Urteil
2 K 2808/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:1030.2K2808.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des Hauses O.-------straße 13 in F. -L. . Die O.-------straße verläuft parallel zur L1. Straße, eine Ortsdurchfahrt der B 56, und ist von der Kreuzung mit der C.----straße in westlicher Richtung (Kirche) als Einbahnstraße ausgeschildert. Die Einbahnstraße endet im Bereich der nächsten Kreuzung. Der in nördliche Richtung zur L1. Straße abzweigende Teil der Straße heißt gleichfalls O.-------straße , ebenso das weiter nach Westen zur D. - D1. -Straße verlaufende Straßenstück. Zur D. -D1. -Straße ist die Ausfahrt durch Poller abgesperrt. Die O.-------straße ist so schmal, dass die Anwohner des Einbahnstraßenabschnitts die Mülltonnen bis zur Kreuzung C.----straße bringen müssen und auch selbst für die Straßenreinigung zuständig sind. Weder die Kehrmaschine der Stadt F. noch die Müllabfuhr können diesen Teil der O.------- straße befahren. Viele Jahre lang war die O.-------straße durch die Verkehrszeichen 250 und 1020-30 als Anliegerstraße ausgeschildert. Nach Einführung einer auch die O.-------straße umfassenden Tempo-30-Zone entfernte die Stadt F. Ende 2001 die Zeichen 250 und 1020-30. Zeitgleich mit der Beseitigung der Anliegerschilder wurde die L1. Straße u. a. im Kreuzungsbereich C.----straße /X. -H. -Straße teilweise gesperrt. Dies führte ausweislich einer durchgeführten Verkehrszählung zu einem Anwachsen des Verkehrs in der O.-------straße . Mit Schreiben vom 13. November 2001 wandten sich vier Anlieger der O.------- straße - u.a. die Kläger - gegen die Beseitigung der in Rede stehenden Straßenschilder. Sie forderten, die Schilder innerhalb einer Woche unverzüglich wieder anzubringen. Die O.-------straße sei teilweise nur ca. 3 Meter breit und habe keine Fußwege, werde aber sehr stark von Schulkindern frequentiert. Durch die Vielzahl der Fahrzeuge, die teilweise auch sehr schnell führen, sei eine erhebliche Gefährdung sowohl der Fußgänger und Schulkinder als auch der Anwohner gegeben. Aufgrund des schmalen Zuschnitts der Straße seien Hauswände mehrfach und nachweislich durch unberechtigt durchfahrende Lastkraftwagen beschädigt worden. Es seien gravierende Gefährdungen von Personen zu befürchten und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beschädigung von Eigentum der Anlieger. Mit Schreiben vom 20. November 2001 lehnte der Beklagte die Wiederanbringung der Anliegerausschilderung ab. Nach Einrichtung der Tempo-30- Zone habe sich die Notwendigkeit ergeben, den "Schilderwald" von nicht unbedingt erforderlichen Verkehrsschildern zu befreien. Die Rechtsprechung habe den Begriff des Anliegers im Übrigen mittlerweile soweit gefasst, dass (fast) jeder "Anlieger" im Sinne des Gesetzes sei und somit eine Überwachung gänzlich ausscheide. Aufgrund dieser Rechtsprechung und der durch die Einrichtung der Tempo-30-Zone grundsätzlich geänderten Situation hätten die "Anlieger frei"-Schilder auch in der O.-- -----straße entfernt werden müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen sich dadurch erhöhe oder plötzlich mit erheblichem Durchgangsverkehr zu rechnen sei. Die festgestellte Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei temporär und hänge mit der teilweisen Sperrung der L1. Straße zusammen. Es sei davon auszugehen, dass sich nach der Beendigung der Baumaßnahme die Verkehrsverhältnisse in der O.-------straße wieder normalisierten. Die Beseitigung der streitbefangenen Verkehrszeichen bedeute nicht, dass nunmehr die allgemeinen Regeln in Straßenverkehr nicht mehr beachtet werden müssten. Unabhängig von der jeweils geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h habe jeder Fahrzeugführer nach § 3 StVO seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach § 3 Abs. 2 StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit vor allem durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 28. November 2001 und 11. Februar 2002 Widerspruch gegen diese Entscheidung. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 13. Mai 2002 an der Entscheidung, die O.-------straße nicht länger als Anliegerstraße auszuweisen, fest. Die Kläger beharrten jedoch auf ihrem Widerspruch. Daraufhin wurde am 9. April 2003 eine Verkehrszählung durchgeführt. Nach Vorlage des Ergebnisses der Verkehrszählung wies der Landrat des Kreises F. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2004 als unbegründet zurück. Ob die Entfernung der Zeichen 250 und 1020-30 durch § 45 Abs. 9 StVO zwingend geboten gewesen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Entscheidung des Beklagten, die Zeichen nicht wieder anzubringen, frei von Ermessensfehlern. Im Rahmen der nach § 45 Abs. 1 StVO zu treffenden Ermessensentscheidung seien die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen, allerdings nur, soweit sie Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beträfen. Aspekte wie z.B. die Wertminderung der Grundstücke seien deshalb in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen. Zu bedenken sei hingegen die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung, Verbote betr. den fließenden Verkehr nur äußerst restriktiv anzuordnen. Grundsätzlich bestehe ein Interesse der Allgemeinheit, öffentlichen Verkehrsraum (noch) nutzen zu können. Gemäß § 39 Abs. 1 StVO seien so wenig Verkehrszeichen wie möglich aufzustellen. Es werde nicht verkannt, dass sich aus der besonderen Enge der O.-------straße grundsätzlich eine Gefährdung ergeben könne. Durch die vorhandene Einbahn- und Tempo-30-Regelung werde der besonderen Situation jedoch Rechnung getragen. Eine erneute Verkehrszählung am 9. April 2003 habe in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr ein Verkehrsaufkommen von gerade einmal 41 PKW und 1 (Post-)LKW ergeben. Die höheren Werte bei der Zählung vom 22.11.2001 beruhten offenbar auf der zeitlichen Sperrung der L1. Straße. Angesichts eines derart geringen Verkehrsaufkommens sei ein Verkehrsverbot bei Anlegung der oben geschilderten strengen Maßstäbe nicht erforderlich. Das gelte unabhängig von dem zutreffenden Hinweis der Stadt F. auf die praktisch fehlende Möglichkeit, die Anliegereigenschaft zu überwachen. Das von den Beteiligten erörterte Urteil des VGH Kassel stehe dieser Entscheidung nicht entgegen; dort sei es um die Festlegung von Straßenmaßen in einem Bebauungsplan bei beabsichtigtem Linienverkehr gegangen, wodurch eine zusätzliche Gefährdung der Anwohner ausgelöst werden könne. Dieser Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Soweit eine Ausschilderung mit dem Zeichen 325 begehrt werde, könne auch dieses Begehren keinen Erfolg haben. Zum einen gelte auch hier der restriktive Grundsatz des § 45 Abs. 9 StVO, zum anderen seien die baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Ausbau dieses Bereichs nicht gegeben. Mit Zeichen 325 erfasste Straßen müssten durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiege und der Fahrzeugverkehr dort nur untergeordnete Bedeutung habe. Dieser Eindruck sei regelmäßig durch zusätzliche bauliche Maßnahmen (Poller, reservierte Flächen für Fußgänger) zu erreichen. Derartige Maßnahmen seien aber in der O.-------straße nicht möglich. Die Kläger habe am 21. Mai 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Vertiefung tragen sie vor, die Entfernung des "Anlieger frei"- Zeichens sei aufgrund einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens erfolgt. Die Änderung der Rechtsprechung zum Anliegerbegriff rechtfertige die getroffene Entscheidung nicht. Der Beklagte verkenne insbesondere die Gefährdungssituation, der die Anlieger, aber auch die Schulkinder, die die O.-------straße als Schulweg benutzten, ausgesetzt seien. Die vom Beklagten vorgenommenen Verkehrszählungen würden hinsichtlich der Teilergebnisse und der Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen. Sie, die Kläger, hätten selbst Zählungen vorgenommen und seien auf bis auf 100 Fahrzeuge, je nach dem, um welchen Wochentag bzw. Monat es sich gehandelt habe, gekommen. Insbesondere an den beliebten "Banktagen" - montags und freitags - sowie am Monatsende werde die O.-- -----straße von bis zu 100 Fahrzeugen täglich benutzt. Unabhängig von der absoluten Zahl der Fahrzeuge liege eine besondere Verkehrgefährdung vor. Die Kläger sind der Auffassung, es sei eine amtliche Auskunft der Kreispolizeibehörde F. einzuholen, dass die Straße von zahlreichen Fahrzeugen befahren werde, die dort nicht Anlieger seien. Zudem werde die Straße von den Schülern auf dem Weg zur Bushaltstelle bzw. zum Bahnhof benutzt. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten, zuletzt vom 13. Mai 2002, sowie des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. vom 20. April 2004 zu verpflichten, die Verkehrszeichen 250 und 1020-30 ("Anlieger frei") zum Anfang der O.-------straße in F. -L. aufzustellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, am Anfang sowie in Höhe des Hauses O.-------straße 19 in F. -L. das Verkehrszeichen 325 bzw. 326 StVO aufzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der versagenden Bescheide entgegen. Er sei als Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 9 StVO bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet, restriktiv zu verfahren und stets nach pflichtgemäßen Ermessen zu überprüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen zwingend erforderlich sei. § 39 Abs. 1 StVO lasse Verkehrszeichen nur dort zu, wo es aufgrund der besonderen Umstände geboten sei. Der Vortrag der Kläger betr. die enorme Steigerung des Durchfahrtsverkehr nach Wegfall des Anliegerschildes sei inhaltlich zweifelhaft. Der unmittelbar nach Entfernung der Schilder festzustellende Anstieg sei allein auf eine Umbaumaßnahme der L1. Straße (B 56) zurückzuführen gewesen. Nach Abschluss dieser Bauarbeiten sei der Verkehr in der O.-------straße wieder zurückgegangen. Dies hätten die nachfolgenden Verkehrszählungen im März 2003 und im Februar 2006 bestätigt. Während der Umbauarbeiten seien in 12 Stunden 114 PKW, 2 LKW und 10 Fahrradfahrer gezählt worden. Im April 2003 seien es 41 PKW, 1 LKW und 37 Radfahrer gewesen. Im Februar 2006 seien in der O.------ -straße 23 Kraftfahrzeuge in einem 12-Stunden-Zeitrahmen festgestellt worden. Darunter seien fünf Anliegerfahrzeuge gewesen. Der auf Anregung des Gerichts mit der Angelegenheit nochmals befasste Ausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt F. habe sich in seiner Sitzung vom 14. Februar 2006 mit der Angelegenheit befasst und festgestellt, dass die beantragte Beschilderung kein adäquates Mittel darstelle, eine Verbesserung der verkehrlichen Situation in der O.--- ----straße herbeizuführen. Aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 17. Mai 2005 hat der Berichterstatter am 6. Juli 2005 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vom 6. Juli 2005 (GA 50 ff) verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I und II), die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 30. Oktober 2006 nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zutreffend gegen den Bürgermeister der Stadt F. gerichtet. Dieser ist der richtige Beklagte. Es geht um eine Entscheidung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde, wie sie bereits Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens war. Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der Verpflichtungsklage, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.10.1976 - VII B 158.76 -, DöV 1977, 105 f.; OVG NRW, Urteil vom 21.07.1976 - XIII A 1320/75 -, NJW 1977, 597. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zum rechtlichen Ausgangspunkt bemerkt die Kammer: Die einzelnen Bestimmungen des § 45 StVO sind grundsätzlich ausschließlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Ausnahmsweise kann der Einzelne aus ihnen aber ein subjektiv- öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, wenn und soweit eine der in § 45 StVO zusammengefassten Rechtsvorschriften auch dem Schutz seiner Interessen zu dienen bestimmt ist. Zum Schutzbereich der Verkehrssicherheit und -ordnung im Sinne des § 45 StVO gehören nämlich neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit das Recht auf Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (Art. 14 Abs. 1 GG). Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter geltend gemacht wird, dient die Anwendung der Ermächtigung des § 45 StVO daher nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Eigenrecht desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen. Vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, dort § 22 "Verkehrsrechtliche Anordnungen (§ 45 StVO)", Rdnrn. 1113 ff. (1115). Die Aussage, wonach Private keinen Anspruch auf bestimmte verkehrsrechtliche Regelungen haben, besagt vor diesem Hintergrund, dass kein von den konkreten ordnungsrechtlichen Gegebenheiten und von behördlichen Ermessenserwägungen unabhängiger Rechtsanspruch mit dem genannten Inhalt besteht, vgl. OVG NRW, NZV 1997, 132. Der grundsätzlich (nur) auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzte Anspruch kann sich allerdings unter besonderen Gegebenheiten ausnahmsweise zu einem Rechtsanspruch auf Erlass einer bestimmten Anordnung zugunsten eines Privaten verdichten. Vgl. Sauthoff, a. a. O., Rdnr. 1116. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangssituation ist die Kammer hier zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung - hierzu müsste eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null anzunehmen sein - weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag vorliegen. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null wäre nur anzunehmen, wenn sich die seitens des Beklagten getroffene Entscheidung bei Abwägung aller Umstände als gänzlich unvertretbar erweisen würde und nur die von den Klägern mit Haupt- und Hilfsantrag erstrebte Entscheidung als die allein richtige eingestuft werden müsste. Dies kann nach Würdigung aller Umstände nicht bejaht werden. Der Beklagte hat in dem fraglichen Bereich durch die weit über die O.-------straße hinausgehende Einrichtung einer Tempo-30-Zone vor Jahren eine grundlegende Neuregelung der Verkehrsverhältnisse für sachgerecht erachtet. Damit war die Entfernung der von den Klägern mit dieser Klage begehrten Beschilderung damals verbunden. Die Einrichtung der Tempo-30-Zone und die damit einhergehende Entfernung der streitbefangenen Beschilderung sieht die Kammer nach Würdigung aller Umstände jedenfalls nicht als offensichtlich unvertretbar an. Dieses Konzept der Verkehrsregelung für einen Teil des Stadtteils L. ist aus der Sicht von Anliegern und von Verkehrsteilnehmern - z. B. je nach Lage des Immobilienobjekts, des Umfangs der Inanspruchnahme eines Fahrzeugs und der jeweiligen Verkehrsgewohnheiten - zwar mit Vor- und Nachteilen verbunden. Zu bedenken ist jedoch, dass es für eine Bebauungs- und Wegestruktur, wie sie im Zentrum des Stadtteils F. -L. anzutreffen ist, keine für alle Beteiligten befriedigende Verkehrslösung gibt, weil der Stadtteil insgesamt sowie die Anlieger einzelner enger Straßenzüge im Besonderen von vornherein mit den Nachteilen einer äußerst beengten Verkehrsinfrastruktur "belastet" sind. Unter diesen Umständen ist die Rechtsstellung der Kläger als Anlieger der sehr engen O.-------straße mit Blick auf die Perspektive, eine ganz bestimmte, von ihnen gewünschte Verkehrsbeschilderung durchzusetzen, von vornherein äußerst schwach ausgeprägt. Die Ergebnisse der im Laufe der letzten Jahre durchgeführten Verkehrszählungen ändern an dieser Beurteilung letztlich nichts. Soweit diese Verkehrszählungen keinen temporären Sondereinflüssen unterlagen, vermitteln sie der Kammer in jedem Falle das Bild einer verhältnismäßig geringen Frequentierung der O.-------straße mit Fahrzeugen. Dass unabhängig hiervon jeder Verkehrsteilnehmer - selbstverständlich auch ein Fußgänger - bei der Nutzung der O.-------straße erhöhte Wachsamkeit an den Tag legen muss, liegt auf der Hand und würde sich durch Anbringung der von den Klägern erstrebten Beschilderung nicht nennenswert ändern; denn der Anliegerbegriff ist in der Tat rechtlich inzwischen derart unscharf, dass die Beschilderung "Anlieger frei" nur eine geringe "Abschreckungswirkung" hätte. Soweit die Kläger auf die Gefährdung von Schulkindern hinweisen, die die O.----- --straße als Schulweg nutzen, fehlt ihnen die Klagebefugnis. Hierbei handelt es sich um einen Belang, zu dessen rechtlicher Geltendmachung jedenfalls nicht die Kläger berufen sind. Der Hinweis der Kläger auf einen Vergleichsfall im Stadtteil Billig führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine sich etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Beklagten zur Gleichbehandlung von Anliegern "enger Straßen" folgt aus dieser Konstellation nicht, da es sich bei der in Rede stehenden Beschilderung im Stadtteil C1. um eine temporäre Maßnahme im Zusammenhang mit Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gehandelt hat. Da Ermessensfehler auch im Übrigen nicht erkennbar sind, kommt auch ein Teilerfolg der Klage im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.