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Urteil

1 K 4132/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0817.1K4132.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Mit Beihilfeantrag vom 27. Oktober 2003 begehrte er unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine operative Bruststraffung bei seiner damals zwanzigjährigen Tochter O. , die stationär vom 12. bis 16. Juni 2003 behandelt wurde. Die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, stationäre Unterbringung und einen speziellen BH betrugen insgesamt 4.774,05 EUR. In einem beigefügten Begleitschreiben schildert er die Beweggründe für die Durchführung und den gewählten Operationszeitpunkt. Er legte weiter eine Bescheinigung des Frauenarztes Dr. med. C. vom 18. Juni 2003 bei, wonach die Tochter wegen einer ausgeprägten Hängebrust unter einer starken psychischen Belastung mit Anzeichen einer Depression leide. Die Übernahme der Kosten einer operativen Korrektur sei daher medizinischerseits indiziert. In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2004 führte die Amtsärztin, Frau P. - Q1. B. , aus, dass sie die Tochter des Klägers am 3. März 2004, also nach Durchführung der Brust-Operation amtsärztlich untersucht habe. Diese habe nachvollziehbare persönliche Gründe erläutert, die sie zur Durchführung des plastisch-ästhetischen Eingriffs bewogen hätten. "Eine krankheitswertige körperliche oder psychische Erkrankung, die eine medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Operation begründen, wurde nicht festgestellt". Daraufhin lehnte die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 11. März 2004 die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Brust-Operation unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Amtsärztin ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, das Attest des Dr. med. C1. , der allein in der Lage gewesen sei, seine Tochter über eine längere Zeit zu beobachten, müsse schwerer wiegen, als das Gutachten der Amtsärztin, die die Tochter nur kurz untersucht habe. In der Problemphase vor der Operation habe sie seine Tochter nie gesehen. Seither sei die Tochter aber ein völlig anderer Mensch, so dass es völlig unmöglich sei, aus der "Jetztsituation" Rückschlüsse auf die Leidenszeit zu ziehen. Zur Verdeutlichung übersandte er Lichtbilder, die die Brust vor und nach der Operation zeigen, sowie Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. O1. . In einer ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2004 führte die Amtsärztin P. -Q1. aus, dass im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine ausführliche Anamneseerhebung sowie Erfassung der Vorgeschichte unter Einbeziehung der vorgelegten Schreiben und ärztlichen Stellungnahmen, auch des Dr. C1. vom 18. Juni 2003 erfolgt sei. "Der Leidensdruck der Untersuchten in Bezug zu dem vorliegenden Befund war im Rahmen der Untersuchung durchaus nachvollziehbar. Im Vordergrund stand hierbei insbesondere eine erhebliche Selbstwertproblematik und ein Rückzug der Untersuchten aus dem altersangemessenen psychosozialen Umfeld. Andererseits schilderte die Untersuchte, sie habe im Frühjahr 2003 ein Auswahlverfahren zur Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis bei der Sparkasse B. erfolgreich bestanden. Ein solches Auswahlverfahren setzt eine hohe psychosoziale Kompetenz .... voraus. Zu keinem Zeitpunkt at die Untersuchte psychotherapeutische oder fachpsychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um einer Linderung der geschilderten vorwiegend psychischen Belastungssituation Rechnung zu tragen. Aus medizinisch-fachlicher Sicht wäre es jedoch vor Durchführung des stattgehabten chirurgischen Eingriffs angezeigt gewesen, einen solchen Behandlungsversuch zu unternehmen. Zusammenfassend lag aus amtsärztlicher Sicht eine medizinische Indikation zur Durchführung der Mammareduktionsplastik nicht vor." Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) nur die medizinisch notwendige ärztliche Versorgung beihilfefähig sei. Aufwendungen, die lediglich nützlich seien, weil sie z. B. kosmetischen Zwecken dienten, seien nicht beihilfefähig. Das Leiden müsse den Betroffenen körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigen, dass es die Aufwendungen unvermeidlich mache. Bei Zweifeln könne die Beihilfestelle nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO das Gutachten eines Amtsarztes einholen. Dieses hätte hier auch nach den erneuten Erläuterungen vom 15. September 2004 keine medizinische Notwendigkeit der Behandlung belegen können. Dass die behandelnden Ärzte eine medizinische Indikation bejaht hätten, könne für die beihilferechtliche Beurteilung zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Frage, ob die private Krankenkasse eine Erstattung geleistet habe, sei für die beihilferechtliche Beurteilung ebenfalls unbeachtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Kläger am 11. Oktober 2004 zugestellt. Der Kläger hat am 9. November 2004 Klage erhoben. Er führt ergänzend aus, dass das Amtsarztgutachten nicht ausreichend fundiert sei. Immerhin habe die Amtsärztin einen Leidensdruck bestätigt, der sogar zu einem Rückzug aus dem psychosozialen Umfeld geführt habe. Es habe sich daher nicht lediglich um eine sog. Schönheits- Operation gehandelt. Die fachliche Kompetenz seiner Tochter, die für ihren Erfolg im Auswahlverfahren entscheidend gewesen sei, habe mit ihren persönlichen Problemen nichts zu tun gehabt. Demgegenüber belege auch das weitere Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. S. , die auf dem Gebiet der Psychotherapie besonders geschult sei, die Notwendigkeit der Operation. Er regt Sachverständigenbeweis durch Vernehmung der behandelnden Ärzte an. Da eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht erforderlich sei, dürfe ihm kein Nachteil daraus entstehen, dass er den Beihilfeantrag erst nach Durchführung der Operation gestellt habe. Da sowohl die Beihilfe als auch die Krankenkasse nur Kosten für notwendige Behandlungen erstatteten, müsse angesichts der erfolgten Erstattung der Krankenkasse auch die Beihilfe die Aufwendungen anerkennen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 11. März 2004 und deren Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich der Brust-Operation seiner Tochter in Höhe von insgesamt 3.819,25 EUR zu gewähren und den Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus, dass bei Operationen der weiblichen Brust häufig ästhetische Gesichtspunkte im Vordergrund stünden. Hier hätten psychische Belastungen, die so stark seien, dass sie schon Krankheitswert hätten, nicht festgestellt werden können. Dass die Feststellung Monate nach der Operation erschwert gewesen sei, müsse sich der Kläger zurechnen lassen, der sich trotz entsprechender Belehrung zu einer sofortigen Operation entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zur den Aufwendungen für die bei seiner Tochter durchgeführte Brustoperation. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Grundlage für die Gewährung einer Beihilfe an den Kläger ist § 88 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 , 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig unter anderem die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter anderem die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO kann die Beihilfestelle bei Zweifeln über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Nach dieser Maßgabe ist die Beurteilung der Bezirksregierung L. , dass die Aufwendungen anlässlich einer plastischen Brustoperation nur dann beihilferechtlich notwendig sind, wenn sie durch eine (psychische) Belastung von Krankheitswert zwingend notwendig geworden sind, nicht zu beanstanden. Eine solche zwingende Notwendigkeit ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtsärztin P. -Q. nicht. Danach habe ihr die Tochter des Klägers zwar nachvollziehbar einen erheblichen psychischen Leidensdruck geschildert, bei dem aber nicht festzustellen sei, dass er den Grad einer psychischen Erkrankung erreicht habe. Die Amtsärztin stützt diese Einschätzung überzeugend unter anderem darauf, dass die Klägerin die Anforderungen ihres Alltags (Schulabschluss) sowie sogar ein Auswahlverfahren für eine Ausbildungsstelle im Bankenbereich erfolgreich hat absolvieren können, ohne psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Argumentation ist nicht deswegen untauglich, weil es im Auswahlverfahren - wie der Kläger meint - nur um die fachliche Kompetenz seiner Tochter gegangen sei. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass Ausbildungsplätze gerade im Bankenbereich heute nicht ohne eine auch auf psychologische Kriterien gestützte Bewerberauswahl - meist in einem Assessment-Center-Verfahren - gestützt werden, um die menschliche und allgemeine Belastbarkeit der Kandidaten zu testen. Die Einschätzung der Amtsärztin, dass eine Person, die in so einem Prüfverfahren ohne besondere Hilfestellungen Erfolg hat, nicht an psychischen Belastungen von Krankheitswert leiden kann, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und überzeugend. Dem stehen die Ausführungen in den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten nicht entgegen. So war zunächst auch die Allgemeinärztin S. ausweislich ihres Attestes vom 6. Dezember 2005 nicht im Entscheidungsprozess im Vorfeld der Operation beteiligt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne sie keinerlei Hinweise auf depressive Verstimmungen oder pathologische psychodynamische Mechanismen feststellen. Zum Zeitpunkt vor der Operation führt die Ärztin nur aus, dass dann, wenn die ihr von der Tochter der Klägerin glaubhaft geschilderten Annahmen zutreffen, die Operation medizinisch indiziert gewesen zu sein scheint". Auch Dr. med. C1. spricht in seinem Attest vom 18. Juni 2003 lediglich davon, dass die Übernahme der operativen Korrektur angesichts der psychischen Belastung mit Anzeichen einer Depression "medizinischerseits indiziert" sei. Dass es auch medizinische Gründe für die Durchführung der Operation gegeben hat, reicht aber nach den oben aufgezeigten Maßstäben zur Begründung einer beihilferechtlichen Notwendigkeit nicht aus. Die erforderliche eindeutige Diagnose einer psychischen Belastung von Krankheitswert, die eine Operation unumgänglich gemacht hat, hat keiner der Ärzte gestellt. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre darüber hinaus erforderlich festzustellen, dass eine solche Belastung nicht durch das nach Auffassung der Amtsärztin mildere Mittel einer psychotherapeutischen Unterstützung ausreichend gemindert werden konnte. Ob eine Kostenerstattung - zumindest teilweise - durch die Krankenkasse erfolgt ist, spielt angesichts der unterschiedlichen Entscheidungsmaßstäbe beihilferechtlich keine Rolle. Die Kammer hat auch keine Veranlassung zu einer Beweiserhebung. Sie erachtet das amtsärztliche Gutachten insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Operation bereits erfolgt ist und die entscheidungserheblichen Umstände unumkehrbar verändert hat, für ausreichend und nachvollziehbar. Wie der Kläger selbst ausführt, ist die psychische Befindlichkeit seiner Tochter seit der Operation so positiv verändert, dass ein Vergleich, der Rückschlüsse auf die vorherige Situation zulassen würden, nicht mehr möglich ist. Diese Schwierigkeiten in der Beweiserhebung, hat sich der Kläger selbst zuzurechnen. Er hat - wenn auch aus menschlich nachvollziehbaren Gründen - trotz entsprechender Belehrung der Beihilfestelle bewusst vor Durchführung der Operation auf eine Begutachtung und Entscheidung durch die Beihilfestelle verzichtet. Es ist nicht Aufgabe der Beihilfestelle, allen Beweisschwierigkeiten, die in solchen Fällen im Nachhinein entstehen können, dann wenn ein Vorabanerkennungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, durch eine besonders großzügige Entscheidungspraxis Rechnung zu tragen. Vielmehr trägt die Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache der Notwendigkeit der Operation der Kläger, der auf diese Umstände ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwingt nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Die Gewährung von Beihilfen ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gebietet es nicht, Beihilfen generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung im Einzelfall entstehen. Vielmehr ist die Begrenzung auf notwendige Maßnahmen im o.g. Sinne ausreichend, um den Bereich, den der Beamte nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abdecken kann, aufzufangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.