Urteil
6 K 1114/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG ist auch bei nichtehelichen Pflegekindern zulässig, wenn keine vorrangige zivilrechtliche Regelung besteht.
• Bei dauerhafter Pflege und fehlender Aussicht auf Rückkehr in die Herkunftsfamilie kann die Angleichung des Familiennamens an den der Pflegeeltern dem Kindeswohl dienen.
• Das namensrechtliche Interesse der leiblichen Mutter ist geringer, wenn sie ihrer Elternverantwortung nicht nachgekommen ist; ihr Widerspruch gegen die Namensänderung ist daher regelmäßig ohne durchschlagende Wirkung.
• Ein Doppelname kann nicht gewährt werden, wenn das zivilrechtliche Namensrecht dies ausschließt (insb. § 1617 Abs. 1 BGB).
Entscheidungsgründe
Namensänderung eines dauergepflegten nichtehelichen Kindes zugunsten der Pflegeeltern • Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG ist auch bei nichtehelichen Pflegekindern zulässig, wenn keine vorrangige zivilrechtliche Regelung besteht. • Bei dauerhafter Pflege und fehlender Aussicht auf Rückkehr in die Herkunftsfamilie kann die Angleichung des Familiennamens an den der Pflegeeltern dem Kindeswohl dienen. • Das namensrechtliche Interesse der leiblichen Mutter ist geringer, wenn sie ihrer Elternverantwortung nicht nachgekommen ist; ihr Widerspruch gegen die Namensänderung ist daher regelmäßig ohne durchschlagende Wirkung. • Ein Doppelname kann nicht gewährt werden, wenn das zivilrechtliche Namensrecht dies ausschließt (insb. § 1617 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist die leibliche Mutter eines 1999 geborenen Mädchens (Beigeladene), das seit April 2002 dauerhaft bei Pflegeeltern lebt. Wegen ungeordneter Lebensverhältnisse der Mutter und vermuteter Drogenprobleme übertrug das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge auf die Pflegeeltern und das Jugendamt gewährte familienpflegerische Hilfe. Die Pflegeeltern beantragten die Änderung des Familiennamens des Kindes in ihren Namen; das Vormundschaftsgericht erteilte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Der Beklagte änderte den Familiennamen der Beigeladenen per Bescheid, die Mutter widersprach und klagte gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung. Streitpunkt war, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht und ob die Interessen der leiblichen Mutter überwiegen. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Die Klägerin ist klagebefugt, da sie durch die Namensänderung in ihren Rechten (Art. 6 GG) betroffen sein kann. • Anwendbares Recht: § 3 Abs. 1 NÄG ist einschlägig; die Regelungen der §§ 1616–1618 BGB verdrängen die öffentlich-rechtliche Regelung nicht, da Pflegekindfälle zivilrechtlich nicht abschließend geregelt sind. • Maßstab der Entscheidung: Namensänderung setzt einen wichtigen Grund voraus; bei Pflegekindern ist die Schwelle niedriger als bei Stiefkindern oder sogenannten Scheidungshalbwaisen. Entscheidend ist die Interessenabwägung zugunsten des Kindeswohls. • Kindeswohl und Dauerpflege: Das Kind lebt seit Jahren dauerhaft in der Pflegefamilie, hat stabile Bindungen, bezeichnet die Pflegeeltern als Eltern und wünscht die Namensangleichung; Rückführung zu den leiblichen Eltern wird als ausgeschlossen angesehen. • Interessen der Mutter: Die Mutter hat keine ausreichende persönliche Bindung zum Kind gezeigt, lebt in ungeordneten Verhältnissen und hat die Pflege erheblich vernachlässigt; deshalb wiegt ihr namensrechtliches Interesse gering. • Öffentliche Interessen und Adoption: Öffentliche Interessen an Namenskontinuität oder Sicherheitsbelangen sind nicht einschlägig; eine Adoption kommt derzeit nicht in Betracht, sodass die Namensangleichung nicht der Adoption vorbehalten ist. • Doppelnamen: Ein Doppelname war nicht möglich, da das zivilrechtliche Namensrecht Kindesdoppelnamen ausschließt (vgl. § 1617 Abs. 1 BGB). Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 22.02.2006 nebst Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln ist rechtmäßig. Die Namensänderung des dauergepflegten nichtehelichen Kindes in den Familiennamen der Pflegeeltern entspricht dem Kindeswohl und überwiegt die belangenden Interessen der leiblichen Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine dauerhafte Rückführung des Kindes zu den leiblichen Eltern ist nicht zu erwarten, das Pflegeverhältnis ist auf Dauer angelegt und die Beigeladene wünscht die Namensangleichung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.