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Beschluss

6 L 430/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0828.6L430.06.00
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24. Juli 2006 unter dem Aktenzeichen 6 K 1203/06 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 105,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24. Juli 2006 unter dem Aktenzeichen 6 K 1203/06 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 105,- € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 1203/06 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO fehlt. Danach ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat sich in seinem Widerspruch vom 29. Mai 2006 ausdrücklich gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gewandt. Dieses Begehren ist sinnvoll allein als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Dass der Antragsgegner diesem Begehren des Antragstellers nicht mehr nachzukommen beabsichtigt, lässt sich unproblematisch dem Hinweis in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 entnehmen, die fällige Gebühr müsse nunmehr gezahlt werden. Der Antragsgegner hat damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er keine Aussetzung zu verfügen beabsichtigt. Bei dieser Sachlage greift die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO, wonach es einer ablehnenden Entscheidung der Behörde nicht mehr bedarf, wenn sie über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines sachlichen Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Gebührenbescheides und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners; der Gebührenbescheid begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Die Gebühr hat ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofssatzung vom 17. Oktober 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Buchst. b). der Friedhofsgebührensatzung vom 19. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 17. Dezember 2004 und vom 16. Dezember 2005 sowie Ziff. 8 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung (hier: Abbau und Entsorgung von Grabanlagen Buchst.a ) Grabstätte für Erdbestattungen Wahlgrab und Reihengrab). Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung werden die auf Wahl- und Reihengräbern errichteten Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Genehmigung der jeweiligen baulichen Anlage erhoben. Unzweifelhaft handelt es sich bei dieser Abgabe - anders als der Antragsteller meint - um eine Gebühr. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen - hier der Abbau und die Entsorgung baulicher Anlagen u.a. von Wahl- bzw. Reihengräbern - dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Der Gebührentatbestand ist hier auch erkennbar erfüllt. Der Antragsteller, der am 4. Mai 2006 die Genehmigung für die Errichtung einer Grabeinfassung mit Schutzplatte und Stütze auf dem Doppelgrab Feld .., Grab-Nummern … und …, auf dem Friedhof F. beantragt hatte, ist als Nutzungsberechtigter nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) der Friedhofsgebührensatzung der richtige Gebührenschuldner, da er durch diese Leistung der Friedhofsverwaltung unmittelbar begünstigt wird. Der Antragsgegner hat die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 12. Mai 2006 erteilt. Der Antragsgegner war berechtigt, die Gebühr schon nach Genehmigung der baulichen Anlage zu erheben. Gegen eine solche antizipierte Gebührenerhebung vor Erbringung der vollständigen Leistung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, zumal, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass der Einrichtungsträger die ihm zukünftig obliegende Leistungshandlung ohne weiteres erbringen wird. Vgl. hierzu und zu Folgendem das bereits vom Antragsgegner zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2002 - 12 A 11270/02 -, NVwZ 2003, 1001. Der Gebührentatbestand ist auch nicht deshalb unwirksam, weil nicht - wie erforderlich - sichergestellt wäre, dass der Kläger zukünftig tatsächlich die der Gebühr zugrunde liegende Leistung in Anspruch nehmen wird. Der Antragsgegner hat nämlich in zulässiger Weise die Nutzungsberechtigten hinsichtlich des Abbaus und der Entsorgung der baulichen Anlagen von den Grabstätten einem Benutzungszwang unterworfen, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung. Der Benutzungszwang, für den, wie der Antragsgegner in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zutreffend ausgeführt hat, das notwendige öffentliche Bedürfnis besteht, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Nutzungsberechtigten bzw. seinem Rechtsnachfolger wird in § 26 Abs. 2 Satz 5 der Friedhofssatzung nämlich die Möglichkeit eingeräumt, die Entfernung der baulichen Anlage selbst vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Für diesen Fall wird die zuvor entrichtete Gebühr dem Gebührenschuldner (mit Zinsen) zurückerstattet, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 7 der Friedhofssatzung. Die Gebühr ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung der Ziff. 8 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung, wonach für den Abbau und die Entsorgung der baulichen Anlagen eine Gebühr von € 210,- je Grabstelle berechnet wird. Dass die Höhe der Gebühr außer Verhältnis zu den voraussichtlich anfallenden Kosten steht, drängt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, laut Angaben des Steinmetzes beliefen sich die tatsächlichen Abräumkosten derzeit auf 280,- €, (noch) nicht auf. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollziehung für den Antragsteller als Gebührenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels der Gebühr beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse an der Aussetzung der Vollziehung in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.