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Urteil

6 K 3403/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:1218.6K3403.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger, die seit April 2002 Eigentümer des aufgrund Bewilligungsbescheides vom 13. März 1950 (Az.: I/50-7) öffentlich geförderten Wohnhauses L.----straße 00 in X. sind, wenden sich gegen die Rücknahme der Bestätigung über den Endtermin der Eigenschaft "öffentlich gefördert". Der Bewilligungsbescheid vom 13. März 1950 regelte die öffentliche Förderung eines ersten Bauabschnitts auf dem damaligen "Grundstück L.----straße ". Dieses umfasste die für Flur 00, Grundbuchblatt 00, Band 00 geführten Parzellen ... Diese Parzellen wurden im Juni 1950 in die Parzellen ... bis ... umgeschrieben. Unter dem 14. Mai 1950 schloss der damalige Eigentümer - die Stadt X. - Darlehensverträge mit dem Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch die Rheinische Girozentrale und Provinzialbank. Dabei handelte es sich um ein Darlehen über DM das bereits vor 1990 vollständig getilgt wurde, sowie ein weiteres Darlehen über DM . Zur Sicherung des ersten Darlehens dienten die für Flur 0, Grundbuchblatt 00, Band 00 geführten Parzellen ... und ... , zur Sicherung des zweiten Darlehens die Parzellen ..., und ... Diese - letzten - Parzellen wurden 1953 in die Parzellen ... und ... fortgeschrieben, sowie im Jahre 1974 in die Flur Nrn ... , welche wiederum den Hausnummern L.----straße 0 bis 00 entsprechen. Die ursprünglichen Parzellen ... dienten der Sicherung weiterer Darlehensverträge vom 6. Juli 1950 über DM (ebenfalls bereits vor 1990 getilgt) und DM die aufgrund des für den zweiten Bauabschnitt des "Grundstücks L.----straße " ergangenen Bewilligungsbescheides vom 17. Mai 1950 (II/50.6) abgeschlossen wurden und die aktuell den Gebäuden X1. - Straße 0 bis 00 zuzuordnen sind. Ausweislich des Zins- und Tilgungsplans wurden die Darlehen für den ersten Bauabschnitt bei der Westdeutschen Landesbank unter den Kontonummern (DM ) und (DM ) geführt, für die ab November 1975 die neuen Kontonummern und galten. Die Darlehen für den zweiten Bauabschnitt wurden unter den Kontonummern (DM ) und (DM ), später und . Mit Schreiben vom 25. Januar 1994 teilte die mittlerweile kontoführende Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) mit, das Darlehen mit der Kontonummer (Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 1950 II/50-6, Objekt L.---- straße 0 bis 00) sei vollständig und planmäßig am 30. Dezember 1993 getilgt worden. Am 18. Februar 1994 bestätigte der Beklagte dem Eigentümer der Gebäude L.----straße 0 bis 00 als Endtermin für die Eigenschaft "öffentlich gefördert" das Datum 31. Dezember 1993. Die im ersten und zweiten Bauabschnitt erstellten öffentlich geförderten Gebäude L.----straße und X1.- Straße gingen 1997 in das Eigentum der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für den Kreis B. GmbH (GWG) über. Am 7. November 2001 teilte die WfA mit, das Darlehen unter der Nummer 000 (Bewilligungsbescheid I/50-7, Objekt X1.- Straße 0 bis 00) sei am 31. Oktober 2001 außerplanmäßig getilgt worden. Unter dem 4. Dezember 2001 bestätigte der Beklagte der GWG als Eigentümerin der Gebäude X1.- Straße 0 bis 00, für diese Gebäude entfalle die Eigenschaft "öffentlich gefördert" am 31. Dezember 2011. Ausweislich eines undatierten Vermerks in den Förderungsakten für die L.----straße 0 bis 00 und den X1.-Straße 0 bis 00 sollen sich die jeweiligen Endterminsbestätigungen in der Bewilligungsakte befinden, zu der sie nach der Straßenbezeichnung, nicht aber nach der Darlehensnummer gehören ("Überkreuzaustausch"). Anfang 2002 erwarben die Kläger das Eigentum an dem Objekt L.----straße 00. In der Urkunde des Notars L1. X2. (Kaufvertrag) vom 7. März 2002 ist unter Ziff. III, Nr. 2 ausgeführt: "Der Verkäufer versichert, dass Wohnungsbindung nach den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes nicht besteht". In diesem Zusammenhang gelangten die Kläger in den Besitz der Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994. Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragten die Kläger die Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis einschließlich März 2002 gezahlten Fehlbelegungsabgaben. Mit Schreiben vom 9. April 2002 teilte der Beklagte der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit, die L.----straße sei in der Vergangenheit fehlerhaft als öffentlich gefördert behandelt worden. Diese Aussage entsprach inhaltlich einem in der Bewilligungsakte zum Objekt L.----straße - hier der mittlerweile in diese Akte gelangten Endterminsbestätigung für die Gebäude X1.- Straße 0 bis 00 nachgeheftet - befindlichen Vermerk vom 7. März 2002. Auf diesem wurde unter dem 26. April 2002 handschriftlich die Bemerkung aufgebracht, er sei überholt, da inhaltlich nicht zutreffend. Unter dem 15. Oktober 2002 vermerkte der Beklagte in einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung, dass die Endterminsbestätigung für die in der L.----straße gelegenen Gebäude fehlerhaft sei und diese tatsächlich bis Ende 2011 der öffentlichen Bindung unterlägen. Unter dem 3. Dezember 2002 erklärte der Beklagte erneut, man habe die Unterlagen nochmals geprüft und der Sachverhalt stelle sich nunmehr wie folgt dar: Tatsächlich unterliege das Gebäude L.----straße 00 aufgrund der außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens am 31. Dezember 2001 noch bis zum 31. Dezember 2011 der öffentlichen Bindung. Die Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 sei infolge der falschen Objektbezeichnung durch die WfA fehlerhaft ergangen. Dieser Fehler sei in der Folgezeit nicht erkannt worden. Unter dem 17. Dezember 2002 kündigte der Beklagte den Eigentümern der Gebäude L.----straße 0 bis 00 - und damit auch den Klägern - seine Absicht an, die Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 zurückzunehmen und rückwirkend durch die korrekte - nämlich zum 31. Dezember 2011 - zu ersetzen. Unter dem 4. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Rücknahme der Leistungsbescheide und Erstattung der Fehlbelegungsabgabe ab. Hiergegen legten die Kläger am 9. September 2003 Widerspruch ein, den der Landrat des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004 zurückwies. Die am 27. August 2003 erhobene Klage der Kläger unter dem Aktenzeichen 8 K 1770/03 hatte Erfolg, vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2004 sowie Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 11. August 2006 - 14 A 35/05 -. Unter dem 15. Oktober 2003 vermerkte der Beklagte, man habe die Jahresfrist für die Rücknahme der Endterminsbestätigung aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten verstreichen lassen, sehe sich jedoch nunmehr aufgrund einer Weisung der Bezirksregierung L2. veranlasst, die fehlerhafte Endterminsbestätigung dennoch zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 nahm der Beklagte die Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurück und bestätigte gemäß §§ 16, 18 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), dass die Eigenschaft öffentlich gefördert für die Gebäude L.----straße 0 bis 00 aufgrund der Nachwirkungsfristen zum 31. Dezember 2011 entfalle. Die Rechtswidrigkeit der Endterminsbestätigung sei im Laufe des Jahres 2002 erkannt worden. Die Sachverhaltsermittlung sei jedoch erst im Dezember 2002 abgeschlossen worden. Ungeachtet der Endterminsbestätigung sei das Förderobjekt weiter als öffentlich gefördert behandelt worden. Die Eigentümer könnten sich wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht auf - hier im Rahmen der Ermessensbetätigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigende - Vertrauensschutzinteressen berufen. Hiergegen legten die Kläger am 27. Oktober 2003 Widerspruch ein, den der Landrat des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004 zurückgewiesen. Am 22. Juli 2004 haben die Kläger Klage erhoben, die sie unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren begründen. Insbesondere sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) verstrichen. Es könne insoweit nämlich nicht im freien Belieben der Behörde stehen, durch eine zögerliche Behandlung der Angelegenheit den Beginn der Frist zu verschieben. Für den Beginn des Fristlaufes könne allein maßgeblich der Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sein. Dies sei hier spätestens im März 2002 gewesen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 24. Juni 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2006 verwiesen. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichtserstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Förderakten " X1.- Straße/L.----straße " verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 23. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreises B. vom 24. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Rücknahme der Endterminsbestätigung für die Eigenschaft "öffentlich gefördert" entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Rücknahme scheitert nicht bereits an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst beginnen kann, gehört regelmäßig das dem im Rechtsstaatsprinzip fußenden Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienenden Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Vgl. hierzu und zum Folgenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6/01 -. NVwZ 2002, 485ff. und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80/04 -, rech. bei juris. Die Einwände des Anzuhörenden können nämlich nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Dies gilt gerade auch, wenn es sich - wie hier - um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der für die Ermessenentscheidung maßgebliche Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Jahresfrist am 16. Januar 2003 - Ablauf der im Anhörungsschreiben vom 17. Dezember 2002 gesetzten Frist zur Stellungnahme - in Gang gesetzt worden. Der Rücknahmebescheid vom 23. Oktober 2002 ist daher innerhalb der Jahresfrist erlassen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Recht auf Rücknahme der Endterminsbestätigung verwirkt hätte. Dies auch nicht mit Blick auf den Zeitablauf zum einen seit Erlass der Endterminsbestätigung, zum anderen seit erster Kenntnisnahme von deren Rechtswidrigkeit wohl im April 2002 bzw. Anhörung im Dezember 2002. Der lange Zeitablauf allein rechtfertigt nämlich nicht die Annahme einer Verwirkung, die Behörde muss darüber hinaus den Betroffenen gegenüber den Anschein erweckt haben, sie werde das Recht zur Rücknahme nicht mehr ausüben. Ein Unterlassen ist einem Tun dann gleichzusetzen, wenn der Betroffene das Unterlassen als Verzicht deuten kann. Ein solcher Anschein kann der Natur der Sache nach frühestens seit Kenntnis der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen gesetzt werden, so dass der Zeitablauf bis etwa Ende April 2002 hier nicht zugunsten der Kläger eingestellt werden kann. Der Beklagte hat jedoch weder durch ein Tun noch durch ein Unterlassen den Klägern gegenüber einen entsprechenden Anschein erweckt. Dies gilt sowohl für den Zeitraum ab April 2002 als auch für die Zeit zwischen Anhörung und Erlass der Rücknahmeentscheidung. Die Sachverhaltsermittlung des Beklagten war nach Kontaktaufnahme mit den ansonsten noch mit der Angelegenheit befassten Stellen überhaupt erst im Oktober 2002 - Vermerk vom 15. Oktober 2002 - endgültig abgeschlossen, worauf zeitnah das Anhörungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Soweit im Oktober 2003 behördenintern Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu einem Verzicht auf den Erlass einer Rücknahmeentscheidung angestellt worden waren, sind diese nicht nach außen gedrungen und damit in dem hier geprüften Zusammenhang ohne Relevanz. Nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Begünstigende Verwaltungsakte, d.h. solche Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen, dürfen nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 die Endterminsbestätigung für die Eigenschaft "öffentlich gefördert" vom 18. Februar 1994 betreffend u.a. das Haus der Kläger zurückgenommen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig, denn der Endtermin für die Eigenschaft "öffentlich gefördert" wurde mit dem 31. Dezember 1993 fehlerhaft bestimmt. Rechtsgrundlage für die Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 war (und ist) die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG). Danach hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten - dies war im Jahre 1994 noch die Stadt X. als Eigentümerin - schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Diese Bestätigung ist - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - nach § 18 Abs. 1 Satz 2 WoBindG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. Der bestätigte Endtermin für die Eigenschaft "öffentlich gefördert" 31. Dezember 1993 trifft für das Haus der Kläger allerdings nicht zu. Ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt für ein öffentlich gefördertes Objekt die Eigenschaft "öffentlich gefördert" - mit der insbesondere die in der Regel finanziell nachteilige Bindung des Verfügungsberechtigten an die Kostenmiete einhergeht - entfällt, ist in den §§ 15 und 16 WoBindG geregelt und hängt maßgeblich von Art und Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der bewilligten öffentlichen Mittel zusammen. Nach der hier allein interessierenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG gilt eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel - wie hier im Falle beider Bauabschnitte - als Darlehen bewilligt worden sind, im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen (planmäßige Tilgung) bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind, als öffentlich gefördert. Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel jedoch ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt (außerplanmäßige Tilgung), so gilt die Wohnung abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 WoBindG bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens aber bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingung vollständig zurückgezahlt wären, als öffentlich gefördert (Nachwirkungsfrist), vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG. Die noch offenen öffentlichen Mittel für die in der L.----straße gelegenen Gebäude des sog. ersten Bauabschnitts aus dem Darlehen mit der Kontonummer wurden ausweislich der Mitteilung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) vom 7. November 2001 nicht - wie vom Beklagten angenommen - planmäßig zum 31. Dezember 1993, sondern tatsächlich erst am 31. Oktober 2001 - und zwar außerplanmäßig - vollständig zurückgezahlt. Soweit die WfA unter dem 25. Januar 1994 mitgeteilt hatte, die öffentlichen Darlehen aus dem Konto mit der Nummer seien planmäßig am 31. Dezember 1993 zurückgezahlt worden, bezog sich dese Mitteilung - ungeachtet der fehlerhaften und missverständlichen Straßenbezeichnung "L.----straße 0 bis 00" - eindeutig auf die im Rahmen des zweiten Bauabschnitts (X1.- Straße) bewilligten öffentlichen Mittel zum Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 1950 - II/50-6 -. Tatsächlich endet die öffentliche Bindung der in der L.----straße gelegenen Häuser - und damit auch die öffentliche Bindung für das klägerische Gebäude - in Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG erst mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der außerplanmäßigen Tilgung sämtlicher öffentlicher Mittel, d.h. zum 31. Dezember 2011. Die nach alledem fehlerhafte Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 ist für die Kläger wegen des damit verbundenen, rechtlich und tatsächlich verbindlichen Wegfalls der öffentlichen Bindungen ein begünstigender Verwaltungsakt. Allerdings handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, so dass die die Rücknahme aus Vertrauensschutzgesichtspunkten einschränkende Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW keine Anwendung findet. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde, die einen sonstigen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Insoweit verbleibt es für die Rücknahmeentscheidung bei dem Grundsatz der Rücknehmbarkeit nach Ermessen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Anders als bei begünstigenden Verwaltungsakten, die eine Geldleistung oder einer teilbare Sachleistung zum Gegenstand haben, schränkt der Vertrauensschutz nicht - wie in § 48 Abs. 2 VwVfG NRW - die Rücknehmbarkeit als solche ein. Einzige, das Rücknahmeermessen der Behörde eröffnende tatbestandliche Vorgabe ist das - hier unproblematische - Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Vertrauensschutzkonstellationen finden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW als schutzwürdige Belange der Betroffenen Eingang in die wertende Abwägung der für bzw. gegen die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechenden Gesichtspunkte, sollen jedoch nach der Konzeption des Gesetzes im Wesentlichen im Rahmen des Ausgleichsanspruches nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW Berücksichtigung finden. Die Behörde hat bei der Betätigung des Rücknahmeermessens alle für und gegen die Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange einzustellen und gerecht abzuwägen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Rechtssicherheit und die Einzelfallgerechtigkeit ebenso wie die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat weder verkannt, dass ihm überhaupt Ermessen zusteht (Ermessensnichtgebrauch), noch hat er das Ermessen fehlerhaft ausgeübt (Ermessensfehlgebrauch), weil er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte vgl. § 40 VwVfG NRW und § 114 Satz 1 VwGO. Ob die Entscheidung auch Zweckmäßigkeitserwägungen entspricht, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung von einem umfänglich ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat sich bei der Entscheidung nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägung leiten lassen. Die Entscheidung stellt sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass auch das schutzwürdige Vertrauen der Kläger auf den Bestand der defizitären Endterminsbestätigung als Belang in die Abwägung mit eingestellt werden muss; er hat die Kläger jedoch insoweit zu Recht auf die Inanspruchnahme des Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW verwiesen. Das Vertrauen der Kläger auf den Bestand der Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 war schutzwürdig. Die Bestandserwartungen der Kläger waren zunächst berechtigt, nachdem sie beim Kauf ihres Hauses im Jahre 2002 Kenntnis von Existenz und Inhalt der Bestätigung Kenntnis erlangt hatten. Sie haben dieses berechtigte Vertrauen auch mit dem Kauf ihres Hauses als nicht der öffentlichen Bindung unterliegend betätigt und insoweit eine Vermögensdisposition vorgenommen. Schon mit Blick auf die seit dem Erlass der Bestätigung im Jahre 1994 verstrichenen Zeit sowie auf den Umstand, dass der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führende, selbst für die beteiligten Stellen nur aufgrund umfangreicher Ermittlungen überhaupt erkennbare Fehler ausschließlich im Bereich der Behörde und nicht in ihrer eigene Sphäre lag, ist an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens nicht zu zweifeln. Dieses schutzwürdige Vertauen der Kläger in den Bestand der fehlerhaften Endterminsbestätigung würde jedoch nur dann das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiegen, wenn den Klägern durch die Rücknahme im Wesentlichen nicht ein materieller, sondern ein immaterieller Schaden erwachsen würde, der durch die bloße Zuerkennung finanzieller Ausgleichsansprüche nicht angemessen kompensierbar wäre. Für eine solche Sachlage ist jedoch nichts erkennbar. Die Bestätigung des Endtermins für die Eigenschaft "öffentlich gefördet" auf den 31. Dezember 2011 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Auch sie verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Wie sich den o.g. Ausführungen entnehmen lässt, entspricht sie den rechtlichen Vorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG. Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.