Urteil
9 K 479/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0908.9K479.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2004/2005 die Grundschule in F. - L. . Sie wohnt im G. T. , nach ihren Angaben 5,8 km von der Schule und 4,8 km von der nächsten Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs entfernt. Das G. liegt im Wald und ist nur durch eine einspurig asphaltierte Straße zu erreichen, die vom städtischen Winterdienst nicht bedient wird. 3 Mit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte der Beklagte einen Antrag der Eltern der Klägerin auf Beförderung ihrer Tochter zur Schule mit der Begründung ab, dass dem Schulträger keine Pflicht zur Schülerbeförderung obliege, und verwies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Wegstreckenentschädigung. 4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2004 legten die Eltern der Klägerin dagegen Widerspruch ein und machten im Folgenden geltend, dass sich ein Anspruch ihrer Tochter auf Beförderung zur Schule durch den Schulträger letztlich aus ihrer Verpflichtung zum Besuch der Grundschule ergebe. Dass eine Pflicht zur Schülerbeförderung im Einzelfall bestehen könne, sei in der Rechtsprechung anerkannt. Dem stehe auch § 3 Satz 2 der Schülerfahrkostenverordnung (in der damaligen Fassung) nicht entgegen. Der Schulträger müsse Art und Umfang der Schülerbeförderung regeln. In ihrem Fall bestehe daher die Verpflichtung, zumindest einen Schülerspezialverkehr einzurichten, da eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Dies ergebe sich auch aus Gründen der Gleichbehandlung, da in der näheren Umgebung ein Schülerspezialverkehr für etwa 10 Kinder eingerichtet worden sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach dem Gesetz keine Verpflichtung des Schulträgers zur Schülerbeförderung bestehe, vielmehr allein eine Kostentragungspflicht vorgesehen sei. Der von den Eltern der Klägerin angeführte Schülerspezialverkehr für 10 Kinder sei nicht bekannt. 6 Die Klägerin hat am 21. März 2005 Klage erhoben. 7 Sie vertritt die Auffassung, sie habe Anspruch auf die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs durch den Beklagten und wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, dass bis 1983 ein Schülerspezialverkehr für die Kinder aus dem G. T. eingerichtet gewesen sei. Auch für andere Kinder im Stadtgebiet habe es in der Vergangenheit Schülerspezialverkehr gegeben. Für die Kinder im Ortsteil T1. gebe es auch derzeit einen Schülerspezialverkehr zur Grundschule in G1. . Sie würden unentgeltlich mit dem Bus befördert. Im Vergleich dazu werde die Klägerin unangemessen benachteiligt, weil ihre Eltern ihr Fahrzeug und ihre Zeit zur Verfügung stellen und auch die Kosten für den Transport überwiegend selbst tragen müssten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für sie von ihrem Wohnort zur Grundschule nach L. eine Schülerbe- förderung einzurichten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, dass dem Schulträger keine Pflicht zur Beförderung obliege. Er verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, dass der Schülerspezialverkehr in der Stadt F. zu Beginn des Schuljahres 1998/1999 eingestellt worden sei und die Schülerbeförderung seitdem durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolge. Die Schüler erhielten Schülerjahresfahrkarten. Seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 gebe es auch keine Fälle mehr, in denen Schüler aufgrund von Zusagen aus früheren Jahren noch durch die Stadt befördert worden seien. Die von der Klägerin angesprochene Buslinie zwischen den Stadtteilen T1. und G1. sei eine öffentliche Buslinie der Stadtverkehr F. GmbH (T2. ), die sich zwar an Schulbeginn und - schlusszeiten orientiere, aber von jedermann gegen Entgelt in Anspruch genommen werden könne. 13 Die Kammer hat die Sache am 18. November 2005 mit den Beteiligten erörtert, diese haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 9 K 131/06 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO -), ist unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einrichtung einer Schülerbeförderung von ihrem Wohnhaus zur Grundschule in L. . 18 Für einen solchen Anspruch eines Schülers auf Beförderung vom Elternhaus zur Schule durch den Schulträger besteht keine gesetzliche Grundlage, sondern nur für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 1997 - 19 B 770/97 - und Urteil vom 14. Mai 1975 - 8 A 347/74 -. 20 Dies folgt aus § 97 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz - SchulG), der Schülern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gewährt, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. 21 Aus den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16. April 2005 ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO). Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO obliegt die Pflicht zur Beförderung den Eltern; dem Schulträger obliegt diese Pflicht gemäß § 3 Abs. 2 SchfkVO ausdrücklich nicht. Der Schulträger entscheidet mit Blick auf eine Kostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hierdurch subjektiv öffentliche Rechte der Schüler begründet werden, 22 vgl. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 3. August 2006 - 1 L 528/06 - (NRWE). 23 Der Schulträger kann deshalb einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, grundsätzlich in pflichtgemäßer Ermessensausübung allein unter Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen, 24 vgl. VG Münster, a. a. O. 25 Das dem Beklagten eröffnete Ermessen ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dahin gehend reduziert, dass er dem Begehren der Klägerin stattzugeben hätte. Insbesondere verletzt die Entscheidung des Beklagten nicht den von der Klägerin herangezogenen Gleichheitsgrundsatz. Dieser ergibt sich aus Art. 3 des Grundgesetzes und verbietet die unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter Fälle, wenn dies nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 1962 - I B 61.62 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1963, 65. 27 Im Hinblick auf einen von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Schülerspezialverkehr (vgl. § 12 Abs. 2 Ziff. 2 SchfkVO) liegt ein vergleichbarer Sachverhalt bereits nicht vor. 28 Nach Angaben des Beklagten ist zu Beginn des Schuljahrs 1998/1999 der bis dahin von ihm betriebene Schülerspezialverkehr eingestellt worden, noch abzuwickelnde Altfälle haben sich mit dem Ende des Schuljahrs 2002/2003 erledigt. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln. 29 Soweit die Klägerin geltend macht, dass zwischen dem Ortsteil T1. und der Grundschule G1. ein Schülerspezialverkehr eingerichtet sei, trifft dies nicht zu. Wie die Klägerin selbst vorträgt, handelt es sich um die Buslinie 865 der T2. . Diese ist zwar ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Fahrplanauszugs hinsichtlich der Fahrzeiten ersichtlich an den Schulzeiten orientiert und dient auch nach einem entsprechenden Hinweis im Fahrplanheft überwiegend dem Schülerverkehr. Gleichwohl handelt es sich um eine öffentliche Buslinie und damit nicht um Schülerspezialverkehr. 30 Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Vergleichsgruppe der im Rahmen des öffentlichen Personenverkehrs beförderten Kinder scheidet aus. Dieser stellt eine kommunale Einrichtung der Daseinsvorsorge gemäß § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dar, auf deren Schaffung oder Erweiterung kein Anspruch besteht. 31 Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 8 Anmerkung I 1, II 2; Sennekamp in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, Kommentar, § 42 VwGO Rn. 139. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.