Beschluss
9 L 480/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0818.9L480.06.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung). Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller auf der Warteliste des 5. Schuljahres der Gesamtschule X. zum Schuljahr 2006/2007 auf Platz 1 aufzunehmen, erweist sich als unzulässig. Es fehlt an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann durch die Auflistung mit einer anderen Nummer in der Warteliste nämlich offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt sein, weil der Platzziffer nach Darstellung des Antragsgegners keine Bedeutung zukommt. Frei bleibende Plätze werden vielmehr zunächst nach Härtefallgesichtspunkten vergeben und sodann unter den verbleibenden Bewerbern ausgelost. Unabhängig davon bliebe der Antrag aber auch in der Sache erfolglos. Selbst wenn der Antragsteller entgegen den nachfolgenden Ausführungen als Härtefall anzuerkennen wäre und man seinen Antrag dahingehend auslegen wollte, dass er dann als zuvorderst unter den Härtefällen gleichsam als Erster von der Warteliste zu berücksichtigen sei, sprächen keine Anhaltspunkte dafür, dass er insbesondere dem anzuerkennenden Härtefall des Kindes einer alleinerziehenden und erwerbstätigen Mutter, bei dem eine Lerntherapie begonnen worden ist, vorzugehen hätte. Der weitere Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, andere Schüler von der Warteliste, die bisher existiert, aufzunehmen, solange nicht rechtskräftig über den vorliegenden Antrag entschieden ist, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der für eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch setzt letztlich voraus, dass ein Anspruch auf Vergabe eines der beiden freien Plätze an den Antragsteller in Betracht kommt. Das ist indes nach der im Rahmen des Eilverfahrens notwendigerweise nur summarischen Überprüfung nicht der Fall, weil nicht zu beanstanden ist, dass diese an zwei Härtefälle vergeben werden sollen. Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller selbst auch weiterhin nicht als Härtefall anzusehen ist. Das mit Schreiben vom heutigen Tage vorgelegte Attest des Kinderarztes F. -L. vom 17.8.2006 ist inhaltsgleich mit dessen Attest vom 8. Juni 2006, das bereits im Beschluss der Kammer vom 4. August 2006 - 9 L 399/06 - Berücksichtigung gefunden hat, so dass auf die dortigen Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Härtefalles Bezug genommen werden kann. Wie bereits ausgeführt ist zum einen der Härtefall des Kindes der alleinerziehenden und erwerbstätigen Mutter anzuerkennen. Zum anderen geht die Kammer auch von einem zweiten Härtefall aus, da nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein fachärztliches Attest vorliegt, welches die Gesamtschule als Schulform für den Schüler, der sich seit mehreren Jahren wegen einer Aufmerksamkeits- und Teilleistungsstörung in Behandlung befindet, empfiehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.