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Beschluss

9 L 429/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Elternteil kann das gemeinsame Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht allein geltend machen; die Antragsbefugnis fehlt ohne nachgewiesene Einwilligung des anderen Elternteils. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Schulzuweisung ist im Eilverfahren unzulässig, wenn der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. • Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Alleinvertretung bei gemeinsamem Elternrecht unzulässig; Eilantrag abgelehnt • Ein Elternteil kann das gemeinsame Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht allein geltend machen; die Antragsbefugnis fehlt ohne nachgewiesene Einwilligung des anderen Elternteils. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Schulzuweisung ist im Eilverfahren unzulässig, wenn der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. • Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vater (Antragsteller) wandte sich gegen die Zuweisung seines Sohnes C. zur D.-Schule E. mit einem Bescheid vom 5. Juli 2006 und beantragte sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verfahren wurde als Eilantrag betrieben. Das Gericht stellte fest, dass der Vater die erforderliche Zustimmung der Mutter für die alleinige Ausübung des elterlichen Rechts nicht dargelegt hat. Eine Übereinstimmung der Mutter mit dem Antrag ist nicht ersichtlich. Mangels Nachweises der gemeinsamen Entscheidungsmacht hielt das Gericht den Antrag für unzulässig. Es traf zudem Entscheidungen zu Kosten und Streitwert. • Antragsbefugnis: Das elterliche Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist unteilbar und kann nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Eltern ausgeübt werden; einzelne Entscheidungen, die dieses gemeinsame Elternrecht betreffen, können nicht wirksam allein durch einen Elternteil geltend gemacht werden. • Mangels Nachweises der Zustimmung der Mutter fehlt dem Vater die Darlegung der für einen entsprechenden Eilantrag erforderlichen Antragsbefugnis. • Verfahrensrechtlich ist der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig, weil der Antragsteller nicht berechtigt ist, das Elternrecht allein geltend zu machen. • Kosten- und Streitwert: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens. Der Antrag des Vaters wird abgelehnt, weil er als einzelner Elternteil nicht antragsbefugt ist, ohne nachgewiesene Zustimmung der Mutter das gemeinsame Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG auszuüben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Damit ist der Eilantrag mangels rechtlicher Grundlage erfolglos; die Schulzuweisung bleibt vorläufig wirksam, bis eine zuständige Stelle abschließend entscheidet.