Urteil
6 K 4487/04.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1011.6K4487.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die am 18. Mai 1965 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 2. Beide stammen aus dem Ort V. bei Istanbul. Sie sind türkische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 10. September 2002 zu Besuchszwecken auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 In der Bundesrepublik Deutschland heiratete die Klägerin zu 1. am 29. November 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Nachdem dieser sich am 22. Januar 2004 von ihr getrennt und die Scheidung der Ehe beantragt hatte, lehnte die zuständige Ausländerbehörde mit Bescheiden vom 23. August 2004 eine (weitere) Verlängerung der - zuletzt bis zum 5. August 2004 befristeten - Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 2. ab und beschränkte die zeitliche Geltungsdauer der - ursprünglich bis zum 19. Dezember 2005 befristeten - Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1. nachträglich auf den Tag der Zustellung des Bescheides. Zugleich forderte die Ausländerbehörde die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 20. Oktober 2004 zu verlassen. 4 Daraufhin stellten die Kläger am 2. November 2004 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. 5 Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 8. November 2004 gab die Klägerin zu 1. zur Begründung ihres Asylantrages und des Asylantrages des Klägers zu 2. im Wesentlichen an: Sie sei im Jahr 2002 mit einem Visum für die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Visum sei für sie und für ihr Kind zunächst auch verlängert worden. Jetzt solle ihr Sohn aber abgeschoben werden. Sein Visum solle nicht verlängert werden. Sie sei allein sorgeberechtigt für den Kläger zu 2. Der Vater sei ein türkischer Staatsangehöriger. Die Ehe mit diesem sei in der Türkei im Juli 2000 geschieden worden. Ihr früherer Ehemann habe sie dann einige Monate vorher mit dem gemeinsamen Sohn B. D. verlassen. Wo die beiden sich jetzt aufhielten, wisse sie nicht. Sie habe einen Bruder in Düren und eine Tante in Aachen. Ihre Eltern lebten nach wie vor in der Türkei. Am 10. September 2002 sei sie auf Einladung der Schwiegermutter ihres Bruders mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist. Hier habe sie Angst vor ihrem Ex-Mann. Sie habe hier am 29. November 2002 neu geheiratet. Die Ehe habe aber nicht funktioniert, weil ihr neuer Ehemann nicht mit ihrem Sohn habe zusammenleben können. Deshalb habe er sich am 22. Januar 2004 von ihr getrennt. Ihr früherer türkischer Ehemann habe ihr wiederholt auf Handy die Nachricht hinterlassen, dass er sie und den Sohn töten wolle. Erstmalig sei sie vor etwa einem Jahr bedroht worden. Sie sei über die Handynachrichten bedroht worden, habe es aber auch von anderen gemeinsamen Bekannten gehört. In der Türkei sei sie auch schon bedroht worden, dass sie sich nicht mit einem anderen Mann einlassen solle. Als sie dann in Deutschland geheiratet habe, habe ihr Mann sie erneut bedroht. Sie gehe auf keinen Fall zurück in die Türkei, eher werde sie sich selbst töten. 6 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (- AuslG -; nunmehr: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. 7 Die Kläger haben am 30. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung die Klägerin zu 1. ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie psychisch stark erkrankt sei. Bei ihr liege eine reaktive Depression vor, die inzwischen chronifiziert sei. Deshalb sei von einer Amnesie auszugehen, die die teilweisen Erinnerungslücken, die sich im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt offenbart hätten, erkläre. Ihr Bruder I. Z. sei im Sommer 2004 in der Türkei gewesen. Ihm gegenüber seien massive Drohungen betreffend Leib und Leben der Klägerin ausgesprochen worden. Ein Einschreiten staatlicher Institutionen gegen diese in den Familien praktizierte "Wiederherstellung der Familienehre" sei angesichts der kulturbedingten Weltanschauung in der Türkei nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund liege ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG vor. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 21. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 13 Die vormals zuständige 8. Kammer des erkennenden Gerichts hat einem Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 8 L 1197/04.A mit Beschluss vom 3. März 2005 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gründe des Beschlusses verwiesen. 14 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben zu den Gründen des Abschiebungsschutzbegehrens der Kläger durch Vernehmung ihres Bruders I. Z. als Zeugen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. zudem persönlich zu ihrem Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 1197/04.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) und der örtlichen Ausländerbehörde (2 Hefte) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 nicht nur vom Staat selbst ausgehen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kann eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung auch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, in dem die Verfolgung droht, sowie Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 20 Die von der Klägerin zu 1. vorgetragene und letztlich an ihr Geschlecht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) anknüpfende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich ihren früheren Ehemann, ist indes nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. c) AufenthG zu begründen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine vom früheren Ehemann bzw. Vater ausgehende ernste und erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Kläger überhaupt angenommen werden kann, hat die Klägerin zu 1. bereits nicht glaubhaft gemacht, beim türkischen Staat, wie von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG gefordert, um Schutz vor den Verfolgungshandlungen ihres früheren Ehemannes, die ihrem Vortrag nach bereits in der Türkei stattgefunden und in der Bundesrepublik Deutschland lediglich ihre Fortsetzung gefunden haben, nachgesucht und damit eine mögliche interne Schutzalternative erfolglos in Anspruch genommen zu haben. Sie hat hierzu im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt keinerlei Angaben gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung, und hier auch erst auf entsprechende Nachfrage, hat sie angegeben, sich mehrmals bei der Polizei über ihn erfolglos beschwert und ihn auch angezeigt zu haben. 21 Ihre diesbezüglichen Angaben sind aber unsubstanziiert und in dieser Form nicht glaubhaft. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG ("erwiesenermaßen") muss feststehen, dass der türkische Staat nicht willens oder nicht in der Lage gewesen ist, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Der von Verfolgung Bedrohte muss daher, weil es sich auch insoweit um persönliche Umstände handelt, konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er erfolglos um Schutz nachgesucht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen, 22 vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 104 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG). 23 Diesen Anforderungen wird der - erst - in der mündlichen Verhandlung erfolgte bloße Hinweis auf in der Vergangenheit bereits erfolgte Beschwerden - auch unter Berücksichtigung möglicher krankheitsbedingter Unzulänglichkeiten im mündlichen Vortrag der Klägerin zu 1. - erkennbar nicht gerecht. Insoweit fehlt es nämlich an jeglicher Substanziierung. Auch zu der angeblichen Anzeige der Klägerin zu 1. fehlt es an der Schilderung weiterer Einzelheiten. Soweit sie hierzu lapidar mitgeteilt hat, die türkische Polizei mische sich eben in Ehestreitigkeiten nicht ein, weckt dies Zweifel daran, ob sie der Polizei die Dimension der angeblichen Gewaltdrohungen und Gewaltanwendungen, von denen nicht nur sie selbst, sondern auch ihr angeblich im Kleinkindalter von ihrem früheren Ehemann mehrmals zusammengeschlagener Sohn betroffen gewesen ist, überhaupt vollständig offenbart hat. Auch den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen I. Z. lassen sich keine Anzeichen dafür entnehmen, dass die Familie der Kläger zum Schutz vor den Bedrohungen staatlichen Schutz in Anspruch genommen oder insoweit jedenfalls einen ernsthaften Versuch unternommen hat. Sie erlauben angesichts der wiederholten Intervention des Zeugen (mehrfache Reisen in die Türkei, um den früheren Ehemann der Klägerin zu 1. zur Rede zu stellen) sowie der vom Zeugen geschilderten Suche des mit einer Pistole bewaffneten Vaters der Klägerin zu 1. nach deren früherem Ehemann vielmehr die Vermutung, dass die Familie sich - jedenfalls für den Zeitraum seit der erneuten Hochzeit der Klägerin zu 1. - der Bedrohung ohne polizeiliche Hilfe, gleichsam in einer Form von "Selbstjustiz", erwehren wollte. Ein ernsthaft und nachdrücklich bei den türkischen Behörden gestelltes, jedoch erfolgloses Schutzgesuch haben die Kläger aus den genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. 24 Dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage (gewesen) ist, in derartigen Fällen mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und die Kläger wirksam vor den Bedrohungen des früheren Ehemanns bzw. Vaters, die wohl dem Bereich der Straftaten "zum Schutz der Familienehre" (sog. "Ehrenmord") zuzuordnen sind, zu schützen, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei ebenfalls nicht anzunehmen. Die früher geltende Vorschrift des Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB), die eine Strafmilderung (auf bis zu 1/8 der Strafe) für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre ("töre") begangen wurden, ist mit Art. 19a des Gesetzes Nr. 4928 im Juni 2003 abgeschafft worden. Art. 82 des neuen, ab 1. Juni 2005 geltenden tStGB sanktioniert ausdrücklich eine vorsätzliche Tötung aus Gründen der "Ehre" ("töre saiki") mit erschwerter lebenslanger Haft. Seit dem Jahr 2004 wurden mehrfach sog. "Ehrenmorde" ("töre infazi") mit lebenslangen Haftstrafen geahndet, 25 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Juli 2006 (Stand: Juni 2006), S. 30 f.; Thalheimer, "Ehrenmorde" in der Türkei, in: Der Einzelentscheider-Brief 6/05, S. 4 f.; taz vom 3. Juli 2004; Majid Sattar in FAZ vom 8. August 2006; Gerd Höhler in FR vom 15. August 2006. 26 Überdies hat im Februar 2004 die Diyanet, also das den Inhalt der Freitagsgebete aller türkischen Imame bestimmende "Amt für religiöse Angelegenheiten", alle Imame und Prediger angewiesen, während der Freitagsgebete "Ehrenmorde" zu verurteilen, 27 vgl. Majid Sattar in FAZ vom 8. August 2006. 28 Dies ist deshalb von Bedeutung, weil, wie die türkische Frauenrechtlerin Jülide Aral in einem Interview betont hat, einiges dafür spricht, dass "hinter jedem getöteten Mädchen die Fatwa eines lokalen Religionsgelehrten steht", 29 vgl. Rainer Hermann in FR vom 18. Mai 2006. 30 Seit der Verschärfung der einschlägigen strafrechtlichen Normen ist auch ein Rückgang der - ohnehin in erster Linie Frauen aus bildungsfernen Schichten im Südosten der Türkei betreffenden - "Ehrenmorde" zu verzeichnen. Soweit in aktuellen Berichten eine Verlagerung der Problematik beklagt wird, weil "Ehrenmorde" zwar zurückgingen, immer mehr - zumeist junge - Frauen aber von ihrer Familie regelrecht in den Selbstmord getrieben würden, 31 vgl. Rainer Hermann in FR vom 18. Mai 2006; Gerd Höhler in FR vom 15. August 2006; Majid Sattar in FAZ vom 8. August 2006, 32 stellt sich diese Problematik im Falle der Klägerin zu 1. nicht, weil sie - insofern anders als die Mädchen und jungen Frauen in den "klassischen" Ehrenmordfällen (Ehebruch, uneheliche Schwangerschaft oder uneheliches Kind, Verweigerung einer "Zwangsheirat", Prostitution u.ä.) - in den Familienverbund, von dem in Gestalt des das "Todesurteil" verkündenden "Familienrates" die Gefahr ausgeht, überhaupt nicht (mehr) eingebunden ist. 33 Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachdrückliches und ernsthaftes, unter Umständen mit Unterstützung einer in der Türkei ansässigen Frauenschutzorganisation, 34 etwa der türkischen Frauenschutzorganisation KA-MER, die über Filialen in 20 Provinzen verfügt und gefährdeten Frauen psychologische und rechtliche Betreuung bietet; hierzu Rainer Hermann in FR vom 18. Mai 2006, 35 vorgetragenes Schutzgesuch keine Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. 36 Dafür, dass der in der Türkei demnach verfügbare Schutz nicht effektiv gewesen oder aber der Klägerin zu 1. eine Beantragung nationalen Schutzes unzumutbar gewesen wäre, ist weder etwas substanziiert vorgetragen, noch ergibt sich dies aus sonstigen Umständen. Insgesamt kann die Kammer daher aus den genannten Gründen nicht davon ausgehen, dass staatlicher Schutz in der Türkei erwiesenermaßen nicht zu erlangen (gewesen) ist. Damit können sich die Kläger aber im vorliegenden Zusammenhang - aus Gründen der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes - nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. 37 Überdies ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1. und ihr Sohn im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG landesweit einer Verfolgung durch den früheren Ehemann bzw. Vater ausgesetzt (gewesen) sein könnte. Auch hierfür fehlt es angesichts der dargelegten Erkenntnislage an hinreichenden und zuverlässigen Anhaltspunkten. Die Kläger haben daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 38 Das - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls unbegründet. 39 Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht. 40 Schließlich können die Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist, 41 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, Entscheidungsabdruck (EA) S. 10 ff.; vgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 -9 C 58.96-, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff. 42 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 -1 B 71.01-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 -9 C 116.95-, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., 44 die überdies landesweit droht, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, a.a.O. 46 Gemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht den Klägern kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Denn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 47 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den früheren Ehemann bzw. Vater steht der Annahme einer solchen konkreten und erheblichen Gefahr bereits entgegen, dass der türkische Staat - wie zuvor dargelegt - nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln grundsätzlich willens und in der Lage ist, den Klägern in der Türkei effektiven Schutz im Falle etwaiger Bedrohungen und/oder Gewaltanwendungen zu gewähren, wenn sie diesen Schutz bei den staatlichen Institutionen einfordern. 48 Gegen das Vorliegen einer konkreten und erheblichen Gefahr spricht vorliegend im Übrigen - abgesehen davon, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung insoweit widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Drohanrufe und zu ihrer zeitlichen Einordnung gemacht hat - auch der Umstand, dass der letzte Drohanruf nach den - in der mündlichen Verhandlung gemachten - Angaben der Klägerin zu 1. inzwischen sieben oder acht Monate zurück liegt. Es ist auch nach dem Vortrag der Kläger daher nicht davon auszugehen, dass sich die angenommene Bedrohungssituation mittlerweile weiter zugespitzt hat, dass die Intervalle zwischen den Drohanrufen immer kürzer geworden sind und im Falle einer Rückkehr in die Türkei daher mit einer Eskalation zu rechnen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung beschränkten sich die Drohanrufe, die sie seit der Hochzeit im November 2002 erhalten haben will, ohnehin auf lediglich fünf bis sechs Anrufe in dem gesamten Zeitraum von inzwischen immerhin nahezu vier Jahren. Der Umstand, dass sich der frühere Ehemann damit allenfalls gelegentlich telefonisch gemeldet, die Klägerin zu 1. wegen ihres Lebenswandels beleidigt und pauschale Bedrohungen ausgesprochen hat, begründet ohne das Hinzutreten weiterer, eine tatsächlich bestehende und ernsthaft drohende Gefahr untermauernder Umstände aber noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und erheblichen Leibes- und/oder Lebensgefahr für die Kläger. Soweit der Bruder der Klägerin zu 1., der Zeuge I. Z. , eine mittelbar über eine Bedrohung ihrer Eltern auf die Klägerin zu 1. wirkende Bedrohung geschildert hat, konnte er aus eigenem Erleben lediglich einen einzigen Vorfall aus dem Jahre 2004 benennen, der sich überdies darauf beschränkte, dass der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. an der Haustüre des Elternhauses gestanden und zum Fenster hochgebrüllt habe, der Vater der Klägerin zu 1. solle herauskommen. Nachdem der Zeuge sich gezeigt habe, sei der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. fortgegangen. Eine echte Bedrohungssituation hat er damit nicht beschrieben. Auch hinsichtlich der in der Erklärung vom 4. Oktober 2004 beschriebenen Geschehnisse ist davon auszugehen, dass der Zeuge die dort beschriebenen Drohungen nur vom Hörensagen kennt. 49 Auch wenn der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. möglicherweise nach wie vor Kontakt zu deren Eltern haben und überdies, wie aus den Angaben des Zeugen deutlich geworden ist, seiner (wohl) vorrangig bestehenden Forderung, dass sein Sohn zu ihm zurückkehrt und er das Sorgerecht erhält, in unzulässiger Weise Nachdruck verleihen sollte, so ist den Klägern zuzumuten, insoweit die vorhandenen Möglichkeiten des türkischen Rechtssystems in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls in einem anderen Landesteil der Türkei Zuflucht zu suchen. Dafür, dass eine derartige inländische Schutz- und Fluchtalternative nicht gegeben ist, ist - wie bereits dargelegt - nichts erkennbar. 50 Soweit sich die Kläger zur Begründung ihres Abschiebungsschutzbegehrens auf das Vorhandensein psychischer Erkrankungen berufen, folgt auch daraus im Ergebnis nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen auch insoweit nicht vor. 51 In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der Privatgesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich gewährleistet, 52 vgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 109 ff., und vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 19 ff.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Juli 2006, S. 19. Mai 2004, S. 46 ff., vom 20. März 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f. 53 Insbesondere garantiert das dortige Gesundheitswesen psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die Betreuung im medizinischen Bereich ist insoweit in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Allerdings weist die an sich gewährleistete medizinische Versorgung gravierende Lücken nach Art und Umfang auf: Insbesondere ist die persönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation psychisch Kranker nicht überall im erforderlichen Umfang sichergestellt. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken- und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Fünf psychiatrische Kliniken des türkischen Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung psychiatrischer Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - über lediglich ca. 10.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die Verweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so genannter Depotkrankenhäuser. Allerdings ist die Anzahl und Kapazität derartiger Einrichtungen sehr gering. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird von der eigenen Familie betreut, 54 vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004 und vom 9. Oktober 2002, jeweils: Anlage zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei; sowie OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, a.a.O. 55 Indes werden die Defizite des türkischen Gesundheitssystems im Fall der Kläger voraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Es kann nämlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass die Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei einer dauerhaften stationären Unterbringung bedürfen. Vielmehr kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass für die Kläger - wie wohl auch schon in Deutschland - ambulante bzw. komplementäre Versorgungsangebote ausreichend sein werden. Dafür, dass etwa bisher von den Klägern in Deutschland eingenommene Medikamente in der Türkei nicht verfügbar sein werden, bestehen keine Anhaltspunkte. Die rein medikamentöse Versorgung von psychisch kranken Menschen - etwa auch nach einer Krankenhausbehandlung - gilt in der Türkei überdies nicht zuletzt auch durch die so genannten Gesundheitszentren als gesichert, namentlich sind antipsychotische Medikamente und Antidepressiva erhältlich, 56 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 19; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004 und vom 9. Oktober 2002, jeweils: Anlage zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei. 57 Zudem besteht für die Kläger die Möglichkeit einer - unter Umständen kostenlosen - medizinischen und psychologischen Behandlung durch Ärzte, Psychiater, Psychotherapeuten und Sozialarbeiter in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereins IHD und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten "Türkischen Menschenrechtsstiftung" (TIHV), die in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir Standorte unterhält, 58 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 21 f. m.w.N. 59 Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung der Medikamente in der Türkei auf finanzielle Hindernisse stoßen könnte, die nicht durch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Klägerin zu 1. oder notfalls durch Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen oder durch staatliche Hilfsmaßnahmen (für Inhaber der sog. "yesil kart" oder über den sog. Sozialhilfefond) überwunden werden können, 60 vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 27 ff. 61 Selbst wenn man, worauf wohl der Klageschriftsatz hinweisen will, das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Person der Kläger unterstellte, folgte hieraus vorliegend kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn nach der Auskunftslage kann in allen großen Krankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung grundsätzlich die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung durchgeführt werden, wobei in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt werden. Zu den Behandlungskonzepten zählen (wie auch in Westeuropa üblich) unter anderem Psychotherapie mit Relaxationstraining, Atemtraining und Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine (= Tranquilizer), 62 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 19. Mai 2004 und vom 9. Oktober 2002, jeweils: Anlage zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei, S. 49 und 50; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, EA S. 20 ff. 63 Dafür, dass vor diesem Hintergrund eine ausreichende Behandlung der Kläger in der Türkei nicht möglich wäre und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden erheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden können, fehlt es in ihrem konkreten Fall nach alledem an hinreichenden Anhaltspunkten. Eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet daher - im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Programmsätze der für den Kläger zu 2. angeführten UN-Kinderschutzkonvention - aus. 64 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass Gefahren, die durch die psychische Belastung einer Abschiebung bzw. Rückführung möglicherweise in der Person der Klägerin zu 1., wie von dieser vorgetragen, eine Selbstmordgefahr begründen können, weil nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens sich endgültig die Hoffnung zerschlägt, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, als sog. "inlandsbezogene" Abschiebungshindernisse dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen, im vorliegenden - asylverfahrensrechtlichen - Verfahren also nicht zu prüfen sind, weil derartige Gefahren unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammenhängen. 65 Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.