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Urteil

2 K 3071/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:1030.2K3071.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die am 25. Juni 1986 geborene L. Q. lebte - aufgrund noch näher zu erläuternder gesundheitlicher Störungen - bis zum 31. Oktober 1999 im Haushalt ihrer Eltern in B. Bereits seit dem 1. Juni 1999 befand sie sich für mehrere Monate in stationärer Behandlung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Universitätsklinikums (RWTH) B. Dort wurde unter dem 6./9. September 1999 folgende "Stellungnahme zum Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 39/40 BSHG zur Vorlage beim Sozialamt" abgegeben: "Die o.g. Patientin befindet sich seit dem 01.06.1999 in unserer stationären Behandlung. Aufnahmeanlaß waren seit Februar diesen Jahres auftretende Stürze ohne organische Ursache. Die Stürze seien wiederholt aufgetreten und z.T. im Zusammenhang mit Konfliktsituationen mit anderen Kindern, z.T. ohne besondere Ursache. Bei einem Sturz habe sie sich einen Zahn abgebrochen und Platzwunden erlitten, ansonsten sei keine Verletzung aufgetreten. Im Sozialkontakt sei L. zunehmend schwieriger geworden, reagiere schnell aggressiv und vertrage es nicht, von vielen Menschen umgeben zu sein. Eigenanamnese: Schwangerschaft bis auf V.a. Plazenta praevia unauffällig, Geburt protrahiert, Apgar 10/10/10. Sauberkeits- und Sprachentwicklung im Normalbereich, motorische Entwicklung leicht verzögert. L. sei ab dem 10. Lebensmonat aufgrund der Berufstätigkeit beider Eltern tagsüber in einer Pflegefamilie versorgt worden. Kindergartenbesuch ab dem 4. Lebensjahr mit Kontaktschwierigkei-ten. Ab dem 5. Lebensjahr sei zunehmend eine ausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörung aufgefallen, woraufhin L. von 1991 - 1995 mit Unterbrechungen Krankengymnastik bekommen habe. Im Vorfeld einer angedachten Spieltherapie war L. im Institut für Psychohygiene in Brühl vorgestellt worden, Untersuchungen hätten eine durchschnittliche Intelligenz ergeben. Von Seiten des Instituts sei dringend empfohlen worden, L. nicht - wie von Eltern und Kinderärztin überlegt - von der Einschulung zurückzustellen, so daß L. mit 6 Jahren in die reguläre Grundschule kam. Es seien Elterngespräche in einer Erziehungsberatungsstelle und eine Rhythmikbehandlung durchgeführt worden. 1995 sei die Diagnose einer Dyskalkulie erfolgt, L. sei im Verein für LSF gefördert worden. 1997 habe L. eine integrative Lerntherapie erhalten. Die im Frühjahr von der Abteilung Neuropädiatrie der Kinderklinik ausgesprochene Verdachtsdiagnose eines Rechtshemisphärensyndroms hat sich in der MRT-Untersuchung nicht bestätigt. L. besuchte zum Zeitpunkt der Aufnahme die 7. Klasse der Realschule, sei auch dort von vornherein Außenseiter gewesen. Familiäre Situation: Der 1943 geborene Vater sei Verwaltungsangestellter. Die Mutter sei halbtags als kaufmännische Angestellte bei einer Versicherung tätig. L. habe keine Geschwister. Familienanamnestisch werden Erkrankungen aus dem psychiatrisch- neurologischen Formenkreis verneint. Körperlich-neurologischer Untersuchungsbefund: Die körperlich-neurologische Untersuchung des mit 58,6 kg bei einer Größe von 1,61 m normgewichtigen Mädchens ergab eine stark ausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörung. Die Pubertätsentwicklung ist fortgeschritten. EEG vom 21.06.1999: Temporal betonte Dysrhythmie. EKG vom 21.06.1999: Altersentsprechend normal. Testpsychologischer Befund vom 09.06.1999 (Dipl.-Psych. M. Lincke): Die Teilnahme an der testpsychologischen Untersuchung gestaltete sich für L. zunächst schwierig. Aufgrund eines vergleichsweise kurzen Durchhaltevermögens von ca. 30 Minuten und einer ausgeprägten Anstrengungsvermeidung benötigte sie wiederholte Ermunterung, zweimalig eine kurze Pause und erhebliche Strukturierung der Testsituation. Von Beginn an war eine ausgeprägte motorische Unruhe mit zunehmender Tendenz zu beobachten, welche häufig einen stereotypen Charakter aufwies (ausfahrende Bewegungen der Arme, Fingerspreizen, Kopfwerfen). Im sprachlichen Ausdruck fiel bei schnellem Redefluß und häufig lauter Stimme eine sehr undeutliche, verwaschene Sprache und deutlicher Sigmatismus auf. Bei einer orientierend durchgeführten Leseprobe las L. sinnerfassend, dabei in der Stimmodulation häufig stolpernd, mechanisiert bis maniriert. Die Überprüfung ihres intellektuellen Leistungsvermögens anhand des Hamburg-Wechsler Intelligenztests für Kinder (HAWIK-R) ergab intellektuelle Minderleistung im Ausmaß einer Lernbehinderung, wobei ihre Leistungen in sprachgebundenen Aufgabenstellungen deutlich besser waren als im handlungsbezogenen Bereich. Bei der Bearbeitung der Selbstbeurteilungsfragebögen der Persönlichkeitsdiagnostik ergaben sich Hinweise auf eine ausgeprägte Unsicherheit in der Selbsteinschätzung, im Angstfragebogen für Schüler (AFS) zeigte sich eine deutlich erhöhte Schulunlust bei ausgeprägten Leistungsängsten und hoher allgemeiner Ängstlichkeit, verbunden mit reduziertem Selbstvertrauen. Die Werte im Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche (DIKJ) lagen im klinisch auffälligen Bereich. Bei der aufgrund von Hinweisen auf zwanghafte Verhaltensweisen durchgeführten Children's Yale- Brown Obsessive Compulsive Scale (CY-BOCS) hatte L. große Mühe, die an sie gestellten Fragen adäquat zu beantworten. Insgesamt ergaben sich keine Hinweise auf eine Zwangsstörung. Allerdings zeigte sich eine vermehrte gedankliche Beschäftigung mit der möglichen Gefahr, sich selbst zu verletzen oder zu erkranken sowie die Befürchtung, bestimmte Äußerungen zu tun bzw. nicht das Richtige zu tun oder sich peinlich zu verhalten. Entsprechende Gedanken empfindet L. jedoch nicht als sinnlos oder sehr belastend, die zeitliche Intensität wurde als vergleichsweise gering angegeben, Vermeidungsverhalten trete nur selten auf. Aufgrund der Vorgeschichte und unserer Befunde kommen wir zu folgenden Diagnosen: Organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns (ICD 10: F 07.8) grob- und feinmotorische Koordinationsstörung (ICD 10: F 82.0) Lernbehinderung Zum bisherigen Verlauf: L. zeigte sich im stationären Rahmen in vielfältiger Weise beeinträchtigt. Besonders in der Anfangsphase sowie im weiteren Verlauf in Belastungssituationen wurden zahlreiche motorische Stereotypien (z.B. Haare nach hinten werfen, den Unterarm drehen, auf die Uhr schauen, Zupfen an den Lippen beobachtet). Im Rahmen der ausgeprägten motorischen Ungeschicklichkeit zeigten sich Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen (einfache Spaziergänge, beim Essen, Basteln, etc.). Auch während des stationären Aufenthaltes kam es mehrfach zu Stürzen ohne Verletzungsfolgen, die von Beobachtern als Stolpern ohne Bewußtseinsstörüng, allerdings im Zusammenhang mit Aufregung wahrgenommen wurden. L. zeigte sich in der Anfangsphase darüber jeweils sehr besorgt und kam perseverierend immer wieder auf die Stürze zu sprechen, konnte sich dann aber nach Verdeutlichung der Zusammenhänge gut auf eine intensive krankengymnastische und ergotherapeutische Behandlung einlassen. Im sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen war durchgängig ein sehr adäquates, impulsives und die Belange anderer Jugendlicher nicht wahrnehmendes Verhalten zu beobachten. L. läßt andere oft nicht ausreden, redet auch ohne Berücksichtigung des Kontextes immer wieder sehr ausfallend. Ein hinsichtlich einer ausgeprägten emotionalen Labilität mit einerseits aufgesetzter, situationsinadäquater Fröhlichkeit, andererseits Phasen erheblicher Reizbarkeit mit überschießenden, verbalen Wutausbrüchen begonnene medikamentöse Behandlung mit Carbamazepin (z.Z. 450 mg pro Tag) hat inzwischen zu einer leichten Stabilisierung geführt. Einschätzung und Empfehlung: Bei L. zeigte sich im Rahmen der stationären Behandlung eine bisher nicht erkannte organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit entsprechender Symptomatik (häufiges Perseverieren, Affektlabilität, situationsinadäquates Sozialverhalten). Gleichzeitig fand sich eine ausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörung, die als wesentlich für die zur Aufnahme führende Symptomatik (häufige Stürze) anzusehen ist. Zusätzlich besteht eine Lernbehinderung. Insbesondere die gravierenden sozialen Auffälligkeiten verhindern zum jetzigen Zeitpunkt die Integration der Jugendlichen in einen alters-entsprechenden Entwicklungsrahmen und machen u. a. die Beschulung in einer Regelschule aus jugendpsychiatrischer Sicht unmöglich. Im Hinblick auf das komplexe Störungsbild benötigt L. eine längerfristige, unseres Erachtens nur in einem stationären heilpädagogischen Rahmen mit Beschulungsmöglichkeit durchführbare Förderung. Die hier begonnene, intensive Krankengymnastik und Ergotherapie sollten ebenso fortgesetzt werden wie die Beschulung in einer kleinen Klasse mit entsprechenden Fördermöglichkeiten. Darüberhinaus benötigt L. sicher langfristige Unterstützung beim Aufbau sozial adäquater Verhaltensweisen im Umgang mit Gleichaltrigen. Aufgrund der erheblichen körperlichen Behinderung bestehen aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe nach §§ 39/ 40 BSHG. Eine geistige Behinderung besteht nicht. Für weitere Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Direktorin der Klinik) (Ltd. Oberarzt) (Ass.-Ärztin) Dipl.-Sozialarbeiter" Daraufhin beantragten die Eltern von L. Q. unter dem 29. September 1999 beim Sozialamt der Beklagten Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG. Im Zuge der Bearbeitung dieses Antrags äußerte sich das Gesundheitsamt der Beklagten unter dem 11. Oktober 1999 wie folgt: " A m t s ä r z t l i c h e B e g u t a c h t u n g " L. Q. ist dem Personenkreis des § 39 BSHG zuzuordnen. Die Unterbringung in der H. - S. - T1. in E. ist im Sinne einer Maßnahme nach § 40 BSHG dringend erforderlich. D I A G N O S E N: Funktionsstörung des Gehirns mit organischer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD 10: F 07.8) Zentrale Bewegungs- und Koordinationsstörung im grob- und feinmotorischen Bereich (ICD 10: F 82.0) Lernbehinderung Die bisherigen medizinischen Abklärungen konnten eine Progressivität eines möglicherweise hirnorganischen Prozesses noch nicht ausschließen, es besteht weiterhin der Verdacht auf eine Epilepsie. Aufgrund der erheblichen hirnorganischen Befunde ist eine Einordnung nach §35a KJHG nicht möglich. Ein ausführlicher Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beigefügt. Im Auftrag Ärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin" Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 gewährte der Kläger Eingliederungshilfe für die Unterbringung von L. Q. gemäß §§ 39 ff. BSHG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Wohnheim der H. -S1. -T1. , K. -L1. in E. . Mit gleicher Post teilte der Kläger der Beklagten mit, dass nach seiner - des Klägers - Auffassung ein Fall der Jugendhilfe gegeben sei und daher die Zuständigkeit der Beklagten angenommen werden müsse. Zur Klärung der Frage, inwieweit bei L. Q. die seelische Behinderung im Vordergrund stehe, sei der Landesarzt um eine Stellungnahme gebeten worden. Am 1. November 1999 wurde L. Q. -durch die H. -S1. -T1. in E. in eine sog. Fünf-Tage-Gruppe aufgenommen; sie besuchte ab diesem Zeitpunkt die X. -I. -Realschule in S2. M. . Der tägliche Pflegesatz belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 278,43 DM. Der Kläger sah sein damaliges Eintreten aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme und der Verfügbarkeit eines Heimplatzes als ein "vorläufiges" gemäß § 44 BSHG an. In der Folgezeit verfolgte der Kläger seine Absicht, den Landesarzt einzuschalten, nicht weiter. Ausschlaggebend hierfür war der Vermerk eines Mitarbeiters des Klägers vom 16. November 1999 mit folgendem Wortlaut: "Abgrenzung Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder nach dem KJHG In diesem Fall ist Erstattungsantrag beim Jugendamt zu stellen und auch weiterzuverfolgen. Eine ärztl. Stellungnahme von Dr. P. ist dafür nicht erforderlich, da sich die für die Entscheidung über die Zuständigkeit maßgeblichen Informationen aus der vorhandenen ärztl. Stellungnahme ableiten lassen. Im Bericht der Jugendpsychiatrie B. wird ausgeführt, dass keine geistige Behinderung besteht. Die Frage, ob die häufig auftretenden Stürze sowie die motorischen Schwächen der HS als wesentliche körperliche Behinderung gewertet werden müssen, kann unbeantwortet bleiben, da laut o. g. fachärztl. Stellungnahme die Integration der HS in einen "altersentsprechenden Entwicklungsrahmen und die Beschulung in einer Regelschule" aufgrund der gravierenden sozialen Auffälligkeiten ausgeschlossen erscheint und nicht aufgrund einer körperlichen Problematik. Grund der erforderlichen Eingliederungshilfe ist also nicht eine etwaige Körper-behinderung. Die Tatsache, dass die Verhaltungsstörungen (und also die seelische Problematik) organisch bedingt sind, kann zu der Einschätzung führen, dass eine körperliche Behinderung vorliegt. § 35 a KJHG begründet die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für seel. behinderte Kinder u. Jugendliche. Die Bestimmung des dazu gehörigen Personenkreises erfolgt nach Abs. 2 dieser Vorschrift nach § 40 BSHG in Verbindung mit der VO zu § 47 BSHG ("Eingliederungshilfe-Verordnung"). Nach § 3, Nr. 2 der Eingliederungshilfe-VO zählen zum Personenkreis der wesentlich seel. Behinderten u.a. solche Personen, die an einer seel. Störung "als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns" leiden. Die HS gehört also eindeutig zu dem definierten Personenkreis. § 35 KJHG stellt eindeutig klar, dass bei der Definition dieses Personenkreises die selbe rechtliche Vorschrift zugrundegelegt wird, wie bei der Bestimmung des Personenkreises nach § 39 ff BSHG. Diese Kenntnis kann m.E. bei der Begründung des Amtsarztes, dass aufgrund hirnorganischer Befunde keine Einordnung nach § 35a KJHG möglich sei, nicht präsent gewesen sein, was anlässlich einer amtsärztl. Stellungnahme auch nicht erforderlich ist. Die rein rechtliche Wertung des Untersuchungsbefundes ist ja Angelegenheit des Jugend- bzw. Sozialamtes, nicht des Gesundheitsamtes." Unter dem 25. Januar 2000 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der erbrachten und weiterhin anfallenden Sozialhilfeleistungen auf. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagten ein Antrag auf Hilfegewährung nach § 35 a SGB VIII vorliege. Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten - Jugendamt - die Anerkennung einer Kostenerstattungsverpflichtung ab. Aus dem Gutachten des Universitätsklinikums B. und der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Beklagten sei zu entnehmen, dass L. Q. dem Personenkreis des § 39 BSHG zuzurechnen sei. Eine sachliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers sei unter diesen Umständen nicht gegeben. L. Q. verblieb bis zum 17. Juli 2002 in der Einrichtung der "H. -S1. - T1. " in E. . Die seitens des Klägers für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis 17. Juli 2002 erbrachten Aufwendungen für L. Q. belaufen sich auf insgesamt 113.010,24 EUR. Aufgrund der Weigerung der Beklagten hat der Kläger am 18. Dezember 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er weiter ausführt: Die Hilfegewährung sei vorrangige Leistungspflicht der Beklagten gewesen. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift gingen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG grundsätzlich vor. Ausgenommen hiervon seien nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII lediglich die Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien. Solche Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen fielen in den vorrangigen Zuständigkeits- bereich der Jugendhilfe. L. Q. habe in dem streitigen Zeitraum die von ihr benötigte Hilfe im Rahmen der Unterbringung in der "H. -S1. -T1. " in E. benötigt und erhalten. Die Unterbringung sei wegen einer - zumindest drohenden - seelischen Behinderung erforderlich gewesen. Die an L. Q. erbrachte Hilfe stelle somit eine Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII dar, für die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen sei. Aus der Stellungnahme des Universitätsklinikums B. vom 6. September 1999 gehe hervor, dass bei der Hilfeempfängerin eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit entsprechender Symptomatik - situationsinadäquates Verhalten, Affektlabilität, zwanghaftes Wiederholen von Wort- und Satzteilen - vorgelegen habe. Insbesondere die gravierenden sozialen Auffälligkeiten hätten die Integration Katinkas in einen altersentsprechenden Entwicklungsrahmen verhindert und die Beschulung in einer Regelschule aus jugendpsychiatrischer Sicht unmöglich gemacht. Bei einer zusammenfassenden Würdigung sei festzuhalten, dass L. Q. während des stationären Aufenthalts in der "H. -S1. -T1. " Eingliederungshilfe wegen der - drohenden - seelischen Behinderung im Sinne von §§ 10, 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 3 der VO zu § 47 BSHG erhalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihm im Zeitraum vom 1. November 1999 bis 17. Juli 2002 für L. Q. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 113.010,24 EUR nebst 4 vom Hundert Zinsen - hinsichtlich des Forderungszeitraums ab 1. Mai 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz - seit Rechtshängigkeit, d. h. seit dem 18. Dezember 2003, zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass aus der Stellungnahme des Universitätsklinikums B. vom 6. September 1999 eindeutig hervorgehe, dass eine körperliche Behinderung vorgelegen habe. Eine Psychose, die zur Annahme einer seelischen Behinderung hätte führen können, sei gerade nicht festgestellt worden. Auf Seite 3 dieser Stellungnahme sei eine geistige Behinderung ausgeschlossen worden. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG sei aber gerade "aufgrund der erheblichen körperlichen Behinderung" bejaht worden. Für eine Maßnahme nach § 39 BSHG sei jedoch die vorrangige Zuständigkeit des Klägers gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegeben. Der Kläger habe mithin eine eigene originäre Leistungspflicht erfüllt. Sollte man eine Mehrfachbehinderung der Hilfeempfängerin annehmen, so sei ebenfalls die Zuständigkeit des Klägers gegeben, da Maßnahmen nach § 40 BSHG solchen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vorgingen. Der Berichterstatter der Kammer hat mit Verfügung vom 17. Februar 2005 die Beteiligten auf seine - vorläufige - Wertung des Gutachtens vom 6. September 1999 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat in der Folgezeit an seiner Rechtsauffassung festgehalten und zur Stützung dieser Bewertung eine ärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. T. (Medizinisch- psychosozialer Fachdienst beim Kläger) vom 15. März 2005 vorgelegt, die wie folgt lautet: "Eingliederungshilfe für Frau L. Q. , geb. 25.06.1986 Abgrenzung SGB VIII / XII AZ: 72.42 - 5657768 Vorgeschichte Die 1986 geborene LB wuchs bis zu ihrem 13.LJ im Haushalt der Eltern auf und besuchte die Realschule. Seit Oktober 1998 kam es zu häufigen Stürzen ohne Bewußtseinsstörung, für die ambulant kein Grund gefunden werden konnte. Nach einem Sturz mit Bewußtseinsverlust erfolgte am 01.06.1999 eine erste Krankenhausbehandlung in der KJP der RWTH B. Im EEG vom 21.06.99 fand sich eine "Temporal betonte Dysrhythmie" (als Hinweis auf eine Funktionsstörung / Schädigung des Gehirns, jedoch keine epilepsietypischen Potenziale. Anm.d.Ref.). Bildgebende Untersuchungen (MRT) ergaben keinen pathologischen Befund. An weiteren neurologisch / psychiatrischen Symptomen werden im Bericht der RWTH B. vom 06.09.99 beschrieben: Ausgeprägte grob- und feinmotorische Koordinationsstörung (die als Ursache der Stürze aufgefasst wurden, Anm.d.Ref), intellektuelle Minderleistungen bei vorbestehend durchschnittlicher Intelligenz, emotionale Labilität, Stereotypien, situationsinadäquates Sozialverhalten. Ein Behandlungsversuch mit dem Antiepileptikum Carbamazepin in niedriger Dosierung habe zu einer leichten Stabilisierung geführt. Wegen "einer bisher nicht erkannten organischen Persönlichkeits- und Verhal-tensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns" und unter besonderem Hinweis auf die "gravierenden sozialen Auffälligkeiten" wird ärztlicherseits nach dreimonatiger Beobachtungs- u. Behandlungszeit eine längerfristige Unterbringung in einer stationären heilpädagogischen Einrichtung nach §§ 39/40 BSHG für erforderlich gehalten. Mit Schreiben vom 28.09.99 bittet der Vater der LB wegen schwerer Erkrankung der Mutter um "vorzeitige Unterbringung in der Fünf-Tage-Gruppe der H. -S1. -T1. ... um die drohende seelische Behinderung, die Folge der körperlichen Begutachtung ist, abzuwenden". In der amtsärztlichen Begutachtung vom 11.10.99 werden die Diagnosen (F07.8 und F82.0) bestätigt und der Verdacht auf eine Epilepsie geäußert. In den Entwicklungsberichten der H. -S1. -T1. vom 14.09.99 und 19.03.01 wird erstmals ein generalisierter tonisch-klonischer Krampfanfall am 13.08.00 geschildert, dem zwei fokale (atonische ?) Anfälle vorausgegangen waren. Nach einer "Panikattacke" (psychomotorischer Anfall ??) am 01.11.00 sei auf Veranlassung der Eltern eine umfangreiche diagnostische Abklärung während eines 4-monatigen Krankenhausaufenthalts in 4 verschiedenen Kliniken erfolgt (Ergebnisse liegen leider nicht vor, Anm.d.Ref), bei der eine Epilepsie diagnostiziert und anbehandelt worden sei. Am 17.07.02 beendet der Vater der Lb nach dem Tod seiner Frau die stationäre heilpädagogische Maßnahme wegen unzureichender Therapieerfolge und weiterer Verschlechterung der schulischen Leistungen seiner Tochter. Fachliche Bewertung Im Rückblick leidet L. Q. nach Durchsicht der vorhandenen Unterlagen zumindest seit 1998 an einer chronisch verlaufenden Epilepsie, die allerdings erst 2000/2001 mit Sicherheit diagnostiziert werden konnte (zu den diagnostischen Einzelheiten wären v.a. die Unterlagen aus der Universitätsnervenklinik C aus dem Jahr 2001 von besonderem Interesse). Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die H. -S1. -T1. jedoch konnte lediglich eine "Organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns" diagnostiziert werden. Bei dieser Kategorie F07.8 nach ICD 10 handelt es sich nach Schüttler, 2000 um eine sog. Ausschlusskategorie für alle vermuteten organischen Syndrome, die anderenorts nicht eindeutig klassifizierbar sind. Fachliche Stellungnahme zu der Frage, ob das für die Aufnahme ausschlaggebende Moment in den körperlichen Defiziten oder in der seelischen Störung begründet lag: Ausschlaggebend für die Aufnahme in die H. -S1. -T1. am 01.11.99 waren nach den vorliegenden Unterlagen die "gravierenden sozialen Auffälligkeiten, die die Integration der Jugendlichen in einen altersentsprechenden Entwicklungsrahmen verhindern ... und ... eine längerfristige, nur in einem stationären heilpädagogischen Rahmen mit Beschulungsmöglichkeit Förderung erfordern." (S.4 des Gerichts-Retents, unten). Dem entsprach auch die Einrichtungswahl der Eltern - "eine Einrichtung, die neben der Beschulung auch alle erforderlichen therapeutischen Hilfen bietet, die erforderlich sind, um die drohende seelische Behinderung, die Folge der körperlichen Beeinträchtigungen ist, abzubauen." (S.8). Schwerpunkt der Förderung in der Fünf-Tage-Gruppe S2. -M. war "entsprechend dem Konzept der Gruppe intensive Elternarbeit parallel zur Förderung des Mädchens in der Gruppe." (S.55) Die grob- und feinmotorischen Koordinationsstörungen (F82.0 nach ICD 10) und die diagnostisch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht richtig eingeschätzten wiederholten Stürze werden an keiner Stelle als ursächlich für die stationäre Unterbringung aufgeführt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine vermeintlich drohende seelische Behinderung ausschlaggebend für die Aufnahme in die H. -S1. - T1. war, auch wenn sich dann spätestens nach dem ersten Grand-Mal- Anfall das Vorliegen einer wesentlichen körperlichen Behinderung infolge einer chronischen epileptischen Erkrankung herausgestellt hat. Mit freundlichen Grüßen Dr. T. " Die Beklagte leitet aus dieser Stellungnahme keine Änderung der bisherigen rechtlichen Beurteilung des Falles ab. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Bei L. Q. lag im streitbefangenen Zeitraum keine seelische und keine geistige Behinderung, sondern eine solche körperlicher Art vor. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) war hiernach Eingliederungshilfe nach dem BSHG zu gewähren. Dem Kläger steht unter diesen Umständen der streitbefangene Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, da er selbst zur Hilfeleistung berufen war. Wie bereits in der Zwischenverfügung des damaligen Berichterstatters vom 17. Februar 2005 angedeutet wurde, sieht die Kammer - auch nach nochmaliger Überprüfung sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Herrn Dr. T. vom 15. März 2005 - keine Veranlassung, von der Einschätzung der Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Prof. Dr. I. vom 6. September 1999 abzurücken. In der damaligen ausführlichen Stellungnahme der Gutachterin ist bei der Diagnose der festgestellten Erkrankungen von einer "bisher nicht erkannten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit entsprechender Symptomatik" die Rede. Am Ende des Abschnitts "Einschätzung und Empfehlung" werden "aufgrund der erheblichen körperlichen Behinderung" Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG befürwortet. Nach dem Gesamtzusammenhang der damaligen Stellungnahme steht außer Zweifel, dass die Gutachterin Eingliederungshilfemaßnahmen nach §§ 39, 40 BSHG und nicht solche nach § 35 a SGB VIII meinte. Der Umstand, dass die damalige gutachterliche Äußerung von Frau Prof. Dr. I. in der Überschrift bereits mit "Stellungnahme zum Antrag auf Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG zur Vorlage beim Sozialamt" überschrieben war, gibt der Kammer ebenfalls keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Die Fachkompetenz der Gutachterin, die seit Jahren in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren u. a. zur medizinischen Vorklärung schwieriger Abgrenzungsfragen zwischen Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG und Maßnahmen nach § 35 a SGB VIII herangezogen wird, steht außer Zweifel, so dass terminologische Ungenauigkeiten ausgeschlossen werden können. Die in der auf Veranlassung des Klägers erstellten Stellungnahme des Herrn Dr. . T. vom 15.03.2005 besonders hervorgehobenen, etwa zur Jahreswende 2000/2001 mehrfach beobachteten und beschriebenen epileptischen Anfälle bei L. Q. führen nach Einschätzung der Kammer nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. vom 6. September 1999; vielmehr wird der damalige Befund einer wesentlichen körperlichen Behinderung dadurch sogar bestätigt. Angesichts dieser Sachlage sieht die Kammer sich bei ihrer klageabweisenden Entscheidung in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.02.2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182 ff.; BayVGH, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2683 -, FEVS 56, 188 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen - nicht mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).