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Urteil

2 K 4461/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1030.2K4461.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 13. Juli 1981 geborene Hilfeempfänger N. T. war im Zeitraum vom 5. März 2002 bis 20. Februar 2002 zu Lasten des Klägers im "E. -C. -Haus" in Aachen untergebracht. Vor der Aufnahme in diese Einrichtung hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. 3 Am 5. März 2002 füllte N. T. ein Formular der Beklagten betr. "Hilfe zur Erziehung (HzE) gemäß §§ 27 ff./Eingliederungshilfe gem. § 35 a i. V. m. § 41 KJHG" handschriftlich aus und vermerkte in dem Begründungsfeld: 4 "Mir geht es um erster Linie um eine Wohnung. Diese Jugendhilfe brauche ich auch nicht mehr, weil ich sie früher schon gehabt habe. Und mir geht es auch um den Unterhalt. Und Hilfe bei der Arbeitssuche." 5 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag ziele in der Sache nicht auf "Jugendhilfe". In der Begründung des Antrags sei deutlich geworden, dass N. T. sich nicht auf Hilfe zur Erziehung einlassen wolle, da er sie seiner Meinung nach nicht benötige. Die Anbringung eines Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe wurde Herrn T. anheim gestellt. 6 Ebenfalls am 5. März 2002 stellte Herr T. bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (stationäre Hilfe gemäß § 72 BSHG). In der Begründung heißt es, dass diese Hilfe "wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten" beantragt werde. Mit Schreiben vom 2. April 2002 an den Kläger erläuterte das E. -C. -Haus (Träger: Caritasverband für die Regionen B.-Stadt und B.-Land e. V.) gegenüber dem Kläger die Lebenssituation von Herrn N. T. und bat unter Hinweis auf den beigefügten Sozialbericht/Hilfeplan nochmals um Kostenübernahme ab dem Aufnahmedatum 5. März 2002. Unter dem 5. April 2002 bewilligte der Kläger mit Bescheid an Herrn T. mit Wirkung ab 5. März 2002 Hilfe gemäß § 72 i. V. m. §§ 28 und 29 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in der Einrichtung E. -C. - Haus, S. -L. -Straße 1-3, 52066 B.. Gleichzeitig machte der Kläger unter dem 5. April 2002 gegenüber der Beklagten Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend. Diese Forderung lehnte die Beklagte - Jugendamt - mit Schreiben vom 29. April 2002 gegenüber dem Kläger mit der Begründung ab, Herr T. habe keine Jugendhilfe gewollt; einem Volljährigen könne gegen seinen ausdrücklichen Willen keine Jugendhilfe aufgezwungen werden. 7 N. T. wohnte in dem E. -C. -Haus bis zum 20. Februar 2004. An diesem Tag verließ er die Einrichtung und nahm zusammen mit seiner Freundin eine gemeinsame Wohnung im Haus E1.-----straße 124 in 52068 B.. 8 Für die Zeit der Unterbringung von N. T. im E. -C. -Haus sind dem Kläger laut einer Aufstellung Kosten in Höhe von 51.187,87 EUR entstanden. 9 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte wegen dieser Summe kostenerstattungspflichtig sei. 10 Am 28. Dezember 2004 hat der Kläger gegen die Beklagte deswegen Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: 11 Die Erstattungspflicht der Beklagten ergebe sich aus den §§ 102 ff. SGB X, da die Beklagte für die Gewährung von Hilfe vorrangig leistungsverpflichtet gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gingen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG grundsätzlich vor. N. T. habe im streitbefangenen Zeitraum die von ihm benötigte Hilfe ab dem 5. März 2002 im Rahmen der Unterbringung im E. -C. - Haus in B. benötigt und erhalten. Die Unterbringung sei wegen persönlichkeitsbedingter Mängel erforderlich gewesen. Die an N. T. erbrachte stationäre Leistung habe eine Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII dargestellt, für die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die vorrangige sachliche Zustän-digkeit der Beklagten gegeben gewesen sei. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII solle einem jungen Volljährigen Hilfe zur Persön- lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig sei. Bei N. T. seien diese objektiven Voraussetzungen gegeben gewesen. Es sei eindeutig erkennbar gewesen, dass der Hilfeempfänger mit Erreichen der Volljährigkeit die dieser formalen Grenze entsprechende Autonomie, Selbstständigkeit und Persönlichkeit noch nicht entwickelt gehabt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht des E. -C. -Hauses vom 2. April 2002. Die Verselbständigung von N. T. sei seitens der Einrichtung erst durch intensive Beratung, Beistandschaft sowie durch Einzelbetreuung gefördert worden; die notwendigen Hilfen zur Gestaltung eines eigenverantwortlichen Lebens seien von der Einrichtung erbracht worden. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII erfüllt. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 51.187,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 28. Dezember 2004, zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält sich nicht zur Erstattung der streitbefangenen Aufwendungen für verpflichtet. Eine Hilfegewährung gemäß § 41 SGB VIII sei nämlich im Hilfefall N. T. nicht in Betracht gekommen. Selbst wenn bei Herrn T. die objektiven Voraussetzungen des § 41 SGB VIII erfüllt gewesen sein mögen, bestehe hier die Besonderheit, dass Herr T. die Hilfe für junge Volljährige gar nicht habe in Anspruch nehmen wollen. Leistungen der Jugendhilfe würden jedoch grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe. Bei einem solchen Antrag auf Sozialleistungen handele es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts, mit welcher der Antragstel-ler dem Leistungsträger gegenüber zum Ausdruck bringe, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Herr T. habe jedoch gegenüber dem Jugendamt der Beklagten unmissverständlich im Antragsvordruck vom 5. März 2002 zum Ausdruck gebracht, dass er Maßnahmen der Jugendhilfe ablehne. Zwar sei es richtig, dass Leistungen der Jugendhilfe denjenigen der Sozialhilfe vorgingen und dass eine eindeutige Abgrenzung im Einzelfall nur schwer möglich sei. Wenn aber die an sich gebotene Inanspruchnahme der Hilfe nach § 41 SGB VIII vom jungen Volljährigen von vornherein abgelehnt worden sei, könne sie ihm vom Träger der Jugendhilfe nicht aufgedrängt werden. Vielmehr sei dann der überörtliche Träger der Sozialhilfe dafür zuständig, gemäß § 72 BSHG Hilfe mit dem Ziel zu gewähren, den jungen Volljährigen überhaupt erst zur Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen zu motivieren. Erst wenn im jungen Volljährigen die ernsthafte Bereitschaft geweckt und gefördert worden sei, Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen, könne der Träger der Jugendhilfe ein Hilfeplanverfahren zur Weiterführung der bisherigen Hilfe durchführen. Unter diesen Umständen beurteile sich das Hilfebegehren des Herrn N. T. nach § 72 BSHG; hierfür sei der Kläger gem. § 100 Nr. 5 BSHG örtlich zuständig gewesen. Der Hinweis des Klägers, dass die Hilfe nach § 41 SGB VIII eine solche für die persönliche Entwicklung und für eine eigenverantwortliche Lebensführung sei, treffe zwar in der Sache zu; jedoch bleibe es dabei, dass der Hilfeempfänger bereit sein müsse, eine solche Hilfe entgegenzunehmen. Sei dies nicht der Fall, komme zunächst nur Hilfe nach § 72 BSHG in Betracht. 17 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch wegen der im Klageantrag bezifferten, für N. T. erbrachten Leistungen. 23 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 ff., 25 werden Leistungen der Jugendhilfe, so auch die hier in Rede stehende Eingliederungshilfe gemäß §§ 35 a i.V. m. § 41 SGB VIII, nur auf Antrag gewährt. Dieses Erfordernis ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2005 - 5 C 18.04 - NDV-RD 2006, 72. ff. (S. 73 f., dort Ausführungen unter Ziff. 2), 27 nochmals ausdrücklich bestätigt und konkretisiert worden. Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII setzt hiernach nicht nur voraus, dass überhaupt ein Antrag gestellt worden ist, sondern grundsätzlich auch, dass er so rechtzeitig gestellt ist, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist. 28 Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis eines Antrages des Hilfesuchenden auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen in Gestalt von Eingliederungshilfe nach § 35 a i.V.m. § 41 SGB VIII. In seiner Erklärung vom 5. März 2002 hat N. T. zum Ausdruck gebracht, dass er Jugendhilfeleistungen in der vorbeschriebenen Form nicht erstrebe, es ihm vielmehr (nur) um die Sicherung des Lebensunterhalts, sowie um Hilfe bei der Erlangung einer Wohnung und einer Arbeitsstelle gehe. Die hiernach durch N. T. damals angestrebten und ausdrücklich nur beantragten Hilfen unterscheiden sich inhaltlich eindeutig von Jugendhilfeleistungen im Sinne von § 35 a i.V.m. § 41 SGB VIII; die von N. T. gewünschten Hilfen beschränkten sich auf die Abdeckung der Elementarbedürfnisse. Die für Jugendhilfeleistungen - u. a. auch für solche nach § 35 a i.V.m. § 41 SGB VIII - kennzeichnenden, weit darüber hinausgehenden Betreuungsleistungen wurden von N. T. in seiner Erklärung vom 5. März 2002 ausdrücklich abgelehnt. 29 Da unter diesen Umständen schon wegen eines fehlenden Antrags kein Raum für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen bestand, kommt es auf die vom Kläger zur Begründung seiner Klage in den Vordergrund gestellten Erwägungen zum Vorrang von Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem BSHG nicht an. Die rechtliche Klärung des Vorrangs einer Leistungspflicht z. B. nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setzt ein Konkurrenzverhältnis zwischen Sozialleistungen voraus, welches nur bestehen kann, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für die beide Sozialleistungen vorliegen. Fehlt es bei einer der beiden Sozialleistungen an einer Voraussetzung - wie hier z. B. an einer solchen formeller Art (Antrag) -, sind Überlegungen zur Vorrangigkeit einer Leistungsverpflichtung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von vornherein gegenstandslos. 30 In dieser Konstellation kommt es schließlich mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht auf die Frage an, ob die Beklagte im vorliegenden Erstattungsstreit dem Kläger als zusätzliche Stützung des Klageabweisungsantrags Einwendungen aus dem Leistungsverhältnis - wie etwa die mögiche Bestandskraft der Ablehnung der Jugendhilfe durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. März 2002 - entgegenhalten könnte, 31 vgl. zu dieser Problematik: OVG NW, Urteil vom 22.03.2006, - 12 A 2094/05 -, NDV-RD 2006, S. 57 ff. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).