OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 429/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0817.9L429.06.00
5mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisung seines Sohnes C. zur D. -Schule E. mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2006 wiederherzustellen, ist unzulässig. Der Antragsteller ist als Vater allein nicht antragsbefugt. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes ist unteilbar und kann deshalb ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Eltern ausgeübt werden, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1974 - 15 A 1150/71 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1975, 44; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 1981 - 13 B 27/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1982, 321. Dass die Mutter seines Sohnes mit dem Antrag einverstanden ist, hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht dargetan und ist auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.