Urteil
4 K 3661/04.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0907.4K3661.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2004 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin beantragte am 00.00.00 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab an, sie sei 0000 in N. geboren und irakische Staatsangehörige. Als Volkszugehörigkeit gab sie Assyrerin an, als Religion Orthodox und als Sprache Arabisch. Seit 0000 ist sie mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet und Mutter eines 0000 geborenen Kindes. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte sie unter anderem, sie habe am 00.00.00 in Begleitung ihrer Geschwister und ihres Schwagers ihren Wohnort N. verlassen. Die Kosten des Schleppers habe ihre Mutter bezahlt. Diese lebe allein in N. , ihr Vater sei verschwunden. Zuletzt sei sie Schülerin gewesen und habe in diesem Schuljahr ihr Abitur ablegen wollen. Zur ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Vater sei Oberstleutnant in der irakischen Armee gewesen. Zusammen mit anderen Offizieren habe dieser gegen Entgelt Reisepässe für Leute ausstellen lassen, die nicht hätten ausreisen dürfen. Als am 00.00.00 eine Streife des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause erschienen sei, sei ihr Vater geflüchtet. In der Folgezeit seien sie durch den irakischen Geheimdienst schikaniert worden. Sie hätten deshalb das Land verlassen. Mit Bescheid vom 00.00.00 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Eltern der Klägerin reisten im 00.00 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erfolglos die Gewährung politischen Asyls (Az. 5019540-438). Ihr im 00.00 gestellter Asylfolgeantrag (Az. 5223504-438) ist noch nicht beschieden. Mit Bescheid vom 00.00.00 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 00.00.00 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Klägerin vorliegen. Die Klägerin hat am 00.00.00 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 00.00.00 vortragen lassen, sie sei chaldäische Volkszugehörige und orthodox-christlichen Glaubens. Wegen ihres Glaubens müsse sie damit rechnen, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dies ergebe sich insbesondere aus der Stellungnahme des UNHCR vom 12. Dezember 2005. Mit Schriftsatz vom 00.00.00 hat sie unter anderem die deutschen Übersetzungen zweier an ihre Eltern gerichteten Briefe vorlegen lassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.00 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen zu ergänzen. Wegen des Ergebnisses ihrer Befragung sowie der informatorischen Befragung ihres Ehemannes wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge; sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 2 Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in seinen Rechten im Sinne des §113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsfassung (AsylVfG). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins die früheren Verfolgungsgründe weggefallen sind und derzeit das Leben und die Freiheit der Klägerin durch keine staatlichen Stellen des Irak wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefährdet sind. Ihr droht jedoch wegen ihrer Religionszugehörigkeit eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C9.96 -, a.a.O. und vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O.; offen gelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Urteil vom 4. April 2006, a.a.O.. so dass es darauf ankommt, ob bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C118.90 -, BVerwGE 89, 162. Hiervon ausgehend muss nach Überzeugung des Gerichts von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatort im Irak ausgegangen werden. Die hierfür erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung besteht nach Überzeugung des Gerichts bei vorliegender Fallgestaltung deshalb, weil es sich bei den Klägerin um eine - vor über sechs Jahren aus dem Irak ausgereiste - Christin aus N. handelt und nicht festgestellt werden kann, dass sie in ihrer Heimat auf die Hilfe dort lebender Angehöriger zurückgreifen kann. Zwar geht die Kammer davon aus, dass im Irak eine generelle Verfolgung von Christen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit derzeit nicht stattfindet, vgl. zuletzt Urteil vom 2. März 2006 - 4 K 1960/02.A - mit weiteren Nachweisen, es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass es in jüngster Zeit im Raum N. , woher die Klägerin stammt, verstärkt zu Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen gekommen ist. So wurden beispielsweise am 00.00.00 nahezu zeitgleich Anschläge auf fünf christliche Kirchen in N. und C. verübt, die mindestens 15 Todesopfer forderten. Am 00.00.00 wurde eine Anschlagserie gegen die armenische und die chaldäische Kirche in N. verübt, bei der erheblicher Sachschaden entstand, und im 00.00 wurden der Führer der Christdemokratischen Partei im Irak, Minas al-Yousifi, sowie der syrisch-katholische Erzbischof von N. entführt. Bei weiteren Anschlägen am 00.00.00 auf sieben Kirchen und christliche Einrichtungen, darunter die Botschaft des Vatikan, in C. , L. und N. wurden mindestens 16 Personen getötet und 46 verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht. Im Februar 2006 wurden schließlich an der Universität N. christliche Studenten von Kommilitonen als Atheisten und Verräter beschimpft und tätlich angegriffen, was dazu führte, dass viele christliche Studenten ihr Studium aufgegeben haben und nur noch in größeren Gruppen wagen, ihre Häuser zu verlassen, vgl. zu alledem UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak vom Oktober 2005 und Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006; Amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 29. Juni 2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 4. Oktober 2005 und an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. März 2005. Ob vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass im Raum N. Christen generell mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A S 571/05 - S. 17 und 19 des Urteilsabdrucks, kann dahinstehen. Im Fall der Klägerin kommt nämlich hinzu, dass christliche Frauen landesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen geraten, sich traditionell islamischen Vorstellungen entsprechenden Bekleidungsvorschriften anzupassen und sich zu verschleiern, vgl. UNHCR vom Oktober 2005 und Anmerkung zur Lage der Frauen im Irak vom November 2005, und dies in einer Stadt wie N. , in der aufständische Gruppierungen wie Ansar Al- Sunna und islamistische Milizen die faktische Kontrolle über ganze Straßenzüge und Stadtteile übernommen haben, verstärkt gilt. Berücksichtigt man noch, dass die Klägerin vor über sechs Jahren den Irak verlassen und ein zweijähriges Kind zu versorgen hat und sich ihre Eltern seit 2003 nicht mehr im Irak aufhalten, so spricht - zumal der Ehemann der Klägerin kein irakischer Staatsangehöriger ist - in der Gesamtschau dieser Umstände alles dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit religiös bedingten Verfolgungen rechnen müsste. Eine hinreichende Verfolgungssicherheit in anderen Landesteilen, insbesondere den kurdisch regierten Provinzen im Nordirak, lässt sich bei vorliegender Fallgestaltung nicht feststellen. Zwar spricht vieles dafür, dass Christen in diesen Gebieten im Regelfall eine inländische Fluchtalternative eröffnet ist, vgl. hierzu im einzelnen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A S 571/05 - S. 20 ff des Urteilsabdrucks, es kann hier aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin als alleinstehende Frau - eine freiwillige Ausreise ihres syrischen Ehemannes kann nicht ohne weiteres unterstellt werden - durch Übergriffe islamistischer Gruppen, etwa auch Anhänger der im Nordirak aktiven Kurdisch-Islamischen Union (KIA), vgl. hierzu nunmehr UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006, in weitaus stärkerem Maße gefährdet ist, als etwa Frauen, denen ihre familiäre Einbettung einen gewissen Schutz verleiht. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Landessprache nicht beherrscht und ein Kind zu versorgen hat, so dass trotz möglicher Hilfe durch chaldäische Gemeinden zweifelhaft erscheint, ob sie in der Lage wäre, dort auf Dauer wirtschaftlich zu existieren. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, sie fürchte Blutrache durch den Stamm Al Hadidi, spricht angesichts ihres früheren - durchaus nachvollziehbaren - Vorbringens vor dem Bundesamt sowie ihrer widersprüchlichen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung nur wenig für den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags. Letztlich kann dies dahinstehen, weil es sich um keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG handeln würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 4 Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. 5 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Kasernenstraße 25, 52064 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. 6 Bei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrechtsrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 7 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 8 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.