Beschluss
7 L 516/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Säumniszuschläge sind als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzuordnen.
• Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
• Bei Überweisungen per Internetbanking ist die Veranlassung der Zahlung am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 Abs. 1 BGB ausreichend, wenn der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt; abweichende Sonderregelungen der Abgabenordnung sind hier nicht entsprechend anwendbar.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Säumniszuschlägen; Rechtzeitigkeit von Online-Überweisungen • Säumniszuschläge sind als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzuordnen. • Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Bei Überweisungen per Internetbanking ist die Veranlassung der Zahlung am Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 Abs. 1 BGB ausreichend, wenn der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt; abweichende Sonderregelungen der Abgabenordnung sind hier nicht entsprechend anwendbar. Der Antragsteller erhielt einen Bescheid über Vorauszahlungen und später streitige Säumniszuschläge. Er zahlte den fälligen Betrag am 1. Juli 2005 per Onlinebanking; die Gutschrift beim Antragsgegner erfolgte am 5. Juli 2005. Der Antragsgegner verlangte die Säumniszuschläge und wies darauf hin, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Der Antragsteller wandte sich mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. der Klage. Die Behörde hatte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entschieden. Streitpunkt war insbesondere, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt war und ob Säumniszuschläge als öffentliche Abgaben eingestuft sind. • Zulässigkeit: Der Bescheid enthält ein mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbares Leistungsgebot, daher ist § 80 Abs. 5 VwGO anwendbar. • Rechtsschutzinteresse besteht, weil Säumniszuschläge öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind und der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. • Voraussetzungen für Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind erfüllt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; im summarischen Verfahren ist eine Wahrscheinlichkeitsprognose vorzunehmen. • Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge: Die Säumniszuschläge sind rechtswidrig, weil die Zahlung rechtzeitig veranlasst wurde und damit nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz des Schuldners als geleistet gilt, sofern der Leistungserfolg eintritt. • Die spezielle Regelung des § 224 AO, wonach eine Überweisung erst mit Gutschrift gilt, gilt unmittelbar nur für Finanzbehörden und ist nicht auf das Landesumweltamt entsprechend anzuwenden; eine analoge Anwendung scheidet aus wegen der enumerativen Regelung in § 10 WasEG und grundsätzlicher gesetzlicher Vorbehaltsfragen. • Verwaltungsrechtliche Wertung: Die Druckmittelfunktion der Säumniszuschläge steht ihrer Einordnung als öffentliche Abgaben nicht entgegen, da sie zugleich der Deckung von Finanzbedarf dient. • Formelle Voraussetzung nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nicht verletzt, weil die Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in angemessener Frist entschieden hat. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21.09.2005 an. Die Säumniszuschläge wurden für rechtswidrig gehalten, weil die Zahlung des Antragstellers am Fälligkeitstag per Onlinebanking veranlasst worden war und nach § 269 Abs. 1 BGB als rechtzeitig gilt, auch wenn die Gutschrift später erfolgte. Eine Anwendung der Regelung des § 224 AO kommt nicht in Betracht, da sie nur Finanzbehörden unmittelbar betrifft und im konkreten Gesetz nicht zur Anwendung bestimmt wurde. Die Aufschiebung wurde angeordnet, weil im summarischen Verfahren ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erschien. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.