Moslems üblich. Die Beschneidung erfolge jedenfalls vor der Heirat. Ihre Beschneidung sei für den 13. Juni 2005 vorgesehen gewesen. Nach ihrer Weigerung habe sie ihr Vater geohrfeigt. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei gegangen. Die Polizisten hätten gesagt, sie könnten ihr bei der reinen Familienangelegenheit nicht helfen. Nachdem sie die Polizisten beschimpft habe, sei sie kurzzeitig ins Gefängnis gesteckt worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ca. am 10. April 2005 eine Freundin aus dem Dorf T. getroffen und sei mit ihr gegangen. Drei Tage danach habe sie ihr Vater mit seinen Leuten aufgespürt und geschlagen. Zuhause sei sie mit Pfeffer eingerieben und in einem Zimmer eingesperrt worden. Dann hätten sie den Mann hinzugerufen, der sie heiraten sollte. Der Mann habe ihr das Geld gegeben, damit sie anfange, als Händlerin zu arbeiten und ihr eine Mitgift versprochen. An diesem Tag habe sie den Mann zum ersten Mal gesehen. Sie habe gesagt, dass sie akzeptiere. Ihre Freundin habe ihr einen Schlepper vermittelt, der sie bei einem Bekannten in einem grenznahen Ort in Ghana gebracht habe. Der Freund des Schleppers habe sie vergewaltigt. Nach der Rückkehr des Schleppers am 14. Juni 2005 habe sie ihm dies berichtet und er habe sie nach Accra gebracht. Sie sei nicht in eine andere Stadt in Côte d' Ivoire gegangen, weil sie niemand gekannt habe, der ihr dort hätte helfen können. 4 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 6. Juli 2005 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht gegeben seien. Zugleich forderte es die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Côte d'Ivoire oder in ein anderes aufnahmebereites oder -verpflichtetes Land an (Ziffer 4). Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Klägerin verfüge nicht über fundiertes Wissen bezüglich der weiblichen Genitalbeschneidung. Sie gehe fälschlich von einer religiösen Motivation hierzu im Islam aus. Ihre Angaben, wie sie freigekommen sei, seien vage. 5 Die Klägerin hat am 12. Juli 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, das Protokoll des Bundesamts enthalte einige Fehler. Sie habe angegeben, bei ihrem Bruder in C2. ab dem 10./11. Lebensjahr gewohnt zu haben. Er sei bei den dortigen Kämpfen im Jahre 2003 ums Leben gekommen, worauf sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ihr Vater habe nach seiner Konvertierung zum Islam eine zweite Frau (neben ihrer Mutter) genommen und mit ihr fünf Kinder gehabt. Mit ihrer Mutter habe er - abgesehen von dem verstorbenen Bruder - drei Kinder. Schon vor dem Tod ihres Bruders habe sie mit ihm einmal ihre Eltern besucht. Schon zu diesem Zeitpunkt habe ihr Vater von Beschneidung gesprochen. Ihr Vater sei Kleinhändler und könne nicht richtig lesen und schreiben. Ihr Versuch, sich vor dem Vater zu verstecken, sei gescheitert. Sie habe sich daher auf Vorschlag ihrer Freundin deren Bekannten anvertraut. Sie sei aus der Polizeihaft nach einer Nacht wieder freigekommen. Dies sei für sie nicht bedeutsam genug gewesen, um es gegenüber dem Bundesamt zu erwähnen. Sie sei nicht vor der Polizei geflohen, sondern vor ihrer Familie. Über die Form der Beschneidung habe sie lediglich im Schulunterricht etwas erfahren. Ihr Vater habe die Notwendigkeit der Beschneidung mit seiner Religion begründet. Ihre Schwestern (von der zweiten Frau ihres Vaters) seien bereits beschnitten. Bei ihrer Rückkehr befürchte sie wieder in den Einflussbereich der Eltern zu geraten und beschnitten zu werden. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Mit Beschluss vom 18. August 2005 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 24. November 2006 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der Verwaltungsvorgänge und der von der Kammer in das Verfahren eingeführten Dokumentation über die Erkenntnisse und Auskünfte zum Land Côte d'Ivoire ("Erkenntnisliste Côte d'Ivoire ") sowie die im Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2006 in das Verfahren eingeführten ergänzenden Dokumente Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage, über die der Einzelrichter aufgrund des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhand- lung einen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004 im Hinblick auf den Staat Côte d' Ivoire vorliegen. 17 Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Buchstabe c). 18 Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt ist bzw. ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 19 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314, 316; vom 13. November 1984 - 9 C 34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28 sowie vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29; diese Grundsätze auch im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigend: BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2005 - 9 B 04.30824 -. 20 Ist der Betroffene dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Rechtsschutzbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 26, vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32 sowie vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86. 22 Der danach Rechtsschutzsuchende hat wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht die Gründe für eine entsprechende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der in wesentlicher Hinsicht nicht unauflösbar widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vorgetragenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41; zur Prognose: Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4. 24 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann die Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine der Klägerin bei Rückkehr nach Côte d' Ivoire drohende politische Verfolgung in Form eine geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG zu gewärtigen. Sie hat ernsthaft damit zu rechnen, in absehbarer Zeit zwangsbeschnitten bzw. an den Genitalien verstümmelt zu werden. 25 Die Kammer hat keine Zweifel an der im Kernbereich widerspruchsfreien Schilderung der Klägerin hinsichtlich der Nachstellungen ihres Vaters, der sie zwangsweise verheiraten und zuvor der Genitalbeschneidung unterziehen wollte. Die knappen Ausführungen zu ihrem Aufenthalt auf der Polizeistation sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin sich nicht seitens der staatlichen Behörden verfolgt wähnte. Im Hinblick auf die starke Verbreitung von Genitalverstümmelungspraktiken insbesondere bei den muslimischen Volksgruppen von Côte d' Ivoire lässt sich auch nachvollziehen, dass gerade die zu diesem Glauben konvertierten Eltern der Klägerin hierauf besonderen Wert legten. In Côte d' Ivoire sind zwischen 40 und 50 % (nach Angaben von amerikanischen Behörden sogar ca. 60 %) der Frauen beschnitten. Die stärkste Verbreitung derartiger Praktiken besteht bei muslimischen Frauen, von denen bis zu 78 % beschnitten waren. Die Beschneidung von Töchtern beschnittener muslimischer Frauen erfolgte in 46 % der Fälle. Bei Katholiken oder Protestanten wurden weniger als 10 % der Töchter beschnittener Frauen ihrerseits dieser Praxis unterzogen, 26 vgl. unicef, Côte d' Ivoire FGM/C Country Profile, November 2005; U.S. Department of State, Report on Female Genital Mutilation (FGM) or Femla Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001; U.S. Department of State, Human Rights Practices - 2005 - S. 16; amnesty international (ai), Auskunft vom 3. Juni 1997 an VG Oldenburg sowie Auskunft vom 15. Februar 2001 an VG Hamburg. 27 Bei der Volksgruppe der Akan, der die Klägerin aufgrund der Herkunft ihrer Eltern (Attie bzw. Abron) zuzurechnen ist, ist die weibliche Genitalbeschneidung zwar kaum verbreitet (nur 2 %), 28 vgl. zur Verbreitung von Genitalbeschneidung bei den Akan): unicef, a.a.O.; zur Zugehörigkeit der Attie und Abron zur Großgruppe der Akan, vgl. zum Beispiel www.tribalculture.org/ToutEhnies.htm; 29 vorliegend beruft sich die Klägerin aber auch nicht auf Risiken aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit, sondern leitet ihre Gefährdung aus dem Übertritt ihrer Eltern zum muslimischen Glauben und der geplanten Zwangsverheiratung her. Insbesondere im Zusammenhang mit bevorstehenden Eheschließungen droht auch jungen Frauen, welche nicht bereits im Kindesalter (häufig erfolgen Beschneidungen im Kleinkindalter bzw. vor dem neunten Lebensjahr) beschnitten wurden, die Gefahr, Beschneidungen unterzogen zu werden. 30 vgl. U.S. Department of State Report on Female Genital Mutilation (FGM) or Femla Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001, S.2. 31 So lange die Klägerin noch bei ihrem älteren Bruder in C2. lebte und dort zur Schule ging, war sie weitgehend dem elterlichen Einflussbereich entzogen. Zudem bestand für diese auch noch keine Veranlassung, die Klägerin zu verheiraten. Den Angaben der Klägerin zufolge war ihr Vater in C1. mit zwei Frauen verheiratet und hatte mehrere Kinder. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits älter als zwanzig Jahre war und den Glaubenswechsel der Eltern nicht mitvollzogen hatte, lag es nahe, dass diese an einer Verheiratung ihrer Tochter interessiert waren. 32 Die Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin in einem verfolgungserheblichen Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein - bislang unversehrter - weiblicher Geschlechtsorgane. 33 Vgl. zur Einstufung der Genitalverstümmelung als Verfolgungsmaßnahme: VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 16 K 586/01.A - mit weiteren Nachweisen; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2004 - 10a K 5337/01.A -; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 E 31472/98.A(2), AuAS 2000, 79 f. 34 Der Eingriff hätte bei der Klägerin unzweifelhaft verfolgungserhebliche Intensität. Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich hier nicht um unmittelbar staatliche Verfolgung. Es kann auch offen bleiben, ob diese dem Staat zuzurechnen wäre, da aufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz politische Verfolgung auch vorliegen kann, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite Verfolgung im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht und weder der Staat noch quasistaatliche Akteure i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 b) AufenthG in der Lage oder willens sind, einen effektiven Schutz zu bieten. Unter Zugrundelegung dieser durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 c) AufenthG erfolgten Rechtsänderung hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Kommt es damit auf die Zurechenbarkeit im Sinne der "mittelbaren staatlichen Verfolgung" im herkömmlichen Verständnis nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können. Daraus folgt, dass politische Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die nicht im Sinne einer "mittelbaren staatlichen Verfolgung" im herkömmlichen Verständnis zurechenbar sind und bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) berücksichtigt werden konnten, nach der neuen Rechtslage im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein können, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen zwar willens, aber "erwiesenermaßen" nicht in der Lage sind, Schutz zu bieten. Wann "erwiesenermaßen" fehlende Schutzbereitschaft bzw. -willigkeit vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf Art. 6 Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) bestimmt, dass generell Schutz gewährleistet ist, wenn die dort genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gibt, obwohl noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, bereits jetzt Auslegungshinweise zu Art. 6 Qualifikationsrichtlinie und damit zu § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie ist Schutz gegen Dritte gewährleistet, wenn er durchgängig - abgesehen von isolierten und lediglich entfernt liegenden Möglichkeiten der Verfolgung durch Dritte - effektiv gewährleistet ist, 35 vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 117 ff. 36 Kann dies - oder das Gegenteil - nicht von Vornherein hinreichend wahrscheinlich prognostiziert werden, kommt es darauf an, ob der Betroffene konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich beim Staat bzw. den internationalen Organisationen vergeblich um Schutz bemüht hat oder unabhängig davon darlegt, dass diese generell dazu nicht willens oder in der Lage sind 37 vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 101 ff.; Duchrow, ZAR 2004, 339 , 340. 38 Nach den oben genannten Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Côte d' Ivoire die Praxis der Zwangsbeschneidungen unterstützen, billigen oder tatenlos hinnehmen würde. Den Erkenntnismitteln ist vielmehr zu entnehmen, dass er bemüht ist, diese Praxis zu unterbinden. Seit dem 18. Dezember 1998 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Côte d' Ivoire ausdrücklich unter Strafandrohung gestellt (Strafrahmen: Haft von einem bis zu fünf Jahren). Daneben bemühen sich mehrere nichtstaatliche Organisationen im Wege von Aufklärungsarbeit und Kampagnen unterstützt durch die Regierung von Côte d' Ivoire gegen diese Praxis vorzugehen. Trotz teilweiser Erfolge derartiger Kampagnen, bei denen z.B. mehr als 30 Beschneider ihre Instrumente im Abobo-District von Abidjan abgaben und versprachen ihre Praxistätigkeit einzustellen, blieb die Genitalbeschneidung ein gravierendes Problem. Die bloße Änderung der Rechtslage hat - wie die aktuellen Berichte des U.S.Departements of State zeigen - noch nicht zu einer nachhaltigen Zurückdrängung der Beschneidungspraxis geführt. Selbst im vergleichbar sicheren Süden des Landes (d.h. in der Region von Abidjan) unterzogen sich noch im August 2005 68 aus dem Norden des Landes stammende Mädchen einer Beschneidungszeremonie in dem oben erwähnten Abobo-Distrikt Abidjans, ohne dass die Behörden hiergegen einschritten. 39 Vgl. U.S. Department of State, Report on Female Genital Mutilation (FGM) or Femla Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001; U.S. Department of State, Human Rights Practices - 2005 - S. 16. 40 Aus all dem folgt, dass die Regierung von Côte d' Ivoire zwar generell willens ist, die Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in der Lage ist, einen effektiven Schutz i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie zu bieten. Dementsprechend wandte sich auch die Klägerin vergeblich an die örtlichen Polizeibehörden in C1. . 41 Der Klägerin stand vor ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Sie hat, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, die ihr vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten regionalen Ausweichens ausgeschöpft. Dieses Ausweichen in das von ihrer Freundin benannte Dorf T. hat nicht zur Beseitigung der ihr drohenden Gefahr geführt. Deshalb könnte sie für ihre Wiedereinreise nur auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, dass sie in anderen Landesteilen von Côte d' Ivoire nunmehr vor Verfolgung sicher wäre, 42 vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Februar 1993 - -, NVwZ 1993, 791. 43 Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Zum einen bestünde z.B. auch im Großraum Abidjans für die Klägerin die Gefahr von ihrem Vater aufgefunden und anschließend der Beschneidung und Zwangsverheiratung unterzogen zu werden, 44 vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH). Gutachten zur Rückkehrsituation eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina Faso in Abidjan - unter Hinweis auf eine Auskunft des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 19. März 2004 -, zur Gefahr in Abidjan aufgefunden zu werden. 45 Abgesehen hiervon bestünde für die 23-jährige alleinstehende Klägerin zudem die erhebliche Gefahr, ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer Familienangehörigen ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums fristen zu müssen und in die Prostitution getrieben zu werden. 46 Vgl. ai, Auskunft vom 3. Juni 1997 an VG Oldenburg: zur wirtschaftlichen Lage alleinstehender junger Frauen ohne Unterstützung Dritter; SFH, Update vom 13. Oktober 2005: zur prekären Situation junger Frauen in den Rebellengebieten, insbesondere C2. und Risiken der Genitalbeschneidung; ferner zur erheblich verschlechterten humanitären und sozioökonomischen Lage infolge des mehrjährigen Bürgerkrieges; SFH, Gutachten vom 23. Juni 2004 zur Rückkehrsituation alleinerziehender Mütter; SFH, Gutachten vom 23. März 2004 zur Rückkehrsituation eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina-Faso in Abidjan; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft vom 2. Mai 2005 an VG Gera - zur allgemein schwierigen Lage - und insbesondere zu C1. ; United Nations, Security Council, Bericht vom 18. März 2005 u.a. zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seit November 2004; internal displacement monitoring centre, Bericht über Binnenvertreibung vom 9. Juni 2006 und Global IDP, Bericht vom 10. Mai 2005: wonach im Großraum Abidjans ca. 500.000 Binnenvertriebene unter schwierigsten Bedingungen u.a. von Gastfamilien versorgt werden; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E 30919/97.A(2) zu Genitalbeschneidung und der Lage alleinstehender junger Frauen. 47 Nach ihrer Schulzeit in C2. erlangte sie kaum berufliche Erfahrung. Zudem brauchte die Klägerin nach der Rückkehr nach C1. keinen eigenen Haushalt zu bestreiten. Sie lebte dort vorwiegend im elterlichen Haushalt und war zeitweise in der Nähe des elterlichen Wohnortes als Haushaltshilfe tätig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer ca. einjährigen Tätigkeit als Marktverkäuferin in C1. in der Lage wäre, in anderen Gegenden (insbesondere im Großraum Abidjan) eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügt außerhalb ihres Heimatortes C1. kaum über Kontaktpersonen, welche sie unterstützen könnten. Bei den Verwandten in Abidjan handelt es sich ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge um Angehörige ihres Vaters, der den stärksten Druck auf die Klägerin ausgeübt hatte. Zu der Freundin ihres Bruders, welche ebenfalls in Abidjan leben soll, hat sie keinen Kontakt mehr. 48 Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes hinsichtlich der Ziffer 3 begehrt wird (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Soweit das Bundesamt festgestellt hat, die Voraussetzungen § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG davon hätte absehen können, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. Von diesem Ermessen hat es aufgrund der Versagung der Feststellungen gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bislang kein Gebrauch gemacht. 49 Vgl. zur Problematik des Ermessensnichtgebrauchs etwa die Urteile der Kammer vom 5. Oktober 2001 - 7 K 2431/97.A - und vom 16. April 2004 - 7 K 2075/02.A -. 50 Nachdem das Bundesamt verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. 51 Die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung der Klägerin nach Côte d' Ivoire gerichtet ist. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung, die sich auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG stützt, rechtmäßig (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). Dem steht § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Danach werden Anforderungen an die Abschiebungsandrohung aufgestellt, wenn bei deren Erlass zugleich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt wird. Für den hier vorliegenden Fall der Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Verwaltungsgericht trifft § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine abweichende Spezialregelung. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordn