Urteil
2 K 628/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0905.2K628.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage im Wege der Untätigkeitsklage die Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis September 2004 sowie die Überprüfung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2004. 3 Die 60-jährige Klägerin ist seit einigen Jahren an einem Krebsleiden schwer erkrankt. Ab dem 1. Juni 2004 hat die zuständige Stelle der Versorgungsverwaltung einen Grad der Behinderung von 100 v.H. und die Voraussetzungen der Merkzeichen G, B, RF, H festgestellt. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis ist am 12. November 2004 ausgestellt. Seit dem 8. Juli 2006 sind neben dem Grad der Behinderung von 100 v.H. die Merkzeichen G, aG, Bl, H, RF zuerkannt. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis datiert vom 26. Juni 2006 4 Mit Antrag vom 29. Januar 2003, der am 19. Februar 2003 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre Krebserkrankung Leistungen nach dem GSiG. Da die Klägerin keine Rente wegen Erwerbsminderung bezog - sie erfüllte nicht die Voraussetzungen der notwendigen Berufstätigkeit in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit -, stellte der Beklagte ein Ersuchen an die Bundesversicherungsanstalt nach § 5 Abs. 2 GSiG mit der Bitte um Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Beklagten mit, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die volle Erwerbsminderung sei bereits vor dem 1. Januar 2003 eingetreten. In der Folge ermittelte der Beklagte die Ansprüche der Klägerin nach dem Grundsicherungsgesetz. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2004 kein Nachzahlungsbetrag zustehe. Ihr ständen zwar im genannten Zeitraum Leistungen nach dem GSiG zu. Die in dem dortigen Regelsatz enthaltene 15 %ige Pauschale sei sowohl für einmalige Leistungen als auch für Mehrbedarf (Alleinerziehung) und im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft für den sozialhilferechtlichen Bedarf der gesamten Gemeinschaft zu verwenden. Da die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen und Mehrbedarf wegen Alleinerziehung sowie kostenaufwändiger Ernährung erhalten habe, die insgesamt die Grundsicherungsleistungen deutlich überstiegen, komme eine Nachzahlung der Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. 5 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 als unbegründet zurück. Da die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2004 den Grundsicherungsbedarf überschreitende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG erhalten habe, scheide eine Nachzahlung aus. Ab dem 1. Oktober 2004 seien der Klägerin dagegen die vorrangigen Leistungen der Grundsicherung und zusätzlich die nicht zum Grundsicherungsbedarf gehörenden Bestandteile des notwendigen Mehrbedarfs (Mehraufwand wegen Alleinerziehung und für kostenaufwändige Ernährung, einmalige Leistungen, beispielsweise Bekleidungspauschale und Weihnachtshilfe) zur Verfügung gestellt worden. Der Grundsicherungsbedarf ab dem Monat Oktober 2004 belaufe sich auf 616,29 EUR. Weitergehende Leistungen konnten nicht berücksichtigt werden, da diese Leistungen ergänzend aus Mitteln des Bundessozialhilfegesetzes ab Oktober 2004 bewilligt worden seien. 6 Für den Monat Dezember 2004 berücksichtigte der Beklagte bei der bedarfsorientierten Grundsicherung mit Bescheid vom 12. Januar 2005 einen Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG in Höhe von 59,20 EUR wegen des Vorliegens der Merkzeichen G/aG. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend dieser Mehrbedarf habe ihr bereits seit Juni 2004 zugestanden. Denn ab diesem Monat lägen nach der Entscheidung des Versorgungsamtes die Voraussetzungen für dieses Merkzeichen vor. 7 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 zurück. Die Klägerin habe den Ausweis vom 12. November 2004 mit den Merkzeichen G/aG erstmals am 28. Dezember 2004 vorgelegt. Nach § 6 Satz 2 GSiG werde die Änderung erstmals in dem Monat berücksichtigt, in dem sie vorgelegen und die Behörde erstmals davon Kenntnis erlangt habe. 8 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, das am 31. Dezember 2004 beim Sozialgericht Aachen einging, hat die Klägerin Untätigklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 1 SF 14/04 geführt wurde, und mit einem Eilantrag (S 1 SF 13/04) verbunden war. Mit Beschlüssen vom 18. Januar 2005 hat das Sozialgericht Aachen in beiden Verfahren den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Das Landessozialgericht hat mit Beschlüssen vom 9. März 2005 - L 16 B 2/05 - im Hauptsacheverfahren und - L 16 B 1/05 - im Eilverfahren die Beschwerden der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Überprüfung der ihr zustehenden Leistungen der Grundsicherung. Auch nach Ergehen der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2005 hält sie an der Untätigkeitsklage fest. Sie ist der Auffassung, ihr hätten auf Grund der Ansprüche nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - höhere Zahlungen zugestanden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 a) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bewilligungen zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis einschließlich 31. August 2004 Leistungen der Grundsicherung zu bewilligen und nachzuzahlen. 10 b) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bewilligungen zu verpflichten, ihr und ihren Kindern für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung in der ihr zustehenden Höhe zu bewilligen. 11 c) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr bereits ab dem 1. Juni 2004 den Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und Gehbehinderung zu bewilligen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält die Klage im Hinblick auf das Verfahren 2 K 4492/04 für unzulässig, hilfsweise unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbescheide vom 17. März 2005 für unbegründet. Eine rückwirkende Berücksichtigung des erstmals im Dezember 2004 bekannt gewordenen Merkzeichens G/aG ab dem 1. Juni 2004 sei nach dem GSiG nicht möglich. 15 In dem vom Sozialgericht verwiesenen Eilverfahren wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. April 2005 - 2 L 246/05 - abgelehnt. 16 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Sozialamtes sowie der Grundsicherungsstelle des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte 2 L 246/05 Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Der Einzelrichter konnte am 22. August 2006 trotz des Nichterscheinens der Klägerin über die Klage entscheiden. Die Klägerin war darüber bei der Ladung entsprechend der Vorgabe des § 102 Abs. 2 VwGO unterrichtet worden. 19 Weiter war der Einzelrichter weder verpflichtet, die Sache auf Grund des am Vortag geführten Telefonat mit einem der Söhne der Klägerin zu vertagen, noch auf Grund des nach der mündlichen Verhandlung eingehenden Vertagungsantrags gehalten war, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 20 Ein Antrag auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne der §§ 173 VwGO, 227 ZPO vorliegt. Hier war die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22. August 2006 ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Klägerin am 7. Juni 2006 durch Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt worden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Ladung die Klägerin auch tatsächlich erreicht hat. Zum einen wird das Haus von der Klägerin und ihren beiden 17 jährigen Kindern allein bewohnt. Zum andern hat einer der volljährigen Söhne der Klägerin am 27. Juni 2006 sich im Hinblick auf den Verhandlungstermin fernmündlich bei der Geschäftsstelle der Kammer nach den Prozesskostenhilfeentscheidungen u.a. in diesem Verfahren erkundigt und angekündigt, dass die Klägerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes den Verhandlungstermin nicht persönlich wahrnehmen könne. Entsprechende Unterlagen hat er zwar angekündigt aber nicht übersandt. Ein erheblicher Grund für eine Vertagung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unverschuldet - etwa wegen einer Erkrankung - an diesem Termin nicht teilnehmen kann. Dem Richter, der über den Vertagungsantrag zu entscheiden hat, ist in einem solchen Fall glaubhaft zu machen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, sich in diesem Termin durch einen Anwalt oder eine andere Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9/706 - NJW 2006, 2648 ff.. 22 Wenn die Klägerin auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes den anberaumten Verhandlungstermin nicht selbst wahrnehmen konnte sowie im Hinblick auf die negative Prozesskostenhilfeentscheidung und angesichts ihrer dauerhaft schlechten finanziellen Lage (über 2 Jahrzehnte Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt) keinen Anwalt beauftragen wollte, hätte sie bei einem Zeitvorlauf von über zwei Monaten eines ihrer vier volljährigen Kinder, von denen zumindest zwei im Raum Aachen leben und sie früher schon häufiger zu Gerichtsterminen begleitet haben, bitten können, den Termin am 22. August 2006 für sie wahrzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre dem Gericht bekannte schwere Erkrankung weder kurzfristig eingetreten war noch sich kurzfristig verschlimmert hatte. Es hat somit der Klägerin ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, ihrem Terminsvertreter nochmals die Aspekte zu verdeutlichen, die aus ihrer Sicht in diesem Verfahren wichtig sind. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Vertretung der Klägerin die Möglichkeit genommen worden wäre, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären. 23 Die Klage ist unzulässig. 24 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit der Sache weder die Klägerin noch der Beklagte die Sache anderweitig anhängig machen. Dies ist aber hier der Fall. Über die gleichen hier zur Entscheidung gestellten Fragen hatte das Gericht bereits in dem Verfahren gleichen Rubrums 2 K 4492/04 zu entscheiden. 25 Selbst wenn man die Klage als zulässig behandeln würde, wäre sie unbegründet. 26 Die Klägerin hätte weder einen Nachzahlungsanspruch auf Grund der bewilligten Grundsicherungsleistungen bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2004, noch hätte der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 diese Leistungen unzutreffend festgesetzt. Das Gericht würde insoweit den Darlegungen des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 folgen und sähe insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darlegung der Gründe ab. 27 Auch hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit und Gehbehinderung wäre die Entscheidung des Beklagten, diese Hilfe erst ab dem 1. Dezember 2004 und nicht schon ab dem 1. Juni 2004 zu bewilligen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgte insoweit den Darlegungen des weiteren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 und sähe auch insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von der Darlegung der Gründe ab. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.