Urteil
6 K 20/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1213.6K20.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen den Neubau der Ortsumgehung von Hückelhoven als Landesstraße L 364n. Er ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer unter anderem der Grundstücke Gemarkung Hückelhoven-Ratheim (HR), Flur 6, Flurstücke 191 und 192 sowie Flur 8, Flurstück 49. Weiterhin ist er nach eigenen Angaben Pächter unter anderem der Grundstücke Gemarkung Doveren (D), Flur 2, Flurstücke 305, 306 und 307, Flur 8, Flurstücke 25 und 26 sowie der Grundstücke Gemarkung Hückelhoven- Ratheim (HR), Flur 3, Flurstücke 42 und 276, Flur 5, Flurstück 309, Flur 6, Flurstücke 23, 24, 216, 281, 282, 321, 325, 330 und 331 sowie Flur 8, Flurstück 26. Durch den Straßenbau werden die Grundstücke teilweise in Anspruch genommen, eine größere Fläche wird durchschnitten. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Eigentümer- und Grunderwerbsverzeichnisse beläuft sich der Landverlust hinsichtlich der 47.234 m² großen Parzelle 3/276 (HR) auf 5.185 m². Eine Fläche von zusätzlich 1.865 m² wird vorübergehend für den Arbeitsstreifen in Anspruch genommen. Von der 6.940 m² großen Parzelle 3/42 sind 1.477 m² für das planfestgestellte Vorhaben zu erwerben und zusätzlich 41 m² vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Der Landverlust hinsichtlich der 10.868 m² großen, als Ausgleichsfläche in Anspruch genommenen Parzelle 5/309 (HR) beläuft sich auf 8.400 m². Die Flächenverluste betragen im übrigen für die 2.329 m² große Parzelle 6/23 (HR) 316 m² (zzgl. 128 m²), für die 3.257 m² große Parzelle 6/24 (HR) 443 m² (zzgl. 178 m²), für die 2.526 m² große Parzelle 6/191 (HR) 358 m² (zzgl. 135 m²), für die 5.537 m² große Parzelle 6/192 (HR) 944 m² (zzgl. 294 m²), für die 10.728 m² große Parzelle 6/216 (HR) 1.492 m² (zzgl. 514 m²), für die 3.698 m² große Parzelle 6/281 (HR) 384 m² (zzgl. 200 m²), für die 3.926 m² große Parzelle 6/282 (HR) 1.911 m² (zzgl. 486 m²), für die 6.382 m² große Parzelle 6/321 (HR) 1.158 m² (zzgl. 543 m²) und für die 14.574 m² große Parzelle 6/325 (HR) 3.204 m² (zzgl. 1.121 m²). Die 11.917 m² große Parzelle 2/305 (D) wird zu 1.817 m² (zzgl. 977 m²), die 3.082 m² große Parzelle 2/306 (D) zu 318 m² (zzgl. 100 m²) und die 4.545 m² große Parzelle 2/307 (D) zu 410 m² (zzgl. 144 m²) beansprucht. Die Grundstücke 6/330 (HR), 6/331 (HR), 8/49 (HR), 8/25 (D) und 8/26 (D) werden von dem planfestgestellten Vorhaben nicht beansprucht. Der dauerhafte Landverlust beträgt hinsichtlich der im Eigentum des Klägers stehenden bzw. von ihm gepachteten Flächen ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge daher insgesamt 27.817 m². Die gesamte Betriebsfläche gibt der Kläger mit etwa 100 ha an, von denen etwa 80 % angepachtet seien. Die vorhandene L 364 (L 364 alt) verläuft derzeit als städtische Durchgangsstraße (von Süden nach Norden zunächst als Hilfarther Straße, dann als Dinstühler Straße, als Markt und schließlich als Gladbacher Straße) durch das Stadtgebiet Hückelhoven mit späterem Anschluss an die Bundesautobahn A 46. Sie weist mehrere plangleiche Knotenpunkte und Anbindungen auf, insbesondere den plangleichen Knotenpunkt L 364/L 117 und den benachbarten schienengleichen Bahnübergang. Nach einer im Jahre 1995 vor Fertigstellung der Weiterführung der A 46 hinsichtlich der Verkehrsbelastung der L 364 alt durchgeführten Verkehrszählung belief sich auf dem Teilabschnitt "Gladbacher Straße" der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf 14.336 Kfz/24 h, davon 5 % Schwerlastverkehr (SV), auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" auf 14.466 Kfz/24 h, davon 5,6 % SV. Zur Erfassung der tatsächlich durch die Autobahn verursachten Verkehrsverlagerung wurde durch die Beigeladene zu 2. nach der Inbetriebnahme der Weiterführung der A 46 im April 1996 eine Verkehrszählung durchgeführt. Diese ergab für den Teilabschnitt "Gladbacher Straße" einen DTV von 11.170 Kfz/24 h und auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" einen DTV von 10.200 Kfz/24 h. Bei einer im Jahr 2000 durchgeführten weiteren Verkehrszählung wurde für den Teilabschnitt "Gladbacher Straße" ein DTV von 10.970 Kfz/24 h und für den Teilabschnitt "Dinstühler Straße" ein DTV von 12.033 Kfz/24 h ermittelt. Der Anteil des Schwerlastverkehrs lag dabei auf dem Teilabschnitt "Gladbacher Straße" bei 5,9 % und auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" bei 7,9 %. Durch den Neubau der L 364 (L 364n) als östliche Umgehung der Stadt Hückelhoven soll zwischen der Anschlussstelle Hückelhoven der A 46 und der Rheinstraße in Hückelhoven auf einer Länge von ca. 3,2 km eine Verbindungstrasse erstellt werden. Vom Planfeststellungsbeginn im Norden (BAB A 46) verschwenkt die L 364n süd-ostwärts, quert den Hückelhovener Bach mit einer 7,00 m hohen und 160 m langen Talbrücke und verläuft entlang des Waldgebietes "Weselter Busch". Ab Bau-km 0,9 schwenkt sie nach Süden und quert das Waldgebiet "Am Junkerberg", an dessen nördlichem Rand eine 30 m breite Grünbrücke über die L 364n vorgesehen ist. Im weiteren Verlauf in südlicher Richtung zwischen Hückelhoven und Doveren quert die L 364n planfrei die Hückelhovener Straße, einen Rad- und Fußweg, die L 117 (Jülicher Straße) und die DB-Strecke Baal - Ratheim. Südlich der DB-Strecke (Bau-km 2,9) schwenkt die L 364n nach Westen und findet ihren Anschluss in der Rheinstraße. Im Zuge des Neubaus der L 364n sollen 3 Knotenpunkte als Kreisverkehrsplätze ausgebildet werden. Bauwerke sind ferner erforderlich für die Unterführungen des Hückelhovener Baches, der Hückelhovener Straße, der Lambertusstraße, der L 117 und der DB-Strecke sowie die überführung der Landschaftsbrücke. Die planfestgestellte Neubautrasse durchquert einen nur dünn besiedelten, in ihrem südlichen Verlauf zwischen den Ortschaften Hückelhoven und Doveren gelegenen Bereich, der fast ausschließlich landwirtschaftlich, vorwiegend als Ackerland, genutzt wird. Im nördlichen Bereich der Neubaumaßnahme, bis zum Friedhof von Hückelhoven, verläuft die Trasse der L 364n im Landschaftsschutzgebiet. Der planfestgestellte Neubau der L 364n, mit dem die Entlastung der Stadt Hückelhoven vom Durchgangsverkehr und den damit verbundenen Immissionen erreicht werden soll (Ortsumgehung Hückelhoven), ist in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung des Landesstraßenbedarfsplans als Bedarf und im Landesstraßenausbauplan als Maßnahme der Dringlichkeitsstufe 1 A dargestellt. Das Verfahren für die Planfeststellung nahm folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 25. April 2000 leitete das Rheinische Straßenbauamt Mönchengladbach (RSBA) für den Landschaftsverband Rheinland als Straßenbaulastträger (seit dem 1. Januar 2001: Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Mönchengladbach -) der Beklagten die Planunterlagen für den Neubau der L 364n zu und bat um Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 2. Juni 2000 in der Zeit vom 13. Juni 2000 bis zum 14. Juli 2000 bei der Beigeladenen zu 2. öffentlich ausgelegt. Die Beklagte hörte ferner die Träger öffentlicher Belange an. Nach Durchführung eines ersten Erörterungstermins am 4. Dezember 2002 erfolgten aufgrund von Einwendungen der Vertreter der Landwirtschaft änderungen der Planung, insbesondere eine überarbeitung und Neuordnung des Wirtschaftswegenetzes sowie änderungen hinsichtlich der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen. Die überarbeitete Planung wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 23. Mai 2003 in der Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 9. Juli 2003 bei der Beigeladenen zu 2. öffentlich ausgelegt. Die Erörterung der geänderten Planung erfolgte in einem Erörterungstermin am 6. November 2003. Mit Antrag vom 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte bei der Bezirksregierung Münster die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurBG), weil in großem Umfang landwirtschaftliche Grundstücke durch die Planung in Anspruch genommen würden. Der Kläger machte im Planfeststellungsverfahren folgende Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben geltend: Es fehle bereits an der Planrechtfertigung. Bei dem derzeitigen und auch bei einem leicht zunehmenden Verkehrsaufkommen sei ein Neubau der L 364n nicht erforderlich. Seit der Fertigstellung der A 46 sei eine deutlich geringere Verkehrsdichte zu beobachten. Insbesondere sei es zu einer erheblichen Reduzierung im Schwerlastverkehr gekommen. Die vorliegende Planung lasse keinerlei Gesamtkonzeption erkennen. Ungeklärt sei, wie der Verkehr im Einmündungsbereich Rheinstraße/Hilfarther Straße weiterfließen solle. Die neue Straße würde überdies von den Verkehrsteilnehmern mit dem Ziel Innenstadt voraussichtlich nicht angenommen. Die Verkehrsführung des Schwerlastverkehrs, der über die Anschlussstelle Hückelhoven-Ost die neue Straße annehme und zum Industriegebiet Doveren wolle, sei nicht geklärt. Bei dem Neubau der L 364n handele es sich zudem lediglich um einen Teilabschnitt, der eine Alibifunktion für die geplante Ortsumgehung Hilfarth übernehmen solle. Bei Durchführung der geplanten Baumaßnahme würden für Straßenbau und Ausgleichsflächen große Flächen für die Landwirtschaft verloren gehen. Mehreren landwirtschaftlichen Betrieben würde damit die Existenzgrundlage entzogen. Die Fortführung seines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes sei in erheblichem Maße gefährdet. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich. Hier sei eine genaue Information der Betroffenen wichtig, da mit einem noch erheblich höheren Flächenbedarf als beim eigentlichen Straßenbau zu rechnen sei. Die Folgen der Zerstörung von Natur und Landschaft wären in diesem extrem vielseitigen und artenreichen Naturraum unverantwortlich und irreparabel. Das landschaftlich reizvolle Gebiet gehe als Naherholungsraum für die gesamte Bevölkerung der Stadt Hückelhoven und für große Bevölkerungsbereiche der Stadt Erkelenz verloren. Durch die Baumaßnahme würden die Orte Hückelhoven und Doveren getrennt, obwohl ein Zusammenwachsen geplant sei. Die vorgelegte Planung gebe keinen Aufschluss darüber, wie die Rheinstraße vom Knotenpunkt Rheinstraße/L 364n bis Doverheide weitergeführt werde. Insoweit gebe es bisher keinerlei Abstimmung mit den Betroffenen. Nach dem Neubau der L 364n sei damit zu rechnen, dass die L 364 alt im Bereich Dinstühler Straße/Am Markt/Gladbacher Straße zur Gemeindestraße abgestuft werde. Dies habe für die Anlieger zur Folge, dass sie bei größeren baulichen Veränderungen der Straßen kostenpflichtig würden. Hierüber seien die Anlieger aber nicht informiert worden. Der mögliche Vorteil des planfestgestellten Straßenteilstücks stehe in einem sehr negativen Verhältnis zu den im Einzelnen dargestellten Nachteilen. Den verkehrstechnischen Vorteilen stünden Nachteile für die Landwirtschaft, die Verschiebung von Straßenverkehrsimmissionen auf andere Bewohner und die Zerstörung von Natur und Landschaft gegenüber. Der Beigeladene zu 1. nahm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu den Einwendungen des Klägers wie folgt Stellung: Der Bau der planfestgestellten Umgehungsstraße sei notwendig. Zurzeit verlaufe die L 364 durch das Stadtgebiet Hückelhovens. Aufgrund der vorhandenen Bebauung ergäben sich für die Gehwege entlang der Straße, z. B. im Bereich der Dinstühler Straße, unterschiedliche, meist jedoch zu geringe Breiten. Plangleiche Knotenpunkte und Anbindungen minderten zusätzlich die Qualität der Ortsdurchfahrt. Insbesondere der plangleiche Knoten L 364/L 117 und der benachbarte schienengleiche Bahnübergang wiesen in Spitzenstunden erhebliche Behinderungen des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit auf. Mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln sei eine leistungsgerechte und verkehrssichere Abwicklung der Verkehrsströme innerhalb Hückelhovens nicht möglich. Die Notwendigkeit einer Umgehungsstraße werde auch aus den in den Jahren 1995, 1996 und 2000 durchgeführten Verkehrszählungen deutlich. Beim Schwerlastverkehr sei im Bereich der Dinstühler Straße sogar ein leichter Anstieg zu verzeichnen gewesen. Der Anschluss der L 364n an die Rheinstraße sei als vorübergehende Maßnahme zu sehen. Auch die Beigeladene zu 2. erwarte mit der Planung der Ortsumgehung Hückelhoven eine "Weichenstellung" für die ebenfalls dringend erforderliche Ortsumgehung Hilfarth. Die L 364n werde als Umgehungsstraße gebaut, um den Innenstadtbereich der Stadt Hückelhoven zu entlasten. Der Schwerlastverkehr, der bei der Anschlussstelle Hückelhoven-Ost die A 46 verlasse und über die L 364n Richtung Industriegebiet Doveren fahre, werde über die L 117 fahren müssen. Der bisherige Schwerlastverkehr müsse außerdem, wenn er wie zuvor beschrieben bei der Anschlussstelle Hückelhoven-Ost abfahre, über die L 364 alt durch Hückelhoven fahren müssen. Falls bei einem Vollerwerbsbetrieb der Flächenverlust 4 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht überschreite, scheide im Regelfall eine Existenzgefährdung aus und dränge sich somit in der Planfeststellung nicht auf. Anderes könne gelten, wenn im Einzelfall besondere Bewirtschaftungsformen, wie etwa Sonderkulturen, vorlägen. Nach allgemeiner Erfahrung gefährdeten Abtretungsverluste bis ca. 5 % einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel noch nicht. Bei einem Betrieb auf Eigentumsbasis seien nur langfristig zugepachtete Flächen bei der Existenzbeurteilung grundsätzlich einzubeziehen, während kurzfristige Pachtverträge keine Existenzgrundlage darstellen könnten. Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers sei nicht belegt. Die Einwendung, die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich, entspreche nicht den Tatsachen. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen seien alle in den landschaftspflegerischen Maßnahmenplänen, die Bestandteil des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens seien, dargestellt. Durch den Neubau der Trasse der L 364n werde der Wald "Am Junkerberg" mittig zerschnitten und beansprucht. Dadurch werde der Bestand in zwei Hälften geteilt, der geschlossene Waldbestand werde aufgerissen, wodurch Bestandsklimaveränderungen entstünden. Austausch und Wechselbeziehungen für Tiere würden unterbunden. Zur Kompensation dieser Eingriffe würden am Rand des Einschnittes durch die Trasse neue Waldränder angelegt, die die Gefahr von Windwurf und der Bestandsklimaänderung minderten. Im nördlichen Bereich des Junkerberges werde eine 30 m breite Grünbrücke angelegt, die Trenn- und Zerschneidungseffekte für die Fauna mindern solle. Zur Leitung der Tiere zur Wildquerung werde 300 m vor und hinter der Brücke ein Wildsperrzaun angelegt werden. Die durch die Trasse entstandenen Verluste und Beeinträchtigungen von Wald würden durch eine Aufforstung von Laubwald, die zudem eine Verbindung zwischen dem vorhandenen Wald und der benachbarten Waldfläche "Am Geißendreesch" schafften, ersetzt. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde durch eine gestaltende Bepflanzung bzw. durch Anpflanzung gliedernder und belebender Elemente beiderseits der Trasse minimiert bzw. ausgeglichen. Die trotz Bepflanzung verbleibenden Beeinträchtigungen würden durch eine Erhöhung der Landschaftsbildqualität im Untersuchungsraum wie in der Umgebung der Trasse und dem Rand der Ortschaften kompensiert. Für die Straßenbauverwaltung seien bei der Planung einer Neubaumaßnahme allein der rechtskräftige Flächennutzungsplan und die sich darauf stützenden Bebauungspläne bindend. Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan enthalte aber keine Aussage über ein künftiges Zusammenwachsen der Stadtteile Hückelhoven und Doveren. Im übrigen sei die Beigeladene zu 2. von der Erörterung des Linienzuges im Jahre 1977 an und weiter über das Linienbestimmungsverfahren nach § 37 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bis jetzt an allen diesbezüglichen Besprechungen beteiligt gewesen. Die Planung der L 364n sei auch Gegenstand des "Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Hückelhoven 1996" gewesen. Die vom Kläger angesprochene Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" werde entsprechend der Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht weiterverfolgt. Die Anbindung werde aufgrund des massiven Widerstandes aus der Bevölkerung nicht mehr gewünscht. Die Planunterlagen würden daher in diesem Punkt geändert. Nach der Umstufung der L 364 alt zur Gemeindestraße sei die Beigeladene zu 2. Baulastträgerin dieser Straße. Anliegerkosten bei möglichen späteren Baumaßnahmen würden von der Beigeladenen zu 2. dann entsprechend den gültigen Satzungen erhoben. Beim Bau neuer oder der änderung bestehender öffentlicher Straßen ergebe sich das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Vorhabens ohne Weiteres aus der öffentlichen Zweckbestimmung der Straße. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sei dem Straßenbaulastträger in den Straßengesetzen eine spezielle Enteignungsermächtigung gegeben. Ob und wie weit aber im einzelnen Fall eine Enteignung notwendig werde, um die Ausführung des Bauvorhabens sicherzustellen, werde nicht im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Mit dem vom Kläger angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2004 wies die Beklagte die Einwendungen des Klägers zurück und stellte den Plan für den Neubau der L 364n als Ortsumgehung Hückelhoven fest. Sie führte unter anderem aus: Der Bau der Ortsumgehung Hückelhoven im planfestgestellten Abschnitt sei, gemessen an den Festlegungen des Landesstraßenausbaugesetzes NRW und den Zielen des Straßen- und Wegegesetzes NRW, erforderlich. Die Ausweisung des planfestgestellten Vorhabens im Bedarfsplan in der Stufe "vordringlicher Bedarf" habe die vom Gesetzgeber angeordnete Wirkung, dass die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben sei und nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Die Verkehrsprognose, die den vordringlichen Bedarf rechtfertige, könne wegen der gesetzlichen Bindungswirkung nicht mehr angezweifelt werden. Ob ein Verkehrsbedarf für ein Vorhaben bestehe, könne die Planfeststellungsbehörde nicht anders als der Gesetzgeber entscheiden. Der Neubau der L 364n als Ortsumgehung sei im übrigen auch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, weil die vorhandene Ortsdurchfahrtsstraße L 364 alt nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspreche. Häufige Verkehrsstauungen sowie Lärm- und Abgasimmissionen belasteten sowohl die Verkehrsteilnehmer als auch die Anwohner in unzumutbarer Weise. Die für das Vorhaben sprechenden Belange rechtfertigten damit auch die Inanspruchnahme von Eigentum und die sonstigen Auswirkungen. Mit der Flächeninanspruchnahme, -durchschneidung und -beschränkung sowie mit der änderung des Wirtschaftswegenetzes seien erhebliche Eingriffe in landwirtschaftliche Betriebe verbunden. Vorhabenbedingte Existenzgefährdungen für landwirtschaftliche Betriebe seien jedoch nicht erkennbar und von den Betroffenen nicht konkret vorgetragen. Im Hinblick auf die Größe der verbleibenden landwirtschaftlichen Gesamtnutzfläche dränge sich die Annahme einer straßenbaubedingten Existenzgefährdung bei keinem der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe auf. Ein Ausgleich für die entstehenden Nachteile (Flächen- und Werteverlust, Bewirtschaftungserschwernisse etc.) könne nur außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im Entschädigungswege erfolgen. Für die planfestgestellte Maßnahme sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Der durch das Vorhaben bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft werde nach Fertigstellung der mit den Landschafts- und Forstbehörden abgestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen so kompensiert sein, dass keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sei. Nach Fertigstellung des Vorhabens könne der Naturraum wieder zu Naherholungszwecken genutzt werden. Die vom Kläger angenommene städtebauliche Entwicklung eines Zusammenwachsens der Stadtteile Hückelhoven und Doveren werde von der Beigeladenen zu 2. nicht beabsichtigt. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan sehe ein derartiges Zusammenwachsen der beiden Stadtteile nicht vor. Im übrigen habe die Beigeladene zu 2. der geplanten Trassenführung zugestimmt. Die Weiterführung der L 364n als Ortsumgehung Hilfarth sei notwendig und werde auch seitens der Beigeladenen zu 2. gefordert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das planfestgestellte Bauende der Ortsumgehung Hückelhoven in der Rheinstraße als vorübergehender Anschluss an die L 364 alt zu sehen sei. Der Planfeststellungsbehörde liege ein Bürgerantrag mit über 400 Unterschriften vor, mit dem die Verwirklichung der Umgehungsstraße L 364n für Hückelhoven und Hilfarth gefordert werde. Nach der Abstufung der L 364 alt zur Gemeindestraße könnten die Anlieger im übrigen auch zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden. Dies sei die Folge der änderung des überörtlichen Straßennetzes und der damit einhergehenden änderung der Verkehrsbedeutung. Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch umfasse nicht das Interesse eines Anliegers, von der Heranziehung zu kommunalen Anliegerbeiträgen verschont zu werden. Die Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n sei schließlich nicht mehr Gegenstand der Planung. Die hierzu vorgebrachten Einwendungen seien daher hinfällig. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 1. Dezember 2004 zugestellt. Am 28. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben beim Verwaltungsgericht Köln. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2004 erklärte sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig und verwies die Klage an das Verwaltungsgericht Aachen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Insoweit könne sich der Kläger auf die Verletzung objektiv rechtlicher Vorschriften berufen, weil er durch die Planfeststellung enteignend betroffen sei. Dabei sei es für die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unerheblich, dass der Kläger teilweise nicht Eigentümer, sondern Pächter der betroffenen Grundstücksflächen sei. Eine Enteignung sei nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Diese Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, wenn eine Maßnahme mit enteignender Wirkung gegen objektives Recht verstoße. Dies sei für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aus folgenden Gründen anzunehmen: Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich aus der fehlenden Beachtung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Der Planfeststellungsbeschluss stelle fest, dass im Untersuchungsgebiet keine vom Aussterben bedrohte Tierart vorgefunden worden sei. Auch seien keine gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Pflanzen im Untersuchungsgebiet festgestellt worden. Gebiete, die der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) unterfielen, seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Eine überprüfung möglicher potenzieller FFH- Gebiete habe aber ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses nicht stattgefunden. Das von der Planung betroffene Gebiet sei aber als potenzielles FFH- Gebiet einzustufen. Insbesondere seien streng geschützte FFH-Arten anzutreffen. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e. V. (BUND) vom 21. Januar 2005 zur Planung der L 364, Abschnitt OU Hilfarth, und der K 14 n, OU Brachelen. Nicht beachtet worden sei weiterhin die "Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen im Kreise Erkelenz". Hierin würden für den Bereich Baal und Hückelhoven die noch vorhandenen Waldreste in einem in der Landschaftsschutzkarte näher bezeichneten Umfang unter Schutz gestellt. Dies sei im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie datiere bereits aus dem Jahre 1990. Eine derart alte Untersuchung könne nicht als hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens dienen. Das betroffene Gebiet habe neben dem Naturschutz und der Naherholung eine hohe geologische Bedeutung. Der eigentliche Junkerberg sei Teil eines Höhenzuges und erstrecke sich in einer Länge von 24 km vom Ende der Erkelenzer Börde bei Lövenich über Baal, Doveren, Hückelhoven, Ratheim und Wassenberg bis zur deutschniederländischen Grenze bei Effelt. Im Hanggebiet stünden Buchen und Eichen und teilweise jahrhundertealte Hartholzbestände. An zahlreichen Stellen sei dieser Höhenzug schon durch Straßen zerstört und unterbrochen. Ein weiterer Einschnitt wäre irreparabel. Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich auch aus der fehlenden Rechtfertigung für eine abschnittsweise Planung. Eine abschnittsweise Planung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Teilabschnitt eine selbstständige Verkehrsfunktion besitze und auch dann noch planerisch sinnvoll sei, wenn die Verwirklichung der Gesamtplanung sich verzögere oder schließlich gänzlich aufgegeben werden sollte. Die planfestgestellte Maßnahme könne alleine aber keinen reibungslosen Verkehrsablauf gewährleisten. Hierfür sei eine Klärung des Umbauumfangs der Kreuzungsanlage Rheinstraße/L 364 alt (Hilfarther Straße) erforderlich. Diese sei aber nicht erfolgt. Die benannte Kreuzung habe daher mit in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werden müssen. Ohne die Verwirklichung des weiteren Abschnitts der L 364n (Ortsumgehung Hilfarth) mache der planfestgestellte Abschnitt auch keinen Sinn. Insbesondere sei eine Autobahnanbindung des Industriegebiets Lindern erst durch den noch nicht planfestgestellten Abschnitt der L 364n erreicht. Ob die Weiterführung der L 364 als Ortsumgehung Hilfarth planfestgestellt werde, sei jedoch offen. Denn der Abschnitt würde durch ein (teilweise festgesetztes) überschwemmungsgebiet in Hilfarth-Rur führen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch aufgrund einer fehlerhaften Abwägung rechtswidrig. Er berücksichtige die Belange des Naturschutzes nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße. Eines der wenigen landwirtschaftlich reizvollen Gebiete im Stadtgebiet Hückelhoven mit einem ohnehin geringen Waldflächenanteil ginge verloren. Auch sei die Bedeutung des Gebiets für die Erholung der Bevölkerung nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gebiet sei nicht nur ein beliebter Naherholungsraum für die Bevölkerung der Stadt Hückelhoven, sondern darüber hinaus für große Bevölkerungsbereiche der Stadt Erkelenz und werde überdies seit dem Jahre 2002 von etwa 30 Kindern als Waldkindergarten genutzt. Außerdem führe die planfestgestellte Trasse zu der Zerstörung mehrerer Wanderwege in Wald und Flur, die heute noch einen Rundgang ermöglichten. Abwägungsfehlerhaft seien auch sich aufdrängende Planungsalternativen nicht einbezogen worden. Im Einzugsbereich der L 364 seien insgesamt 5 verschiedene Straßenneubaumaßnahmen in Planung, ohne dass diese aufeinander abgestimmt oder gegenseitig in der Planungsabwägung berücksichtigt worden seien. Mit der L 117n im Bereich Millich-Ratheim sei für den Innenstadtanschluss eine weitere Straße in Planung, die in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Zu berücksichtigen gewesen wäre weiterhin die 4. Variante der K 5n, die in ihrer Planung bereits weitgehend fertig sei. Durch die K 5 könne und solle das Industriegebiet Lindern an die Au- tobahn angeschlossen werden. Dieser Autobahnanschluss sei auch eines der hinter dem Neubau der L 364n stehenden Ziele. Der Autobahnanschluss des Industriegebiets Lindern über die K 5 sei aber umweltfreundlicher und kostengünstiger. Im übrigen sei zu berücksichtigen gewesen, dass der für den Autobahnanschluss des Industriegebiets Lindern erforderliche weitere Abschnitt der L 364n noch planfestgestellt werden müsse. Eine Planfeststellung sei aber fraglich, da eine mögliche Trasse durch überschwemmungsgebiete führe. Nicht hinreichend berücksichtigt seien auch die Belange der betroffenen Landwirte, denen teilweise die Existenzgrundlage entzogen werde. Beim Kläger selbst führe die Verwirklichung der planfestgestellten Straße zu einer Existenzgefährdung. Der zu erwartende Flächenverlust von etwa 10,2152 ha Land liege bei etwa 7-10 % der Betriebsfläche. Hinzu komme, dass mit dem Flächenverlust der Wegfall der Flächenausgleichszahlungen in Höhe von 300,-- EUR/ha/Jahr einhergehe sowie zusätzlich die Tierprämie in Höhe von 100,-- EUR/ha wegfalle. Dies sei im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend berücksichtigt. Auch die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose sei fehlerhaft. Die durchgeführten Verkehrszählungen unterschieden nicht zwischen dem Durchgangsverkehr und dem Zielverkehr mit dem Ziel Stadt Hückelhoven. Nur der Durchgangsverkehr werde jedoch die geplante Straße L 364n sinnvoll nutzen können. Der Zielverkehr mit dem Ziel Stadt Hückelhoven werde dagegen die zuvor genutzte Strecke weiterbenutzen. Nach der Verkehrszählung 2005, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung hätte Berücksichtigung finden müssen, sei es überdies zu einer weiteren Reduzierung des Verkehrsaufkommens gekommen. Der Kläger beantragt, den von der Beklagten am 16. November 2004 erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landesstraße 364 (L 364n) - Ortsumgehung Hückelhoven - auf dem Gebiet der Stadt Hückelhoven, Kreis Heinsberg, Az.: 53.3.3.3-1/00 (L 364n), aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht zu beanstanden. Es lägen keine Verstöße gegen objektives Recht vor. Ebenso wenig seien Abwägungsmängel zu erkennen. Der Kläger habe im Hinblick auf seinen Vollüberprüfungsanspruch auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Inanspruchnahme der von ihm gepachteten oder in seinem Eigentum stehenden Grundstücksflächen ganz oder teilweise entfallen würde, wenn die von ihm dargestellten Rechtsmängel nicht vorlägen. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des BUND beziehe sich im übrigen auf überlegungen im Zusammenhang mit der Linienbestimmung einer südlichen Fortsetzung der L 364n, nämlich der Ortsumgehung Hilfarth und Brachelen. Hinsichtlich des planfestgestellten Stücks seien aber alle erforderlichen Untersuchungen erfolgt. Gemeldete FFH- Gebiete seien von der planfestgestellten Maßnahme nicht betroffen. In diesem Gebiet lägen auch keine Gebietsvorschläge für potenzielle FFH-Gebiete vor. Bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie habe eine entsprechende überprüfung stattgefunden. Durch die Beteiligung der fachkundigen Behörden (Landschaftsbehörden und Naturschutzverbände) sei auch sichergestellt worden, dass nunmehr keine anderen Erkenntnisse vorlägen. Die vom Kläger weiter angesprochene Verordnung der Stadt Erkelenz sei nicht mehr rechtsgültig. Die gültigen Schutzgebietsausweisungen seien berücksichtigt worden. Die planfestgestellte Maßnahme stelle die umweltverträglichste Variante des Vorhabens dar. Der Behauptung einer Existenzgefährdung habe im Planfeststellungsverfahren nicht nachgegangen werden können. Der Kläger habe insoweit nur Hinweise auf die Gefährdung der Weiterführung des elterlichen Betriebes gegeben. Die im Klageverfahren vorgelegte Berechnung des Flächenverlustes sei falsch. Der Umfang der Inanspruchnahme sei daher auch nicht zutreffend dargelegt. Durch die beantragte Flurbereinigung solle im übrigen eine Existenzgefährdung, wenn sie tatsächlich drohte, gerade verhindert werden. Die Belange des Klägers seien daher hinreichend berücksichtigt. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten fehlenden Verwendung aktueller Zahlen sei darauf hinzuweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2004 die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahre 2005 nicht habe berücksichtigen können. Daher könne insoweit auch kein Abwägungsfehler bestehen. Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Er wiederholt hinsichtlich der Einwendungen des Klägers im Wesentlichen seine im Planfeststellungsverfahren bereits gemachten Ausführungen. Hinsichtlich des Vorwurfes der nicht ausreichenden Beachtung naturschutzrechtlicher Belange im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie trägt er ergänzend vor, dass sich aus dem Bestands- und Konfliktplan BK 5 ergebe, dass die Eichen- und Buchenbestände im Bereich des Junkerberges durch die Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen würden. Die Beeinträchtigung der Vielfalt des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion durch den Verlust von gliedernden und belebenden Elementen werde durch die Schaffung neuer Vegetationselemente kompensiert. Die Fachbehörden, die Höhere und Untere Landschaftsbehörde, hätten diese Kompensationsmaßnahmen nicht beanstandet. Durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden auch die naturpädagogischen Aspekte des Waldkindergartens nicht behindert. Hinsichtlich der beanstandeten Zerstörung von Wanderwegen fehle es an einer Verletzung des Klägers, da die behaupteten Nachteile lediglich in einer Veränderung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse bestünden. Niemand könne aber darauf vertrauen, dass alle Vorteile unverändert fortbestünden, die sich aus einer bestimmten Lage, hier Wandermöglichkeiten, ergäben. Durch die Neuanlage von Wirtschaftswegen werde auch das Wandern im Untersuchungsgebiet weiterhin ermöglicht. Soweit der Kläger ein fehlendes Gesamtkonzept beanstande, sei festzustellen, dass die geplante L 117n eine Umgehungsstraße der Ortsbereiche Millich und Ratheim sei, die der Entlastung der genannten Ortslagen diene, während die L 364n den Ortsbereich Hückelhoven entlasten solle. Bezüglich der K 5 liege kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung vor. Die Umgehung Hückelhoven, die als selbstständiger Abschnitt gebaut werden könne, diene in erster Linie der Entlastung der Ortsdurchfahrt. Falls das Industriegebiet Lindern besiedelt werden sollte, könnte die L 364n auch den Verkehr vom Industriegebiet zur A 46 aufnehmen. Ein Nachweis der Existenzgefährdung des Klägers sei nicht erbracht. Zur Verbesserung der durch den Neubau der L 364n betroffenen Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung werde der ländliche Grundbesitz in einer Flurbereinigung neu geordnet. Das entsprechende Verfahren sei beantragt. Bei der beantragten Bodenneuordnung stehe zu erwarten, dass sich für die Landwirte an deren Eigentumsflächen kein Verlust einstelle. Sollte wider Erwarten kein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, werde der Straßenbaulastträger den Vollerwerbslandwirten, die infolge des Flächenbedarfs der Straßenbauverwaltung an ihren nachgewiesenen Eigentums- bzw. langfristigen Pachtflächen einen höheren Nutzflächenverlust als 5 % erleiden würden, für darüber hinausgehende Flächeneinbußen Ersatzland anbieten, das nach Lage und Qualität grundsätzlich geeignet sei. Im übrigen erfolge die Entschädigung als Geldentschädigung. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 6 K 4443/04, 6 K 4473/04, 6 K 15/05, 6 K 16/05, 6 K 17/05, 6 K 18/05, 6 K 19/05 und 6 K 21/05 nebst den zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Als Eigentümer und als Pächter von durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken kann er geltend machen, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein, vgl. zur möglichen Rechtsverletzung bei Pachtverhältnissen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerwGE) Band 105, S. 178; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74; Dürr in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 35 Rdnr. 30.23 f. Der Zulässigkeit der Klage steht auch das Fehlen eines Vorverfahrens nicht entgegen. Denn die Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO war vorliegend entbehrlich, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 1. HS VwGO i.V.m. §§ 74 Abs. 1, 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999, S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. 2004, S. 370). Die Klage ist schließlich auch nicht verfristet. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde durch die innerhalb der Monatsfrist erfolgte Klageeinreichung gewahrt, auch wenn ursprünglich mit dem Verwaltungsgericht Köln das örtlich unzuständige Gericht angerufen worden ist. Dies folgt aus § 17b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO, wonach die Wirkungen der beim unzuständigen Gericht eingetretenen Rechtshängigkeit nach der Verweisung erhalten bleiben, vgl. Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Peitzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2006), § 74 Rdnr. 36. Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 16. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss sind die §§ 37 ff. des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. 1995, S. 1028), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. 2004, S. 259), in Verbindung mit den Bestimmungen des Teiles V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (vgl. § 39 Abs. 1 StrWG NRW). Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit diesen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang. Der gerichtliche Kontrollumfang wird grundsätzlich von vornherein beschränkt durch die Reichweite des subjektiven Rechts des Klägers. Vorliegend wird der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben mit enteignender Vorwirkung betroffen. Die von ihm gepachteten bzw. in seinem Eigentum stehenden Grundstücke werden für die geplante Straßenbaumaßnahme in Anspruch genommen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf eine gesetzmäßige, d.h. objektiv rechtmäßige Verwaltungsentscheidung, so dass es nicht darauf ankommt, ob der rechtliche Mangel auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die die Belange des Pächters schützen sollen. Denn nur eine objektiv rechtmäßige Verwaltungsentscheidung vermag die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu rechtfertigen, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388, und vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, a.a.O. Die gerichtliche überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist - auch bei der hier vorzunehmenden Vollprüfung - auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen überprüfung. Daraus folgt auch, dass die Wahl, welche der abwägungsfehlerfei möglichen Planvarianten letztlich umgesetzt werden soll, originär und abschließend der Planfeststellungsbehörde obliegt. Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 37 ff. StrWG NRW sowie - ergänzend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW) - der §§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8.76 - BVerwGE 58, 154; Knack, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 74 Rdnr. 76 ff.; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 74 Rdnr. 20a; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rdnr. 91 und § 114 Rdnr. 35; Jarass, Die enteignungsrechtliche Vorwirkung bei Planfeststellungen, DVBl. 2006, 1329 ff. Davon ausgehend kann der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, für dessen Erlass die Beklagte gemäß § 39a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW zuständig gewesen ist, nicht bereits aufgrund von Verfahrensfehlern begehren. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen des Landesstraßenrechts oder solche des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, die wegen einer Verletzung von Rechten des Klägers eine Aufhebung des Beschlusses zur Folge hätten. Formelle Fehler führen grundsätzlich nur dann zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der verletzten Verfahrensvorschrift ein drittschützender Charakter zukommt, vgl. Obermayer, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 73 Rdnr. 187, und - insoweit abweichend vom Wortlaut des § 46 VwVfG NRW - die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 270 ff.; Knack, a.a.O., § 73 Rdnr. 120; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 114; Obermayer, a.a.O., § 73 Rdnr. 189. Bereits an Letzterem fehlt es. Beteiligen sich die Betroffenen nämlich - wie hier der Kläger - tatsächlich am Anhörungsverfahren und machen sie dabei alle Gesichtspunkte geltend, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden. vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 115. Derartige Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Planfeststellungsbeschluss frei von Verfahrensfehlern aufgestellt worden ist. Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit bzw. fehlende Geeignetheit der der Planung zugrunde gelegten Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, trägt er insofern zwar einen Verfahrensmangel vor. Denn bei der Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie bzw. der Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens und damit um einen bloßen Verfahrensakt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238; Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl. 2001, § 6 Rdnr. 259 ff., 264; Dürr, a.a.O., Kap. 35 Rdnr. 3 ff.; vgl. auch die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP-Gesetz (UVPG) - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I. S. 2350), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I. S. 1914, 1921). Dieser Verfahrensakt ist jedoch nicht mit Fehlern behaftet. Gemäß § 38 Abs. 2a StrWG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und der hierzu ergangenen Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des zur Umsetzung der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten" (85/337/EWG, ABl. Nr. L 175, S. 40) erlassenen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (GV. NRW. 1992, S. 175), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. 2004, S. 259), ist bei der Planfeststellung für den Bau von Landesstraßen entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder (zunächst) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des UVP-Gesetzes durchzuführen. Bei dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben (Ortsumgehung Hückelhoven) handelt es sich um eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen (hier die Anschlussstelle zur A 46 und die Knotenpunkte L 364n/L 117 und L 364n [Rheinstraße]/L 364 alt [Hilfarther Straße]) erreichbare Straße, auf der insbesondere das Halten und das Parken verboten sein werden. Damit ist die L 364n als "Schnellstraße" im Sinne der Begriffsbestimmung der Ziffer II.3. der Anlage II zum Europäischen übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (AGR) zu klassifizieren. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers soll für derartige Straßenbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (vgl. Nr. 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 UVPG NRW), auf die die Vorschriften des UVP- Gesetzes anzuwenden sind. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie, die bereits im Rahmen des Linienabstimmungsverfahrens nach § 37 StrWG NRW in den Jahren 1989/1990 erstellt worden ist, und die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der Basis dieser Studie erfolgte Prüfung der Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens genügen den Anforderungen des UVP-Gesetzes. Insbesondere in den §§ 6, 9 und 11 UVPG werden im Einzelnen die Anforderungen, die an die im Anhörungsverfahren auszulegenden Unterlagen zu den - zusammenfassend darzustellenden - umweltrelevanten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens gestellt werden, beschrieben. Die Unterlagen müssen insbesondere die in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG genannten Mindestangaben enthalten. Dem Vorhabenträger steht jedoch frei, in welcher Form er diese Angaben macht. Die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor. Ebenfalls fehlt es an der Bestimmung einer Geltungsfrist, nach deren Ablauf etwa eine früher bereits erstellte Umweltverträglichkeitsstudie einer Planfeststellung nicht mehr zugrunde gelegt werden könnte, vgl. zu den formalen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung: BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, <juris>; vgl. weiter dazu, dass im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch durch den landschaftspflegerischen Begleitplan vollständig "ersetzt" werden kann: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 8 CS 98.1426 - <juris>. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Klägers fehl, die in den Jahren 1989/1990 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie sei bereits wegen des zu gewärtigenden Zeitablaufes nicht mehr geeignet, die umweltrelevanten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch zutreffend zu beschreiben. Ob eine Umweltverträglichkeitsstudie die umweltrelevanten Parameter zutreffend beschreibt, ist eine Frage des Einzelfalls und von zeitlichen Faktoren zunächst unabhängig. In diesem Zusammenhang gewinnt an Bedeutung, dass, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung - wie hier - bereits im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, gemäß § 38 Abs. 2a Satz 2 StrWG NRW die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll. Der Landesgesetzgeber geht daher selbst davon aus, dass eine im Rahmen des der Planfeststellung regelmäßig vorangehenden Linienabstimmungsverfahrens erstellte Umweltverträglichkeitsstudie grundsätzlich geeignet ist, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens - vorbehaltlich eingetretener Veränderungen - auch im Planfeststellungsverfahren noch zutreffend zu beschreiben. Vorliegend waren alle nach dem UVP-Gesetz maßgeblichen Angaben den ausgelegten Unterlagen zu entnehmen. Sie ergeben sich im Einzelnen aus dem Planentwurf, aus dem Erläuterungsbericht (Anlage 1a zum Planentwurf), dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12) und aus der immissionstechnischen Untersuchung (Anlage 7). Insbesondere im Erläuterungsbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan werden im Einzelnen die Auswirkungen des Vorhabens u.a. auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter festgestellt und beschrieben. Zugleich werden im landschaftspflegerischen Begleitplan im Einzelnen die Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben, durch die die dargestellten Konflikte gelöst werden sollen. Die Aktualität der Angaben ist zunächst gewährleistet durch die im Verfahren fehlerfrei erfolgte Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden und Naturschutzverbände. Angesichts dessen ist der pauschale Verweis des Klägers auf das Alter der Umweltverträglichkeitsstudie, die im übrigen nicht selbst im Planfeststellungsverfahren ausgelegt werden musste, vgl. Marschall u.a., Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 17 Rdnr. 59 ff., 61, 73, nicht geeignet, Zweifel an der Geeignetheit dieser Studie, einer sachgerechten Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens zugrunde gelegt zu werden, zu begründen. Der Kläger hat weitere Verfahrensmängel nicht substanziiert vorgetragen. Da derartige Verfahrensfehler auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht erkennbar sind, ist der Planfeststellungsbeschluss formell rechtmäßig erlassen worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung kann die Kammer die Frage, ob einzelne, erst im Klageverfahren hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltend gemachte Einwendungen des Klägers bereits aufgrund der Präklusionsvorschrift des § 39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW (vgl. auch § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW) ausgeschlossen sind, vgl. hierzu u.a.: BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2005 - 9 VR 5.05 - und - 9 VR 6.05 -, beide <juris>; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 2 Rdnr. 144 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 80 ff., vernachlässigen. Denn auch bei Berücksichtigung der gesamten Einwendungen des Klägers erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht als rechtswidrig. Es ist weder für das Gericht erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass der Planfeststellungsbeschluss bindenden Vorgaben durch vorgelagerte höherstufige (Gesamt- und/oder Fach-)Planungsentscheidungen widerspricht, vgl. Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 1 Rdnr. 36 ff. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erfüllt auch das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Eine hoheitliche und gemeinnützige Planung trägt ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst. Sie ergibt sich auch nicht allein aus der Planungsbefugnis als solcher. Eine straßenrechtliche Planung für eine Landesstraße ist vielmehr dann gerechtfertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Landesstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Landesstraßenrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist, vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, <juris>, vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 ff., und vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, <juris>, und vom 18. November 1996 - 23 A 3703/94 - (unveröffentlicht); Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 585 ff.; Dürr, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 27.1.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 30 ff. Die erforderliche Planrechtfertigung ist vorliegend für das planfestgestellte Vorhaben bereits aufgrund der Bedarfsausweisung der Ortsumgehung Hückelhoven im Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Landesstraßenausbaugesetzes - LStrAusbauG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993, GV. NRW. 1993, S. 297) sowie der Darstellung im Landesstraßenausbauplan als Maßnahme der Dringlichkeitsstudie 1 A gegeben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Weder die Planfeststellungsbehörde noch das Gericht können daher die Frage, ob ein Verkehrsbedarf für das Vorhaben besteht, anders als der Landesgesetzgeber entscheiden, vgl. jeweils zur Planrechtfertigung von Bundesfernstraßen: BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff., vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, a.a.O., und vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Marschall, a.a.O., § 17 Rdnr. 132; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 592; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 38; Jarass, a.a.O., DVBl. 2006, 1334; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O. (dort offengelassen). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung seinen (weiten) Ermessensspielraum überschritten hat, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O.; Jarass, a.a.O., DVBl. 2006, 1331, 1334, sind nicht erkennbar. Ungeachtet der damit bereits nach dem gesetzgeberischen Willen für das planfestgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch aus einer konkreten Bedürfnisprüfung. Denn der Bau der Ortsumgehung Hückelhoven ist gemessen an den fachplanerischen Zielen des Landesstraßenrechts objektiv und vernünftigerweise geboten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den der Planung zugrunde liegenden Verkehrszählungen aus den Jahren 1995, 1996 und 2000. Diese belegen zwar einen - vermutlich auf die im Jahre 1996 in Höhe der Anschlussstelle Hückelhoven fertiggestellte Weiterführung der A 46 in Richtung Heinsberg und auf die im Jahre 1997 erfolgte Schließung der Zeche "Sophia Jacoba" zurückzuführenden - Rückgang des innerörtlichen Verkehrsaufkommens der L 364 alt im Bereich der "Dinstühler Straße" von 14.466 Kfz/24 h im Jahre 1995 auf 12.033 Kfz/24 h im Jahre 2000 und im Bereich der "Gladbacher Straße" von 14.336 Kfz/24 h (1995) auf 10.970 Kfz/24 h (2000). Gleichwohl handelt es sich auch bei dem im Jahre 2000 gezählten DTV in beiden der Zählung unterworfenen Teilabschnitten der L 364 alt noch um eine erhebliche Größenordnung, die eine starke Verkehrsbelastung dieser Landesstraße ausweist. Beim Schwerlastverkehr war insgesamt sogar eine (relative) Zunahme des Güterverkehraufkommens von 5 % auf 5,9 % (Gladbacher Straße) und von 5,6 % auf 7,9 % zu verzeichnen. Auch die im Jahre 1996 von der Beigeladenen zu 2. durchgeführte Verkehrszählung hat für die L 364 alt mit einem DTV von 11.170 Kfz/24 h (Gladbacher Straße) und von 10.200 Kfz/24 h (Dinstühler Straße) eine nicht unerhebliche Verkehrsbelastung ergeben. Die Daten der im Jahre 2005 durchgeführten Verkehrszählung, die im vorliegend allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorgelegen haben und von der Beklagten bei ihrer Planungsentscheidung daher keine Berücksichtigung finden konnten, bestätigen dieses Ergebnis im übrigen. Für den Bereich der "Gladbacher Straße" wurde ein DTV von 12.490 Kfz/24 h und für den Bereich des "Marktes" ein DTV von 10.290 Kfz/24 h ermittelt. Zusätzlich wirken sich auf die Verkehrssituation der L 364 alt, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie auf die Belastung der Umwelt durch Lärm- und Schadstoffimmissionen, mehrere plangleiche Knotenpunkte und Ampelkreuzungen sowie ein schienengleicher Bahnübergang negativ aus. überdies ist im Bereich der Ortsdurchfahrt im Rahmen der durchgeführten Lärmuntersuchungen ein zeitweise deutlich über den einschlägigen Lärmgrenzwerten liegender Schallpegel von 71 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts ermittelt worden. Die mit dem Bau der L 364n verfolgten Ziele, namentlich die Verbesserung der Umweltqualität (u.a. durch Schutz vor Lärm und Abgasen), die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in der Ortslage Hückelhoven sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit, entsprechen den in § 9 Abs. 2 StrWG NRW und in § 3 Abs. 1 LStrAusbauG genannten fachplanerischen Zielsetzungen. Das planfestgestellte Vorhaben ist auch grundsätzlich geeignet, diesen Zielen zu dienen, weil bei objektiver Betrachtung eine Verlagerung der Verkehrsströme zu erwarten ist. Dass die geplante Umgehungsstraße grundsätzlich überhaupt geeignet ist, die Ortsdurchfahrt Hückelhoven spürbar zu entlasten, hat der Kläger nicht substanziiert bestritten. Die Prognose des Umfangs der zu erwartenden Entlastung unterfällt dabei dem planerischen Gestaltungs- und Prognosespielraum der Beklagten. Diese hat insoweit unter Rückgriff auf die Daten der Landesverkehrsuntersuchung 1994/95 für das Jahr 2010 einen DTV für den Abschnitt "Planfeststellungsanfang bis L 117" von 13.400 Kfz/24 h und für den Abschnitt "L 117 bis Planfeststellungsende" von 13.700 Kfz/24 h und für die L 364 alt eine Verkehrsbelastung von 4.900 Kfz/24 h zugrunde gelegt. Dafür, dass eine spürbare Entlastung durch eine Verlagerung der Verkehrsströme durch den Bau der Ortsumgehung nicht erreicht werden kann, ist nichts ersichtlich. Der Kläger selbst geht im übrigen in seiner Argumentation von einer zu erwartenden Entlastung der L 364 alt in einer Größenordnung von täglich etwa 4.000 Fahrzeugen aus. Die durch den Bau der Umgehungsstraße beabsichtigte und auch zu erwartende Entlastung des Ortsbereichs Hückelhoven begründet vorliegend daher - ungeachtet des sich ohnehin bereits aus dem im Landesstraßenbedarfs- und -ausbauplan zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens - die Planrechtfertigung. Auch die Abschnittsbildung hält dem Erfordernis der Planrechtfertigung stand. Die Planrechtfertigung der Abschnittsbildung erfordert, dass der jeweilige Teilabschnitt eine selbstständige Verkehrsfunktion besitzt, dass er, wenn sich die Gesamtplanung nicht realisieren lässt, auch als Teilplanung noch sinnvoll bleibt, vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 - , NVwZ 1993, 572; sowie OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 736 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 29 ff. Vorliegend stellt sich das planfestgestellte Vorhaben als (erster) Teil der vom Vorhabenträger beabsichtigten Ortsumgehung der Orte Hückelhoven und Hilfarth dar. Dies hat der Beigeladene zu 1. ausdrücklich bestätigt. Gleichwohl erfüllt die planfestgestellte Ortsumgehung Hückelhoven eine selbstständige Verkehrsfunktion, die auch ohne eine Verwirklichung der Ortsumgehung Hilfarth sinnvoll bleibt. Der eigenständige Verkehrswert besteht bereits darin, dass das Vorhaben einen eigenen und nicht zu vernachlässigenden Entlastungseffekt für die Ortslage Hückelhoven haben wird. Der Abschnitt verfügt auch über adäquate Anschlüsse an das bestehende Straßennetz. Im Süden knüpft er in Höhe der Rheinstraße an die L 364 alt an. Im Norden findet er seinen Anschluss an die Anschlussstelle der A 46. Zudem verfügt er über eine Anbindung an die L 117. Aufgrund der weitgehend geradlinigen und zügigen Linienführung ist eine Akzeptanz der L 364n durch den regionalen und überregionalen Verkehr zu erwarten. Dem Abschnitt "Ortsumgehung Hückelhoven" kommt vor diesem Hintergrund ein selbstständiger Verkehrswert zu. Die Planrechtfertigung scheitert schließlich auch nicht an der vom Kläger des Parallelverfahrens 6 K 4443/04 monierten fehlenden Finanzierbarkeit des planfestgestellten Vorhabens. Zwar fehlt einem Plan die erforderliche Rechtfertigung, wenn seine Verwirklichung von vornherein nicht beabsichtigt oder die Planung objektiv nicht realisierungsfähig ist. Die Realisierbarkeit und damit die Planrechtfertigung kann auch dann fehlen, wenn die Finanzierbarkeit des geplanten Vorhabens ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Planrechtfertigung insoweit aber nur dann ausgeschlossen, wenn die Finanzierbarkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen erscheint, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 - <juris>, und Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1, und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555; Hoppe/Schlarmann/ Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 591. Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Anhaltspunkte für eine im genannten Zeitfenster als ausgeschlossen erscheinende Finanzierbarkeit des Vorhabens, die nach dem klägerischen Vortrag im parallel geführten Klageverfahren aus einem Unvermögen der Beigeladenen zu 2., im Rahmen der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens ihren Eigenanteil zu tragen, resultieren soll, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere ersichtlich nicht aus dem pauschalen Hinweis des Klägers des genannten Parallelverfahrens, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 2. diese Kostenposition in ihre mittelfristige Finanzplanung eingestellt habe. Zwingendes Recht steht dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die planfestgestellte Trasse durchquert im nördlichen Bereich, zwischen der Anschlussstelle zur A 46 und dem Friedhof Hückelhoven, zwar ein - im maßgeblichen Zeitpunkt durch ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Heinsberg vom 5. Mai 1986 (Amtsblatt Nr. 20 für den Regierungsbezirk Köln vom 20. Mai 1986 - LandschaftsVO -) ausgewiesenes - Landschaftsschutzgebiet im Sinne der §§ 42a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 21 des Gesetzes zur Sicherung der Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW -) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000, S. 568), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. 2004, S. 259). In Landschaftsschutzgebieten sind gemäß §§ 42a Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 2 LG NRW grundsätzlich alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder seinem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbundenen gravierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzulässigen Maßnahmen. Diese Verbotsnorm ist als zwingendes Recht und nicht durch Abwägung überwindbare Grenze im Rahmen der Planfeststellung auch zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Hoppe/ Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 594 f. Das Verbot schließt aber das planfestgestellte Vorhaben nicht zwingend aus. Denn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. b) LandschaftsVO lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag von den Geboten und Verboten des Landschaftsgesetzes eine Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Vorliegend bestehen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, die die Befreiung erfordern. Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben dient - wie aufgezeigt - gesetzlich anerkannten Zwecken. Im Hinblick auf die der Ortsumgehung Hückelhoven zugedachten Funktionen, insbesondere die mit einer Entlastung des Ortsbereichs verbundene Verminderung der Lärm- und Schadstoffimmissionen und die hiermit einhergehende Verbesserung der Lebensbedingungen der in der Nachbarschaft der L 364 alt lebenden Menschen, besteht an dem Bau der Ortsumgehung ein öffentliches Interesse von hohem Gewicht. Damit handelt es sich um eine bezogen auf das generelle Verbot des § 34 Abs. 2 LG NRW atypische Fallgestaltung, die es rechtfertigt, dieses Verbot trotz der damit verbundenen Nachteile für Natur und Landschaft einzuschränken, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137, und vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O. Davon, dass das Straßenbauvorhaben das in Rede stehende Landschaftsschutzgebiet in einem solchen Maße beeinträchtigte, dass die verordnungsrechtliche Schutzausweisung funktionslos würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., ist nicht auszugehen. Auch wenn durch die planfestgestellte Trasse mit dem Waldgebiet "Am Junkerberg" ein für das Landschaftsbild prägender Bestandteil durchschnitten wird und für das Vorhaben größere Waldflächen in Anspruch genommen werden, behalten die unter Schutz gestellten Landschaftsteile ausweislich der Planunterlagen, insbesondere des landschaftspflegerischen Begleitplans, eine so große Ausdehnung, dass auch nach dem Straßenneubau große, von der Straße nicht wesentlich geprägte Flächen verbleiben, für die die Schutzausweisung nach wie vor Sinn macht. Zwar hat die Beklagte von der somit bestehenden Befreiungsmöglichkeit nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht. Dies ist aber unschädlich. Aus der in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW angeordneten Konzentrationswirkung folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss die Befreiung von den Veränderungsverboten einer landesrechtlichen Landschaftsschutzverordnung enthält, so diese Befreiung zur Verwirklichung des Vorhabens nach Landesrecht erforderlich sein sollte, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, a.a.O., und vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O. Die Beklagte hat auch die materiell-rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen beachtet. Aus dem Planfeststellungsbeschluss, dem Erläuterungsbericht und dem landschaftspflegerischen Begleitplan wird deutlich, dass die Beklagte sich bewusst war, dass die gewählte Trasse das Landschaftsschutzgebiet durchquert. Sie hat auch die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gesehen und insbesondere nicht die besondere Schutzbedürftigkeit der unter Schutz gestellten Landschaftsteile verkannt. Dies wird belegt durch die Ausführungen im Erläuterungsbericht, der sich ausführlich mit den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens auseinandersetzt, und die Darstellung der Lösung des Zielkonfliktes zwischen der dem Gemeinwohl dienenden Straßenbaumaßnahme und der Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft im landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Beklagte hat letztlich den für die Ortsumgehung Hückelhoven sprechenden öffentlichen Belangen (Verkehrsbedarf, Entlastung der Ortsdurchfahrt im Interesse der Anwohner, Verbesserung der Verkehrssicherheit) ein höheres Gewicht beigemessen als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Damit hat sie im Planfeststellungsbeschluss konkludent für das planfestgestellte Vorhaben eine Befreiung im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW erteilt. Der vom Kläger reklamierte Verstoß gegen die "Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen im Kreise Erkelenz" vom 1. Februar 1937, die gemäß § 1 lit. d) der Verordnung auch für das Gebiet der Stadt Hückelhoven Geltung beansprucht hat, liegt bereits deswegen nicht vor, weil diese noch auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Verordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW mit Inkrafttreten der vorliegend in Rede stehenden und das fragliche Landschaftsschutzgebiet ausweisenden ordnungsbehördlichen Verordnung vom 5. Mai 1986 ihre Gültigkeit verloren hat. Selbst im Falle ihrer Weitergeltung ergäbe sich im übrigen keine andere Rechtslage, weil die Befreiungsvorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW auch auf die Veränderungsverbote der Verordnung Anwendung fände (§ 69 Abs. 5 LG NRW). Das Straßenbauvorhaben verstößt auch nicht gegen die - ebenfalls nicht im Wege der Abwägung überwindbaren - Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I. S. 1193) i.V.m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. LG NRW. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Landschaftsgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen (§ 4 Abs. 1 LG NRW, vgl. auch die Regelbeispiele in § 4 Abs. 2 LG NRW). Nach § 4a Abs. 1 LG NRW sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW. Lassen sich die Beeinträchtigungen weder vermeiden noch im erforderlichen Maße ausgleichen, ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 4a Abs. 4 LG NRW), vgl. Dürr, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 46.1 ff., 46.22 f.; Hoppe/Schlarmann/ Buchner, a.a.O., § 17 Rdnr. 760 ff. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG NRW. Es beeinträchtigt Natur und Landschaft in erheblicher Weise. Dies ist angesichts der vielfältigen Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen, die zum Teil Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes sind, nicht zweifelhaft. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 9 B 10.05 -, <juris>. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die hiernach unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und auch ausgeglichen. Insoweit enthält der landschaftspflegerische Begleitplan alle Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Er enthält in seinem Bestands- und Konfliktplan sowie in den verschiedenen Maßnahmeplänen einschließlich der hierzu gefertigten Maßnahmeblätter insbesondere eine Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung der betroffenen Waldfläche, eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Eingriffe und eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Eingriffsfolgen. Damit entspricht er den gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 2 LG NRW. überdies entspricht das Verfahren der Erfassung und Lösung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Konfliktsituationen, wie zuvor bereits aufgezeigt, den Anforderungen des UVP-Gesetzes (vgl. § 6 Abs. 7 LG NRW). Es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens ausgleichsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Auch der Umstand, dass der landschaftspflegerische Begleitplan aus der bereits im Jahre 1989/1990 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie entwickelt worden ist, lässt Zweifel daran nicht aufkommen, dass er die prägenden Eigenschaften des Naturraums vollständig erfasst hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Bestandsaufnahme und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wesentliche ausgleichsbedürftige Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten wären, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn die erfolgte Ausgleichsplanung jedoch defizitär wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Subjektive Rechte, deren Verletzung zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, wären hierdurch nicht betroffen. Auch als ein von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung Betroffener hat der Kläger keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Kompensationskonzept, sondern nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Der Mangel ist in Bezug auf die Rechtsbetroffenheit des Klägers daher regelmäßig ohne Bedeutung, wenn auch die Beachtung des betreffenden Belangs nicht zu einem Absehen von der Maßnahme insgesamt und auch sonst nicht zu einer geänderten Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Klägers geführt hätte, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, a.a.O., vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen. Derartige Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist damit nicht festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt schließlich auch nicht gegen europäisches Naturschutzrecht. Der Kläger rügt insoweit, dass die Beklagte bei der Planfeststellung des Straßenbauvorhabens die Einflüsse des europäischen Rechts nach Maßgabe der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" (92/43/EWG, ABl. Nr. L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - (FFH-RL) nicht hinreichend beachtet habe. Diese Rüge geht jedoch fehl. Die FFH-RL verfolgt das Ziel, unter der Bezeichnung "Natura 2000" ein gemeinschaftsweites kohärentes Netz besonderer Schutzgebiete zu schaffen, in welches auch die Schutzgebiete nach Art. 4 der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (79/409/EWG, ABl. Nr. L 103, S. 1) - Vogelschutzrichtlinie - (Vogelschutz-RL) eingegliedert werden sollen. Die beiden naturschutzrechtlichen Richtlinien wurden am 9. Mai 1998 durch Einfügung der (früheren) §§ 19a ff. in das Bundesnaturschutzgesetz (a.F.) umgesetzt. Nach der mit Geltung ab dem 4. April 2002 erfolgten Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes dienen die §§ 32 bis 38 dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (vgl. § 32 BNatSchG). Ergänzt werden diese bundesrechtlichen Regelungen durch die landesgesetzlichen Regelungen der §§ 48a ff. LG NRW. Nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, 48d Abs. 1 Satz 1 LG NRW sind Projekte im Sinne der Richtlinien, zu denen u.a. auch planfeststellungsbedürftige Straßenbauvorhaben zählen (vgl. zum Projektbegriff insofern § 10 Abs. 1 Nr. 11 lit. b) BNatSchG), vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung" im Sinne der FFH-RL oder eines "Europäischen Vogelschutzgebietes" im Sinne der Vogelschutz- RL zu überprüfen. Diese Vorschrift findet gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechende Anwendung auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG (vgl. auch § 48d Abs. 8 LG NRW). Straßenplanungen sind innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebietes nur dann zulässig, wenn erstens die nach §§ 34 Abs. 1 BNatSchG, 48d Abs. 1 LG NRW erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde und zweitens nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Planung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des geschützten Gebietes führen kann (vgl. §§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 48d Abs. 4 LG NRW), es sei denn ein Ausnahmetatbestand der §§ 34 Abs. 3 BNatSchG, 48d Abs. 5 LG NRW greift ein, vgl. u.a. Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 17 Rdnr. 795 ff. mit weiteren Nachweisen, sowie die Veröffentlichung von Brocksieper/Woike, Kriterien zur Auswahl der FFH- und Vogelschutzgebiete für das europäische Schutzgebietssystem "NATURA 2000", veröffentlicht im Internet unter: http://www.loebf.nrw.de/Willkommen/ Loebf/Organisation/Abteilung_3/Dezernat_34/FFH_und_Vogelschu tzgebiete.pdf. Eine Verträglichkeitsprüfung findet nur statt, wenn durch die Planung Gebiete betroffen sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete anzusehen sind. Dabei genießt ein Gebiet als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" erst dann den Schutz des § 34 BNatSchG, wenn es von der Kommission entsprechend Art. 21 FFH-RL in die Gebietsliste aufgenommen worden ist. Als "Europäische Vogelschutzgebiete" gelten alle Gebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL, die die Mitgliedsstaaten unter Schutz gestellt oder anerkannt haben (vgl. zu beiden Schutzausweisungen auch § 48c Abs. 4 und 5 LG NRW), vgl. u.a. Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 17 Rdnr. 800 f. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben ist kein Gebiet betroffen, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäisches Vogelschutzgebiet unter besonderen Schutz gestellt ist. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Soweit er im vorliegenden Zusammenhang ausführt, das betroffene Gebiet sei zwar nicht ausdrücklich als Schutzgebiet ausgewiesen, es müsse aber als "faktisches FFH- Gebiet" entsprechenden Schutz genießen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen europäisches Naturschutzrecht nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein nicht unter Schutz gestelltes "faktisches" Vogelschutzgebiet wie ein geschütztes Gebiet zu behandeln, wenn sich die Ausweisung des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet aufgrund seiner fachlichen Bedeutung geradezu aufdrängt und deshalb jede andere Entscheidung als die Unterschutzstellung fehlerhaft ist, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 (Santona) -, NuR 1994, 521, und vom 11. Juli 1996 - Rs. C 44/95 (Lappel-Bank) -, NuR 1997, 36; inzwischen ebenso: BVerwG, u.a. Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161, vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, und vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, NVwZ 1998, 961; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK -, NVwZ-RR 2000, 490; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 48. Entsprechend der Behandlung der "faktischen Vogelschutzgebiete" werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch Gebiete, die die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen und deren Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt, als "potenzielle FFH- Gebiete" ebenso unter Schutz gestellt wie gemeldete FFH-Gebiete, vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, a.a.O., und vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 (Dragaggi) -, NVwZ 2005, 311 (zur Unterschutzstellung vor der Aufnahme in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 49. Damit findet zwar für ausgewiesene und faktische Vogelschutzgebiete ebenso wie für gemeldete und potenzielle FFH-Schutzgebiete das Schutzregime der §§ 32 ff. BNatSchG, 48a ff. LG NRW gleichermaßen Anwendung. Von der hier streitgegenständlichen Planfeststellung der Ortsumgehung Hückelhoven wird jedoch kein faktisches Vogelschutzgebiet und auch kein potenzielles FFH-Schutzgebiet betroffen. Die besonderen Schutzvorschriften für derartige Schutzgebiete greifen vorliegend daher nicht. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-RL erklären die Mitgliedstaaten die insbesondere für die Erhaltung bestimmter, in Anhang I aufgeführter Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten. Dabei sind nicht sämtliche Landschaftsräume unter Schutz zu stellen, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Vogelschutz-RL geeignetsten Gebiete. Hinsichtlich der Frage, welche Gebiete die danach maßgeblichen ornithologischen Kriterien erfüllen, kommt den zuständigen Behörden ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und damit auch für die Feststellung, hinsichtlich welcher Gebiete sich eine Unterschutzstellung aufdrängen musste, stellt sich dabei das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O., vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87, und vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - Rs. C-3/96 -, NuR 1998, 538. Das planfestgestellte Vorhaben betrifft jedoch kein Gebiet, das im europäischen IBA-Katalog als Vogelschutzgebiet aufgeführt wird. Aus einer Veröffentlichung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) vom 21. November 2002 geht lediglich hervor, dass ein Gebiet "Rurtal/Kermeter/Vogelsang/Kalterherberg" mit den geographischen Koordinaten "50°36'N 06°24'E" in der IBA-Liste aufgeführt ist, vgl. die Veröffentlichung der IBA-Liste durch den NABU unter http://www.nabu.de/vogelschutz/iba-liste.pdf; vgl. zudem die Dokumentation des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen (MUNLV NRW) zum "Netzwerk für den Naturschutz 'Natura 2000'", in der u.a. die - auch im Kreis Heinsberg - ausgewiesenen Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete im Einzelnen beschrieben und dargestellt sind, veröffentlicht im Internet unter: http:// www.natura2000.munlv.nrw.de/default_meldedok.htm. Dieses in der Rureifel gelegene Gebiet wird jedoch durch das planfestgestellte Vorhaben nicht tangiert, erkennbar auch nicht mittelbar über eine "Fernwirkung". Der Kläger hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass das von dem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommene Gebiet gleichwohl zu den "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Vogelschutzgebieten" zu zählen ist. Soweit der Kläger durch Bezugnahme auf eine von ihm vorgelegte Stellungnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e.V. (BUND) vom 21. Januar 2005 u.a. darauf rekurriert, dass in dem fraglichen Bereich über 70 Vogelarten, darunter einige streng geschützte Arten wie etwa der Pirol und der Kiebitz, nachgewiesen seien, so erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die Stellungnahme des BUND bezieht sich auf den vorliegend nicht in Rede stehenden, (noch) nicht planfestgestellten südlichen Abschnitt der L 364n (Ortsumgehung Hilfarth) sowie die Planung der K 14n (Ortsumgehung Brachelen) und beschreibt den vom hier streitgegenständlichen Straßenbauvorhaben nicht in Anspruch genommenen Auenbereich von Rur und Teichbach, insbesondere den Kapbusch einschließlich des Badesees am Kapbusch und den Bereich um den Baggersee Großkünkel. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dem sinngemäß artikulierten Einwand des Klägers, von dem Straßenbauvorhaben sei ein (faktisches) Vogelschutzgebiet betroffen und eine Unterschutzstellung habe sich aufdrängen müssen, weiter nachzugehen. Das planfestgestellte Vorhaben berührt auch kein potenzielles FFH-Gebiet. Nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine anhand festgelegter Kriterien erstellte Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten aufgeführt sind. Auf der Grundlage der mitgliedstaatlichen Listen erstellt die Kommission eine - letztlich die Schutzwirkung auslösende - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 5 FFH-RL). Dabei sind - entsprechend der Handhabung der Ausweisung Europäischer Vogelschutzgebiete - nicht sämtliche Landschaftsräume unter Schutz zu stellen, in denen prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten vorkommen. Nur Landschaftsräume, die die von der FFH-RL vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potenziellen Schutzgebiete, die dem europarechtlichen Schutzregime unterliegen. Hinsichtlich der Frage, welche Gebiete die danach maßgeblichen Kriterien erfüllen, kommt den zuständigen Behörden zwar kein politischer, aber ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zu, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2004 - 4 A 32.02 -, a.a.O., vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, a.a.O., und vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, <juris>; vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, <juris>. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass sich hinsichtlich des von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Gebietes eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufdrängt bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung hätte aufdrängen müssen. Die von ihm insoweit in Bezug genommene Stellungnahme des BUND vom 21. Januar 2006, die u.a. besonders schützenswerte Auenwaldstrukturen benennt, betrifft - wie zuvor dargelegt - einen südlich vom Planungsgebiet gelegenen Bereich, der von der Streckenführung nicht tangiert wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich der von der Planung betroffene Landschaftsraum unter den nach Anhang III Phase 2 FFH-RL maßgeblichen Kohärenzgesichtspunkten als FFH-Gebiet aufdrängt, ergeben sich auch nicht bei der in diesem Zusammenhang von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung. Insbesondere legen auch die Feststellungen in dem auf der Umweltverträglichkeitsstudie 1989/1990 basierenden landschaftspflegerischen Begleitplan eine derartige Qualifizierung des Gebietes nicht nahe, vgl. überdies die Dokumentation des MUNLV NRW über die in Nordrhein-Westfalen - auch im Kreis Heinsberg - ausgewiesenen Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete, die ebenfalls nicht erkennen lässt, dass es in Nordrhein-Westfalen nicht bereits einen wirksamen Schutz prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und prioritärer Arten gibt, veröffentlicht im Internet unter: http:// www.natura2000. munlv.nrw.de/default_meldedok.htm. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt damit nicht gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Bestimmungen des nationalen oder des europäischen Rechts. Andere Verstöße gegen zwingendes Recht sind vom Kläger weder behauptet noch sonst ersichtlich. Der Planfeststellungsbeschluss leidet schließlich auch nicht an Abwägungsfehlern. Gemäß § 38 Abs. 2 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dem planerischen Abwägungsgebot wird dann ausreichend Rechnung getragen, wenn - erstens - überhaupt eine Abwägung stattfindet, - zweitens - die entsprechenden entscheidungserheblichen Belange eingestellt werden und sie - drittens - weder in ihrer objektiven Bedeutung verkannt werden noch der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die außer Verhältnis zum objektiven Gewicht der einzelnen Belange steht, vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, a.a.O., und Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, <juris>; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 92 und § 114 Rdnr. 35. Die planerische Abwägung vollzieht sich dabei in vier Schritten. Nach der Ermittlung von abwägungsrelevanten Belangen, dem Prozess der Einstellung der Belange in die Abwägung und dem Prozess der Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange folgt der Ausgleich der konfligierenden und konkurrierenden Belange bei der eigentlichen Planungsentscheidung. Dem entspricht ein durch die Planfeststellungsbehörde zu beachtendes Ermittlungsgebot, ein Einstellungsgebot, ein Gewichtungsgebot und ein Ausgleichs- und Optimierungsgebot, das jeweils bei unzureichender Beachtung zu einem Ermittlungs-, Einstellungs-, Gewichtungs- oder Entscheidungsfehler führen kann, vgl. im Einzelnen: Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 596 ff., 627 ff. Die ersten drei Phasen betreffen den Abwägungsvorgang, die letzte Phase das Abwägungsergebnis. Die aus dem planerischen Abwägungsgebot abgeleiteten Anforderungen an die Abwägung beziehen sich naturgemäß auf alle Phasen der Abwägung, also sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis, also ebenso auf das Abwägen wie auf das inhaltliche Abgewogensein des festgestellten Plans. Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis grundsätzlich nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden und zu einer Verletzung eigener Rechte des Klägers führen können. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt allerdings bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, vgl. Knack, a.a.O., 74 Rdnr. 61; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 85; Obermayer, a.a.O., § 74 Rdnr. 223; Bader u.a., Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 2005, § 113 Rdnr. 18; Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 112. Dies ist vorliegend der Fall. Die überprüfung von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis auf etwaige Mängel ist aufgrund der enteignungsgleichen Betroffenheit des Klägers daher nicht auf eine Verletzung seiner subjektiven Rechte beschränkt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW (vgl. auch § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW) sind Mängel der Abwägung jedoch nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW (vgl. auch § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW) im übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rdnr. 14 ff. Die an den dargelegten Grundsätzen und am Maßstab der §§ 37 ff. StrWG NRW und der §§ 72 ff. VwVfG NRW zu messende planerische Abwägung begegnet vorliegend weder im Hinblick auf den Abwägungsvorgang noch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des Beschlusses führen. Die Beklagte hat die Abwägungsrelevanz der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter- und gegeneinander abgewogen. Ein Ermittlungs- und/oder Abwägungsausfall kann hier nicht konstatiert werden. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen belegen, dass die Beklagte die generell abwägungsrelevanten Belange ermittelt hat. Dies ist bereits durch die Beachtung der für die Planfeststellung geltenden gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die zu einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie privater Einwender geführt hat, gewährleistet worden. Mit den vorgebrachten privaten und öffentlichen Belangen hat sich die Beklagte innerhalb des Verfahrens, in zwei durchgeführten Erörterungsterminen sowie in der Planungsentscheidung selbst, eingehend auseinandergesetzt. Die Beklagte hat sämtliche Einwendungen des Klägers im Planfeststellungsbeschluss behandelt und in die Abwägung mit eingestellt. Dass die Beklagte sich mit einer seiner Einwendungen nicht auseinander gesetzt hätte, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr bemängelt er, dass die Beklagte im Rahmen der Abwägung seine Einwendungen zurückgewiesen hat und dem Interesse an der Durchführung der geplanten Straßenbaumaßnahme Vorrang eingeräumt hat. Hierbei sind Rechtsfehler aber nicht zu erkennen. Abwägungsfehler sind zunächst im Hinblick auf die Trassenwahl nicht ersichtlich. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 43, und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72; vgl. auch Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 644 ff. Die Trassenauswahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen die eine wie die andere Trassenalternative einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Trassenwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen einer Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, a.a.O., vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, a.a.O., und vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, a.a.O.; vgl. auch Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 644 ff. Die Auswahl der planfestgestellten Trasse hält einer gerichtlichen Kontrolle stand. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zum Neubau der L 364n hat die Beklagte insbesondere 7 Varianten einer Ostumgehung, 1 Variante einer Westumgehung und die Null-Variante eingehend untersuchen lassen, um die konfliktärmste Lösungsmöglichkeit für eine Ortsumgehung Hückelhoven zu finden, durch die mögliche Konflikte mit Natur und Landschaft sowie der Wohnfunktion der Ortslage minimiert werden sollten. Nach Durchführung des Linienabstimmungsverfahrens nach § 37 StrWG NRW wurden die Variante der Westumgehung, die Null-Variante und die Varianten A 1 bis A 5 ausgeschieden. Weiter untersucht wurden die Varianten A 6 und A 7 sowie eine aus Stellungnahmen der Landschaftsbehörden und des Forstamtes entwickelte Variante "Sportplatz". Von den untersuchten Varianten wurde schließlich die Variante A 6 planfestgestellt. Die Planfeststellungsbehörde darf zunächst Planungsalternativen, die nach Art einer Grobanalyse in einem früheren Planungsstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung ausscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Hoppe/ Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 647. Dies hat die Beklagte hinsichtlich der Variante der Westumgehung, der Null- Variante und der Varianten A 1 bis A 5 in nicht zu beanstandender Weise getan. Sie hat dabei insbesondere ohne Rechtsfehler die so genannte Null-Variante, also die mit einem Verzicht auf die Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme verbundene Beibehaltung des bestehenden Straßennetzes, ausgeschieden. Die Beklagte ist insoweit auf der Grundlage der - von der Kammer im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bereits dargestellten - Verkehrszählungen von einer erheblichen Verkehrsbelastung der L 364 alt ausgegangen und hat sich vor diesem Hintergrund frühzeitig für den Bau einer Umgehungsstraße entschieden. Soweit der Kläger vorträgt, die Verkehrszählungen seien deswegen für eine sachgerechte Verkehrsprognose ungeeignet, weil in ihnen nicht zwischen Durchgangs- und Zielverkehr unterschieden werde, führt auch dieser Einwand nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Es kann daher eine Prognose grundsätzlich nur darauf überprüfen, ob sie mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln methodengerecht erstellt wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 36. Dass die auf der Landesverkehrsuntersuchung 1994/1995 beruhende Verkehrsprognose methodenfehlerhaft zustande gekommen ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist es im Bereich der Straßenbauplanung üblich, für die Verkehrsprognose auf Zählungen der reinen Verkehrsströme zurückzugreifen, die nicht nach Ziel-, Durchgangs- und Quellverkehr differenzieren. Eine derartige Differenzierung würde zwar genauere Erkenntnisse über einen von mehreren relevanten Prognoseparametern, nämlich den Ist-Zustand der Verkehrsbelastung, bringen, wäre aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da sie nur über eine Kennzeichenerfassung und Nachverfolgung der die Straße befahrenden Kraftfahrzeuge möglich wäre. Dass die Beklagte diesen Aufwand zur detaillierten Ermittlung des Ist-Zustandes nicht betrieben, sondern die derzeitige Verkehrsbelastung (lediglich) anhand der Daten der über einen mehrjährigen Zeitraum durchgeführten Zählungen der Verkehrsströme abgeschätzt und bei Erstellung der in die Zukunft gerichteten Verkehrsprognose zusätzlich weitere Parameter, wie insbesondere die unter Berücksichtigung der konkretisierten Verkehrswegeplanung des Bundes (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) absehbare künftige Entwicklung des überörtlichen Verkehrsnetzes, einbezogen hat, ist sachgerecht und von ihrem planerischen Ermessen gedeckt, zumal sie im Rahmen der Abwägung den seit der Erstellung der Landesverkehrsuntersuchung zu verzeichnenden Verkehrsrückgang ausdrücklich berücksichtigt hat. Dass eine Entlastung des ausweislich der Daten der Verkehrszählungen sowie der dort zeitweise gemessenen Lärmpegel nach wie vor stark verkehrsbelasteten Ortskerns durch die Ortsumgehung nicht erreicht werden kann - wodurch allein sich die Null- Variante als die eindeutig vorzugswürdige Variante erweisen würde -, ist nicht erkennbar. Ob das Ausmaß der Entlastung dabei tatsächlich den nach der Landesverkehrsuntersuchung 1994/1995 für die L 364 alt prognostizierten Rückgang des DTV auf 4.900 Kfz/24 h erreichen wird, ist - wie aufgezeigt - insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Eine nicht unerhebliche Entlastung des Ortskerns wird man dem Bau der Umgehungsstraße bei vernünftiger Würdigung nicht absprechen können. Erhebliches Gewicht erlangt in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber, wie im Rahmen der Prüfung einer Planrechtfertigung bereits aufgezeigt, die Erforderlichkeit des Baus einer Ortsumgehung normativ festgelegt hat. Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, dass es abwägungserhebliche Belange geben kann, die so gewichtig sind, dass der gesetzlich festgestellte Verkehrsbedarf im Wege der Abwägung zu Gunsten der Null-Variante überwunden werden könnte. Gleichwohl erlangt die normative Bedarfsfestlegung im Rahmen der Abwägung ein erhebliches Gewicht, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Rdnr. 39; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 592. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die Null- Variante naturgemäß die von den anderen Varianten ausgehenden Eingriffe und Beeinträchtigungen vermeidet. Ebenfalls hat sie nicht verkannt, dass es nach der Fertigstellung der Weiterführung der A 46 und durch die Schließung der Zeche "Sophia Jacoba" zu einer spürbaren Abnahme der Verkehrsbelastung im Ortskern von Hückelhoven gekommen ist. Sie hat dieser Entwicklung jedoch die nach wie vor erhebliche, durch die durchgeführten Straßenzählungen belegte - und durch die Verkehrszählung 2005 im übrigen erneut bestätigte - Verkehrsbelastung des Ortskerns gegenübergestellt, die durch plangleiche Knotenpunkte und den schienengleichen Bahnübergang überdies verschärft werde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte insoweit abwägungsrelevante Parameter verkannt haben könnte. Sie hat lediglich die vorhandene Verkehrsbelastung anders als der Kläger bewertet und bei Abwägung der für und gegen eine Beibehaltung des bestehenden Straßennetzes sprechenden Gesichtspunkte letzteren den Vorzug gegeben und das Bedürfnis für eine Entlastung des Ortskerns höher gewichtet. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers des Parallelverfahrens 6 K 4443/04 hat sie auch nicht abwägungserheblich darauf abgestellt, dass eine Ortsumgehung wegen zu geringer Gehwegbreiten erforderlich sei. Insoweit findet sich zwar in der Darstellung der aus Sicht der Beklagten unzureichenden Verkehrsverhältnisse eine entsprechende Formulierung, mittels derer sie darauf verweist, dass "sich für die Gehwege entlang der Straße unterschiedliche, meist jedoch zu geringe Breiten" ergäben. Bei verständiger Würdigung des von der Beklagten formulierten Bedürfnisses für eine Umgehungsstraße kann jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass maßgeblich für das Ausscheiden der Null-Variante die landesgesetzliche Bedarfsfeststellung sowie die aus der starken Verkehrsbelastung des Ortskerns folgenden Lärm- und Schadstoffimmissionsprobleme der Anwohner, deren eingeschränkte Lebensqualität und die aus einem starken Verkehrsaufkommen regelmäßig resultierende Minderung der Verkehrssicherheit gewesen ist. Selbst wenn daher die Behauptung des Klägers des genannten Parallelverfahrens zuträfe, dass die Gehwegbreiten tatsächlich nur an einer Stelle der bestehenden Ortsdurchfahrt zu gering sind, ergäbe sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes für die Null-Variante entschieden hätte. Sollte sich daher aus einer insoweit fehlerhaften Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhaltes ein Fehler im Abwägungsvorgang ergeben haben, so fehlte es jedenfalls an dem Kausalitätserfordernis, weil nichts dafür spricht, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, a.a.O.,; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 756. Dass die Trasse der L 364n schließlich zu einer Trennung der Ortsteile Hückelhoven und Doveren führen wird, die allein durch die Null-Variante vermieden werden könnte, ist ebenfalls ein von der Beklagten beachteter, letztlich jedoch im Wege der Abwägung überwundener Gesichtspunkt gewesen. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich darauf abgestellt, dass der rechtskräftige Flächennutzungsplan kein Zusammenwachsen der beiden Ortsteile vorsehe und eine derartige städtebauliche Entwicklung auch von der Stadt Hückelhoven nicht beabsichtigt sei. Die Null-Variante konnte daher ohne Rechtsfehler ausgeschieden werden. Die Variante D, eine Westumgehung Hückelhoven/Hilfarth, wurde ausgeschieden wegen der von ihr ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen der Wohnfunktion, der städtebaulichen Funktionszusammenhänge sowie der Stadtbildgestalt und des Landschaftsbildes. Zusätzlich wäre durch eine Westumgehung eine Querung der hoch schutzwürdigen Schlammteiche und der Rur erforderlich geworden. Wegen der insoweit anzunehmenden erheblichen Konflikte hat die Beklagte diese Alternative ausgeschieden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Variante A 1 hat die Beklagte abwägungsfehlerfrei festgestellt, dass sie zwar aus verkehrlicher Sicht die günstigste Alternative darstelle, dass sie aber zwei hoch schutzwürdige Waldgebiete, neben dem Junkerberg auch das Waldgebiet "Weselter Busch", durchschneiden würde und hierdurch zu erheblichen und nachhaltigen Konflikten mit der Biotopschutzfunktion, der Erholungsfunktion und dem Landschaftsbild führte. Die Variante A 2 hätte nach Einschätzung der Beklagten zwar weniger Konflikte mit Natur und Landschaft verursacht, weil sie nordöstlich des Junkerberges an die K 8 angebunden würde. Die Trassenlänge wäre mit 1.930 m auch geringer. Allerdings hat die Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Alternative die verkehrliche Entlastungswirkung, die durch den Bau einer Ortsumgehung Hückelhoven erzielt werden soll, nur ungenügend erfüllen könnte, weil sie einen großen Umwegfaktor begründete. Die hiermit angesprochene Prognose einer künftigen Akzeptanz und einer hiermit verbundenen Erfüllung der planerischen Zielvorstellung ist ein Gesichtspunkt, den die Beklagte in der Abwägung maßgeblich berücksichtigen konnte. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Variante A 3, die zwar Natur und Landschaft durch eine sogar nur 1.290 m lange Trasse noch weniger beeinträchtigen würde, weil sie bereits südlich des Junkerberges nach Osten verschwenken würde und in Höhe des Doverner Sportplatzes an die K 8 angebunden würde. Auch diese Alternative erwiese sich wegen des großen Umwegfaktors aber als wenig attraktiv für den Durchgangsverkehr, der die Ortslage Hückelhoven belastet. Zudem führte die Variante A 3 nach insoweit ebenfalls nicht zu beanstandender Auffassung der Beklagten auch im Bereich der Ortslage Doveren zu erheblichen Konflikten, weil hier eine Schule mit begleitenden Freizeitanlagen stark beeinträchtigt würde und Funktionszusammenhänge zerstört würden. Die Varianten A 4 und A 5, die im Nahbereich der Ortslagen Hückelhoven und Doveren verlaufen, wurden ausgeschieden, weil sie die Konflikte mit Natur und Landschaft nur minimal reduzieren würden, gleichwohl aber zu erheblichen Konflikten mit der Wohnfunktion führen würden. Dass die Beklagte angesichts dessen eine ortsferne Trassenführung bevorzugt und dem Schutz der Wohnfunktion der Ortslagen Hückelhoven und Doveren ein hohes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Ausscheiden der Variante "Sportplatz" ist abwägungsfehlerfrei nach durchgeführter Detailprüfung mit der Begründung erfolgt, dass durch sie ein sehr alter und schützenswerter Buchenbestand betroffen worden wäre. Weiter würde durch diese Variante der Erholungs- und Wohnwert des Wohngebietes Doveren mit Schule, Kindergarten und Sportplatz erheblich beeinträchtigt. Die Beklagte hat demgegenüber festgestellt, dass die Variante A 7 und die letztlich planfestgestellte Variante A 6 die Eingriffe in Natur und Landschaft dadurch verringerten, dass das Waldgebiet "Weselter Busch" geschont werde. Die erhebliche Beeinträchtigung des Junkerberges könne weiter dadurch verringert werden, dass beide Varianten die Anlegung einer Grünbrücke ermöglichten. Dass die Beklagte der Forderung der Landschaftsbehörden nach einer Landschaftsbrücke durch Untertunnelung im vollständigen Bereich des Junkerberges mit Verweis auf Kostengesichtspunkte nicht nachgekommen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Derartige Faktoren kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig in ihre Planüberlegungen einfließen lassen, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, a.a.O., und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 -, a.a.O.. Zudem hat die Beklagte die Untertunnelung nicht nur unter Kostengesichtspunkten, sondern auch deshalb abgelehnt, weil aufgrund der Tieflage der L 364n eine Unterführung der Hückelhovener Straße nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Unterführung der Hückelhovener Straße statt einer überführung vermindere aber den Eingriff in das Landschaftsbild. Diese überlegungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Hinsichtlich der Entscheidung zwischen der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie noch favorisierten Variante A 7 und der letztlich planfestgestellten Variante A 6 hat die Beklagte schließlich ausgeführt, dass die Variante A 7 zwar zum Teil die K 8 und damit bestehende Bündelungsmöglichkeiten nutze. Sie erweise sich im Ergebnis aber als ungünstiger, weil bei einer Verwendung eines 350 m langen Teilstücks der K 8 als Ortsumgehung die K 8 trotzdem trassenparallel geführt werden müsse, um den landwirtschaftlichen Verkehr aufnehmen zu können und die gewachsene Ortsverbindung zwischen Doveren und Houverath zu erhalten. Die Trassenführung der A 6 sei im Vergleich zur Variante A 7 geländeangepasster und schone wertvolle Buchen- und Eichenalthölzer. Außerdem sei die Trassenlänge geringer. Angesichts dieser eingehenden Auseinandersetzung mit dem Für und Wider der in Betracht kommenden Varianten ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum verletzt haben könnte. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die eine der anderen Varianten eindeutig als vorzugswürdig erscheinen ließe, weil sie private und öffentliche Belange am wenigstens beeinträchtigte. Im Gegenteil erscheint die Argumentation der Beklagten nachvollziehbar und einleuchtend. Die gewählte Trasse hat gegenüber den Trassenalternativen A 4 und A 5 und letztlich auch gegenüber der Variante "Sportplatz" den Vorzug, dass sie mittig zwischen den Ortslagen Hückelhoven und Doveren verläuft und dadurch die Konflikte mit der Wohnfunktion minimiert. Das Waldgebiet "Weselter Busch" wird zudem im Vergleich zu der Variante A 1 weitgehend verschont. Im Vergleich zu den Varianten A 2 und A 3 behält die gewählte Trasse ihre Attraktivität als Umgehungsstraße für die Ortslage Hückelhoven. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Akzeptanz einer derartigen Umgehungsstraße maßgeblich davon abhängt, ob der Durchgangsverkehr einen größeren Umweg für die Umgehung der Ortslage in Kauf nehmen muss. Dies wäre bei den Varianten A 2 und A 3 aber zu erwarten. Zwischen der Variante A 6 und der Variante A 7 hat die Beklagte schließlich abwägungsfehlerfrei der Variante A 6 mit dem Hinweis darauf den Vorzug gegeben, dass sie geländeangepasster verlaufe, dadurch wertvolle Hartholzbestände schone und zudem aufgrund der geringeren Trassenlänge kostengünstiger sei. Die Abwägung begegnet auch nicht unter dem vom Kläger in den Vordergrund gerückten Aspekt eines fehlenden Gesamtverkehrskonzeptes rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit keine sich aufdrängenden, aber nicht berücksichtigte Alternativplanungen gegeben. Insoweit trägt er vor, dass sich im Einzugsbereich der L 364n insgesamt fünf weitere Straßenneubaumaßnahmen im Planungsstadium befänden, ohne dass diese aufeinander abgestimmt oder gegenseitig in der Planungsabwägung berücksichtigt worden seien. Es handele sich dabei insbesondere um die L 117n, die für den Innenstadtanschluss Bedeutung erlangen könne. Die in ihrer Planung fast fertige 4. Variante der K 5 könne und solle, wie im übrigen durch den Bau der L 364n gleichermaßen beabsichtigt, das Industriegebiet Lindern an die A 46 anschließen. Eine Anbindung des Industriegebietes Lindern wäre über die K 5n zudem umweltfreundlicher und kostengünstiger. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass für einen über die L 364n erfolgenden Autobahnanschluss des Industriegebietes Lindern zuvor der weitere Abschnitt der L 364n, die Ortsumgehung Hilfarth, planfestgestellt werden müsse. Diese Planfeststellung sei jedoch mehr als ungewiss, weil die Trasse durch ein festgesetztes überschwemmungsgebiet führe. Zu diesen Einwendungen hat die Beklagte überzeugend ausgeführt, dass die L 117n eine Umgehungsstraße für die Ortslagen Millich und Ratheim darstelle und für deren Entlastung sorgen solle. Hinsichtlich der K 5n liege kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung vor. Insoweit hat der Beigeladene zu 1. in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Neubau der K 5 im Falle einer Verwirklichung der L 364n voraussichtlich entbehrlich sein werde. Die Beklagte hat diese zum bestehenden bzw. künftigen Straßennetz gehörenden Planungen zu Recht auch nicht im Rahmen der Planung der L 364n berücksichtigt. Denn Ziel des Baus der L 364n ist ausweislich der insoweit allein maßgeblichen Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren nicht die Anbindung des Industriegebietes Lindern, sondern die Entlastung der Ortslage Hückelhoven. Die Planfeststellung dieses (ersten) Abschnitts der L 364n ist, wie von der Kammer unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung bereits ausgeführt, vorliegend auch gerechtfertigt. Bei der planfestgestellten Trasse handelt es sich um einen selbstständigen Abschnitt mit eigenständiger, von der weiteren Planung einer Ortsumgehung Hilfarth losgelösten Verkehrsfunktion. Ob eine Anbindung des Industriegebietes Lindern eine (politisch) gewollte Fernwirkung des planfestgestellten Abschnitts der L 364n ist, kann dahinstehen. Das mit der vorliegenden Planung verfolgte Ziel der Entlastung des Ortskerns ist durch den Bau der K 5n oder der L 117n jedenfalls nicht zu erreichen. Nicht zu beanstanden ist im übrigen, dass der Neubau der L 364n Auswirkungen auf die Verkehrsbedeutung der bestehenden Straßen haben wird, die durch die insoweit vorgesehene Umstufung der alten Ortsdurchfahrt Hückelhoven zur Gemeindestraße die dortigen Anlieger dadurch mittelbar belasten könnten, dass sie künftig unter Umständen zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden können. Für Straßenanlieger besteht ein derartiger Vertrauensschutz erkennbar nicht. Mit dem Entstehen einer künftigen Beitragspflicht durch die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen - insbesondere im Fall einer veränderten Verkehrsbedeutung - grundsätzlich nach § 8 StrWG NRW jederzeit mögliche Umstufung einer als Landesstraße klassifizierten Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße muss ein Anlieger ohne weiteres rechnen. Der Straßenanlieger teilt regelmäßig das Schicksal der Straße, das von dem auf ihr stattfindenden Verkehr abhängig ist, vgl. u.a.: Grote in: Kodal/Krämer,a.a.O., Kap. 25 Rdnr. 25, 81, 85. Die Auswirkungen der künftig veränderten Verkehrsbedeutung der alten Ortsdurchfahrt hat die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung überdies erkannt und fehlerfrei abgewogen. Dass schließlich der Umbau der Kreuzungsanlage L 364n (Rheinstraße)/L 364 alt (Hilfarther Straße) nicht in das Planfeststellungsverfahren einbezogen worden ist, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der im Planfeststellungsverfahren von der Beigeladenen zu 2. ins Gespräch gebrachte Umbau der vorhandenen Kreuzung zu einem Kreisverkehrsplatz stellt sich nicht als notwendige Folgemaßnahme der Planung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar. Nach dieser Vorschrift wird die Planfeststellungsbehörde ermächtigt, notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen als dem konkreten Vorhaben in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen. Notwendig sind jedoch lediglich Folgemaßnahmen, die Probleme von einigem Gewicht betreffen. Ebenso wie dem Vorhabenträger Vorkehrungen zum Schutz privater und öffentlicher Belange nur zum Ausgleich von erheblichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen aufgegeben werden können, sind auch Folgemaßnahmen nur erforderlich und zulässig, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu beseitigen, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 11 VR 14.95 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 11, und vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, DVBl. 1988, 844; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 1 Rdnr. 85 ff., 88; Dürr, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 4.3.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Rdnr. 28. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass durch das planfestgestellte Vorhaben nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit der bestehenden Kreuzungsanlage hervorgerufen werden und derartige Störungen zwingend den Umbau der Kreuzung erforderten. Zwar haben sich sowohl die Beigeladene zu 2. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als auch die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis für einen Umbau der Kreuzungsanlage ausgesprochen, "damit nach der Inbetriebnahme der L 364n ein reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet ist". Dass der Kreuzungsumbau damit aber - auch unter Berücksichtigung des planerischen Ermessens der Beklagten - zwingend in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen gewesen ist und sich als notwendige Folgemaßnahme der Planung darstellt, kann die Kammer nicht feststellen. Die bestehende Kreuzung hat sich bisher als geeignet erwiesen, das erhebliche Verkehrsaufkommen der L 364 alt zu lenken und zu steuern. Durch die Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme wird es zwar zu einer - gewollten - Umleitung der Verkehrsströme kommen, die von der Kreuzungsanlage geleistet werden muss. Dass sie dies nicht wird leisten können, ist aber angesichts der Möglichkeiten, auf veränderte Verkehrsverhältnisse durch das Aufstellen einer Lichtzeichenanlage oder eine veränderte Vorfahrtsregelung zu reagieren, keineswegs zwingend. Abwägungsfehler sind auch mit Blick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht festzustellen. Die Beklagte hat insoweit den Umfang der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens nicht verkannt. Sie hat festgestellt, dass durch den Bau der L 364n Flächen und damit Lebensräume auf Dauer verloren gingen oder durch die Bauarbeiten vorübergehend beansprucht würden. Es ergebe sich eine dauerhafte Störung durch Veränderung der Standortbedingungen und durch das An- oder Zerschneiden von vernetzten Strukturen. Insbesondere habe das Vorhaben Auswirkungen auf die betroffenen Waldflächen und die dort anzutreffenden faunistischen Wechsel- und Austauschbeziehungen verschiedener Wildarten. Vor diesem Hintergrund wurden für den nördlich von Doveren vorkommenden Dachs, von dem aus Beobachtungen bekannt sei, dass er sich zur Nahrungssuche in den Wald "Am Junkerberg" und die angrenzenden Flächen begebe, im Bereich der geplanten Straße mehrere Querungsstellen eingeplant. Die Beklagte war sich insbesondere auch der besonderen Bedeutung des Junkerberges als Habitat vieler Tierarten und Naherholungsraum für die im Planungsgebiet lebenden Menschen sowie seines prägenden Einflusses auf das Landschaftsbild bewusst. Dies wird aus dem auf der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1989/1990 basierenden Erläuterungsbericht und dem landschaftspflegerischen Begleitplan deutlich. Es ist für die Kammer nicht festzustellen, dass die Beklagte die für Natur und Landschaft bestehende Konfliktlage nicht in Ausübung des ihr auch insoweit zukommenden planerischen Ermessens ausreichend bewältigt hätte. Die Beklagte hat im landschaftspflegerischen Begleitplan vielfältige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Schutz-, Minderungs- und Gestaltungsmaßnahmen vorgesehen, von denen - auch aufgrund der Zustimmung der beteiligten Fachbehörden - anzunehmen ist, dass sie geeignet sind, die unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft ausreichend zu kompensieren. Insbesondere im besonders sensiblen und zudem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bereich des Junkerberges hat sie durch die Planung einer Grünbrücke als Tierquerungshilfe, insgesamt dreier Durchlässe für den Dachs und die geplante Errichtung von Wildschutzzäunen die für die Tierwelt absehbaren Beeinträchtigungen deutlich gemindert. Dass die Beklagte hinsichtlich der Anlegung der Grünbrücke der Forderung der Landesanstalt für ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung NRW nach einer 50 m breiten Grünbrücke nicht nachgekommen ist und die Grünbrücke lediglich in einer Breite von 30 m festgesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte war sich bewusst, durch die Feststellung einer nur 30 m breiten Grünbrücke vom "Leitfaden für die Anlage von Tierquerungshilfen an Straßen - Grünbrücken, Unterführungen und Durchlässe" (Stand: Juli 2003; vgl. B. 373 ff. der BA II) abzuweichen. Sie hat die Abweichung aber nachvollziehbar im Wesentlichen damit begründet, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Untersuchungsraum - mit Ausnahme des Dachses, für den drei Durchlässe geplant seien - keine Ansammlungen bestimmter Tierarten festgestellt worden seien, die an einer bestimmten Stelle der planfestgestellten Straße eine angemessene Querungshilfe zwingend erforderten. Im Einvernehmen mit der Höheren Landschaftsbehörde werde daher eine von flankierenden Bepflanzungs- und Leitmaßnahmen für die Tiere unterstützte Querungshilfe in Form einer 30 m breiten Grünbrücke für ausreichend erachtet. Angesichts der geringeren Breite der Grünbrücke hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss mit der Auflage versehen, über einen Zeitraum von 6 Jahren nach Inbetriebnahme der Straße eine Kontrolle der langfristigen Effizienz der Grünbrücke, der Dachsdurchlässe sowie der Wildschutzzäune im Hinblick auf die Vernetzung der Habitate und eine Verringerung der Verkehrsmortalität vorzunehmen und gegebenenfalls in Absprache mit den Fachbehörden geeignete und erforderliche Ergänzungen bzw. Modifizierungen der Vernetzungsmaßnahme durchzuführen. Damit wird die Beklagte den Anforderungen des Abwägungsgebotes auch insoweit gerecht. überdies werden durch die gewählte Trassenführung die im südlichen Bereich des Junkerberges zu verzeichnenden und besonders schutzwürdigen Altholzbestände geschont und nur minderwertiger Niederwald in Anspruch genommen. Die Beklagte hat weiter auch die Bedeutung des Junkerberges als Naherholungsraum und die - allerdings erst im Klageverfahren vorgetragene - vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Wanderwegenetzes gesehen und insoweit abwägungsfehlerfrei festgestellt, dass kein Vertrauensschutz hinsichtlich eines unveränderten Fortbestehens eines bestehenden Wanderwegenetzes bestehe. Es ist nicht erkennbar, dass ein Wandern in diesem auch weiterhin als Naherholungsraum dienenden Landschaftsteil nach Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr möglich oder erheblich beeinträchtigt sein könnte. Ein Anspruch auf Beibehaltung des bestehenden Wanderwegenetzes, insbesondere auf einen Rundweg, besteht erkennbar nicht. Abwägungsfehler sind auch mit Blick auf die - vom Kläger ebenfalls erst im Klageverfahren vorgebrachten - Belange des Waldkindergartens nicht festzustellen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die naturpädagogischen Zielsetzungen des Waldkindergartens durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten. Eine Nutzung des Waldgebietes "Am Junkerberg" wird dem Waldkindergarten nach wie vor möglich sein. Die alternativen, das Waldgebiet "Am Junkerberg" deutlich weniger beeinträchtigenden Trassenführungen der Varianten A 3, A 4 und A 5 hat die Beklagte ausgeschieden, weil von ihnen entweder eine zu starke Beeinträchtigung der aus ihrer Sicht vorrangig schützenswerten Wohnfunktion der Ortslagen Hückelhoven und Doveren ausginge (Varianten A 4 und A 5) oder weil sie einen zu großen Umwegfaktor bedingte, weshalb eine Akzeptanz der neugebauten Straße als Ortsumgehung Hückelhoven und damit die gewünschte Entlastungswirkung dieser Ortslage fraglich erschiene (Variante A 3). Abwägungsfehler sind insoweit, wie zuvor im Einzelnen dargelegt, nicht festzustellen. Im Ergebnis hat die Beklagte die bestehenden Konfliktlagen nach alledem weder in ihrer Bedeutung und in ihrem Umfang verkannt noch hat sie die Konflikte abwägungsfehlerhaft gelöst. Die Beklagte hat ebenfalls nicht verkannt, dass das planfestgestellte Straßenbauvorhaben erhebliche Beeinträchtigungen für landwirtschaftliche Betriebe mit sich bringen wird. Sie hat festgestellt, dass überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen (meist äcker) durch die Trasse der L 364n durch- oder angeschnitten oder als Ersatzflächen im Rahmen der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, was zum Teil zu unwirtschaftlichen Restparzellen, einer erschwerten Zuwegung zu den Feldern und zu nicht unerheblichen Bewirtschaftungserschwernissen führen könne. Der anlagebedingte Verlust an Produktionsflächen, bei denen es sich um Böden mit einer mittleren bis sehr guten Ertragsleistung und relativ ebenem Relief handele, sei nicht ausgleichbar. Zudem komme es zu einer bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigung des Bodens und der Nutzpflanzen durch Schadstoffimmissionen. Die Beklagte war sich insbesondere auch der schweren Betroffenheit des Klägers bewusst, der durch den Bau der Umgehungsstraße nicht nur Teile seines Grundeigentums und seiner Pachtflächen verlieren, sondern unter Umständen auch Bewirtschaftungserschwernissen (u.a. in Folge eines ungünstigeren Zuschnitts der landwirtschaftlich genutzten Fläche oder in Folge von nunmehr erforderlichen Umwegen) ausgesetzt sein wird. In Kenntnis dieser wesentlichen Beeinträchtigungen hat die Beklagte gleichwohl in vertretbarer Weise den von dem Vorhaben verfolgten und im Einzelnen bereits aufgezeigten verkehrlichen Belangen den Vorrang gegeben. Sie hat den Kläger insbesondere auch abwägungsfehlerfrei hinsichtlich der für ihn entstehenden Nachteile (Flächenverlust und Wertminderung, Entstehen unwirtschaftlicher Restparzellen und Bewirtschaftungserschwernisse etc.) auf die Möglichkeit eines Ausgleichs durch übernahme von Grundflächen sowie die Gewährung einer Entschädigung in Geld oder durch Stellung von Ersatzland nach den §§ 15 und 16 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. 1989, 570) verwiesen. Zu Recht enthält der Planfeststellungsbeschluss selbst auch keine Entschädigungsregelungen, sondern verweist insoweit auf ein nachfolgendes (Enteignungs- und) Entschädigungsverfahren, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O., und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch § 42 StrWG. Vor der Planfeststellung musste die Beklagte auch nicht den Ausgang des von ihr mit Blick auf eine gerechtere Verteilung des Landverlustes Einzelner auf einen größeren Personenkreis und eine auch mit Blick auf die änderung des Wirtschaftswegenetzes für sachgerecht angesehene Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes eingeleiteten (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I., S. 546; - FlurbG -) abwarten, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., und vom 18. Dezember 1987 - 4 C 32.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O.; vgl. auch § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Abwägung auch berücksichtigt, dass das Flurbereinigungsverfahren im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht so weit verfestigt gewesen ist, dass auf den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Lösung der mit dem Vorhaben für die Landwirtschaft verbundenen Probleme hätte verwiesen werden können. Sie hat vielmehr die landwirtschaftlichen Konflikte zutreffend in ihrem gesamten Umfang zum Gegenstand der planerischen Abwägung gemacht und im Planfeststellungsverfahren gelöst, vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., und vom 18. Dezember 1987 - 4 C 32.84 -, a.a.O. Schließlich hat sich die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch mit der Möglichkeit einer durch die Verwirklichung des Vorhabens hervorgerufenen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe beschäftigt. Sie ist insoweit in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die langfristige Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht dadurch beeinträchtigt werde, dass vorübergehend Flächen für Arbeitsstreifen, Lagerflächen o.ä. in Anspruch genommen würden. Auch scheide eine Existenzgefährdung im Regelfall dann aus, wenn der Flächenverlust 5 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht überschreite, weil nach den Erkenntnissen der landwirtschaftlichen Betriebslehre solche Flächenverluste im Regelfall durch eine entsprechende Betriebsumorganisation ausgeglichen werden könnten. Ausgehend hiervon ist die Beklagte mit Recht nicht davon ausgegangen, dass vorhabenbedingte Existenzgefährdungen für landwirtschaftliche Betriebe eintreten werden. Diese sind vom Kläger - und auch von den übrigen betroffenen Landwirten - nicht konkret vorgetragen worden. Insoweit fehlt es insbesondere bereits an aussagekräftigen und überprüfbaren betriebswirtschaftlichen Angaben zu den möglichen Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch mit Blick auf die Größe der verbleibenden landwirtschaftlichen Gesamtnutzflächen, ihres Zuschnitts und ihrer Einbindung in das Wirtschaftswegenetz drängt sich eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung nicht auf, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O., und vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O. (hier zu einer rechtmäßigen Planfeststellung im Falle einer durch Gutachten belegten Existenzgefährdung); OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O. Die in diesem Verfahren vom Kläger vorgelegte Auflistung, aus der sich ergeben soll, dass sich der für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu erwartende Flächenverlust auf 7 bis 10 % der (angepachteten) Betriebsfläche belaufe, vermag die behauptete Existenzgefährdung nicht zu belegen. Denn die Liste ist bereits fehlerhaft und als Beleg für eine Existenzgefährdung daher nicht geeignet. Insbesondere werden bei der vom Kläger vorgenommenen Berechnung zum Teil Grundstücksflächen mit ihrer vollen Größe rechnerisch in Ansatz gebracht, die durch die Straßenbaumaßnahme tatsächlich lediglich zu einem Bruchteil in Anspruch genommen werden. Dies trifft - exemplarisch - unter anderem auf die Grundstücke Gemarkung Hückelhoven-Ratheim, Flur 3 (nicht: 31), Flurstück 42, Flur 5, Flurstück 309, Flur 6, Flurstücke 191, 192 (nicht: 292), 282 und 321 sowie auf das Grundstück Gemarkung Doveren, Flur 2, Flurstück 307, zu. Es ist daher anzunehmen, dass der Flächenverlust tatsächlich deutlich geringer ausfallen wird. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass durch die planfestgestellte Maßnahme der zu erwartende Flächenverlust die Grenze von 5 % nicht überschreiten werde. Eine höhere Inanspruchnahme (bis zu 10 %) sei erst für den Fall einer Verwirklichung des weiteren Teilabschnitts der L 364n (Ortsumgehung Hilfarth) zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Existenzgefährdung des Klägers auszugehen, zumal die Beklagte ausdrücklich ausgeführt hat, dass den Belangen des Betroffenen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens und/oder des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens ausreichend Rechnung getragen werden könne. Dies hat der Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt. Soweit er - allerdings erst in der mündlichen Verhandlung - darauf hingewiesen hat, eine Existenzgefährdung beruhe auch darauf, dass er in dem von ihm bislang an der alten Ortsdurchfahrt betriebenen Hofladen wegen des zu erwartenden Verkehrsrückgangs mit deutlichen Umsatzeinbußen zu rechnen habe, so führt dieser - nicht näher substanziierte - Einwand nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn auf eine unveränderte Fortdauer günstiger Auswirkungen des Verkehrs auf den Betrieb, die Gewinnchancen und Zukunftserwartungen, auf denen die Errichtung und der laufende Betrieb beruht haben mögen, kann ein Straßenanlieger regelmäßig nicht vertrauen, vgl. Grote, a.a.O., Kap. 25 Rdnr. 85 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Die Beklagte hat auch die Schadstoff- und Lärmproblematik der planfestgestellten Straße abwägungsfehlerfrei gelöst. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die künftige Schadstoffbelastung der im Einwirkungsbereich der planfestgestellten Straße gelegenen Grundstücke nicht beachtet hat. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, auf welcher Grundlage in der von ihr in Auftrag gegebenen immissionstechnischen Untersuchung die Schadstoffbelastung untersucht worden sei. Dass sie insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Schutz der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft vor schädlichen Abgasen und sonstigen stofflichen Einwirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 BImSchG ist der Behörde bei der Planung eines Straßenbauvorhabens auferlegt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gilt dieses Gesetz u.a. für den Bau öffentlicher Straßen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG. Von der Beklagten war im Zeitpunkt der Planfeststellung zudem bereits die am 18. September 2002 in Kraft getretene Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu beachten. Die 22. BImSchV dient der Umsetzung der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität" (96/92/EWG, ABl. 1996 L 296/55), geändert durch Verordnung 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. 2003 L 284/1), der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft" (99/30/EWG, ABl. 1999 L 163/41), geändert durch Entscheidung vom 17. Oktober 2001 (ABl. 2001 L 278/35) sowie der "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft" (2000/69/EWG, ABl. 2000 L 313/12, ber. ABl. 2001 L 111/31). Die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Anforderungen hat die Beklagte eingehalten. Die von ihr in Auftrag gegebene immissionstechnische Untersuchung ist auf der Grundlage des "Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 1992 - MLuS-92 -" (VkBL 1992, 503) erfolgt. Als Maßstab zur Beurteilung der so ermittelten Schadstoffkonzentrationen sind die Grenzwerte der 22. BImSchV sowie die Immissionsstandards der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95), der VDI-Richtlinie 2310 "Maximale Immissionswerte" und (hinsichtlich der Kohlenwasserstoffe) der Raffinerie-Richtlinie (MBl. NW 1975, S. 966) als Orientierungswerte herangezogen worden. Dies ist nicht zu beanstanden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der durchgeführten Untersuchung und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse zu zweifeln. Dass die Abgasschätzung nicht für jedes einzelne Grundstück im Einwirkungsbereich des Vorhabens, sondern an einem repräsentativen Immissionsort, dem Wohnhaus Rheinstraße Nr. 104, durchgeführt worden ist, weil an diesem Gebäude nach der Lärmberechnung die Verkehrsbelastung voraussichtlich am höchsten sein wird, ist sachgerecht. Die Untersuchung kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass lediglich der 24 h - Mittelwert für Schwebstaub im Kalenderjahr 37 mal überschritten werden wird. Ab dem 1. Januar 2005 sei nach der 22. BImSchV nur noch eine 35-malige kalenderjährliche überschreitung erlaubt. Für alle anderen Schadstoffe wurden keine überschreitungen der einschlägigen Grenz- und Orientierungswerte festgestellt. Die übrigen Grenzwerte der 22. BImSchV und die Orientierungswerte der TA Luft, der Raffinerie-Richtlinie und der VDI-Richtlinie 2310 werden ausweislich der durchgeführten immissionstechnischen Untersuchung eingehalten. Auch die mögliche überschreitung des Grenzwertes für Schwebstaub führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des planfestgestellten Vorhabens. Die 22. BImSchV ist zwar auch soweit es um die Einhaltung erst künftig (hier ab dem 1. Januar 2005) geltender Grenzwerte handelt, in einem Verfahren der Zulassung von Vorhaben anwendbar. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der künftigen Grenzwerte der Verordnung im Planfeststellungsverfahren vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, NuR 2005, 709, vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a.a.O., und vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität dürfen im Planfeststellungsverfahren jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der künftigen Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, a.a.O., vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a.a.O., und vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, a.a.O. Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insoweit ausgeführt, dass durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers (häufiges Kehren oder Benässen der Fahrbahn, verkehrslenkende Maßnahmen o.ä.) die geringfügige überschreitung des Grenzwertes behoben werden könne. Dafür, dass dies wegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich sein sollte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Einhaltung des - im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - künftig geltenden Grenzwertes für Schwebstaub durch Maßnahmen der Luftreinhalteplanung nicht zu beanstanden, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, a.a.O. Die Bewältigung der Schadstoffproblematik ist vor diesem Hintergrund von der Beklagten abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Es kommt daher für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf an, dass nach der im Klageverfahren vorgelegten neuen Immissionsberechnung nach der MLuS 2002 die überschreitungen der Grenzwerte den Vorgaben der 22. BImSchV nunmehr insgesamt, also auch hinsichtlich des Schwebstaubes, gerecht werden. Auch aus einer fehlerhaften Bewältigung von Fragen des Lärmschutzes lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht herleiten. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen änderung unter anderem von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dieses Sicherstellungsgebot ist striktes Recht und daher der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde nicht zugänglich. Als abwägungserheblicher Belang ist demgegenüber jede Lärmbelästigung, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist, anzusehen, also auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende Lärm, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, und Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269; VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 13. März 1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423. Ab welchem Intensitätsgrad schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vorliegen, ist durch die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) verbindlich festgelegt. Die dort in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - gebietsartbezogen - bestimmten Lärmgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. Liegen die Lärmbeeinträchtigungen oberhalb der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte, wird die Zumutbarkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367. Die Auswirkungen der planfestgestellten Neubaumaßnahme hat die Beklagte vorliegend im Rahmen der immissionstechnischen Untersuchung auch im Hinblick auf den Verkehrslärm gutachterlich bewerten lassen. Die Berechnung wurde mit dem EDV-Programm Schallplan auf der Grundlage der der Landesverkehrsuntersuchung 1994/1995 entnommenen Zahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2010 durchgeführt. Die Bewertung des gewonnenen Datenmaterials erfolgte auf der Grundlage der "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990 (RLS-90, ARS Nr.8/1990), der "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes", Ausgabe 1997 (- VLärmSchR 97 -, VkBl. 1997 S. 434), und anhand der Vorgaben der 16. BImSchV. Diese gutachterliche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Dass die Lärmimmission rechnerisch ermittelt und nicht gemessen wurde, begegnet ebenso wenig Bedenken wie der vorliegend nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelages berücksichtigte Korrekturwert" "DStrO", vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, a.a.O., und vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 4. September 2003 - 4 B 76.03 -, BauR 2004, 1917; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O., und Beschluss vom 18. April 2006 - 11 B 919/05.AK - (unveröffentlicht). Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der durchgeführten Untersuchung und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse zu zweifeln. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die für (reine und allgemeine) Wohngebiete geltenden Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV [59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts] überwiegend eingehalten werden. Lediglich im Misch- und Sondergebiet in der Rheinstraße in Hückelhoven werden für einzelne Objekte (Rheinstraße Nr. 100, 102, 103 und 104 sowie das Feuerwehrgebäude) Grenzwertüberschreitungen ermittelt, die zu einem im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss festgestellten Anspruch der Betroffenen auf passiven Lärmschutz führen. Eine unzumutbare Lärmbelästigung geht von dem Straßenbauvorhaben damit nicht aus. Auch wenn ein Straßenbauvorhaben die zu wahrenden Lärmgrenzwerte einhält, ist die Planfeststellungsbehörde gleichwohl nicht der Notwendigkeit enthoben, den von dem Straßenbauvorhaben verursachten Verkehrslärm im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 13. März 1996 - 5 S 1743/95 -, a.a.O. Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 6 K 4443/04 insoweit bemängelt, die Beklagte habe die Lärmbelastung im Rahmen der Abwägung allein mit dem Hinweis, dass die einschlägigen Grenzwerte nicht überschritten würden, überhaupt nicht berücksichtigt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat bereits bei der Trassenwahl den von der geplanten Umgehungsstraße ausgehenden Verkehrslärm und das hiermit korrelierende Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung im Rahmen der Abwägung mit einem hohen Gewicht versehen. Verschiedene alternative Trassenführungen (die Variante der Westumgehung Hückelhoven sowie die Varianten A 3, A 4, A 5 und die Variante "Sportplatz) wurden unter anderem wegen der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen der Wohnfunktion in den angrenzenden Ortslagen ausgeschieden. Insbesondere die Variante A 3, die mit geringeren Beeinträchtigungen für das Waldgebiet "Am Junkerberg" verbunden gewesen wäre, wurde wegen des großen Umwegfaktors, aber auch wegen der ortsnäheren Trassenführung ausgeschieden. Zudem wurde die ursprünglich vorgesehene Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" und deren Anbindung an die L 364n letztlich deswegen nicht planfestgestellt, weil es insoweit massiven Widerstand aus der Bevölkerung gegeben hatte. Die Beklagte hat sich demnach intensiv mit den Belangen der Bewohner der angrenzenden Ortslagen, die insbesondere durch ihr Schutzbedürfnis vor zunehmendem Verkehrslärm gekennzeichnet sind, auseinandergesetzt. Im übrigen wird auch in der vom Kläger des genannten Parallelverfahrens zum Beleg seiner Rechtsansicht angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg ausgeführt, dass (allein) im Einzelfall Anlass gegeben sein kann, "bei der Abwägung zu bedenken, ob den Lärmbetroffenen weitergehender Lärmschutz unterhalb der Schwelle der Lärmgrenzwerte zuzubilligen ist. Regelmäßig wird [scr. jedoch] bei Einhaltung der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV für einen solchen zusätzlichen Abwägungsschritt kein Anlass bestehen", vgl. VGH BW, Urteil vom 13. März 1996 - 5 S 1743/95 -, a.a.O. Dass die Beklagte vorliegend daher angesichts der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV die prognostizierten Belastungen im Rahmen ihrer Abwägung als prinzipiell hinnehmbar beurteilt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 -, a.a.O., (zu Schadstoffbelastungen, die weiten Abstand zu den Grenzwerten der 22. BImSchV halten). Doch selbst wenn die Beklagte die unterhalb der Lärmgrenzwerte liegenden Lärmbelastungen nicht oder nur unzureichend im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung berücksichtigt hätte, folgte hieraus kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der vom Kläger des genannten Parallelverfahrens gerügte Abwägungsfehler hätte sich nämlich offenkundig nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als solchen ergriffe der Fehler nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit dafür erkennbar wäre, dass die Planfeststellungsbehörde bei rechtsfehlerfreier Beachtung der Belange des Lärmschutzes ihren Beschluss nicht nur ergänzt, sondern ihre Plankonzeption geändert hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, NVwZ-RR 1990, 454; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O; Marschall, a.a.O., § 17 Rdnr. 270. Dies ist hier bei verständiger Würdigung aber nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beklagte im Rahmen der vorgenommenen Trassenwahl maßgeblich auch davon leiten lassen, die Trasse im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung möglichst konfliktfrei oder jedenfalls konfliktarm zu führen. Die von ihr gewählte Variante A 6 wird diesem Anspruch am besten gerecht, was sich auch in der weitgehenden Einhaltung der (Schadstoff- und) Lärmgrenzwerte zeigt. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte angesichts der von der Straße ausgehenden Lärmbelastung, die erheblich unter den einschlägigen Lärmgrenzwerten liegt, eine andere, die Wohnbevölkerung (noch) weniger beeinträchtigende Trassenführung gewählt hätte. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Fehler, wenn er überhaupt vorliegen sollte, letztlich nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt hat. Einen Anspruch auf Planaufhebung kann er hieraus nicht ableiten. Da für den angefochtenen, formell rechtmäßig ergangenen Planfeststellungsbeschluss die erforderliche Planrechtfertigung vorliegt, er nicht gegen zwingendes Recht verstößt und die von der Beklagten vorgenommene planerische Abwägung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist die auf seine Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet. Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie § 17b GVG. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene zu 1. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragsstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. hat sich durch die Stellung des Klageabweisungsantrages einem Kostenrisiko ausgesetzt. Deshalb entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der mit ihrem Antrag obsiegenden Beigeladenen zu 2. dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.