Beschluss
9 L 429/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0817.9L429.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisung seines Sohnes C. zur D. -Schule E. mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juli 2006 wiederherzustellen, 4 ist unzulässig. 5 Der Antragsteller ist als Vater allein nicht antragsbefugt. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes ist unteilbar und kann deshalb ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters nur gemeinsam und einvernehmlich von beiden Eltern ausgeübt werden, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1974 - 15 A 1150/71 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1975, 44; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 1997 - 8 Y 12/97 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 1981 - 13 B 27/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1982, 321. 6 Dass die Mutter seines Sohnes mit dem Antrag einverstanden ist, hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht dargetan und ist auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.