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Urteil

2 K 4433/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0926.2K4433.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. entstandenen Kosten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. entstandenen Kosten. T a t b e s t a n d : Die Kläger erstreben mit der vorliegenden Klage die Beseitigung, hilfsweise die Versetzung einer bis zu 1,30 m hohen "Metallschlange", die an der Südseite des Bürger- und Jugendtreffs in den optisch als Gehweg ausgestalteten Teil der M. Straße in E. fest eingelassen ist und ihnen die Einfahrt in ihre Garage erschwert. Die Kläger sind jeweils zu 1/2 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B. Straße 19 in E. , das über die M. Straße verkehrsmäßig erschlossen ist. Vor oder unmittelbar neben dem Haus ist es den Klägern nicht gestattet, ein Fahrzeug zu parken. Die zum Haus der Kläger gehörende Garage befindet sich - wie die Garagen weiterer Anwohner der B. -Straße - in der M. Straße. Durch die M. Straße werden die Wohnbebauung an dieser Straße, ferner ein Teil der B. -Straße sowie ein Bürger- und Jugendzentrum verkehrsmäßig erschlossen. Dieses Siedlungsgebiet wurde bis in die 90iger Jahre vom belgischen Militär genutzt; so war etwa im Gebäude des heutigen Bürger- und Jugendtreffs früher der Supermarkt der belgischen Streitkräfte untergebracht. Anfang September 1999 beschloss der Rat der Beklagten die Anlage des Spielplatzes und den verkehrsberuhigten Ausbau der M. Straße. Die M. Straße, die in der Vergangenheit dem Durchgangsverkehr zwischen F. Straße und F1. Straße (B 56) diente und auch von der B. -Straße (früher T.---- straße ) aus befahrbar war, ist in diesem Rahmen als Sackgasse ausgestaltet worden, in die nur von der F. -Straße aus eingefahren werden kann. Im Rahmen des verkehrsberuhigten Ausbaus und der Platzgestaltung im Bereich des Bürger- und Jugendtreffs wurde in der Nähe des Kreuzungsbereichs zur F. -Straße in der M. Straße das Verkehrszeichen 325 StVO (verkehrsberuhigte Zone) aufgestellt. Das Projektbüro E. Süd-Ost, das im Rahmen des Programms "Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf" von der Beklagten im Jahr 1999 mit der Entwicklung von Konzepten unter Bürgerbeteiligung beauftragt worden war, führte im Rahmen dieser Tätigkeit seit dem Herbst 1999 auch Anwohneranhörungen durch. Dabei gab es zunächst Widerstand von Anwohnern gegen den Umbau der M. Straße, wobei zunächst die Frage der von den Anliegern zu tragenden Kosten im Vordergrund stand. In der Folgezeit konnten durch Informationsblätter und Bürgeranhörungen die meisten Anlieger für das Vorhaben des verkehrsberuhigten Ausbaus der M. Straße gewonnen werden. Wegen der schwierigen finanziellen Lage der Beklagten konnte dieses Projekt aber erst im Jahre 2002 wieder aufgegriffen werden. Das Planungsbüro Fuß aus E. wurde mit der Ausführungsplanung auf der Grundlage der Planungen des Büros "Stadt Kinder" und der vorangegangenen Bürgerbeteiligung beauftragt. Am 30. September 2002 wurden die Pläne zur Ausgestaltung den Anwohnern auf einer Anwohnerversammlung vorgestellt. In diesem Rahmen wurden anhand von Bildern die in den Boden eingelassenen Stahlschlangenbögen "Lütti" präsentiert. Es wurde erläutert, dass mit den Stahlschlangenbögen nicht nur der Beitrag der Kinder an der Gestaltung der Straße hervorgehoben werden sollte, sondern mit deren Ausgestaltung auch ein Schutz der Kinder vor dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Spielstraße beabsichtigt sei. Das Konzept stieß zwar auch auf Widerspruch, wurde aber mehrheitlich von den Bürgern gebilligt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse der Anwohnerversammlung wurden seitens der Beklagten die entsprechenden Ausbaubeschlüsse gefasst und der Antrag auf einen Landeszuschuss im Rahmen des Städtebauförderungskonzepts "Städte mit besonderem Erneuerungsbedarf" modifiziert. Die Beschlüsse umfassten stets auch die Mittel für die Stahlschlange. Am 2. März 2003 fand der erste Spatenstich zum Umbau der M. Straße statt. In den nächsten Monaten wurde die aus fünf Stahlelementen bestehende Schlange eingebaut und in den Sommerferien 2004 von Kindern unter Anleitung bemalt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wandten sich fünf Anlieger der B. - Straße, darunter die Kläger, an den Bürgermeister der Beklagten und rügten die Aufstellung der Stahlschlange gegenüber ihren Garagen. Durch den verengten Rangierradius hätten sie erhebliche Probleme, ihre Kraftfahrzeuge in die Garagen zu fahren. Das betreffe insbesondere das Herausfahren. Da die Garagen selbst auch sehr eng gebaut seien, bestehe kaum eine Rangiermöglichkeit. Sie baten deshalb, die Schlangenelemente zu versetzen oder gar zu entfernen. Auf der Anwohnerversammlung vom 4. November 2003 griff insbesondere die Klägerin zu 2. dieses Problem wieder auf. Es sei ihr nach den bisher gemachten Erfahrungen nicht möglich, ihr Fahrzeug in ihrer Garage zu parken. Man habe vor Aufstellung der Schlange nicht ihre Zustimmung als Garageneigentümerin eingeholt; sie sei über das Vorhaben auch vorab nicht informiert gewesen. Herr G. vom gleichnamigen Planungsbüro hielt dem entgegen, dass bei einem gegebenen Abstand von 6,70 m zwischen Garagentor und Schlangenbogen es nach den entsprechenden Richtlinien möglich sein müsse, unter Rangieren ein Fahrzeug in der Garage abzustellen. Eine Mitarbeiterin des Projektbüros E. Süd-Ost betonte, dass neben den Anwohnerversammlungen die Anwohner - auch der B. -Straße - regelmäßig mit Informationsblättern über den Rückbau der M. Straße und die damit verbundenen Vorhaben informiert worden seien. Eine zusätzliche Anhörung der Garageneigentümer sei weder vorgeschrieben noch tatsächlich erfolgt. Dennoch hielt die Klägerin zu 2. an ihrem Begehren, die Schlangenbogen zu entfernen, fest. Daneben bezog die Interessengemeinschaft der lokalen Vereine - und dabei insbesondere der Schützenverein und das Tambourcorps - Stellung gegen die Schlangenbogen vor allem im Eingangsbereich des Bürger- und Jugendtreffs. Das Projektbüro E. Süd-Ost empfahl für das Bau- und Planungsdezernat dem Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2004, es bei dem erfolgten Ausbau, der die gefundenen Mehrheiten im Planungsprozess widerspiegele, zu belassen und die Forderungen der Interessengemeinschaft und anderer Beschwerdeführer zurückzuweisen. Zugleich empfahl es andere Maßnahmen der Einbeziehung der Bürger, um die Akzeptanz für die Schlange zu erhöhen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Kläger und beantragte eine abschließende Entscheidung über den auf der Bürgerversammlung vom 4. November 2003 gestellten Antrag der Kläger auf Beseitigung des Schlangenbogens gegenüber der Garage. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 4. Juni 2004 ab. Sie verwies darauf, dass die Anlieger am Planungsprozess beteiligt gewesen seien. Der Abstand zwischen Schlangenbogen und Garageneinfahrt betrage 6,70 m. Gemäß den Richtlinien für den ruhenden Verkehr könne von einer Beeinträchtigung der Garagenzufahrt nicht gesprochen werden, da z.B. schon ein (nur) 6 m breiter Fahrstreifen in Garagenhöfen völlig ausreichend für die Nutzung der Garagen sei. Die Kläger haben am 7. Juli 2004 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags beim Amtsgericht E. Klage erhoben. Das Amtsgericht E. hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 mit Beschluss vom 17. November 2004 - 47 C 348/04 - den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das erkennende Gericht verwiesen. In der Sache erstreben die Kläger weiterhin die Beseitigung, hilfsweise die Versetzung der Schlangenbögen gegenüber ihrer Garage um mindestens 1 m. Sie seien Halter eines Ford-Galaxy mit einem Längenmaß von 4,50 m. Die Klägerin sei als Mutter von vier Kindern auf ein solch großes Fahrzeug angewiesen. Eine verkehrsrechtliche Notwendigkeit für diese Schlange sei nicht ersichtlich. Nicht nur sie, sondern auch die Nutzer des Jugend- und Bürgertreffs seien gegen diese Stahlbögen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Schlangenbögen im Bereich des Jugend- und Bürgertreffs M. Straße im Bereich der dort befindlichen Garage der Kläger ersatzlos zu entfernen, hilfsweise, diese Schlangenbögen um mindestens 1 m zum Baukörper "Jugend- und Bürgertreff" zu versetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Aufstellung der Schlange seien subjektive Rechte der Kläger nicht verletzt. Der Anlieger habe weder einen Rechtsanspruch auf eine Unveränderbarkeit einer Zufahrtsmöglichkeit noch auf eine besonders breit ausgestaltete Garagenzufahrt. Bei der Ausbauplanung seien alle Vorschriften und fachlichen Empfehlungen berücksichtigt worden. Gemäß den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs werde für ein bequemes Ein- und Ausparken eine Fahrbahnbreite von (nur) 6 m benötigt, die hier gewahrt sei. Die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf, aufgestellten und vom Bundesverkehrsministerium eingeführten Richtgrößen für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen gingen von einem äußeren Wendekreisradius von 5,85 m bei einem PKW bei einer durchschnittlichen Länge von 4,74 m aus. Ein Fahrzeug von 4,50 m Länge müsse deshalb problemlos in und aus der Garage fahren können. Im Übrigen verwies er darauf, dass das Schlangenmotiv rund um den Bürger- und Jugendtreff als gemauerte Sitzgelegenheit bzw. als Holzspielgerät auf dem Spielplatz auftauche. Die Beteiligten haben einen begründeten Vergleichsvorschlag nicht angenommen Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 17. Mai 2005 durch Inaugenscheinseinnahme der Örtlichkeit Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 6. Juli 2005 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum war - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert - auf die nunmehr Beklagte umzustellen. Richtige Klageart ist hier die allgemeine Leistungsklage. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt nur § 6 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1 b Ziff. 3 StVO in Betracht. Danach steht es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen zu treffen. Der Abbau der Schlange kann unter diesen Umständen seitens der Kläger nur verlangt werden, wenn die Aufstellungsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen wäre und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt wären. Dass das Aufstellen der Stahlschlange hier generell ermessensfehlerhaft und damit unzulässig gewesen sein könnte, etwa weil dadurch Rechte der Anlieger - wie etwa der Anliegergebrauch - verletzt worden wären, hat die Kammer nicht feststellen können. Die in Rede stehende Garage kann nach wie vor erreicht werden. Aus den Feststellungen im Ortstermin ergibt sich, dass die Entfernung zwischen Garageneinfahrt und Schlange 6 m beträgt. Diese Abmessung ist - auch unter Berücksichtigung der vom Gericht in diesem Verfahren berücksichtigten Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs - EAR 2005, Blatt 14 ff. - ausreichend, um im Winkel von 90 Grad auf eine Abstellfläche, bei der es sich auch um eine Garage handeln kann, einzubiegen. Es mag sein, dass es der Klägerin zu 2. persönlich unüberwindbare Schwierigkeiten bereitet, mit ihrem Fahrzeug Ford Galaxy in die Garage zu gelangen. Auf dieses subjektive Unvermögen der Klägerin zu 2. kommt es aber als rechtlicher Maßstab nicht an. Vielmehr ist insoweit auf einen durchschnittlichen Autofahrer abzustellen. Dass das Einfahren in die Garage mit einem Fahrzeug in den Abmessungen desjenigen der Klägerin zu 2. prinzipiell möglich ist, hat der Fahrer des Gerichts im Ortstermin - nach entsprechendem Rangieren - unter Beweis gestellt. Dass das Einparken mit Rangieren verbunden ist, führt weder zur Annahme eines Ermessensfehlers bei der Entscheidung über das Aufstellen der Stahlschlange noch zur Feststellung einer Rechtsverletzung der Kläger. Denn ein Recht auf "problemloses, rangierfreies Einfahren/Einparken" gibt es nicht. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Geschwindigkeit der sonstigen motorisierten Verkehrsteilnehmer in der durch Zeichen 325 erfassten Zone auf Schrittgeschwindigkeit begrenzt ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass § 20 StrWG NW unter dem rechtlichen Aspekt einer den Anliegergebrauch schützenden Vorschrift den Klägern weitergehende Rechte vermittelt. Schließlich können die Kläger auch aus Art. 14 GG kein Recht auf "rangierfreie" Zufahrt herleiten, vgl. hierzu OVG Rheinland/Pfalz, Urteil vom 11. Mai 1999 - 7 A 12290/98 -, NJW 1999, 3573 f.; VG Neustadt, Urteil vom 21. Januar 2002 - 3 K 1178/02 -, NVwZ-RR 2003, 67 f. Die Kostenenscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Etwaige aus der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts E. resultierenden Mehrkosten tragen die Kläger nach § 155 Abs. 5 VwGO.