Urteil
6 K 2348/05.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1023.6K2348.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger beantragte am 26. Oktober 1995 unter den Personalien B. B1. , geboren am 000 in T. /Irak, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gemeinsam mit seiner Ehefrau und sechs Kindern seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Rahmen der persönlichen Anhörung an, er sei im Jahre 1961 in seinem Heimatdorf E. im Irak geboren. Er sei nie zur Schule gegangen und habe als Schäfer gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er habe sich nie politisch betätigt und sei auch nie festgenommen worden. Eines Tages seien drei Soldaten von der Baath-Partei gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er auf Wegen, die von Kurden genutzt würden, Minen legen solle. Sie hätten seinen Namen notiert und ihm aufgegeben, er solle sich nach zwei Tagen auf der Polizeiwache melden. Das habe er jedoch nicht gemacht und sich stattdessen versteckt. Die Soldaten seien dann zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Frau geschlagen und nach ihm gesucht. Deswegen sei er mit seiner Familie über die Türkei ausgereist. Er sei am 24. Oktober 1995 von Istanbul nach Düsseldorf geflogen. 3 Mit Bescheid vom 1. März 1996 lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Klägers und seiner Familienangehörigen ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger und seine Familienangehörigen unter Androhung der Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 4 Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (Az.: 18a K 1753/96.A) verpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Beklagte mit Urteil vom 28. Oktober 1997 dazu, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nachdem dieses Urteil aufgrund des eine Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 20. Mai 1999 (9 A 5315/97.A) rechtskräftig geworden war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juli 1999 fest, dass hinsichtlich des Klägers und seiner Familienangehörigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In der Folgezeit wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen befristete Aufenthaltsbefugnisse erteilt, die regelmäßig verlängert wurden. 5 Bereits im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens hatte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Gladbeck erstmals mitgeteilt, dass ein Anfangsverdacht bestehe, dass der Kläger und seine Familienangehörigen über ihre Identität getäuscht hätten und tatsächlich türkische Staatsangehörige seien. Am 30. Juli 2003 teilte die Ausländerbehörde schließlich u.a. der Beklagten mit, dass nach weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen inzwischen die Aliasidentität des Kläger und seiner Familienangehörigen feststehe. Es handele sich zweifelsfrei um türkische Staatsangehörige. Die richtigen Personalien des Klägers lauteten: G. C. . , geboren am 14. Dezember 1964 in V. bei T1. in der türkischen Provinz N. . 6 Mit Bescheid vom 6. November 2003 lehnte die zuständige Ausländerbehörde daraufhin einen Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsbefugnis ab und forderte ihn zur Ausreise unter Androhung der Abschiebung auf. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde im Wesentlichen an, dass im Falle des Klägers lediglich eine Abschiebung in den Irak unzulässig sei. Nicht unzulässig sei jedoch die Abschiebung in einen anderen Staat. Insoweit zeichne sich nunmehr die konkrete Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise oder einer Abschiebung in die Türkei ab. In der Folgezeit wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen vor diesem Hintergrund nur noch Duldungen erteilt. 7 Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruches gegen diesen Bescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 12. Februar 2004 im Verfahren 8 L 3222/03 als unbegründet ab. Die hiergegen beim OVG NRW eingelegte Beschwerde blieb nach ablehnendem Beschluss des OVG NRW vom 28. Februar 2005 im Verfahren 17 C. 487/04 ebenfalls erfolglos. 8 Unter dem 27. August 2005 stellte der Kläger daraufhin beim Bundesamt einen Abschiebungsschutzantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei tatsächlich türkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit. In der Türkei sei er in Gefahr, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne. Er habe eine Bescheinigung des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes erhalten, in der dieser bestätige, dass der Kläger als Dorfschützer in eine kriegerische Auseinandersetzung verwickelt worden sei, bei der ein Mann, T. F. , getötet worden sei. Der Kläger sei deswegen verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. Nach einem Jahr sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe ihn die Familie des Getöteten, die ihn für den Tod verantwortlich gemacht habe, mit dem Tode bedroht. Auch sei er als Dorfschützer ins Visier der Terrororganisation geraten. Etwa eine Woche vor dem 19. Juli 2005, dem Datum der vorgelegten Bescheinigung, seien von der örtlichen Gendarmeriestation Ermittlungen durchgeführt worden. 9 Im Rahmen des laufenden Abschiebungsschutzverfahrens verzichtete der Kläger mit schriftlicher Mitteilung vom 5. September 2005 gegenüber dem Bundesamt auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irakes vorliegen. 10 Bei seiner am 20. September 2005 durchgeführten persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger zur Begründung seines Abschiebungsschutzbegehrens im Wesentlichen an: Er sei im Jahre 1992 festgenommen worden und habe ein Jahr im Gefängnis verbracht. Dann sei er in den Irak gegangen, wo er bis 1995 geblieben sei. Über die Türkei sei er schließlich ausgereist. Er habe in der Türkei keine Schule besucht, er sei Analphabet. Er habe als Hirte gearbeitet und seinen Wehrdienst vor etwa zwanzig Jahren abgeleistet. In der Türkei sei er vier bis fünf Jahre Dorfschützer gewesen, angefangen habe er seine Tätigkeit auf jeden Fall vor 1990. Dass er im bisherigen Verfahren über seine Identität getäuscht und sich als Iraker ausgegeben habe, sei ein Fehler gewesen. Jetzt sage er aber die Wahrheit. Im Jahre 1992 sei einmal in der Nacht ein Mann getötet worden. Dieser Mann sei auch ein Dorfschützer gewesen. Er selbst sei deswegen ein Jahr ins Gefängnis gekommen. Die Familie dieses Mannes mache ihn jetzt für den Tod verantwortlich und habe ihn bedroht. Der Mann habe T. F. geheißen. Es habe Streit zwischen den beiden Familien gegeben. Die Kinder beider Familien hätten mit Strom gespielt. Dann sei es zu einem Stromausfall gekommen. Er habe den später Getöteten gefragt, warum seine Kinder das gemacht hätten. Daraufhin habe dieser erbost seine Kalaschnikow gezogen und auf ihn geschossen. Er habe zurückgeschossen. Die Schießerei zwischen ihm und den Familienangehörigen des T2. F. habe zirka zwanzig Minuten gedauert. Dann seien Soldaten gekommen und hätten ihn und die anderen in eine Sammelzelle gebracht. Als er gehört habe, dass einer getötet worden sei, sei er von der Wache geflohen. Er habe sich dann sechs Monate in den Bergen bei Bekannten in anderen Dörfern aufgehalten. Nach sechs Monaten habe er sich den Behörden gestellt. Er habe entkommen können, weil er tatsächlich noch nicht in einer Sammelzelle, sondern lediglich in einem Vorraum gewesen sei, wo auch der Zaun gewesen sei. Da sei noch nichts bekannt gewesen davon, dass auch einer getötet worden sei. Dies habe er dann über einen Funkspruch mitbekommen und sei geflohen. Er sei dann später ins Gefängnis nach N. gebracht worden. Die Tat habe ihm aber nicht nachgewiesen werden können, weshalb er nach einem Jahr entlassen worden sei. Er sei durch einen Richter freigesprochen worden. Jetzt sei er in der Gefahr, von der Familie des Getöteten, die ihn für den Tod ihres Familienangehörigen verantwortlich machten, seinerseits getötet zu werden. Auch habe er Angst vor der PKK, weil er als Dorfschützer gearbeitet und in deren Visier geraten sei. Mit dem türkischen Staat selbst habe er keine Probleme gehabt. Er habe dort auch nicht um Schutz nachgesucht, weil ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass ihm durch den Staat geholfen werde. Dieser würde eher die Kurden noch gegeneinander ausspielen. Die Bescheinigungen des Dorfvorstehers habe er über einen Bekannten erhalten, der im Heimatdorf im Urlaub gewesen sei. Der Dorfvorsteher habe aus eigenem Antrieb diesem Bekannten die Bescheinigung gegeben als er gehört habe, dass der Bekannte in Deutschland Kontakt zum Kläger habe. 11 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Zur Begründung wies das Bundesamt darauf hin, dass der Asylantrag bereits daran scheitere, dass eine Einreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen sei. Die im Asylverfahren vom Kläger hierzu gemachten Angaben seien zu vage und inhaltsleer, um ihm geglaubt werden zu können. Auch sein Vorbringen zu seinem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren sei völlig unglaubhaft und ersichtlich frei erfunden. Vor diesem Hintergrund sei ein Asyl- und Abschiebungsschutzanspruch offensichtlich nicht gegeben. 12 Der Kläger hat am 4. November 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend legt der Kläger eine neue Bescheinigung des Dorfvorstehers seines Heimatdorfes vom 8. November 2005 vor, in der dieser bestätige, dass der Kläger von der Familie des Getöteten und von der PKK gesucht werde und deswegen nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne. Des Weiteren legt er eine schriftliche Unterlage vor, aus der sich ergebe, dass er wegen der bewaffneten Auseinandersetzung als Dorfschützer entlassen worden sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person hinsichtlich der Türkei vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 18 In der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2006 hat die Kammer zu den Gründen des Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung seines Sohnes D. H. . . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. 19 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seines Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens ebenfalls persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. 20 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überdies für den Fall, dass das Gericht seinem Klagebegehren nicht schon auf Grund der bisher vorliegenden Erkenntnisse entspricht, beantragt, 21 hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass er sich geweigert hat, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen, eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 758/05.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde (jeweils 2 Hefte) Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 25 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, weil er nicht politisch verfolgt ist. 27 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen, 28 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 29 Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich, 30 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230. 31 Ob davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab), 32 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 C. 18.95-, InfAuslR 1996, 29. 33 Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-, NVwZ 1996, 86. 35 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich stimmige - d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde - Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135. 37 Gemessen hieran kommt die Anerkennung einer Asylberechtigung vorliegend nicht in Betracht. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Türkei wegen einer vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat und dass keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung besteht. 38 Der Kläger selbst hat bei seiner Asylantragstellung nicht geltend gemacht, dass er auf der Flucht vor eingetretener oder drohender politischer Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte ausgereist sei und er aus diesem Grund bei einer Rückkehr vor erneuter staatlicher Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Er hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt vielmehr ausdrücklich angegeben, er habe mit dem türkischen Staat keine Probleme gehabt. Er sei hingegen von der Familie des getöteten T2. F. und - aufgrund seiner Tätigkeit als Dorfschützer - auch von der PKK verfolgt worden. Damit beschreibt der Kläger aber keine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, da es sich insofern ausschließlich um Verfolgungshandlungen privater Dritter handelt. Das Grundrecht auf Asyl gilt indes nur dem Schutz vor s t a a t l i c h e r Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder zumindest dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen ("mittelbare Staatsverfolgung"), 39 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147, 181, 182/80-, BVerfGE 54, 341 ff., 358; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 -9 C 17.89-, BVerwGE 85, 139, und vom 23. Juli 1991 -9 C 154.90-, BVerwGE 88, 367 ff., 371. 40 Dies ist hier weder substanziiert vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Eine angebliche Verfolgung durch die PKK ist bereits durch nichts belegt. Die Annahme, dass die PKK bei derartigen, vom Kläger befürchteten Verfolgungshandlungen gegen frühere Dorfschützer, die ja in den staatlichen Sicherheitsapparat eingebunden waren, auf den Schutz oder zumindest die Duldung des türkischen Staates zurückgreifen könnte, scheidet, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedürfte, ersichtlich aus. Auch hinsichtlich der vom Kläger beschriebenen Verfolgungsgefahr durch Angehörige der Familie F. ist für eine mittelbare Staatsverfolgung nichts erkennbar. Die vom Kläger insoweit befürchteten Straftaten, die dem Bereich der "Blutrache" zuzuordnen sein dürften, waren vor der türkischen Strafrechtsreform gemäß Art. 450 Nr. 10 des türkischen Strafgesetzbuches mit der Todesstrafe und sind jetzt grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Der türkische Staat ist auch grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen, 41 vgl. Auswärtiges Amt, u.a. Auskunft vom 17. Juli 2002 an VG Schleswig; VG Aachen, Urteile vom 21. April 2004 -6 K 1854/02.A- und vom 26. April 2004 -6 K 261/02.A-; VG Braunschweig, Urteil vom 18. August 2003 -5 A 278/03-; VG Regensburg, Urteil vom 10. Juli 2003 -RN 13 S-. 42 Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dass der türkische Staat einen absoluten, lückenlosen Schutz insoweit nicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen, weil ein lückenloser Schutz bei der Bekämpfung kriminellen Unrechts durch keinen Staat garantiert werden kann. Der Kläger hat nicht substanziiert vorgetragen, dass in seinem konkreten Fall abweichend von der für den Regelfall gültigen Annahme besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er mit einer Versagung staatlichen Schutzes zu rechnen (gehabt) habe. 43 Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung - erstmals - darauf berufen hat, ihm drohe eine Gefahr der politischen Verfolgung, weil er sich in der Türkei geweigert habe, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen, folgt auch hieraus kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter. Denn die Kammer hält seine Befürchtung, durch die faktische Niederlegung des Dorfschützeramtes in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, für unbegründet. 44 Die Kammer geht dabei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, 45 vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1995 -25 A 4705/94.A- , Entscheidungsabdruck (EA) S. 36 f., vom 29. Juni 1995 -25 A 889/93.A-, EA S. 6 f., vom 11. März 1996 -25 A 5801/94.A-, EA S. 24 f., 36 ff., 87 f., vom 3. Juni 1997 -25 A 3631/95.A-, EA S. 28 ff., 112 f., vom 28. Oktober 1998 -25 A 1284/96.A-, EA S. 17 ff., 77 ff., vom 25. Januar 2000 -8 A 2221/96.A-, EA S. 24 ff., 83 ff. und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 34 ff. und vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 43 ff., 46 bei Würdigung der in den zitierten Entscheidungen ausgewerteten Erkenntnisse in ebenfalls ständiger Rechtsprechung, 47 vgl. VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2004 -6 K 364/01.A-, <juris>, vom 6. März 2003 -6 K 1771/97.A-, vom 15. April 2002 -6 K 1194/97.A- und vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-, 48 davon aus, dass der türkische Staat das Mittel der Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes vielfach dazu nutzt, die Staatstreue (vorrangig) kurdischer Volkszugehöriger in Ostanatolien anhand der Bereitwilligkeit, sich als Dorfschützer bewaffnen zu lassen, zu testen. Aus der Perspektive der Sicherheitskräfte ist die Bereitschaft bzw. die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, das entscheidende Indiz dafür, ob der Angesprochene dem türkischen Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Wer sich weigert, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät folgerichtig regelmäßig in den Verdacht, er sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Einer solchen Person bietet sich in der Regel aufgrund ihrer Vorbelastung keine inländische Fluchtalternative. Die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu landesweiter Verfolgung führenden PKK-Verdachts ist aber nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als anonym gebliebenes Mitglied einer Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der Unterstützung der kurdischen Guerilla verdächtigt wird. Landesweit nicht vor Verfolgung sicher ist allein der, der sich aus Sicht der Sicherheitskräfte vor Ort einem individuellen, gegen seine Person gerichteten PKK- Verdacht ausgesetzt hat, 49 vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 45 f., vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 34 ff., 37, 101 f., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 33, 83 ff., sowie Beschluss vom 30. Januar 2001 -8 A 5803/00.A-, EA S. 5 f. 50 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorliegend der Überzeugung, dass der Kläger in der Türkei nicht in einen individuellen Verdacht geraten ist, die PKK zu unterstützen oder mit der kurdischen Guerilla zu sympathisieren. 51 Dem in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag musste die Kammer nicht nachgehen. Der Beweisantrag ist vielmehr abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. die im Verwaltungsprozess nach allgemeiner Auffassung entsprechend anwendbare Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung). Die Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache zeigt sich darin, dass die Kammer als wahr unterstellen kann, dass der Kläger sich in der Türkei geweigert hat, das Dorfschützeramt nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder aufzunehmen. Denn auch unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ergibt sich keine Verfolgungsgefahr für den Kläger. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: 52 Auf der Grundlage der Angaben des Klägers geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Kläger in seinem Heimatdorf einige Jahre als Dorfschützer tätig gewesen ist. Zur Ausübung dieser Tätigkeit sind ihm eine Waffe und ein Funkgerät überlassen worden. Das Dorfschützeramt hat er - faktisch - niedergelegt, indem er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft der Aufforderung, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen, nicht nachgekommen ist, vielmehr sein Heimatdorf mit seiner Familie in Richtung Irak dauerhaft verlassen und seine ihm im Gerichtsgebäude wieder ausgehändigte Waffe in seinem Haus zurückgelassen hat. Da er infolgedessen mehr als fünf Tage seinem Dienst unerlaubt ferngeblieben war, gilt er damit nach Art. 22 der zu seiner Amtszeit noch geltenden Dorfschützerverordnung als entlassen, 53 vgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2004 -6 K 364/01.A-, a.a.O., und vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-; nach Art. 17 der Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000, abgedruckt in der Dokumentation des Bundesamtes von November 2000: "Türkei - Dorfschützerverordnung", folgt inzwischen bereits nach zwei Tagen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die Entlassung. 54 Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass der Kläger durch das unerlaubte - faktische - Niederlegen des Dorfschützeramtes als solches in den Verdacht geraten sein könnte, die PKK oder eine andere separatistische Gruppierung zu unterstützen. Anders als bei der individuellen Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes, die für die türkischen Sicherheitskräfte häufig die Funktion eines "Loyalitätstests" erfüllt, gibt es bei aktiven Dorfschützern generell keine Veranlassung, ihre Loyalität in Zweifel zu ziehen. Zum Dorfschützer wird im Regelfall nämlich nur ernannt, wer vom türkischen Staat nach einer Sicherheitsüberprüfung als vertrauenswürdig angesehen wird. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der türkische Staat eine Person verpflichten wird, Dorfschützer zu werden, von der er weiß oder ernsthaft annimmt, dass diese mit der PKK sympathisiert oder gar mit ihr zusammenarbeitet. Das Risiko, dass gerade solche Personen der kurdischen Guerilla ihre Waffen überlassen oder ihr wertvolle Hinweise geben oder gar mit ihrer Ausrüstung zu ihr überlaufen, ist viel zu groß, als dass es der türkische Staat zur Gewinnung von Dorfschützern eingehen wird, 55 vgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1997 -11 L 2620/92-, <juris>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -A 1 S 155/97-, <juris>. 56 So verhält es sich auch im Fall des Klägers. Einen Loyalitätstest, sollte ein solcher mit der ursprünglich erfolgten Aufforderung, Dorfschützer zu werden, überhaupt verbunden gewesen sein, hat der Kläger ohne Zweifel bestanden. Anders wäre seine Bewaffnung durch den Staat und seine langjährige Tätigkeit als Dorfschützer nicht zu erklären. Etwaige Vorkommnisse während seiner Dienstzeit, die den Sicherheitsbehörden Anlass hätten bieten können, an seiner fortdauernden Loyalität zu zweifeln, hat der Kläger nicht beschrieben. Ein derartiger Anlass folgte auch nicht aus dem Strafverfahren, das keinen politischen Hintergrund hatte und für den Kläger zudem mit einem Freispruch geendet hat. Folgerichtig wurde der Kläger im Anschluss auch aufgefordert, seine - bisher beanstandungsfreie - Tätigkeit fortzusetzen. Sollte mit dieser erneuten Aufforderung - wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt - ein Loyalitätstest verbunden gewesen sein, so ist davon auszugehen, dass der Kläger auch diesen - trotz einer möglicherweise zuvor verbalisierten Weigerung - jedenfalls dadurch bestanden hat, dass er mit der ihm übergebenen Waffe das Gerichtsgebäude verlassen hat und zurück in sein Heimatdorf gegangen ist. Durchgreifende Zweifel an seiner Loyalität bestanden offensichtlich nicht. Anders wäre nicht zu erklären, dass der Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge nach seinem Freispruch noch im Gerichtsgebäude (!) seine Ausrüstungsgegenstände, insbesondere seine Waffe, eine Kalaschnikov, zurückerhalten hat. Die Situation des Klägers ist vor diesem Hintergrund daher nicht mit der Situation eines Kurden zu vergleichen, der sich offen geweigert hat, Dorfschützer zu werden, oder der sich der Verlegenheit, eine Weigerung auszusprechen, durch Flucht entzogen hat. Im Gegensatz zu diesen Personen wird ein Dorfschützer, der von sich aus, d.h. ohne dass er dazu durch ein Handeln der seine Loyalität prüfenden Sicherheitskräfte bewegt wird, das ihm übertragene Amt des Dorfschützers zwar unerlaubt, aber auch ohne Verwirklichung eines Straftatbestandes niederlegt, im Regelfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht einen Verdacht separatistischer Bestrebungen hervorrufen, 57 vgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2004 -6 K 364/01.A-, a.a.O., und vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 1997 -11 L 2620/92-, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -A 1 S 155/97-, a.a.O.; Saarländisches OVG, Urteil vom 14. Februar 2001 -9 R 4/99- <juris>. 58 Derartige hinzutretende Umstände des Einzelfalles, die gegebenenfalls eine andere Einschätzung gebieten können, sind vorliegend auch nicht darin begründet, dass der Kläger das Amt niedergelegt hat, ohne den zuständigen Behörden die vollständige Ausrüstung unter Angabe eines von diesen akzeptierten Grundes für den Rücktritt zurückzugeben. Zwar kann insbesondere die nicht ordnungsgemäße Rückgabe der überlassenen Waffe den Verdacht nach sich ziehen, die Guerillas zu unterstützen, 59 vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 46, und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 37; Saarl.OVG, Urteil vom 14. Februar 2001 -9 R 4/99-; Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; Kaya, Gutachten vom 15. Dezember 2002 an VG Berlin. 60 Eine derartige Annahme beruht aber regelmäßig darauf, dass in diesen Fällen vermutet wird, der ehemalige Dorfschützer habe seine Waffe an die PKK übergeben oder sei gar mit der Waffe "in die Berge" gegangen, also zu den Guerillas übergelaufen. In diesen Fällen wird der ehemalige Dorfschützer sich wegen Unterschlagung (der Dienstwaffe) gemäß Art. 202 tStGB und wegen Unterstützung der PKK gemäß Art. 169 tStGB strafbar gemacht haben. Es ist daher in diesen Fällen auch regelmäßig davon auszugehen, dass gegen den ehemaligen Dorfschützer - mit politischem Hintergrund - ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl erwirkt worden sein wird. Vor diesem Hintergrund findet auch die Annahme ihre Berechtigung, dass bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit mit asylerheblichen Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen sei. Im Fall des Klägers gibt es jedoch keinerlei verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein derartiger Verdacht bestehen könnte. Soweit in der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Dorfvorstehers vom 19. Juli 2005 von "Ermittlungen" der örtlichen Gendarmeriestation berichtet wird, bleibt bereits völlig unklar, welchen Gegenstand diese Ermittlungen gehabt haben sollen. Nach dem Asylvortrag des Klägers könnte ein möglicher Hintergrund - insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Strafverfahren mit einem Freispruch beendet worden ist - allein die Niederlegung des Dorfschützeramtes gewesen sein. Insoweit ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb im Juli 2005 Ermittlungen gegen den Kläger durchgeführt worden sein sollen, die möglicherweise mit der mehr als zehn (!) Jahre zuvor erfolgten Niederlegung des Dorfschützeramtes in Verbindung gestanden haben könnten. Ein derartiger Zusammenhang ist bereits aufgrund des erheblichen Zeitablaufes völlig unglaubhaft, weshalb die vorgelegte Bescheinigung auch den Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung erweckt. Dass die Sicherheitskräfte nach dem Fernbleiben des Klägers vom Dienst im Dorf nach dem Verbleib des Klägers gefragt haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat aber nicht einmal behauptet, die Sicherheitskräfte hätten den Verdacht geäußert, er könne sich der PKK angeschlossen haben. Auch aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich nichts anderes. Ebenfalls mit keinem Wort erwähnt wird eine etwaige Nachfrage nach der Waffe. All dies sind jedoch Umstände, die bei einem tatsächlich bestehenden Verdacht der Sicherheitskräfte, der Kläger könne seine Waffe der PKK überlassen oder aber sich mit der Waffe den Guerillas angeschlossen haben, bei etwaigen Nachfragen im Vordergrund gestanden haben müssten. Dafür, dass der Verbleib der Waffe demgegenüber geklärt war, hatte der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge vor seiner Flucht selbst bereits gesorgt, indem er die Waffe in seinem Haus zurückgelassen und seinen Nachbarn hierüber informiert hatte, "damit die Sicherheitskräfte sie später abholen könnten". Es fehlen daher Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib der Waffe nach wie vor ungeklärt sein könnte, weshalb es auch aus Sicht der Sicherheitskräfte an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlen dürfte, der Kläger könne sich in staatsfeindlicher Weise betätigt haben. 61 Selbst wenn der Kläger sich durch das Überlassen seiner Dienstwaffe an einen unberechtigten Dritten wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben sollte, 62 vgl. hierzu: Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen, 63 hätte diese Strafverfolgung angesichts der dargelegten Begleitumstände keinen politischen Charakter, sondern würde den Kläger wie jeden anderen Staatsbediensteten treffen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine derartige Straftat inzwischen verjährt wäre, 64 vgl. Kaya, Gutachten vom 15. Dezember 2002 an VG Berlin (Verjährungsfrist: 5 - 7 ½ Jahre). 65 Im Fall des Klägers ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass gegen ihn überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Kläger durch die Niederlegung des Dorfschützeramtes bei den türkischen Sicherheitskräften nicht den Verdacht begründet hat, die PKK zu unterstützen oder mit ihr zu sympathisieren. Eine Gefahr der politischen Verfolgung besteht aufgrund dieses Lebenssachverhaltes demnach nicht. 66 Individuelle Vorfluchtgründe liegen mithin nicht vor. 67 Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründet keine Verfolgungsgefahr. Denn zur Zeit der Ausreise des Klägers fand eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht statt. Von einer solchen Gefahr ist bis in die heutige Zeit nicht auszugehen, 68 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, EA S. 20 ff. 69 Ein Asylanspruch scheidet angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung der Gefahr einer politischen Verfolgung daher aus. 70 Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 nicht nur vom Staat selbst ausgehen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kann eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung auch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, in dem die Verfolgung droht, sowie Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 71 Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich die Familie F. , ist bereits nicht ersichtlich, dass sie an ein asylerhebliches Verfolgungsmerkmal anknüpft. Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, beim türkischen Staat, wie von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG gefordert, um Schutz vor den Verfolgungshandlungen nachgesucht und damit eine mögliche interne Schutzalternative erfolglos in Anspruch genommen zu haben. Er hat vielmehr angegeben, die türkischen Behörden überhaupt nicht um Schutz gebeten zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm ohnehin nicht geholfen werde. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG ("erwiesenermaßen") muss aber feststehen, dass der türkische Staat nicht willens oder nicht in der Lage gewesen ist, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Der von Verfolgung Bedrohte muss daher, weil es sich auch insoweit um persönliche Umstände handelt, konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er erfolglos um Schutz nachgesucht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen, 72 vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 104 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. 73 Diesen Anforderungen wird der Kläger mit dem bloßen Hinweis darauf, der türkische Staat hätte ihm ohnehin nicht geholfen, ersichtlich nicht gerecht. Dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage (gewesen) ist, in derartigen Fällen mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und den Kläger wirksam vor den angeblichen Bedrohungen zu schützen, ist - wie zuvor dargelegt - nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei nicht anzunehmen. Insgesamt kann die Kammer daher aus den genannten Gründen nicht davon ausgehen, dass staatlicher Schutz in der Türkei erwiesenermaßen nicht zu erlangen (gewesen) ist. Damit kann sich der Kläger aber im vorliegenden Zusammenhang - aus Gründen der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes - nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. 74 Überdies ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG landesweit einer Verfolgung durch die Familie F. ausgesetzt (gewesen) sein könnte. Auch hierfür fehlt es angesichts der dargelegten Erkenntnislage an hinreichenden und zuverlässigen Anhaltspunkten. Der Kläger hat daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 75 Das - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. 76 Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht. 77 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, 78 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 10 ff.; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 -9 C 58.96-, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff. 79 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 80 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 -1 C. 71.01-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 -9 C 116.95-, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., 81 die überdies landesweit droht, 82 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, a.a.O. 83 Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Eine derartige Gefahr besteht - wie dargelegt - nicht aufgrund seiner Weigerung, das Dorfschützeramt wieder aufzunehmen. Die zusätzlich geltend gemachte Bedrohung seitens der PKK ist - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Schließlich steht auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Bedrohung seitens der Familie F. der Annahme einer konkreten und erheblichen Gefahr entgegen, dass der türkische Staat - wie zuvor dargelegt - nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln grundsätzlich willens und in der Lage ist, dem Kläger in der Türkei effektiven Schutz im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder Gewaltanwendungen zu gewähren, wenn er diesen Schutz bei den staatlichen Institutionen einfordert. 84 Dem Kläger steht daher auch kein Abschiebungsschutz zu. Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.