Beschluss
2 L 316/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0921.2L316.06.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Das Rubrum war von Amts wegen auf der Antragstellerseite zu ändern, da nach § 35 a SGB VIII die Jugendliche selbst und nicht - wie bei der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII - die personensorgeberechtigten Eltern anspruchsberechtigt sind. 3 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einzelbeschulung der minderjährigen Antragstellerin durch Hausunterricht im 1. Schulhalbjahr 2006/2007 sicherzustellen, oder für dieses Schulhalbjahr die Mittel eines noch selbst zu beschaffenden Einzelunterrichts aus Mitteln der Jugendhilfe zu bewilligen. 4 ist unbegründet. 5 Da es in jugendhilferechtlichen Eilverfahren - anders als etwa im Sozialhilferecht - keine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage gibt, welcher Zeitraum generell einer gerichtlichen Überprüfung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde zu legen ist, muss jeweils an Hand des materiellen Begehrens untersucht werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Regelung in die unmittelbare Zukunft hinein sachgerecht erscheint, ohne dass das Gericht sich einerseits jeden Monat erneut mit diesem Fall befassen muss, andererseits der Fall aber dem Jugendhilfeträger auch nicht völlig aus der Hand genommen wird. Bei Abwägung dieser Aspekte erscheint der Kammer eine Regelung für das laufende Schulhalbjahr sachgerecht. Auf diese Weise wäre - bei einer obsiegenden Entscheidung - die Beschulung der Antragstellerin zunächst hinreichend gesichert. Der Jugendhilfeträger kann aber zu einem angemessen erscheinenden Zeitpunkt auch selbst entscheiden, ob die Sachlage unverändert ist und es sich im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung empfiehlt, vorläufig weiter zu leisten, oder ob mittlerweile eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die ihm eine von der gerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung ermöglicht. Der Antragstellerin wird insoweit auch nichts völlig Unzumutbares auferlegt, denn sie hätte hiernach maximal zweimal pro Schuljahr um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 7 Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da die Antragstellerin bezüglich der von ihr erstrebten Eingliederungshilfe in Form der Einzelbeschulung durch Hausunterricht zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 8 Ein solcher Anspruch könnte sich jugendhilferechtlich allein aus § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - Kick) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, ergeben. 9 Nach der genannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 Abs. 1 a SGB VIII hat der zuständige Jugendhilfeträger hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme 1.) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2.) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3.) eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. 10 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII erfüllt. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen insbesondere von Frau Prof. Dr. I. - E. vom 11. Februar 2004 und 2. Juni 2005, die u.a. auf den bei zwei längeren stationären Aufenthalten in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie gewonnenen medizinischen Feststellungen beruhen, wurde bei der Antragstellerin eine soziale Phobie mit Schulverweigerung (ICD 10 F 40.1) diagnostiziert. Ihr Gesundheitszustand weicht auch länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Durch das drohende Scheitern der schulischen Laufbahn ist auch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet, so dass im Grundsatz ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht. Da die im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligte Unterbringung und Beschulung in der I1. -D. -Jugendhilfe-GmbH in I2. - - wie von Frau Prof. Dr. I. - E. gefordert - in kleinen Gruppen stattfand, aus nichtschulischen Gründen im Einvernehmen aller Beteiligter am 11. April 2006 eingestellt wurde, bestand im Grundsatz im Anschluss ein Anspruch der Antragstellerin auf eine vergleichbare jugendhilferechtliche Maßnahme. Da die Antragstellerin und ihre Eltern aber entschieden, dass sie seit dem Frühjahr dieses Jahres wieder im elterlichen Haushalt leben wird und zwei vom Antragsgegner unterbreitete Angebote anderer Jugendhilfeeinrichtungen ablehnten, stellte sich nur noch die Frage, wie die Beschulung weiter zu führen ist, da der Besuch einer Regelschule bei der diagnostizierten Grunderkrankung nach den Feststellungen von Frau Prof. Dr. I. -E. ausscheidet. 11 Eine Notwendigkeit für den Antragsgegner als örtlich zuständigem Jugendhilfeträger, durch Leistungen der Jugendhilfe die weitere Beschulung der Antragstellerin sicherzustellen, besteht aber nicht, solange das Schulamt für den Kreis B. im Rahmen seiner nach § 21 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Verpflichtung - SchulG - die Beschulung der Antragstellerin im Einzelunterricht durch die Schule für Kranke sicherstellt. Darüber hinaus haben Eltern grundsätzlich zu Lasten der Jugendhilfe kein freies Wahlrecht, ihre Kinder durch öffentliche Schulen oder privat im Einzelunterricht unterrichten zu lassen. Für die Absolvierung der schulischen Laufbahn ist zunächst das staatliche Schulsystem verantwortlich. Nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 SGB VIII gilt das Vorrangprinzip auch ausdrücklich für die Schule, was allerdings für das Land Nordrhein-Westfalen mehr eine deklaratorische Bedeutung hat, da dieser Vorrang der Schule schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift nach der Auffassung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen von den Jugendhilfeträgern zu beachten war, 12 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 503 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140//98, ZfJ 2001, 196 ff. = NWVBl; 2001, 362 ff; VG Aachen, ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschluss vom 28. Juli 2003 - 2 L 144/03 -, ZfJ 2005, 217 ff., Urteil vom 14. Juni 2004 - 2 K 2584/04 -. 13 Aus dem Vorrangprinzip resultiert u.a. auch die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler nach ihrem individuellen Bedarf schulisch angemessen zu fördern (§ 19 SchulG). Für die Sicherung schulischer Bildung durch Maßnahmen der Jugendhilfe - insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - bleibt nach diesen Vorgaben nur Raum, soweit unter Berücksichtigung der individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen des Kindes/Jugendlichen Leistungsangebote der öffentlichen Schule nicht vorhanden sind oder nicht ausreichen, um eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen. Dass dies durch das Angebot der Beschulung durch die Schule für Kranke hier nicht möglich ist, hat die Antragstellerin (bislang) nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie vorträgt, durch die Schule für Kranke würde nur der Unterricht in den Hauptfächern, nicht aber den Nebenfächern sichergestellt, deshalb sei der Erwerb eines Regelschulabschlusses nicht möglich, gibt dies (zurzeit) zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Es ist vorrangig Aufgabe der Antragstellerin und ihrer Eltern, zunächst mit dem Schulamt für den Kreis B. abzuklären, wie ihrem Unterrichtsbedarf so Rechnung getragen werden kann, dass auch zukünftig ein Schulabschluss - zumindest - der Sekundarstufe 1 erreichbar ist. Dies ist bislang nicht geschehen. 14 Der zweite, - alternativ zur Entscheidung gestellte - Antrag scheitert bereits daran, dass ein solches Begehren mit tragenden Grundsätzen des Jugendhilferechts nicht im Einklang steht. Danach kann es die bloße Zurverfügungstellung eines Geldbetrages als jugendhilferechtliche Leistung zur Finanzierung einer damit selbst zu organisierenden oder selbst auszugestaltenden Hilfe - hier in Form der Einzelunterrichtung durch selbst ausgesuchte Lehrer - nicht geben. Denn die Entscheidung über die zu bewilligende Jugendhilfe richtet sich weder allein nach den Wünschen und Vorstellungen des Kindes/Jugendlichen oder der Personensorgeberechtigten noch kann Jugendhilfe vom Jugendhilfeträger "oktroyiert" werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Entscheidung des zuständigen Jugendhilfeträgers über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe - das umfasst die konkrete Ausgestaltung der Hilfe - im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon auch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff., 16 handelt es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Von einem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess über die Notwendigkeit und Geeignetheit der konkret in Rede stehenden Hilfe kann aber bei dem mit diesem Antrag erstrebten Begehren keine Rede sein. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.