Urteil
1 K 1430/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1214.1K1430.06.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai 2004 und deren Beschwerdebescheid vom 13. August 2004 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 Bezüge uneingeschränkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai 2004 und deren Beschwerdebescheid vom 13. August 2004 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 Bezüge uneingeschränkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der 54-jährige Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Majors. Nachdem er zunächst Berufssoldat in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR war, wurde er mit Wirksamwerden des Beitritts als Soldat in die Bundeswehr übernommen. Anfänglich versah der Kläger seinen Dienst in Strausberg im Amt für Fernmelde- und Informationssysteme der Bundeswehr. Mit Verfügung vom 23. März 1998 wurde er nach Leipzig versetzt. Als sein Dienstposten als Dezernatsleiter im Fernmeldesystemabschnitt 702 durch Auflösung der Dienststelle entfiel, wurde er zum Dienstantritt am 26. November 2001 im Stab der FüUstgBrig4 in Berlin-Wedding befohlen. Diese Brigade hatte zuvor die Aufgaben der aufgelösten Dienststelle des Klägers in Leipzig übernommen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 wurde der Kläger sodann aus dienstlichen Gründen von der aufgelösten Dienststelle in Leipzig zur FmsGrpWe nach Poecking (in der Nähe von München) versetzt. Als Dienstantritt ist der 1. Oktober 2001 genannt. Gleichzeitig ist in der Versetzungsverfügung aufgeführt ist, dass "ein Dienstantritt entfällt". Mit weiterer Verfügung vom 2. Juli 2002 wurde der Kläger nachträglich für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 von Poecking nach Berlin zu der vorgenannten FüUstgBriG4 kommandiert. Auch insoweit heißt es, dass ein Dienstantritt entfällt, da der Kläger (in Berlin) schon anwesend sei. Diese Kommandierung wurde einen Tag später, d. h., am 3. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. Am 25. November 2003 wurde der Kläger nachträglich aus dienstlichen Gründen von Poecking nach Koblenz mit dem Dienstantritt am 01.01.2003 versetzt; die voraussichtliche Verwendungsdauer sollte bis zum 31. Dezember 2003 laufen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 wurde der Kläger sodann nachträglich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 von Koblenz nach Berlin kommandiert, wobei auch diesmal wieder aufgeführt ist, dass ein Dienstantritt entfällt, da der Kläger (in Berlin) anwesend sei. Am 26. November 2003 schließlich wurde der Kläger ab dem 1. Januar 2004 von Koblenz nach Euskirchen versetzt mit der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2005. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 wurde er nochmals nachträglich und letztmalig für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2004 von Euskirchen nach Berlin kommandiert. Auch hierbei heißt es wieder, dass ein Dienstantritt entfällt, da er schon in Berlin anwesend sei. Am 2. Februar 2004 trat der Kläger seinen Dienst in Euskirchen an. Mithin ist der Kläger vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 ununterbrochen in Berlin(-West) dienstlich tätig gewesen. Während dieser Zeit hat er jeweils die abgesenkte Besoldung nach § 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) erhalten. Ab dem 2. Februar 2004 erhält er die Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 wandte sich der Kläger an den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung Ost und bat um nachträgliche Besoldung nach dem Bun- desbesoldungsgesetz für den Zeitraum 26. November 2001 bis 31. Januar 2004. Er verwies darauf, dass er seit dem 1. Oktober 2001 an Standorte im Gebiet der Bundesrepublik versetzt worden sei und ab dem 26. November 2001 seinen Dienst nicht mehr im Beitrittsgebiet versehen habe. Dass er täglich von seinem Dienstort in Berlin-West zu seinem Wohnort Petershagen (im Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sei, ändere nichts daran, dass ihm die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehe. Dieses Begehren lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Bescheid vom 27. Mai 2004 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers ab dem 1. Oktober 2001 in das Bundesgebiet nicht realisiert worden sei, weil er von diesem Zeitpunkt an unmittelbar (mit Dienstantritt am 26. November 2001) zum Führungsunterstützungsregiment 38 in Berlin- Wedding kommandiert worden sei. Allein aus dem Umstand der Kommandierung sei zu ersehen, dass geplant gewesen sei, ihn nur vorübergehend bei dem Führungsunterstützungsregiment 38 zu verwenden. Deshalb sei der Kläger rechtlich so zu behandeln, als ob er in dieser Zeit im Beitrittsgebiet Dienst versehen habe. Auch die anschließenden Versetzungen innerhalb des Bundesgebiets seien nicht realisiert worden, weil der Kläger weiterhin nach Berlin-Wedding kommandiert worden sei. Demnach greife § 1 Satz 2 der 2. BesÜV ein, wonach die abgesenkte Besoldung auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes gelte. Schließlich sei die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 der 2. BesÜV zu beachten. Im Falle einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets sei stets zu prüfen, ob eine tägliche Rückkehr an den Wohnort im Beitrittsgebiet erfolge bzw. ob dies nach Maßgabe des § 3 der Trennungsgeldverordnung (TEVO) zumutbar sei. Insoweit habe der Kläger angegeben, dass er täglich von Berlin-Wedding nach Petershagen zurückgekehrt sei. Auch unter diesem Aspekt stehe dem Kläger der Anspruch auf eine Westbesoldung nicht zu. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2004 unter Wiederholung der Gründe des ablehnenden Bescheides zurück.ung hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Köln am 31. August 2004 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 21. September 2006 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai 2004 sowie deren Beschwerdebescheid vom 13. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 Bezüge uneingeschränkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 26. November 2001 bis 31. Januar 2004 Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Der ablehnende Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 27. Mai 2004 und deren Beschwerdebescheid vom 13. August 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Besoldung der Berufssoldaten erfolgt ebenso wie diejenigen der Beamten unmittelbar aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst wirksam wird, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Für diejenigen Beamten, Richter und Soldaten, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genann-ten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des BBesG allerdings nur unter den Voraussetzungen und Einschränkungen der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung anzuwenden; dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes, vgl. § 1 der 2. BesÜV . Die 2. Besoldungs-Übergangsverordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung nach § 73 BBesG. Sie war zunächst auch für den Kläger maßgebend, da er von seiner Übernahme in die Bundeswehr an im Beitrittsgebiet, zuletzt in Leipzig verwendet wurde. Ab dem 26. November 2001 gilt die niedrigere Bemessung seiner Dienstbezüge (sogenannte Besoldung Ost) für den Kläger jedoch nicht mehr, weil seine Dienstleistung in Berlin-West als ununterbrochene und durchgängige Verwendung im Bundesgebiet zu werten ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der in der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung verwandte Begriff der "vorübergehenden Verwendung", der maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Höhe der Besoldung ist, lässt seinem Wortlaut nach keine eindeutige Bestimmung zu. Der Begriff ist den übrigen Regelungen des Beamten- und Soldatenrechts fremd. Er lässt sich im Rahmen der 2. BesÜV nur damit erklären, dass sich die Besoldung entsprechend der Ermächtigungsnorm des § 73 Satz 2 BBesG an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Beitrittsgebiet orientieren soll. Danach kommt es maßgeblich darauf an, wo sich der überwiegende Beschäftigungsort des Soldaten befindet. Dies bestimmt sich danach, welche Dienstverrichtung dem Soldaten von seinem Dienstherrn zugewiesen worden ist, wobei Anknüpfungsort allein der Ort der tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit ist. Regelmäßig geht die Zuweisung mit der Übertragung eines Dienstpostens und der Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG einher. Letzteres wiederum ergibt sich daraus, auf welchem Dienstposten der Soldat stellentechnisch geführt wird. Gerade der vorliegende Fall zeigt indes, dass auch hierbei noch zu differenzieren ist. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat der Kläger mit der Auflösung seiner Einheit in Leipzig seine dortige Dienststelle verloren. Folgt man der Argumentation der Beklagten, die sich auf die ZDv-14/5 - Soldatengesetz - Abschnitt B 171 - Nr. 14 Abs. 1 - stützt, hat der Kläger keine Versetzung auf einen neuen Dienstposten erfahren, weil die Versetzungsverfügung zum 1. Oktober 2001 nach Poecking unwirksam war, da der Kläger seinen Dienst dort nicht antreten musste, sondern unmittelbar zur Dienstleistung nach Berlin- Wedding kommandiert worden war. Der Kläger hatte also - unterstellt man die Argumentation der Beklagten als richtig - ab diesem Zeitpunkt keinen Dienstposten mehr inne, weil ihm kein abstrakt-funktioneller Aufgabenbereich als Soldat wirksam zugewiesen war. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass dem Kläger ab seinem Dienstbeginn zum 26. November 2001 nur die Besoldung wie für einen Soldaten zustand, der im Beitrittsgebiet verwendet wird. Hierfür fehlte es dem Kläger schon an einer dienstpostenmäßigen Zuordnung zum Beitrittsgebiet. Ohne diesen Bezugspunkt ist es ausgeschlossen, seine Dienstleistung in Berlin-Wedding als "vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes" anzusehen. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79.04 -, Buchholz 240, § 73 BBesG Nr. 10. Unter diesem Blickwinkel erhält die ununterbrochene Kommandierung ab dem 1. Oktober 2001 nach Berlin-Wedding, die bis zu der tatsächlich durchgeführten Versetzung nach Euskirchen fortbestand, besoldungsrechtlich eine andere Bedeutung. Sie kann i.S.d. der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung nicht mehr als nur vorübergehende Wahrnehmung einer Dienstverrichtung im Bundesgebiet gewertet werden, sondern ist - trotz der Bezeichnung - materiell als bewusste und gewollte dauernde Verwendung des Klägers im Bundesgebiet für ein bestimmtes Aufgabengebiet anzusehen. Damit unterfällt seine Tätigkeit in Berlin- Wedding nicht mehr dem Regelungsbereich der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung. Dass der Bundeswehr hierfür offensichtlich ein/e Planstelle/ Dienstposten fehlte, darf dem Kläger besoldungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.