Urteil
5 K 1320/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1031.5K1320.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2000/2001 Elektrotechnik an der RWTH in Aachen. Auf seinen Antrag bewilligte der Beklagte ihm Ausbildungsförderung für das Studium für die Zeit von Juli 2002 bis September 2002 sowie von Oktober 2002 bis September 2003. Der Kläger beantragte am 24. Juni 2003 die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung. Er gab an, nach dem Tod seines Vaters am 1. Oktober 2002 im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu einem Achtel Miteigentümer des Hausgrundstücks X. . 4b in I. geworden zu sein. Es handele sich um ein Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1957; die Wohnfläche betrage insgesamt 113,8 qm, die Grundstücksfläche 82 qm. Das Haus werde von seiner Mutter, seinem Bruder K. und seiner Großmutter M. X1. bewohnt, er selbst wohne dort an den Wochenenden. Der geschätzte Verkehrswert betrage 180.000 EUR, das Grundstück sei mit Hypotheken im Wert von 26.030,96 EUR belastet. Die Veräußerung seines Miteigentumanteils würde für ihn und seine Familie eine unbillige Härte darstellen. Dies folge u.a. daraus, dass seine im Jahre 1911 geborene pflegebedürftige Großmutter ein eingetragenes lebenslanges Wohnungsrecht an dem Haus besitze. Auch sei die Belastung seines Anteils durch eine zusätzliche Hypothek nicht möglich. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. September 2003 mit der Begründung ab, dass sein Vermögen seinen Bedarf übersteige. Der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in I. könne nicht anrechnungsfrei bleiben. Es liege keine unbillige Härte vor. Eine solche sei nicht anzuerkennen bei einem Hausgrundstück mit zwei Wohnungen. - Der Bescheid wurde am 23. Oktober 2003 an den Kläger abgesandt. Der Kläger erhob am 5. November 2003 Widerspruch. Er machte geltend, es liege eine unbillige Härte vor. Der Grundbesitz werde ausschließlich von Familienangehörigen bewohnt. Die Wohnung im Obergeschoss stehe seiner Großmutter zur Verfügung. Da sie bettlägerig und schwer pflegebedürftig sei, werde sie nunmehr im Haushalt seiner Mutter versorgt. Hierzu sei das Kinderzimmer in der Wohnung der Mutter geräumt worden. Der Kläger sei daher zusammen mit seinem Bruder in die erste Etage gezogen. Das Haus sei nicht angemessen wirtschaftlich zu verwerten. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf einen Härtefall berufen könne. Dies scheitere schon daran, dass es sich bei dem Hausgrundstück in I. um ein Zweifamilienhaus handele und er dieses nach seinen Angaben auch nicht selbst bewohne; er habe als seinen ständigen Wohnsitz B. angegeben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Beleihung des Grundstücks nicht möglich sei. Der Kläger müsse zur Deckung seines nicht durch Einkommen und seine Waisenrente gedeckten Bedarfs einen Kredit allenfalls in Höhe von 5.000 EUR aufnehmen. Darüber hinaus bestehe grundsätzlich ab dem Hauptstudium für 24 Monate die Möglichkeit, eine Teilfinanzierung über das Bildungskreditprogramm des Bundes in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat am 3. Juni 2005 Klage erhoben. Er macht über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus geltend, das in Rede stehende Haus werde ausschließlich von Familienmitgliedern bewohnt. Die Großmutter sei im Oktober 2004 verstorben. Der Kläger wohne noch im Elternhaus. In B. habe er lediglich zu Studienzwecken eine Einraumwohnung. Diese stelle keinen eigenen und ständigen Wohnsitz dar. Nachdem seine Großmutter im Kinderzimmer in der Wohnung der Mutter untergebracht worden sei, sei er in ein Zimmer in die Wohnung im Obergeschoss gezogen. Das von seiner Familie bewohnte Haus sei nicht als unangemessen zu bewerten, auch im Hinblick darauf, dass die pflegebedürftige Großmutter im Haushalt versorgt worden sei. Von dem Kläger könne auch nicht eine Veräußerung oder Teilbelastung des Grundstücks verlangt werden. Die Kosten einer Teilbelastung hätten den Vermögensvorteil als unwirtschaftlich erscheinen lassen. Auch sei zu fragen, wie er die Zinstilgung hätte erbringen können. Der Kreditgeber würde auch für die Nebenforderungen Sicherheiten verlangen. Eine Verwertung des Vermögensstammes werde auch im Unterhaltsrecht nicht verlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege Unwirtschaftlichkeit vor, wenn der Vermögensgegenstand nur zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft werden könne. Genauso sei auch die Beleihung eines Miteigentumsanteils zu beurteilen, weil sich hierbei nicht der Verkehrswert realisieren lasse. Es sei nicht folgerichtig, dass das Vermögen in Gestalt des Grundstücks in den Vorjahren als solches des unterhaltsverpflichteten Vaters nicht berücksichtigt worden sei, nunmehr aber als Vermögen des Auszubildenden einer Förderung entgegenstehe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Mai 2005 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gemäß §§ 11 ff. des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG). Er verfügte im Bewilligungszeitraum nicht über Vermögen, welches seinen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf überstieg. Zwar besaß der Kläger im maßgeblichen Bewilligungszeitraum einen Miteigentumsanteil zu einem Achtel an dem 82 qm großen Hausgrundstück X. . 4b in I. . Er war auch nicht dadurch, dass er Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft ist, im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des Vermögens gehindert. In dem Fall, dass die Miterben der Erbauseinandersetzung nicht zustimmten, kann der Kläger die Erbauseinandersetzung nach §§ 2042, 753 BGB beantragen. Der Miterbe kann auch über seinen ideellen Anteil am Nachlass verfügen, vgl. § 2033 BGB. Der Kläger kann jedoch geltend machen, dass das Vermögen in Gestalt des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben muss. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 -, FamRZ 1992, 237. Hiernach können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse den Tatbestand des § 29 Abs. 3 BAföG erfüllen, wenn etwa der Vermögensinhaber durch die angesonnene Verwertung in Gefahr geriete, sein gesamtes Vermögen veräußern oder es zu unzumutbaren Bedingungen verwerten zu müssen. Ziel der Vorschrift ist es zudem, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist. Mit Rücksicht auf den in den Vorschriften über die Vermögensverwertung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf allerdings das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33.87 -, FamRZ 1992, 237; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. März 1993 - 16 A 2637/91 . Eine unbillige Härte ist danach gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder hypothekarischen Belastung eines selbst bewohnten angemessenen Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, FamRZ 1986, 1045. Dementsprechend heißt es in Teilziffer 29.3.2a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG, eine unbillige Härte liege vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims, das selbst bewohnt werde, führen würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Hausgrundstück in I. wird von dem Kläger selbst bewohnt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Antrag für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum - anders als noch in den früheren Anträgen - als ständigen Wohnsitz seine Adresse in B. angegeben hat. Den Wohnsitz in B. unterhält der Kläger zu Studienzwecken. Ein solcher kann schon nach der für das Ausbildungsförderungsrecht maßgeblichen Definition in § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG kein ständiger Wohnsitz sein. Nach den glaubhaften und von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellten Ausführungen des Klägers bewohnt dieser nach wie vor zumindest ein Zimmer im Elternhaus in I. , wo er sich an Wochenenden und in studienfreien Zeiten auch aufhält. Um ein angemessenes Hausgrundstück in Sinne der obigen Bestimmung handelt es sich bei einem Eigenheim, das von einem Vierpersonenhaushalt bewohnt wird, dann, wenn die Wohnfläche 130 qm nicht überschreitet. Vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: November 2002, § 29 Rn. 17.1. Diese Wohnfläche wird vorliegend unterschritten. Sie beträgt für das gesamte Haus, welches im Bewilligungszeitraum von 4 Familienmitgliedern bewohnt wurde, 113,8 qm. Eine besondere Betrachtungsweise ist allerdings dann geboten, wenn - wie hier - der Auszubildende nicht Alleineigentümer eines von ihm bewohnten kleinen Hausgrundstücks ist, sondern lediglich Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer an einem selbst bewohnten Haus. In einem solchen Fall steht der Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG nicht von vornherein entgegen, wenn das zu schonende Vermögen - wie hier - in einem Anteil an einem Mehrfamilienhaus besteht. In diesem Fall muss aber der vom Auszubildenden selbst bewohnte Teil des Hauses nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung sowohl seinem angemessenen Wohnbedarf als auch seinem Miteigentumsanteil entsprechen und der Verkehrswert des Miteigentumsanteils ein Absehen vom Einsatz des Vermögens rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986, a.a.O., Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 7. Juni 1994 - 22 K 2068/92 -, FamRZ 94, 1559. Der Kläger steht nach seinen unwidersprochenen Angaben ein Zimmer in dem Familienheim mit einer Gesamtwohnfläche von 113,8 qm zur Verfügung. Das Haus wurde im maßgeblichen Zeitraum im Übrigen von seinem Bruder, seiner Mutter und seiner pflegebedürftigen Großmutter bewohnt. Es ist schon im Hinblick auf die geringe Gesamtwohnfläche des Hauses und die Zahl der Bewohner davon auszugehen, dass die von dem Kläger in dem Haus allein bewohnten Raümlichkeiten nicht über seinen angemessenen Wohnbedarf hinausgehen. Der Miteigentumsanteil des Klägers in Höhe eines Achtels bei einer Wohnfläche von 113,8 qm kann ebenfalls als klein bzw. angemessen angesehen werden. Schließlich gebietet auch die Höhe des Verkehrswertes keine andere Betrachtung. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Klägers beträgt nach der Berechnung des Beklagten 13.880 EUR und ist damit nicht so hoch, dass eine Schonung des Vermögens nicht mehr gerechtfertigt wäre. Die Verwertung eines solchen Vermögens führt allerdings dann nicht zu einer unbilligen Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG, wenn dem Auszubildenden lediglich angesonnen wird, ein einmaliges Kapitalmarktdarlehen aufzunehmen, ohne dabei in Gefahr zu geraten, dass Hausgrundstück zu verlieren. Selbstbewohnte kleine Hausgrundstücke gehören nämlich nicht zum zwingenden Schonvermögen. Der Grund, diese im Rahmen des Härtetatbestandes zu berücksichtigen, besteht in der Erwägung, den Auszubildenden davor zu schützen, durch die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensgrundlage hinnehmen zu müssen. Dabei steht die Wohnstattfunktion des kleinen Hausgrundstücks im Vordergrund; sie soll dem Auszubildenden erhalten bleiben. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die dem Auszubildenden angesonnene Vermögensverwertung zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der eigenen Wohnstatt führen würde. In dem Fall, dass der Auszubildende lediglich ein einmaliges Darlehen zu marktüblichen Bedingungen aufnehmen müsste, zu dessen Sicherung er seinen Miteigentumsanteil belasten müsste, ist die Annahme einer unbilligen Härte nicht gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, FamRZ 1992, 237. Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass dem Kläger dieser Weg verstellt ist. So kann nicht angenommen werden, dass der Kläger ein einmaliges Kapitalmarktdarlehen in Höhe von rund 5.000 EUR unter Verpfändung seines Miteigentumsanteils hätte erhalten können. Im Hinblick auf den geringen Anteil des Klägers von einem Achtel an dem kleinen Haugrundstück, welches zudem im maßgeblichen Zeitraum mit einem lebenslangen Wohnrecht der Großmutter belastet war, und einem Verkehrswert desselben in Höhe von nur rund 14.000 EUR erscheint es ausgeschlossen, dass ein solcher Eigentumsanteil in einer Zwangsversteigerung oder auf dem freien Markt zu verwerten wäre. Vor allem der Umstand, dass im maßgeblichen Zeitraum noch nicht absehbar war, ab wann der Kläger über ein regelmäßiges Einkommen verfügen und damit in der Lage sein würde, die Zins- und Tilgungslasten des Darlehens zu tragen, lässt es nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vernunft als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass dem Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden wäre. Der Kläger befand sich im 7. Fachsemester eines Studiums, für welches in der Bescheinigung der Hochschule eine seinerzeitige Durchschnittsdauer von 14,9 Semestern angegeben war. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: VG Köln, Urteil vom 7. Juni 1994, a.a.O. Hiernach ist davon auszugehen, dass das in Rede stehende Vermögen des Klägers diesem tatsächlich nicht zur Finanzierung seiner Ausbildung zur Verfügung stand. Dass zur Vermeidung unbilliger Härten der Miteigentumsanteil des Klägers an dem Hausgrundstück anrechnungsfrei bleiben muss, wird auch nicht durch den Verweis der Bezirksregierung auf das Bildungskreditprogramm des Bundes in Frage gestellt. Durch das Bildungskreditprogramm wird ein zeitlich befristeter zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden und Schülern in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen angeboten, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem BAföG als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung steht. Die Förderung erfolgt unabhägig vom BAföG. Das Programm ist eine zusätzliche Hilfe für Auszubildende in besonderen Lagen und ersetzt nicht die Förderung nach dem BAföG. Diese Zweckbestimmung des Bildungskeditprogramms verbietet es von vornherein, dieses einem ansonsten gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung entgegenzusetzen. So ist auch nicht dann, wenn der Auszubildende den Bildungskredit in Anspruch nimmt, dessen Anspruch auf Ausbildungsförderung um die entsprechenden monatlichen Kreditraten, die Einkommen des Auszubildenden wären, zu kürzen. Dies führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Mittel der Ausbildungsförderung subsidiär gegenüber denen des Bildungskredits einzusetzen wären. Dies würde der genannten Zweckbestimmung des Bildungskredits zuwiderlaufen. Wirkt sich aber die Inanspruchnahme des Bildungskredits bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nicht bedarfsmindernd aus, so folgt daraus, dass der Auszubildende auch bei der Frage, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben muss, nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bildungskredits verwiesen werden kann, zumal dieser unabhängig von Sicherheiten in Gestalt vorhandenen und belastbaren Vermögens gewährt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.