Beschluss
2 L 407/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1229.2L407.06.00
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Tenor
1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2006 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2.) Der Streitwert wird auf 2.400 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2006 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2.) Der Streitwert wird auf 2.400 EUR festgesetzt. Gründe: Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 16. Mai 2006 nicht nur die Auflage ausgesprochen, zwölf Monate lang für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zwar wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) genügenden Weise schriftlich begründet. Die in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, "das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen", soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse notwendig, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegen muss. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung reicht regelmäßig das behördliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen rechtfertigen soll, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen hier gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung letztlich keine rechtlichen Bedenken. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend erkennen; aus ihr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers, von den mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundenen Belastungen verschont zu bleiben. Insbesondere bedurfte es im vorliegenden Fall mit Blick auf das hohe Gefahrenpotenzial erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen - hier nach Abzug des Toleranzwertes um 47 km/h - nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können, vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist die Rechtmäßigkeit der durch Bescheid vom 16. Mai 2006 erfolgten Anordnung eines Fahrtenbuchs zweifelhaft. Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts zweifelhaft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind: Zwar wurde mit dem in Rede stehenden Fahrzeug des Antragstellers am 24. September 2005 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, in dem im Bereich einer angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h die Fahrerin des Fahrzeuges 000000 in Remscheid um 12.27 Uhr die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Köln in Höhe KM 377,106 mit einer Geschwindigkeit - toleranzbereinigt - von 127 km/h befuhr. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte. Die Feststellung der Person - ausweislich des bei der Verkehrsübertretung gefertigten Fotos handelte es sich dabei um eine Frau - im Anschluss an die Zuwiderhandlung war nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 - , vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und NZV 1999, 439 f. m.w.N. Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Unmöglichkeit der Ermittlung der Fahrerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 000000 am 24. September 2005 um 12.27 Uhr zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in erster Linie vom Antragsteller, sondern - auf Grund mangelhafter Nachforschungen - von der im Wege der Amtshilfe zur Fahrerermittlung in Anspruch genommenen Behörde zu vertreten. Der Antragsteller als Fahrzeughalter ist mit Anhörungsbogen vom 24. Oktober 2005 - also erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist - über den mit seinem Fahrzeug verursachten Verkehrsverstoß unterrichtet worden. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist war hier allerdings ohne Bedeutung, da sie nicht ursächlich für die Nichtermittlung der Fahrerin beim Verkehrsverstoß war. Denn der Antragsteller hat den Bogen unverzüglich zurückgesandt, aber keine Angabe zur Fahrzeugführerin gemacht, sondern lediglich angegeben "unbekannt, da nicht erkennbar". Nach dieser am 28. Oktober 2005 eingegangenen Rückmeldung bat die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid unter Beifügung entsprechender Unterlagen - insbesondere weiterer Fotos - mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 das Ordnungsamt des Antragsgegners im Wege der Amtshilfe um weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung der Identität des Fahrzeugführerin. In diesem Schreiben wies sie auf die mit Ablauf des 24. Dezember 2005 eintretende Verfolgungsverjährung hin. Nachdem keine Antwort des Antragsgegners eingegangen war, erinnerte die Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid mit Schreiben vom 30. November 2005 an ihr Ersuchen zur Ermittlung des Fahrzeugführers. Nachdem erneut eine Reaktion ausblieb, stellte sie am 29. Dezember 2006 das Ermittlungsverfahren ein. Erst danach teilte das Ordnungsamt des Antragsgegners der Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid mit Schreiben vom 4. Januar 2006 mit, dass mit dem Antragsteller Rücksprache genommen worden sei, der aufgrund der Bildqualität keine der neun weiblichen Angestellten habe erkennen können. Es handele sich jedenfalls nicht um seine Ehefrau. Bei dieser Sachlage kann die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht überwiegend dem Antragsteller angelastet werden. Selbst wenn der Antragsteller gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt E. aufgrund der besseren Bildqualität der ihm später vorgelegten Fotos Angaben gemacht hätte, die zur Fahrerermittlung geführt hätten, hätten diese den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verhindert. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Ermittlungstätigkeit des Ordnungsamtes des Antragsgegners hier ausreichend war. Es wurde beispielsweise nicht auf Grund der beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Fotos die Angabe überprüft, ob die Ehefrau des Antragstellers doch als Fahrerin in Betracht kommen konnte. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei der verhältnismäßig kleinen Zahl seiner Beschäftigten um Einblick in die betreffenden Personalakten gebeten worden ist, die in der Regel entsprechende Passfotos enthalten. Weiter ist nicht ersichtlich, dass zur weiteren Sachaufklärung z. B. die Rücksprache mit Angestellten des Steuerberatungsbüros des Antragstellers gesucht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 von einem Betrag von 400 EUR je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so sich ergebende Betrag von (400 EUR x 12 Monate =) 4.800 EUR war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.